Suchtmittelstrafrecht.
Vom Erstbefund der Polizei über Hausdurchsuchung und Anzeige bis zum Schöffengerichtsurteil: Verfahren nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) entscheiden über Freiheit, Führerschein, Aufenthalt und Lebensführung. Wir verteidigen von der ersten Einvernahme bis zur Rechtsmittelinstanz — mit Präzision bei Grenzmengen, § 35 SMG-Diversion und den zivil- und verwaltungsrechtlichen Nebenfolgen.
Systematik des Suchtmittelgesetzes
Das österreichische Suchtmittelgesetz (SMG, BGBl. I Nr. 112/1997) regelt Herstellung, Inverkehrbringen, Erwerb, Besitz und Überlassung von Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen. Strafbar ist nicht der Konsum als solcher, sondern der Umgang mit Suchtmitteln im Vorfeld des Konsums — insbesondere Besitz, Erwerb und Weitergabe. Das SMG verweist für die Liste der erfassten Stoffe auf die Suchtgiftverordnung (SV) und die Psychotropenverordnung (PV); die Reinsubstanz- und Grenzmengen sind in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) festgelegt. Unter den Tatbestand fallen die klassischen Betäubungsmittel — Cannabis, Kokain, Heroin, Amphetamin, MDMA, LSD — ebenso wie neue psychoaktive Substanzen, soweit sie in die Verordnung aufgenommen wurden.
Kern der strafrechtlichen Systematik ist die Trennung zwischen konsumnahem Umgang (§ 27 SMG) und Handel in seinen verschiedenen Erscheinungsformen (§§ 28, 28a, 28b SMG). § 27 SMG stellt Erwerb und Besitz bis zur Schwelle der „übersteigenden Menge" unter einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe; der bloße Eigenkonsum steht nicht unter Strafdrohung, aber die vorgelagerten Tathandlungen schon. § 28 SMG erfasst das Vorbereiten des Handels mit einer das 15-fache übersteigenden Grenzmenge und sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe vor. Der Grundtatbestand des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG zieht einen Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nach sich; die Qualifikationen reichen bis zu fünfzehn Jahren, wenn die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung an einer das 25-fache übersteigenden Grenzmenge begangen wird.
Entscheidend für die Einordnung ist die Reinsubstanzmenge, nicht das Brutto-Gewicht der sichergestellten Ware. Bei Cannabis beträgt die Grenzmenge 20 Gramm Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), bei Kokain 15 Gramm Cocain-Base, bei Heroin 3 Gramm Heroin-Base, bei Amphetamin 10 Gramm, bei MDMA 30 Gramm. Da das durchschnittliche Straßen-Kokain eine Reinheit zwischen 40 und 70 Prozent aufweist, entsprechen 15 Gramm Reinsubstanz je nach Qualität rund 25 bis 40 Gramm Handelsware. Das Gutachten des chemischen Untersuchungsamts — in den meisten Fällen das Landeskriminalamt oder die Gerichtsmedizin Salzburg, Innsbruck oder Wien — wird daher zum zentralen Beweismittel, an dem die Qualifikation als Regel- oder qualifizierter Handel steht oder fällt. Die Verteidigung setzt regelmäßig dort an: Prüfung der Beweiskette, Repräsentativität der Probenziehung, Einwände gegen die Berechnung der Grenzmengenvielfachen.
§ 27 SMG — Eigenbedarf, Besitz und „geringe Menge"
§ 27 Abs. 1 SMG stellt den Erwerb, Besitz, die Erzeugung, die Beförderung und die Überlassung von Suchtgift unter Strafdrohung — bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wer ausschließlich zum persönlichen Gebrauch handelt und die Grenzmenge nicht übersteigt, fällt unter § 27 Abs. 2 SMG; der Strafrahmen bleibt gleich, das Verfahren ist jedoch regelmäßig einem Anzeigenverzicht oder einer Diversion zugänglich. Die Grenze zur „übersteigenden Menge" — der Schwelle zum Handelstatbestand des § 28 SMG — liegt beim 15-fachen der Grenzmenge; wer darunter bleibt und nur zum eigenen Konsum besitzt, wird nach den Regeln des Konsumentenstrafrechts behandelt.
Die tatsächliche Verteidigungsarbeit spielt sich in der Abgrenzung zwischen Eigenbedarf und Handelsvorsatz ab. Die Staatsanwaltschaft schließt auf Handelsvorsatz häufig aus Indizien: Portionierung in Einzelverpackungen, Mitführen von Feinwaagen und Streckmitteln, Sicherstellung größerer Bargeldbeträge, Kontakte im Telekommunikationsverlauf, Zeugenaussagen aus dem Konsumentenumfeld. Jeder dieser Indizien ist angreifbar — Einzelverpackungen können dem eigenen Portionierungsverhalten dienen, Waagen zur Kontrolle des Eigenkonsums und der gezahlten Preise. Der Oberste Gerichtshof (OGH) verlangt in den Entscheidungen 13 Os 110/13s und 14 Os 50/16w eine umfassende Würdigung aller Umstände, keine bloße Indiziensumme. Die Verteidigung arbeitet daher systematisch heraus, welches Indiz für Eigenkonsum spricht und welches Indiz die Staatsanwaltschaft in ihrer Handelshypothese überinterpretiert.
Ein besonderer Grenzfall ist die gemeinschaftliche Beschaffung mehrerer Konsumenten. Wer für sich und Freunde gemeinsam Suchtgift erwirbt und die Kosten aufteilt, handelt nach herrschender Lehre und ständiger OGH-Rechtsprechung (zuletzt 15 Os 71/15a) weiter im Bereich des konsumnahen Umgangs, nicht des Handels — solange keine Gewinnabsicht oder wirtschaftliche Vorteilnahme hinzutritt. Diese „Beschaffungsgemeinschaft" wird in der Praxis oft reflexhaft als Handel angeklagt; die Verteidigung erreicht hier regelmäßig eine Zurückführung zu § 27 SMG mit entsprechend milderem Strafrahmen. Parallel dazu ist bei bekannter Suchterkrankung die Weichenstellung zu § 35 SMG (Anzeigenverzicht) und § 39 SMG (Strafaufschub zugunsten gesundheitsbezogener Maßnahmen) zu prüfen — der beste Weg zur Verteidigung ist in vielen Fällen die Therapie, nicht der Freispruch.
Handel, übersteigende Menge und qualifizierter Handel
Ab Überschreiten des 15-fachen der Grenzmenge verlässt das Verfahren das Konsumentenstrafrecht und tritt in das Handelsstrafrecht ein. § 28 SMG stellt die bloße Vorbereitung des Inverkehrsetzens einer das 15-fache übersteigenden Grenzmenge unter einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe — erfasst ist, wer Suchtgift zum Zweck der späteren Weitergabe besitzt, ohne es bereits in Verkehr gesetzt zu haben. § 28a Abs. 1 SMG ist der Grundtatbestand des Suchtgifthandels: Wer Suchtgift erzeugt, in Verkehr setzt oder einem anderen in einer das 15-fache übersteigenden Grenzmenge überlässt oder verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bedroht. Der Tatbestand ist ein Erfolgs- und Dauerdelikt; bereits der Besitz mit Handelsvorsatz kann bei hinreichender Indizienlage erfasst sein.
Die Qualifikationen bauen auf dem Grundtatbestand auf. § 28a Abs. 2 SMG erhöht den Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre bei gewerbsmäßiger Begehung oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, sofern das 15-fache der Grenzmenge betroffen ist. § 28a Abs. 4 SMG hebt den Strafrahmen auf ein bis fünfzehn Jahre an, wenn die Tat an einer das 25-fache übersteigenden Grenzmenge begangen wird und zusätzlich die Gewerbsmäßigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB — Strafgesetzbuch) vorliegt. § 28b SMG qualifiziert die Begehung an Minderjährigen oder in der Nähe von Unterrichts- und Jugendeinrichtungen zusätzlich. Gewerbsmäßigkeit im Sinn des § 70 StGB setzt voraus, dass der Täter die Tat mit der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen — eine einzelne gut bezahlte Tat genügt nicht.
Verfahrensrechtlich werden SMG-Delikte in der ersten Instanz je nach Strafrahmen entweder vom Einzelrichter des Landesgerichts (§ 28, § 27 Abs. 1 SMG bei Schöffengerichtsverfahren-Unterschreitung) oder vom Schöffengericht (§ 28a SMG ab fünf Jahren Höchststrafe) entschieden. Qualifikationsstufen mit Höchststrafen von zehn oder fünfzehn Jahren landen regelmäßig vor dem Schöffensenat; die Verteidigung wirkt an der Zusammensetzung durch Ablehnungsrechte nach §§ 43, 44 StPO mit. Im Rechtsmittelweg gegen Schöffengerichtsurteile stehen die Berufung wegen Strafe und die Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH nach § 281 StPO offen; die Fristen sind kurz (vier Wochen ab Urteilszustellung), und die Nichtigkeitsgründe sind eng gefasst. Zu den strategischen Optionen nach erstinstanzlichem Urteil siehe Rechtsmittel.
§ 35 SMG-Diversion und gesundheitsbezogene Maßnahmen
Ein Kernstück des SMG ist die gesundheitsbezogene Ausrichtung gegenüber Konsumenten. Statt reiner Strafverfolgung sieht das Gesetz in den §§ 35 bis 41 SMG ein gestuftes System vor, das Konsumenten unter Bedingungen aus dem Strafverfahren herausführt und zu ärztlicher Begutachtung und gegebenenfalls Therapie anleitet. § 35 Abs. 1 SMG verpflichtet die Staatsanwaltschaft, bei Erstkonsumenten einer das 15-fache der Grenzmenge nicht übersteigenden Suchtgiftmenge und bei geringem Verschulden vorläufig von der Verfolgung zurückzutreten, wenn sich der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzieht. Die Rolle der Gesundheitsbehörde — in Salzburg das Bundessozialamt und die bezirksärztliche Amtsärztin — ist zentral; sie führt die Begutachtung durch und schlägt eine gesundheitsbezogene Maßnahme vor.
Die gesundheitsbezogene Maßnahme reicht von einer einfachen Beratung durch eine Einrichtung der Suchtkrankenhilfe (Suchthilfe Salzburg, Caritas Kontaktladen, PSNÖ) über eine stationäre oder ambulante Entzugsbehandlung bis hin zur substitutionsgestützten Behandlung bei Opioidabhängigkeit. Die Dauer der Probezeit nach § 35 SMG beträgt ein bis zwei Jahre; innerhalb dieser Zeit darf keine neuerliche Straftat — insbesondere keine neuerliche SMG-Tat — begangen werden, sonst kann die Verfolgung fortgesetzt werden. Wer die Maßnahme ordnungsgemäß abschließt, erhält einen endgültigen Rücktritt von der Verfolgung; die Tat bleibt im Strafregister der Justiz aktenkundig, erscheint aber nicht in der an Dritte übermittelten Strafregisterbescheinigung.
Zwei weitere Bausteine des gesundheitsbezogenen Wegs verdienen hervorgehoben zu werden. § 37 SMG ermöglicht dem Gericht nach bereits erhobener Anklage bei geringfügigem Verschulden und unter ähnlichen Voraussetzungen einen vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung — damit eröffnet sich der Diversionsweg auch noch in einem vorgerückten Verfahrensstadium. § 39 SMG regelt den Aufschub des Strafvollzugs zugunsten gesundheitsbezogener Maßnahmen: Wer zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verurteilt ist und an einer Suchterkrankung leidet, kann den Strafantritt aufschieben, um eine Therapie zu absolvieren; bei erfolgreichem Abschluss kann die verbleibende Strafe bedingt nachgesehen werden. Diese Weichenstellung ist strategisch so bedeutsam, dass sie in jedem SMG-Verfahren früh geprüft werden muss — und zwar lange vor der Hauptverhandlung, weil ärztliche Gutachten und Therapieplätze Zeit brauchen.
Hausdurchsuchung, Sicherstellung und U-Haft im SMG-Verfahren
Der häufigste Einstieg in ein SMG-Verfahren ist die Hausdurchsuchung nach § 119 StPO (Strafprozessordnung). Sie bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug — im SMG-Kontext typischerweise bei unmittelbar bevorstehender Beweismittelvernichtung — kann die Kriminalpolizei auch ohne richterliche Bewilligung durchsuchen, muss jedoch binnen 72 Stunden nachträglich die richterliche Bewilligung einholen. Die Verteidigung prüft Anordnung, Protokoll und Durchführung Schritt für Schritt: War das Tatverdachtsmoment ausreichend substantiiert? Wurde der Beschuldigte vor Beginn der Durchsuchung belehrt und hatte er Gelegenheit, einen Verteidiger beizuziehen? Wurden Dritte (Wohnungsgenossen, Mieter) ordnungsgemäß behandelt? Mängel dieser Schritte können zur Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise nach § 166 StPO führen.
Die Sicherstellung und Beschlagnahme nach §§ 110 ff. StPO umfasst nicht nur das gefundene Suchtgift, sondern regelmäßig auch Mobiltelefone, Laptops, Bargeld, Datenträger und Fahrzeuge. Die Durchsuchung des Mobiltelefons unterliegt eigenen Schranken — der OGH hat in der Entscheidung 14 Os 140/22b klargestellt, dass eine anlasslose Auswertung des Gesamtinhalts unverhältnismäßig ist und eine gezielte, auf konkrete Verdachtsmomente bezogene Auswertung erfordert. Sichergestelltes Bargeld unterliegt überdies der Vermögensabschöpfung nach §§ 20 ff. StGB (Verfall und erweiterter Verfall); die Staatsanwaltschaft muss den Zusammenhang zum Suchtgifthandel darlegen, und die Verteidigung kann den Nachweis einer legalen Herkunft (Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Schenkungsurkunden) führen.
Bei qualifiziertem Suchtgifthandel — insbesondere bei Handelsmengen im mehrfachen Grenzmengenbereich — tritt die Untersuchungshaft nach § 173 StPO in den Mittelpunkt. Die Haftgründe der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr werden bei SMG-Verfahren regelmäßig dichtgedrängt begründet; Tatbegehungsgefahr ist bei gewerbsmäßigem Handel der typische Haftgrund. Der Verteidiger kann schon vor der Haftverhandlung konkrete Umstände gegen den jeweiligen Haftgrund ins Feld führen — gesicherte Wohn- und Arbeitssituation, familiäre Bindungen, Bereitschaft zu einer gesundheitsbezogenen Maßnahme als Alternative zur Haft. Gelindere Mittel nach § 173 Abs. 5 StPO — etwa die elektronisch überwachte Hausarrestlösung statt U-Haft — kommen in SMG-Fällen durchaus in Betracht, wenn eine Therapieperspektive glaubhaft unterlegt ist. Für die verwandten haftrechtlichen Fragen und das Zusammenspiel mit dem Strafvollzug siehe haftrecht.at.
Rechtsfolgen jenseits der Strafe: Führerschein, Aufenthalt, Strafregister
Eine SMG-Verurteilung entfaltet Wirkungen weit über die eigentliche Strafe hinaus. Die verkehrsrechtliche Dimension tritt regelmäßig zuerst ein: Wer bei einer Verkehrskontrolle unter Einfluss von Suchtmitteln gestellt wird (§ 5 Abs. 1 StVO iVm § 14 FSG — Führerscheingesetz), verliert den Führerschein in der Regel für mindestens vier Monate bei leichter Beeinträchtigung, bei stärkerer Beeinträchtigung oder Wiederholungstat länger. Auch ohne konkrete Drogenfahrt führt eine rechtskräftige SMG-Verurteilung oft zur amtsärztlichen Eignungsüberprüfung nach § 24 FSG, verbunden mit verkehrspsychologischer Untersuchung, Harn- und Haaranalyse und Nachschulung. Die Wiedererlangung der Lenkberechtigung kostet Zeit und Geld — mehrere tausend Euro sind üblich. Für die strafrechtliche Seite der Verkehrskontrolle und die Verknüpfung mit dem Verwaltungsverfahren siehe Verkehrsstrafrecht.
Für Drittstaatsangehörige ist die SMG-Verurteilung besonders einschneidend. Nach §§ 52, 53 FPG (Fremdenpolizeigesetz) erlässt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bei rechtskräftig festgestellter Begehung eines SMG-Delikts regelmäßig eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot; bei Suchtgifthandel in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge ist das Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zwingend auf zehn Jahre zu bemessen, kann auf bis zu lebenslang ausgedehnt werden. Bei Unionsbürgern gilt das mildere Regime des § 67 FPG mit Aufenthaltsverbot auf Prognosebasis. Die Verteidigung im SMG-Strafverfahren muss daher die aufenthaltsrechtliche Dimension von Beginn an mitdenken — eine günstige Einordnung als Eigenkonsum statt Handel kann den Unterschied zwischen zehn Jahren Einreiseverbot und bloßer Einvernahme durch die Fremdenpolizei ausmachen.
Die Eintragung ins Strafregister folgt bei jeder rechtskräftigen Verurteilung; gelöscht wird die Eintragung nach den Tilgungsfristen des Tilgungsgesetzes 1972. Die Frist beginnt mit dem Endzeitpunkt des Strafvollzugs und beträgt je nach Strafe fünf, zehn oder fünfzehn Jahre. Arbeitgeber, deren berufliche Tätigkeit eine Strafregisterbescheinigung verlangt — Gesundheits- und Pflegeberufe, Kinder- und Jugendarbeit, Sicherheitsdienste, Bankgeschäft — sehen die Verurteilung innerhalb der Tilgungsfrist regelmäßig mit erheblichen Nachwirkungen. Auch Gewerbeberechtigungen können nach § 13 GewO (Gewerbeordnung) bei einschlägiger Verurteilung entzogen oder versagt werden. Die Verteidigung arbeitet daher auf zwei Ebenen: strafrechtlich auf möglichst niedrige Strafhöhe und einstufungsmilde Einordnung (§ 27 statt § 28a SMG), nebenstrafrechtlich auf Schadensbegrenzung bei Führerschein, Aufenthalt und Strafregister. Bei Straftaten mit Vermögensbezug — Beschaffungskriminalität, Diebstahl oder Betrug zur Finanzierung des Konsums — sind zusätzlich die Regeln der Vermögensdelikte im Blick zu behalten.
Worüber wir im Detail beraten.
Eigenbedarf und Grenzmengen nach § 27 SMG
Der Besitz und Erwerb zum eigenen Gebrauch fällt unter § 27 SMG (Suchtmittelgesetz). Entscheidend sind die in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) geregelten Reinsubstanzmengen — 20 Gramm THC bei Cannabis, 15 Gramm Cocain-Base, 3 Gramm Heroin-Base — und ihre Vervielfachung für die Tatqualifikationen. Abgrenzung Eigenbedarf/Handel als praktischer Hauptkonflikt in jeder SMG-Verteidigung.
§ 35 SMG — Therapie statt Strafe
Anzeigenverzicht und vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung (§ 35, § 37 SMG) für Konsumenten und Kleinmengen-Beschuldigte. Voraussetzungen, Rolle der Gesundheitsbehörde, gesundheitsbezogene Maßnahme, Probezeit von einem bis zwei Jahren und Folgen im Wiederholungsfall — einschließlich des Strafaufschubs zugunsten von Therapie nach § 39 SMG.
Hausdurchsuchung, Sicherstellung und Beschuldigtenrechte
Anforderungen an die richterliche Anordnung nach § 119 StPO (Strafprozessordnung), Durchsuchung bei Gefahr im Verzug, Sicherstellung und Beschlagnahme nach §§ 110 ff. StPO. Beschuldigtenrechte nach § 49 StPO, die Pflicht zur Information über Schweigerecht und Verteidigerkontakt sowie die Verwertbarkeit widerrechtlich erlangter Beweise.
Handel, übersteigende Menge und qualifizierter Handel
Systematik der §§ 28, 28a, 28b SMG vom bloßen Bereithalten des Suchtgifts mit Handelsvorsatz über den Regelfall des Suchtgifthandels bis zum 15-fachen und 25-fachen der Grenzmenge. Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, Qualifikationen der Gewerbsmäßigkeit und der kriminellen Vereinigung.
Drogen am Steuer — Strafrecht und Führerscheinentzug
Zusammenspiel zwischen § 5 Abs. 1 StVO (Lenken in beeinträchtigtem Zustand), § 14 FSG (Führerscheingesetz) und § 27 SMG. Ablauf der amtsärztlichen Untersuchung, Mindestentziehungszeiten, Nachschulung und verkehrspsychologische Begutachtung sowie die Verknüpfung mit laufenden SMG-Ermittlungsverfahren.
Aufenthaltsrechtliche Folgen für Drittstaatsangehörige
Verurteilungen nach dem SMG führen bei Nicht-EU-Bürgern regelmäßig zu Rückkehrentscheidung und Aufenthaltsverbot nach §§ 52, 53 FPG (Fremdenpolizeigesetz). Prognoseentscheidung des BFA, Dauer und Verhältnismäßigkeit des Aufenthaltsverbots, Bedeutung der Verurteilung im Asyl- und Einbürgerungsverfahren.
Das könnte Sie auch betreffen.
Verkehrsstrafrecht
Fahrlässige Körperverletzung, Fahrerflucht, Alkohol am Steuer, Kfz-Haftung. Zusammenhang mit Führerscheinentzug und Verwaltungsverfahren.
Vermögensdelikte
Betrug, Diebstahl, Unterschlagung, Geldwäsche — Einordnung, Verteidigungsstrategie und Schadenswiedergutmachung als Strafmilderungsgrund.
Rechtsmittel
Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde, Wiederaufnahme, Verfassungsbeschwerde. Strategische Entscheidungen nach dem Urteil erster Instanz.
SMG-Anzeige, Hausdurchsuchung oder Anklage?
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