Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, Hehlerei, die klassischen Eigentumsdelikte
Diebstahl (§ 127 StGB) verlangt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Bereicherungsvorsatz. Das bedeutet: Es muss fremdes Eigentum vorliegen, ein fremder Gewahrsam muss gebrochen und neuer Gewahrsam begründet werden und der Täter muss sich oder einen Dritten bereichern wollen. Wer versehentlich eine fremde Sache mitnimmt, wer eine vermeintlich eigene Sache an sich zieht oder wer die Sache nur kurzzeitig benützen will (Gebrauchsanmaßung, § 136 StGB), erfüllt den Diebstahlstatbestand nicht. Schon diese Grundprüfung bringt bei vielen Vorwürfen, etwa Kassenfehlbeträgen, unklaren Eigentumsverhältnissen in Wohngemeinschaften oder Streitigkeiten über Mietinventar, eine entscheidende Wende.
Qualifizierte Diebstahlsformen folgen einer eigenen Logik: Schwerer Diebstahl nach § 128 StGB (Schadenshöhe über 5.000 Euro, besondere Tatobjekte wie Waffen oder Urkunden), Einbruchdiebstahl nach § 129 StGB (Einbruch in Gebäude, Überwinden von Sicherungen, Aufbrechen von Behältnissen) und gewerbsmäßiger Diebstahl nach § 130 StGB. Die Kombination mehrerer Qualifikationen zieht den Strafrahmen regelmäßig in den Bereich bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Gerade beim Einbruchdiebstahl ist die Beweislage oft forensisch geprägt, DNA, Schuhspuren, Werkzeugspuren. Eine frühzeitige Akteneinsicht nach § 51 StPO und ein eigener Sachverständigenzugang können hier das Verfahren entscheidend drehen.
Veruntreuung (§ 133 StGB) unterscheidet sich vom Diebstahl durch die Anvertrauung: die Sache ist dem Täter bereits überlassen, er muss sie nicht wegnehmen, sondern er zweckentfremdet sie. Typische Fälle sind die Verwendung von Kundengeldern für eigene Zwecke durch Dienstleister, der Verkauf von Leasingfahrzeugen durch den Leasingnehmer, die zweckwidrige Verwendung treuhändig verwalteter Gelder oder die Privatentnahme aus Firmenkonten. Die Abgrenzung zur Unterschlagung (§ 134 StGB), die nicht anvertrautes, sondern bloß gefundenes oder irrtümlich überlassenes Gut erfasst, entscheidet über deutlich unterschiedliche Strafrahmen und über die Anwendbarkeit der tätigen Reue. In der Praxis ist die Einordnung oft umstritten: bei Geldbeträgen auf einem Firmenkonto, bei Rückforderungsbeträgen aus zu viel geleisteten Zahlungen und bei irrtümlich zugestellten Paketen.
Hehlerei (§ 164 StGB) erfasst das Verbergen, Verwerten, Ankaufen oder Absetzen einer Sache, die ein anderer durch eine strafbare Handlung erlangt hat. Wissen oder fahrlässige Unkenntnis, je nach Vorsatzgrad der Qualifikation, ist erforderlich. Entscheidend ist, was der Erwerber wusste oder wissen musste: Auffallend niedriger Kaufpreis, fehlende Papiere bei Fahrzeugen, ungewöhnliche Umstände des Verkaufs. Der OGH (12 Os 108/22p) hat mehrfach ausgesprochen, dass eine Verdachtsankaufsituation bereits bedingten Vorsatz begründen kann, wer unter Marktpreis einkauft und sich nicht um Herkunft kümmert, muss mit Hehlereivorwurf rechnen. Im angrenzenden Bereich überschneiden sich Hehlerei und Geldwäsche (§ 165 StGB); Geldwäsche knüpft an einen Katalog schwerer Vortaten an, typischerweise Wirtschaftsstraftaten, organisierte Vermögenskriminalität oder Korruptionsdelikte und erfasst auch Selbstgeldwäsche seit 2010.
Ergänzend relevant sind Sachbeschädigung (§ 125 StGB), Dauerhafte Sachentziehung (§ 135 StGB), Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen (§ 136 StGB) und Entwendung (§ 141 StGB, Diebstahl aus Not). Die Entwendung aus Not ist in der Praxis nicht mehr selten: ein Strafantrag des Geschädigten ist Voraussetzung, der Strafrahmen bleibt deutlich unter dem regulären Diebstahl. Ebenfalls eng abzugrenzen ist der Raub (§ 142 StGB), der eine Gewalt- oder Drohungskomponente erfordert und strafrechtlich nicht mehr als Vermögensdelikt im engeren Sinn geführt wird, der Strafrahmen beginnt bei einem Jahr Freiheitsstrafe und reicht bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe beim Raub mit tödlichem Ausgang. Wer zu einem Raub-Vorwurf geladen wird, ist in einer grundsätzlich anderen strafrechtlichen Dimension, die Verteidigungslogik unterscheidet sich von allen übrigen Vermögensdelikten.