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von Brandauer RA
Schwerpunkt · Strafsachen

Rechtsmittel.

Drei Tage für die Anmeldung, vier Wochen für die Ausführung, dann entscheidet sich, ob ein Urteil bestehen bleibt oder fällt. Wir führen Berufung gegen bezirksgerichtliche Urteile, Nichtigkeitsbeschwerde gegen Schöffen- und Geschworenengerichtsurteile und Wiederaufnahme nach neuen Beweismitteln. Bis zum EGMR in Straßburg, wenn die innerstaatlichen Instanzen erschöpft sind.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

Auswertung

Welches Rechtsmittel kommt für Sie in Betracht?

Fünf Pfade, orientiert an der Erstinstanz, deren Urteil Sie bekämpfen. Die Auswertung ordnet Ihre Lage ein und führt direkt zur passenden Empfehlung. Sie ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

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01 Frage 1

Welche Erstinstanzentscheidung wurde Ihnen zugestellt?

Die Gerichtszusammensetzung der ersten Instanz bestimmt das Rechtsmittel.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Berufung an das OLG, drei Tage zur Anmeldung.

Gegen das Bezirksgerichts-Urteil steht die Berufung nach §§ 464 ff. StPO offen. Sie kann wegen Nichtigkeit, wegen Schuld oder wegen Strafe ergriffen werden. Anmeldung binnen drei Tagen nach Verkündung; schriftliche Ausführung binnen vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung.

Die Berufung wegen Schuld erlaubt eine volle neuerliche Tatsachenprüfung am OLG, Zeugen können neu einvernommen, Sachverständige ergänzt, Beweisanträge gestellt werden. Das ist die strategisch mächtigste Variante.

Vertiefung: Berufung wegen Strafe und Schuld →
02

Berufung am OLG, die volle Tatsachenprüfung nutzen.

Das Einzelrichter-Urteil am Landesgericht (Strafrahmen bis fünf Jahre) wird mit der Berufung nach §§ 464 ff. StPO bekämpft. Die Berufung wegen Schuld eröffnet die volle neuerliche Tatsachenprüfung durch das OLG, eine zweite Chance auf Freispruch oder mildere Verurteilung.

Anmeldung binnen drei Tagen, schriftliche Begründung binnen vier Wochen ab Zustellung. In der mündlichen Berufungsverhandlung kann das OLG selbst Beweise aufnehmen und zu einer eigenständigen Beweiswürdigung gelangen.

Vertiefung: Berufung wegen Strafe und Schuld →
03

Nichtigkeitsbeschwerde + Berufung wegen Strafe, beides parallel.

Gegen Schöffen- und Geschworenengerichts-Urteile ist die Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH (§§ 280, 281 StPO) das einzige Rechtsmittel in der Sache. Parallel wird die Berufung wegen Strafe (§ 283 StPO) ans OLG erhoben.

Beide Rechtsmittel unterliegen denselben Fristen: Anmeldung binnen drei Tagen, schriftliche Ausführung binnen vier Wochen ab Zustellung. Die Nichtigkeitsgründe Z 1-11 sind eng gefasst; präzise Identifikation insbesondere der Z 5, Z 5a und Z 9a/9b ist entscheidend. Eine volle Tatsachenprüfung gibt es auf dieser Ebene nicht.

Vertiefung: Nichtigkeitsbeschwerde →
04

Grundrechtsbeschwerde nach GRBG, sechs Wochen ab Zustellung.

Gegen Entscheidungen über Freiheitsentziehung, insbesondere Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, Ordnungshaft, steht die Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG (BGBl. 1992/864) offen. Frist: sechs Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Beschwerdeinstanz ist ausschließlich der OGH. Die Beschwerde stützt sich auf Art. 5 EMRK / Art. 1 PersFrG und prüft, ob die Freiheitsentziehung rechtlich tragfähig war. Komplementär dazu siehe haftrecht.at.

Vertiefung: Verfassungs- und Grundrechtsbeschwerde →
05

Wiederaufnahme nach § 353 StPO, neue Beweismittel sichern.

Gegen rechtskräftige Urteile bleibt nur die Wiederaufnahme nach § 353 StPO. Sie ist zulässig, wenn nach Rechtskraft neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die zu Freispruch, milderem Tatbestand oder milderer Strafe geführt hätten, typische Anlässe sind DNA-Treffer, neue aussagebereite Zeugen oder bisher unerreichbare Urkunden.

Strikte Frist gibt es keine, der Antrag ist „ohne unnötigen Aufschub" einzubringen. Das neue Beweismittel muss geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen und im Vorverfahren nicht zumutbar zu erheben gewesen sein. Bei Verstoß gegen die EMRK öffnet § 363a StPO nach EGMR-Urteil den Sonderweg.

Vertiefung: Wiederaufnahme § 353 StPO →
Rechtsmittel je nach Erstinstanz

Welcher Rechtsbehelf gegen welches Urteil greift.

Das österreichische Strafverfahren kennt eine strikte Trennung der Rechtsmittel nach Gerichtszusammensetzung. Die Tabelle ordnet pro Erstinstanz das einschlägige Rechtsmittel, die Anmelde- und Ausführungsfristen, das zuständige Gericht und den Prüfungsumfang ein, die Matrix, an der sich jede strategische Entscheidung nach der Urteilsverkündung orientiert.

Erstinstanz · Rechtsmittel · Anmeldefrist · Ausführungsfrist · Zuständiges Gericht · Prüfungsumfang.
Erstinstanz Rechtsmittel Anmeldefrist Ausführungsfrist Zuständiges Gericht Prüfungsumfang
Bezirksgericht
Strafrahmen bis 1 Jahr
Berufung §§ 464 ff. StPO (Nichtigkeit · Schuld · Strafe) 3 Tage 4 Wochen OLG (Sprengel Salzburg: OLG Linz) Voll , Berufung wegen Schuld eröffnet eine volle neuerliche Tatsachenprüfung, eigene Beweisaufnahme am OLG möglich.
LG-Einzelrichter
Strafrahmen bis 5 Jahre
Berufung §§ 464 ff. StPO (Nichtigkeit · Schuld · Strafe) 3 Tage 4 Wochen OLG Voll , Wie BG: volle Tatsachenprüfung am OLG. Strategisch das mächtigste Standardrechtsmittel im Strafverfahren.
LG-Schöffengericht
mittelschwere Verbrechen ab 5 Jahre Höchststrafe
Nichtigkeitsbeschwerde § 280 StPO + Berufung wegen Strafe § 283 StPO 3 Tage 4 Wochen OGH (Nichtigkeit) · OLG (Strafberufung) Recht , Nur Rechtsrüge (Nichtigkeitsgründe Z 1-11). Keine volle Tatsachenprüfung, nur Z 5a erlaubt einen schmalen Zugang zu den Feststellungen.
LG-Geschworenengericht
schwerste Delikte über 10 Jahre
Nichtigkeitsbeschwerde § 345 StPO + Berufung wegen Strafe 3 Tage 4 Wochen OGH (Nichtigkeit) · OLG (Strafberufung) Recht , Eigene Nichtigkeitsgründe für das Geschworenenverfahren (§§ 345 ff. StPO), Wahrspruch der Geschworenen ist Bezugspunkt.
U-Haft-Entscheidung
Verhängung · Fortsetzung · Ordnungshaft
Grundrechtsbeschwerde nach GRBG 6 Wochen , OGH Freiheit , Keine Tatsachenprüfung des Schuldspruchs, nur Schutz der persönlichen Freiheit nach Art. 5 EMRK / Art. 1 PersFrG.

Quellen: §§ 280-296 StPO, §§ 464-489 StPO, GRBG (BGBl. 1992/864). Die Spalten „Frist" und „Prüfungsumfang" geben das gesetzliche Regelmodell wieder; in Sonderkonstellationen (z. B. Wiedereinsetzung, Verfahrenshilfe) gelten ergänzende Regeln.

Rechtsmittel-Verlauf

Von der Urteilsverkündung bis zur OGH-Entscheidung.

Sechs Phasen vom Tag der Urteilsverkündung bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs oder Oberlandesgerichts. Die Sticky-Sidebar (Desktop) führt direkt zur passenden Phase.

  1. 01
    Tag 0
    Tag 0 bis Tag 3

    Urteilsverkündung, die 3-Tage-Frist beginnt

    Mit der mündlichen Urteilsverkündung beginnt die Anmeldefrist von drei Tagen für Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde. Versäumt der Verteidiger sie, ist das Urteil rechtskräftig.

    Die mündliche Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung setzt die 3-Tage-Frist nach §§ 284 Abs. 1, 294 StPO bzw. § 466 StPO in Gang. Innerhalb dieser drei Tage muss das Rechtsmittel angemeldet werden, die schriftliche Begründung folgt erst später.

    Ohne Anmeldung wird das Urteil unwiderruflich rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei bloßer Unaufmerksamkeit ausgeschlossen. In der Praxis erklärt die Verteidigung deshalb routinemäßig schon im Verhandlungssaal die Anmeldung, sobald der Schuldspruch verkündet wurde.

    Rechtsgrundlagen: § 284 Abs. 1 StPO · § 294 StPO · § 466 StPO

  2. 02
    Innerhalb von 3 Tagen
    Tag 1 bis Tag 3

    Anmeldung des Rechtsmittels

    Die Anmeldung ist formlos, sie kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich erfolgen. Welches Rechtsmittel angemeldet wird, entscheidet sich an der Gerichtszusammensetzung der Erstinstanz.

    Die Anmeldung ist formlos. Sie kann unmittelbar nach der Urteilsverkündung mündlich zu Protokoll erklärt oder binnen drei Tagen schriftlich beim Erstgericht eingebracht werden. Bei Bezirksgerichts- und Einzelrichterurteilen wird die Berufung angemeldet, bei Schöffen- und Geschworenengerichtsurteilen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe parallel.

    Eine genaue Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes oder eine Begründung ist in dieser Phase nicht erforderlich. Die schriftliche Ausführung folgt nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung.

    Rechtsgrundlagen: § 284 StPO · § 466 StPO

  3. 03
    Wochen nach Verkündung
    Zustellung + 4 Wochen

    Schriftliche Urteilsausfertigung, die 4-Wochen-Frist beginnt

    Mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung läuft die 4-Wochen-Frist für die schriftliche Begründung des Rechtsmittels. Das ist die eigentliche handwerkliche Arbeit.

    Die schriftliche Urteilsausfertigung wird nach der mündlichen Verkündung erstellt und der Verteidigung zugestellt, typisch zwei bis acht Wochen nach der Verhandlung, je nach Umfang des Verfahrens. Mit der Zustellung beginnt die 4-Wochen-Ausführungsfrist nach § 285 Abs. 1 StPO bzw. § 467 StPO.

    Innerhalb dieser vier Wochen muss die schriftliche Berufungs- bzw. Nichtigkeitsbeschwerde-Begründung beim Erstgericht eingebracht werden. Sie enthält die genauen Nichtigkeitsgründe (Z 1-11), die Anfechtungspunkte und die Anträge.

    Rechtsgrundlagen: § 285 Abs. 1 StPO · § 467 StPO

  4. 04
    Schriftliche Ausführung
    Wochen 1-4 ab Zustellung

    Die Begründung des Rechtsmittels

    Die schriftliche Ausführung trägt das Verfahren. Bei der Nichtigkeitsbeschwerde sind die Z 5 (Unvollständigkeit), Z 5a (Tatsachenbedenken) und Z 9a/9b (Rechtsfehler) die zentralen Hebel.

    Bei der Berufung werden die drei Stoßrichtungen, Nichtigkeit, Schuld, Strafe, gesondert begründet. Die Berufung wegen Schuld erlaubt eine vollständige neuerliche Tatsachenprüfung am OLG; entsprechend werden Beweisanträge formuliert.

    Bei der Nichtigkeitsbeschwerde verlangt der OGH höchste handwerkliche Präzision. Die Nichtigkeitsgründe Z 1-4 (formell), Z 5 (Unvollständigkeit/Widerspruch der Begründung), Z 5a (erhebliche Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen) und Z 9a/9b (unrichtige rechtliche Beurteilung) sind die Standardhebel, präzise an den Akten und den Urteilsgründen entwickelt.

    Rechtsgrundlagen: § 281 Abs. 1 StPO · §§ 464-467 StPO

  5. 05
    Akten- und Verfahrensphase
    Monate 4-12

    Generalprokuratur · Berufungsverhandlung · Beweisaufnahme

    Bei der Nichtigkeitsbeschwerde nimmt die Generalprokuratur Stellung und kann eine eigene Croquis erstatten. Bei der Berufung folgt am OLG eine mündliche Verhandlung mit Möglichkeit zur Beweisaufnahme.

    Bei der Nichtigkeitsbeschwerde übermittelt das Erstgericht die Akten an den OGH. Die Generalprokuratur erstattet eine schriftliche Stellungnahme, sie kann der Beschwerde beipflichten oder ihr entgegentreten und damit die Erfolgsaussicht maßgeblich prägen. Das Verfahren am OGH ist regelmäßig schriftlich; eine mündliche Verhandlung ist die Ausnahme.

    Bei der Berufung am OLG folgt eine mündliche Berufungsverhandlung. Der Berufungswerber wird gehört, Zeugen können ergänzend einvernommen, Sachverständigengutachten ergänzt und Augenscheinsverhandlungen abgehalten werden.

    Rechtsgrundlagen: § 285c StPO · § 294 Abs. 5 StPO · § 471 StPO

  6. 06
    Entscheidung
    OGH 8-18 Monate · OLG 6-12 Monate

    OGH- oder OLG-Entscheidung und die letzten Wege

    Aufhebung, Verwerfung oder teilweise Stattgebung. Wo der innerstaatliche Rechtsweg endet, bleibt die Erneuerung nach § 363a StPO über Strassburg.

    Der OGH entscheidet über die Nichtigkeitsbeschwerde regelmäßig in acht bis achtzehn Monaten. Möglich sind Verwerfung, Aufhebung mit Zurückverweisung an die erste Instanz oder, selten, eine Sachentscheidung. Das OLG entscheidet über die Berufung in sechs bis zwölf Monaten; die Strafhöhe kann dabei nur zugunsten des Angeklagten verändert werden, wenn nicht auch die Staatsanwaltschaft berufen hat.

    Mit der OGH- bzw. OLG-Entscheidung ist der innerstaatliche Rechtsweg in der Regel erschöpft. Es bleiben die Wiederaufnahme bei neuen Beweismitteln (§ 353 StPO), die Grundrechtsbeschwerde bei Freiheitsentziehung (GRBG, 6 Wochen), die VfGH-Beschwerde bei verwaltungsrechtlichen Folgeentscheidungen (Art. 144 B-VG, 6 Wochen) und die Individualbeschwerde an den EGMR (Art. 34 EMRK, 4 Monate seit Protokoll 15).

    Rechtsgrundlagen: § 285i StPO · § 471 StPO · § 353 StPO · GRBG

Ausserordentliche Rechtsbehelfe

Was nach Rechtskraft noch möglich ist.

Wenn das ordentliche Rechtsmittelverfahren erschöpft ist, bleiben sechs ausserordentliche Wege. Sie unterscheiden sich in Voraussetzung, Frist und Wirkung und nur in seltenen Fällen führen sie zur Aufhebung der Verurteilung. Die Tabelle ordnet ein, welcher Rechtsbehelf in welcher Konstellation Sinn ergibt.

Wiederaufnahme · Erneuerung · Grundrechtsbeschwerde · VfGH · EGMR · Wahrung des Gesetzes, Voraussetzung, Frist, Wirkung, typischer Anlass.
Rechtsbehelf Voraussetzung Frist Wirkung Typischer Anlass
Wiederaufnahme
§ 353 StPO
Neue Tatsachen oder Beweismittel; Strafhandlung Richter/StA/Zeuge ohne unnötigen Aufschub Aufhebung des rechtskräftigen Urteils, neue Hauptverhandlung DNA-Treffer · neuer Zeuge
Erneuerung nach EGMR
§ 363a StPO
Rechtskräftiges EGMR-Urteil, das EMRK-Verletzung feststellt , Aufhebung durch OGH, neue Hauptverhandlung Art. 6 EMRK obsiegt in Strassburg
Grundrechtsbeschwerde
GRBG, BGBl. 1992/864
Entscheidung über Freiheitsentziehung (U-Haft, Ordnungshaft) 6 Wochen Feststellung Grundrechtsverletzung; ggf. Aufhebung U-Haft-Verlängerung
VfGH-Beschwerde
Art. 144 B-VG
Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit strafrechtlicher Folgewirkung 6 Wochen Aufhebung der Verwaltungsentscheidung; nicht der Strafurteils Strafregister · Aufenthalt · Waffenverbot
EGMR-Individualbeschwerde
Art. 34 EMRK
Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs 4 Monate Feststellung EMRK-Verletzung; öffnet § 363a StPO Art. 6, 5, 7, 3 EMRK
Wahrung des Gesetzes
§ 23 StPO
Generalprokuratur im öffentlichen Interesse , Klärt Rechtsfrage; keine Wirkung auf den Verurteilten OGH-Leitentscheidung

Hinweis: Ausserordentliche Rechtsbehelfe sind Spezialinstrumente. Frist- und Voraussetzungsangaben werden hier verkürzt dargestellt; die genaue Prüfung erfolgt im Einzelfall anhand von Akten und Verfahrensstand.

Systematik der Rechtsmittel im österreichischen Strafverfahren

Das österreichische Rechtsmittelsystem im Strafverfahren folgt einer strikten Trennlinie, die sich an der Gerichtszusammensetzung der ersten Instanz orientiert. Gegen Urteile des Bezirksgerichts und des Einzelrichters am Landesgericht, erfasst werden damit alle Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, steht die Berufung nach den §§ 464 ff StPO (Strafprozessordnung) offen. Sie zerfällt in drei Teile: Berufung wegen Nichtigkeit, Berufung wegen Schuld und Berufung wegen Strafe. Die Berufung wegen Schuld ist das entscheidende Element dieser Ebene, weil sie eine volle neuerliche Tatsachenprüfung durch das Oberlandesgericht ermöglicht.

Gegen Urteile des Schöffengerichts (drei Berufsrichter plus zwei Schöffen) und des Geschworenengerichts (drei Berufsrichter plus acht Geschworene, zuständig für die schwersten Delikte mit einem Strafrahmen über zehn Jahren) gilt ein anderes Regime. Hier ist die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof (OGH) nach §§ 280, 281 StPO das einzige Rechtsmittel in der Sache; eine Berufung wegen Schuld mit voller Tatsachenprüfung gibt es nicht. Parallel dazu steht die Berufung wegen Strafe an das Oberlandesgericht offen. Diese prozessuale Architektur hat verfassungsrechtliche Wurzeln: der Gesetzgeber bindet die Laienrichterentscheidung in Schuldfragen so eng wie möglich und lässt den OGH nur als Rechtskontrollinstanz einschreiten.

Die Fristenarchitektur ist über alle Rechtsmittelarten hinweg einheitlich streng. Sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung müssen binnen drei Tagen nach Urteilsverkündung angemeldet werden (§§ 284 Abs. 1, 294 StPO bzw. § 466 StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren); die Ausfertigung und Begründung ist binnen vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung einzubringen (§ 285 StPO). Versäumt der Verteidiger die Anmeldung, ist das Urteil rechtskräftig, ohne Chance auf Wiedereinsetzung bei bloßer Unaufmerksamkeit. Diese kurze Reaktionsfrist ist der Grund, warum jede Stunde nach Urteilszustellung zählt.

Berufung wegen Strafe und Berufung wegen Schuld

Die Berufung nach §§ 464 ff StPO ist das klassische Rechtsmittel gegen Urteile des Bezirksgerichts (Strafrahmen bis zu einem Jahr) und des Einzelrichters am Landesgericht (Strafrahmen bis zu fünf Jahren). Sie erlaubt drei voneinander unabhängige Angriffsrichtungen. Die Berufung wegen Nichtigkeit beanstandet Verfahrensmängel wie unrichtige Zusammensetzung des Gerichts, Verletzung von Verteidigungsrechten oder unzulängliche Urteilsbegründung; sie überschneidet sich inhaltlich mit den Nichtigkeitsgründen des § 281 StPO, ist aber an das Oberlandesgericht zu richten, nicht an den OGH. Die Berufung wegen Strafe bekämpft nur die Strafbemessung und führt, bei erfolgreichem Ausgang, zu einer milderen Strafe; der Schuldspruch bleibt unberührt.

Das strategisch mächtigste Element ist die Berufung wegen Schuld. Sie eröffnet eine volle neuerliche Tatsachenprüfung durch das Oberlandesgericht, das Berufungsgericht kann Zeugen neu einvernehmen, Sachverständigengutachten ergänzen, Augenscheinsverhandlungen abhalten und zu einer eigenständigen Beweiswürdigung gelangen. Damit unterscheidet sich das bezirksgerichtliche und einzelrichterliche Verfahren fundamental vom schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren, in dem die erstinstanzliche Beweiswürdigung im Rechtsmittel nur noch in engen Grenzen (Nichtigkeitsgrund Z 5a) angreifbar ist. Wer im Verfahren vor dem Einzelrichter verurteilt wird, hat eine realistische zweite Chance auf Freispruch oder deutlich mildere Verurteilung; wer vom Schöffengericht verurteilt wird, hat das meist nicht.

Die Fristen im bezirksgerichtlichen und einzelrichterlichen Verfahren entsprechen jenen der Nichtigkeitsbeschwerde: Anmeldung binnen drei Tagen nach der mündlichen Urteilsverkündung, Ausführung binnen vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung (§ 466 StPO). Zuständig für die Entscheidung ist das Oberlandesgericht als Berufungsgericht (§ 33 StPO); im Sprengel Salzburg ist das das Oberlandesgericht Linz. Die Entscheidung ergeht regelmäßig nach einer mündlichen Berufungsverhandlung, in der der Berufungswerber gehört und Beweise aufgenommen werden können. Kostenrisiko: Bei erfolgloser Berufung trägt der Berufungswerber die Kosten der Berufungsinstanz; bei teilweise erfolgreicher Berufung hat das OLG nach § 390a StPO eine Kostenquotelung vorzunehmen. Diese Rechtsmittelform ist insbesondere in Wirtschafts- und Verkehrsstrafverfahren unterhalb der Schöffenschwelle die wichtigste Gelegenheit zur Korrektur eines erstinstanzlichen Fehlurteils, siehe dazu auch Wirtschaftsstrafrecht und Verkehrsstrafrecht.

Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH

Die Nichtigkeitsbeschwerde nach §§ 280, 281 StPO ist das zentrale Rechtsmittel gegen Urteile des Schöffen- und Geschworenengerichts. Sie ist eine reine Rechtsrüge, der OGH überprüft nicht, ob der Erstrichter die Beweise richtig gewürdigt hat, sondern ob das Verfahren mit einem gesetzlich definierten Mangel behaftet ist. § 281 Abs. 1 StPO listet elf Nichtigkeitsgründe (Z 1 bis 11) abschließend auf. Die formellen Nichtigkeitsgründe (Z 1 bis 4) betreffen die Besetzung des Gerichts, die Zulässigkeit der Anklage, das Verfahrensrecht und die Verhandlung in Abwesenheit. Die materiellen Nichtigkeitsgründe (Z 5 bis 11) betreffen die Urteilsbegründung, die Tatsachenfeststellungen und die Rechtsanwendung. Erfolgsquote über alle Nichtigkeitsbeschwerden beim OGH: deutlich unter zehn Prozent, umso wichtiger ist die präzise handwerkliche Ausführung.

In der Praxis dominieren drei Nichtigkeitsgründe. Z 5 (Unvollständigkeit oder Widerspruch der Urteilsbegründung) erfasst Fälle, in denen das Erstgericht entscheidungswesentliche Beweisergebnisse unerörtert lässt, innere Widersprüche in den Feststellungen aufweist oder offenbar unrichtige Schlüsse aus Indizien zieht. Der OGH verlangt in ständiger Judikatur, dass die Urteilsgründe für jede entscheidungswesentliche Feststellung eine nachvollziehbare, auf konkrete Beweisergebnisse gestützte Begründung enthalten. Z 5a (erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen) ist der einzige Zugang zur Tatsachenprüfung, der OGH prüft, ob sich aus den Verfahrensakten erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen ergeben. Z 9a und Z 9b (unrichtige rechtliche Beurteilung) erfassen die falsche Subsumtion unter einen Straftatbestand oder die Verkennung eines Strafausschließungsgrundes.

Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass die Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen ab Urteilsverkündung angemeldet werden muss (§ 284 Abs. 1 StPO) und binnen vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung auszuführen ist (§ 285 Abs. 1 StPO). Anmeldung ohne Ausführung binnen Frist führt zum automatischen Zurückweis; verspätete Ausführung ebenso. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann mit der Berufung wegen Strafe verbunden werden, das ist bei Schöffengerichtsurteilen der Regelfall, weil beide Rechtsmittel den gleichen Fristen unterliegen und unabhängig voneinander Erfolg haben können. Eine besondere Konstellation bildet die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 23 StPO, die von der Generalprokuratur im öffentlichen Interesse erhoben wird, sie wirkt nur klärend für die Rechtsprechung und hat keine Auswirkung auf den Verurteilten. Bei Verfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ist die präzise Nichtigkeitsbeschwerde besonders relevant; dazu auch Wirtschaftsstrafrecht.

Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 353 StPO

Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 353 StPO ist der außerordentliche Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Urteile. Sie durchbricht die Rechtskraft und ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, entweder zugunsten oder, noch restriktiver, zum Nachteil des Verurteilten. Zugunsten des Verurteilten ist die Wiederaufnahme zulässig, wenn nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisergebnissen die Annahme begründen, dass der Verurteilte freigesprochen, in einen milderen Straftatbestand eingeordnet oder zu einer milderen Strafe verurteilt worden wäre (§ 353 Z 2 StPO). Weitere Wiederaufnahmegründe sind die Feststellung einer strafbaren Handlung des Richters, des Staatsanwalts oder eines Zeugen, die das Urteil beeinflusst hat (§ 353 Z 1 StPO).

In der Praxis sind die häufigsten Anlässe zur Wiederaufnahme neue Zeugen, die erst nach Urteilsrechtskraft aussagebereit werden; neue wissenschaftliche Gutachten (insbesondere DNA-Analysen bei älteren Urteilen); und neue Urkunden, die vom Beschuldigten im Erstverfahren nicht beigebracht werden konnten. Der OGH stellt in ständiger Judikatur hohe Anforderungen: Das neue Beweismittel muss geeignet sein, eine andere Urteilsentscheidung herbeizuführen und darf im Vorverfahren nicht vorhanden oder nicht zumutbar zu erheben gewesen sein. Eine bloße Umdeutung bereits bekannter Beweismittel genügt nicht. Das Wiederaufnahmeverfahren läuft zweistufig: Zuerst entscheidet das Gericht, das in erster Instanz zuständig war, über die Zulassung der Wiederaufnahme; erst nach Zulassung kommt es zur neuerlichen Hauptverhandlung.

Eine eigenständige, europarechtlich fundierte Spielart ist die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO. Sie setzt ein rechtskräftiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) voraus, das eine Verletzung der EMRK durch das österreichische Strafverfahren festgestellt hat. Das Bundesministerium für Justiz leitet auf Antrag der Generalprokuratur die Erneuerung ein; der OGH hebt das innerstaatliche Urteil auf und ordnet die neuerliche Hauptverhandlung an. Diese Spielart ist selten, aber strategisch wichtig: Wer vor dem EGMR in Straßburg wegen Verletzung von Art. 6 EMRK (faires Verfahren) obsiegt, bekommt auf diesem Weg die innerstaatliche Wiederaufnahme. Abzugrenzen ist die Wiederaufnahme schließlich von der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO), die keinen Wiederaufnahmeeffekt hat. Fristen gibt es für die Wiederaufnahme nicht im strikten Sinn, aber der Antrag ist „ohne unnötigen Aufschub" einzubringen, sobald das neue Beweismittel bekannt wird.

Verfassungsbeschwerde, EGMR und strategische Rechtsmittelwahl

Parallel zum strafprozessualen Instanzenzug stehen drei verfassungs- und menschenrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung. Das bedeutendste Instrument im Strafverfahren ist die Grundrechtsbeschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz (GRBG, BGBl. 1992/864). Sie ermöglicht die Beschwerde an den OGH gegen Entscheidungen über Freiheitsentziehung, insbesondere Haftentscheidungen im Strafverfahren (U-Haft, Fortsetzung der Haft, Verhängung von Ordnungshaft). Die Frist beträgt sechs Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung; die Beschwerdeinstanz ist ausschließlich der OGH. Komplementär zu den haftrechtlichen Instrumenten siehe haftrecht.at.

Die Individualbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) nach Art. 144 B-VG richtet sich grundsätzlich gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte; im Strafverfahren spielt sie eine ergänzende Rolle, wenn strafrechtliche Entscheidungen in verwaltungsrechtliche Folgeentscheidungen einmünden (Strafregistereintragung, Fremden- und Aufenthaltsverfahren, Waffenverbot, Führerscheinentzug). Direkt gegen strafgerichtliche Urteile ist die VfGH-Beschwerde nicht zulässig, dafür steht die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung. Als letzte Instanz steht die Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg nach Art. 34 EMRK. Sie setzt die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges voraus. Die Frist wurde durch Protokoll Nr. 15 zur EMRK mit Wirkung vom 1. Februar 2022 von sechs auf vier Monate seit der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verkürzt. Die am häufigsten geltend gemachten Konventionsrechte im Strafverfahren sind Art. 6 EMRK (faires Verfahren), Art. 5 EMRK (Freiheit und Sicherheit), Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) und Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Erfolgsfälle führen über § 363a StPO zur innerstaatlichen Erneuerung. In Fällen mit Vermögensbezug und parallel laufender Vermögensabschöpfung, siehe Vermögensdelikte, kommt zusätzlich Art. 1 1. Zusatzprotokoll EMRK (Schutz des Eigentums) in Betracht.

Die strategische Entscheidung nach Urteilszustellung beginnt mit einer nüchternen Bestandsaufnahme. Bei Schöffengerichtsurteilen ist die Kombination aus Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe der Regelfall, beide Rechtsmittel werden parallel ergriffen, weil sie unterschiedliche Angriffsflächen haben. Ein Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde führt zur Urteilsaufhebung und regelmäßig zur Zurückverweisung; ein Erfolg der Berufung wegen Strafe führt zu einer milderen Strafe, belässt aber den Schuldspruch. Bei Einzelrichterurteilen ist die Berufung wegen Schuld das schlagkräftigste Instrument, weil sie die volle Tatsachenprüfung durch das Oberlandesgericht eröffnet, Verurteilte in Verkehrs- und Vermögensstrafverfahren des Einzelrichters sollten diese Chance nicht ungenutzt lassen; siehe Verkehrsstrafrecht und Vermögensdelikte.

Das Kostenrisiko ist bei jedem Rechtsmittel zu kalkulieren. Bei erfolgloser Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung fallen Gerichtsgebühren und die Kosten der Verteidigung zur Gänze zu Lasten des Verurteilten; bei Verfahrenshilfe trägt der Bund die Verteidigerkosten, aber die Gerichtsgebühren verbleiben beim Verurteilten, wenn keine vollständige Befreiung gewährt wurde. Die Verteidigerkosten einer ausgearbeiteten Nichtigkeitsbeschwerde liegen in Salzburg je nach Umfang zwischen 4.000 und 15.000 Euro; eine schriftliche Berufung im Einzelrichterverfahren liegt niedriger, zwischen 2.000 und 6.000 Euro. Der Zeithorizont: Die OGH-Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde dauert regelmäßig acht bis achtzehn Monate; das Oberlandesgericht entscheidet über Berufungen schneller, meist in sechs bis zwölf Monaten. Eine eigene Kategorie bilden die auslieferungsrechtlichen Rechtsmittel: der Europäische Haftbefehl (Rahmenbeschluss 2002/584/JI, umgesetzt im EU-JZG) und das klassische Auslieferungsverfahren nach dem ARHG haben eigenständige Beschwerdewege. Gegen die Bewilligung eines Europäischen Haftbefehls steht die Beschwerde an das Oberlandesgericht offen; die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage. Für deutsche Mandanten, die in Österreich strafverfolgt werden, oder umgekehrt, ist die präzise Kenntnis dieser Verfahrenswege entscheidend.

Vertiefungsthemen

Worüber wir im Detail beraten.

01

Berufung wegen Strafe vs. Berufung wegen Schuld

Im bezirksgerichtlichen und einzelrichterlichen Verfahren (§§ 464 ff StPO) ist die Berufung das dominierende Rechtsmittel. Sie trennt sich in Berufung wegen Nichtigkeit, wegen Schuld und wegen Strafe. Die Berufung wegen Schuld erlaubt eine volle neuerliche Tatsachenprüfung durch das Oberlandesgericht, ein Instrument, das im schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren in dieser Form nicht zur Verfügung steht.

02

Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH, Voraussetzungen und Aussichten

Gegen Urteile des Schöffen- und Geschworenengerichts ist die Nichtigkeitsbeschwerde nach §§ 280, 281 StPO das einzige Rechtsmittel in der Sache. Die Nichtigkeitsgründe Z 1 bis 11 sind eng gefasst; die Erfolgsquote liegt im einstelligen Prozentbereich. Umso wichtiger ist die präzise Identifikation des Nichtigkeitsgrundes, insbesondere der Z 5 (Unvollständigkeit der Urteilsbegründung) und Z 5a (erhebliche Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen).

03

Wiederaufnahme nach § 353 StPO

Die Wiederaufnahme nach § 353 StPO ist der seltene, aber mächtigste Rechtsbehelf: Sie kann das rechtskräftige Urteil aufheben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die zu einem milderen Strafgesetz oder Freispruch führen könnten. Zugunsten und, strikt eingegrenzt, zum Nachteil des Verurteilten. Das Bundesministerium für Justiz kann über § 363a StPO nach einem EGMR-Urteil die Wiederaufnahme von Amts wegen einleiten.

04

Verfassungs- und Grundrechtsbeschwerde

Die Grundrechtsbeschwerde an den OGH nach dem GRBG (BGBl. 1992/864) ist das Instrument gegen Freiheitsentziehung, insbesondere Untersuchungshaft. Daneben steht die Individualbeschwerde an den VfGH nach Art. 144 B-VG sowie als letzte Instanz die Beschwerde an den EGMR in Straßburg nach Art. 34 EMRK. Jede Ebene hat eigene Fristen, eigene Zulässigkeitshürden und eigene Wirkung.

05

Rechtsmittel-Strategie, was bringt was, was kostet was

Berufung wegen Strafe senkt oft das Strafmaß um Monate, aber führt selten zum Freispruch; Nichtigkeitsbeschwerde kann zur Urteilsaufhebung führen, birgt aber Kostenrisiko und verlangt höchste handwerkliche Präzision; Wiederaufnahme erfordert substanzielles neues Beweismaterial. Die strategische Wahl hängt von Urteilsinhalt, Beweislage, Mandantenlage und dem verfügbaren Zeit- und Kostenbudget ab.

06

Europäischer Haftbefehl und Auslieferung

Der Europäische Haftbefehl (Rahmenbeschluss 2002/584/JI, umgesetzt im EU-JZG) und das klassische Auslieferungsverfahren nach dem ARHG (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz) haben eigene Rechtsmittelwege. Verweigerungsgründe, beiderseitige Strafbarkeit, Spezialitätsgrundsatz und Fristen sind die Knotenpunkte, besonders relevant für deutsche Mandanten, die in Österreich strafverfolgt werden oder umgekehrt.

Urteil zugestellt? Jede Stunde zählt.

Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung muss binnen drei Tagen beim Erstgericht eingehen, ein versäumter Tag ist nicht mehr nachholbar. Rufen Sie unverzüglich nach Urteilsverkündung an. Rückruf innerhalb weniger Stunden.

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BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg