Compliance als Verteidigungsfaktor und Präventionsinstrument
Ein funktionierendes Compliance-Management-System (CMS) ist der wichtigste einzelne Faktor der Unternehmensverteidigung. Nicht weil es formal im VbVG genannt wäre, es ist es nicht, sondern weil es auf zwei Ebenen wirkt. Zum einen bricht es auf Tatbestandsebene die Zurechnungsschiene des § 3 Abs. 3 Z 2 VbVG: Wo ein Entscheidungsträger die gebotene und zumutbare Sorgfalt gerade nicht außer Acht gelassen hat, fehlt die Organisationsmangel-Voraussetzung. Zum anderen wirkt es im Strafzumessungsbereich als qualifizierter Milderungsgrund nach § 5 Abs. 2 VbVG. Beide Effekte setzen voraus, dass das System nicht auf dem Papier existiert, sondern nachweisbar gelebt wird, Dokumentation ist hier nicht Selbstzweck, sondern Beweismittel.
Die inhaltlichen Bausteine sind seit den mittleren 2010er-Jahren fachlich konsolidiert. Kern ist die regelmäßige Risikoanalyse, die konkrete Risikobereiche des jeweiligen Unternehmens identifiziert, bei einem Bauträger andere als bei einem Softwarehaus, bei einem international agierenden Unternehmen andere als bei einem regionalen Handwerksbetrieb. Darauf aufbauend: ein Code of Conduct mit klaren Verhaltensregeln, ein strukturiertes Schulungsprogramm für Führungskraefte und Mitarbeiter, Meldekanäle nach HSchG, ein Verfahren zur Aufklärung und Sanktionierung von Verstößen, ein regelmäßiges Management-Review und die Dokumentation des gesamten Systems. Ohne Dokumentation ist das System vor Gericht wertlos, nicht weil das Gesetz sie verlangt, sondern weil sich sonst der Vollzug nicht beweisen lässt.
Als Orientierungsrahmen haben sich die Normen ISO 37301 (Compliance-Management-Systeme) und ISO 37001 (Antikorruptions-Management-Systeme) etabliert. Keine der beiden Normen ist in Österreich gesetzlich verpflichtend, beide liefern aber eine anerkannte Struktur, die vor Gericht schwerer anzugreifen ist als ein selbst gestricktes System. Für Unternehmen mit Auslandsbezug spielen zusätzlich die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD/CS3D) der EU, die künftige österreichische Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes, das deutsche LkSG sowie berufsspezifische Regelwerke wie das FM-GwG, das Sanktionengesetz 2010, das Kartellgesetz und die UWG-Vorgaben zu wettbewerbskonformem Verhalten eine Rolle. All diese Regelwerke überschneiden sich mit strafrechtlichen Vorsorgepflichten und sind bei der Gestaltung des CMS mitzudenken.
In der Verteidigung zählt die Dokumentation als Beweismittel: Schulungsnachweise mit Teilnehmerlisten und Schulungsinhalten, Trainings-Protokolle, Risikoanalysen mit Datum und Verantwortlichem, Audit-Berichte, Protokolle der Compliance-Committee-Sitzungen, E-Mail-Verkehr zu aufgegriffenen Hinweisen, dokumentierte Sanktionsentscheidungen bei früheren Verstößen. Ein Gericht, das diese Dokumentationslage sieht, bewertet die Organisationssphäre des Verbands wesentlich günstiger als bei leeren Ordnern. Umgekehrt: Ein „Compliance-System", das erst nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens plötzlich auftaucht, wirkt nicht mildernd, sondern verdächtig. Der zeitliche Nachweis der Etablierung und des Vollzugs ist deshalb genauso wichtig wie der Inhalt. Eng verwandt sind die Amts- und Korruptionsdelikte, die wir im Schwerpunkt Amtsdelikte ausführlich behandeln, Compliance-Systeme müssen genau dort besonders scharf greifen, wo öffentliche Auftraggeber, Subventionen oder Vergabeverfahren berührt sind.
Ein gutes Compliance-System entsteht nicht in der Strafverteidigung, sondern vorher. Wir begleiten Aufbau, Review und regelmäßige Aktualisierung gemeinsam mit dem unternehmensrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Team der Brandauer Rechtsanwälte, die Kanzlei deckt Unternehmensrecht, M&A, Gesellschaftsrecht und Bauträgerrecht seit Jahrzehnten ab und ein CMS lässt sich nur dann sauber zuschneiden, wenn die zivilrechtlichen Strukturen und die strafrechtlichen Risiken gemeinsam gedacht werden. Für deutsche Konzernmütter mit österreichischen Töchtern koordinieren wir die Anforderungen zwischen deutschem und österreichischem Recht und verknüpfen interne Untersuchungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Und wenn es eng wird, Hausdurchsuchung, Vorladung, WKStA-Ermittlung, greift die präventive Arbeit und die Verteidigung ineinander. Anknüpfungspunkte zu Individualdelikten finden sich in unserem Schwerpunkt Vermögensdelikte, der Betrug, Untreue, Veruntreuung und die klassischen wirtschaftsstrafrechtlichen Kernnormen aus Sicht der natürlichen Person behandelt.