Verfassungsbeschwerde, EGMR und strategische Rechtsmittelwahl
Parallel zum strafprozessualen Instanzenzug stehen drei verfassungs- und menschenrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung. Das bedeutendste Instrument im Strafverfahren ist die Grundrechtsbeschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz (GRBG, BGBl. 1992/864). Sie ermöglicht die Beschwerde an den OGH gegen Entscheidungen über Freiheitsentziehung, insbesondere Haftentscheidungen im Strafverfahren (U-Haft, Fortsetzung der Haft, Verhängung von Ordnungshaft). Die Frist beträgt sechs Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung; die Beschwerdeinstanz ist ausschließlich der OGH. Komplementär zu den haftrechtlichen Instrumenten siehe haftrecht.at.
Die Individualbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) nach Art. 144 B-VG richtet sich grundsätzlich gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte; im Strafverfahren spielt sie eine ergänzende Rolle, wenn strafrechtliche Entscheidungen in verwaltungsrechtliche Folgeentscheidungen einmünden (Strafregistereintragung, Fremden- und Aufenthaltsverfahren, Waffenverbot, Führerscheinentzug). Direkt gegen strafgerichtliche Urteile ist die VfGH-Beschwerde nicht zulässig, dafür steht die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung. Als letzte Instanz steht die Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg nach Art. 34 EMRK. Sie setzt die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges voraus. Die Frist wurde durch Protokoll Nr. 15 zur EMRK mit Wirkung vom 1. Februar 2022 von sechs auf vier Monate seit der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verkürzt. Die am häufigsten geltend gemachten Konventionsrechte im Strafverfahren sind Art. 6 EMRK (faires Verfahren), Art. 5 EMRK (Freiheit und Sicherheit), Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) und Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Erfolgsfälle führen über § 363a StPO zur innerstaatlichen Erneuerung. In Fällen mit Vermögensbezug und parallel laufender Vermögensabschöpfung, siehe Vermögensdelikte, kommt zusätzlich Art. 1 1. Zusatzprotokoll EMRK (Schutz des Eigentums) in Betracht.
Die strategische Entscheidung nach Urteilszustellung beginnt mit einer nüchternen Bestandsaufnahme. Bei Schöffengerichtsurteilen ist die Kombination aus Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe der Regelfall, beide Rechtsmittel werden parallel ergriffen, weil sie unterschiedliche Angriffsflächen haben. Ein Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde führt zur Urteilsaufhebung und regelmäßig zur Zurückverweisung; ein Erfolg der Berufung wegen Strafe führt zu einer milderen Strafe, belässt aber den Schuldspruch. Bei Einzelrichterurteilen ist die Berufung wegen Schuld das schlagkräftigste Instrument, weil sie die volle Tatsachenprüfung durch das Oberlandesgericht eröffnet, Verurteilte in Verkehrs- und Vermögensstrafverfahren des Einzelrichters sollten diese Chance nicht ungenutzt lassen; siehe Verkehrsstrafrecht und Vermögensdelikte.
Das Kostenrisiko ist bei jedem Rechtsmittel zu kalkulieren. Bei erfolgloser Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung fallen Gerichtsgebühren und die Kosten der Verteidigung zur Gänze zu Lasten des Verurteilten; bei Verfahrenshilfe trägt der Bund die Verteidigerkosten, aber die Gerichtsgebühren verbleiben beim Verurteilten, wenn keine vollständige Befreiung gewährt wurde. Die Verteidigerkosten einer ausgearbeiteten Nichtigkeitsbeschwerde liegen in Salzburg je nach Umfang zwischen 4.000 und 15.000 Euro; eine schriftliche Berufung im Einzelrichterverfahren liegt niedriger, zwischen 2.000 und 6.000 Euro. Der Zeithorizont: Die OGH-Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde dauert regelmäßig acht bis achtzehn Monate; das Oberlandesgericht entscheidet über Berufungen schneller, meist in sechs bis zwölf Monaten. Eine eigene Kategorie bilden die auslieferungsrechtlichen Rechtsmittel: der Europäische Haftbefehl (Rahmenbeschluss 2002/584/JI, umgesetzt im EU-JZG) und das klassische Auslieferungsverfahren nach dem ARHG haben eigenständige Beschwerdewege. Gegen die Bewilligung eines Europäischen Haftbefehls steht die Beschwerde an das Oberlandesgericht offen; die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage. Für deutsche Mandanten, die in Österreich strafverfolgt werden, oder umgekehrt, ist die präzise Kenntnis dieser Verfahrenswege entscheidend.