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Strafzumessung in Österreich: Milderungsgründe, Erschwerungsgründe und Schadensgutmachung

Strafzumessung in Österreich: wie Gericht, Milderungsgründe, Erschwerungsgründe, Geständnis und Schadensgutmachung die konkrete Strafhöhe beeinflussen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

7. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Nach der Schuldfrage kommt die Strafzumessung. Sie entscheidet, ob eine Geldstrafe, eine bedingte Strafe, eine teilbedingte Strafe oder eine unbedingte Freiheitsstrafe im Raum steht. Für Beschuldigte ist dieser Teil oft schwer greifbar, obwohl er den Alltag nach dem Urteil unmittelbar prägt.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive die Grundsätze der Strafzumessung nach §§ 32 ff StGB, typische Milderungsgründe und Erschwerungsgründe sowie die Bedeutung von Geständnis, Schadensgutmachung und Vorbereitung der Hauptverhandlung.

Schnelle Einordnung

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01 Frage 1

Welche Lage steht im Raum?

Die erste Einordnung hängt davon ab, ob bereits eine Anzeige, eine Ladung, konkrete Beweise oder eine Verhandlung bevorsteht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Verdacht neu: Akteneinsicht und Rollenklärung zuerst.

Am Anfang sollte nicht spontan erklärt, sondern der genaue Vorwurf geklärt werden. Aus anwaltlicher Perspektive sind Akteneinsicht, Zuständigkeit und Beweislage die Grundlage jeder weiteren Entscheidung.

02

Einvernahme vorbereitet wahrnehmen.

Vor einer Aussage sollte klar sein, welche Rolle Sie haben, welche Beweise vorliegen und ob Schweigen, Teilangaben oder eine vorbereitete Stellungnahme sinnvoll sind.

03

Beweise vollständig und im Kontext prüfen.

Einzelne Nachrichten, Belege oder Aussagen können irreführen. Entscheidend ist der zeitliche Ablauf, der vollständige Kontext und die Frage, ob auch entlastende Unterlagen im Akt sind.

04

Verhandlung aktiv vorbereiten.

Vor der Hauptverhandlung sollten Beweisanträge, Milderungsgründe, Unterlagen und die Aussageentscheidung geklärt sein. Strafzumessung beginnt nicht erst nach dem Schuldspruch.

Faktoren

Was beeinflusst die konkrete Strafhöhe?

Typische Strafzumessungsfaktoren
Faktor Wirkung Praktische Vorbereitung
Schuld und Tatfolgen Ausgangspunkt der Strafhöhe Tatbeitrag und Folgen präzise darstellen
Milderungsgründe Können die Strafe senken Belege früh sammeln
Erschwerungsgründe Können die Strafe erhöhen Vorwürfe einzeln prüfen
Schadensgutmachung Häufig stark entlastend Zahlungen und Bemühungen dokumentieren

Grundsatz der Strafzumessung

§ 32 StGB verlangt eine Gesamtbetrachtung. Das Gericht hat Schuld, Tat, Folgen, Beweggründe, Verhalten nach der Tat und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Strafzumessung ist daher keine reine Rechenübung.

Aus anwaltlicher Perspektive ist entscheidend, dass die entlastenden Umstände nicht nur behauptet, sondern belegbar gemacht werden. Was nicht im Akt steht oder in der Verhandlung nicht vorgebracht wird, findet oft zu wenig Gewicht.

Milderungsgründe nach § 34 StGB

§ 34 StGB nennt typische Milderungsgründe. Dazu können etwa bisherige Unbescholtenheit, Geständnis, Schadensgutmachung, besondere Beweggründe, untergeordneter Tatbeitrag oder längerer Zeitablauf gehören. Welche Punkte zählen, hängt vom konkreten Fall ab.

Ein Geständnis ist nicht automatisch sinnvoll. Es kann entlasten, wenn die Beweislage klar ist und Verantwortung glaubhaft übernommen wird. Ist die Beweislage strittig, muss zuerst geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Einlassung überhaupt richtig ist.

Erschwerungsgründe nach § 33 StGB

§ 33 StGB nennt Erschwerungsgründe, etwa einschlägige Vorstrafen, mehrere Taten, besondere Tatfolgen oder bestimmte Beweggründe. Auch hier kommt es auf den genauen Nachweis an.

Die Verteidigung sollte Erschwerungsbehauptungen nicht pauschal hinnehmen. Ist eine Vorstrafe einschlägig? Sind mehrere Handlungen wirklich selbständige Taten? Ist der behauptete Schaden kausal und der Höhe nach belegt?

Schadensgutmachung und aktive Vorbereitung

Schadensgutmachung kann in vielen Verfahren ein wichtiger Milderungsgrund sein. Gemeint ist nicht nur eine Zahlung, sondern auch ernsthafte Bemühung, den Schaden zu ersetzen oder Folgen zu begrenzen.

Praktisch wichtig sind Belege: Zahlungsnachweise, Vergleichsangebote, Entschuldigungsschreiben, Versicherungsabwicklung oder Nachweise über Therapie, Schulung oder andere Präventionsmaßnahmen. Diese Unterlagen gehören vorbereitet, nicht erst am Verhandlungstag zusammengesucht.

Strafzumessung beginnt vor der Hauptverhandlung. Wer entlastende Umstände erst nach dem Urteil sucht, ist zu spät. Milderungsgründe, Schadensgutmachung und persönliche Unterlagen sollten rechtzeitig geordnet und taktisch eingebracht werden.

Häufige Fragen

Was Sie zur Strafzumessung wissen müssen.

Entscheidet nur der Strafrahmen über die Strafe? +

Nein. Der gesetzliche Strafrahmen setzt die Grenzen. Die konkrete Strafe ergibt sich aus Schuld, Tatfolgen, Milderungsgründen, Erschwerungsgründen und persönlichen Umständen.

Ist ein Geständnis immer sinnvoll? +

Nein. Ein Geständnis kann mildern, wenn es zur Beweislage und Strategie passt. Vor jeder Einlassung sollte Akteneinsicht genommen und geprüft werden, was tatsächlich beweisbar ist.

Hilft Schadensgutmachung auch im Strafverfahren? +

Ja, sie kann erheblich entlasten. Wichtig ist, dass Zahlungen oder ernsthafte Bemühungen nachvollziehbar belegt werden.

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