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von Brandauer RA
Schwerpunkt · Strafsachen

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben.

Vor Geschworenen- und Schöffengericht steht nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die Strategie der Verteidigung selbst auf dem Prüfstand. Wir verteidigen in Verfahren wegen Mord, Totschlag und schwerer Körperverletzung, vertreten Hinterbliebene als Privatbeteiligte und ordnen Notwehr- und Fahrlässigkeitsfälle ein, mit der Erfahrung, die diese Verfahren erfordern.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

Vertrauenssignal

Verteidigungserfahrung vor Geschworenen- und Schöffengerichten an österreichischen Landesgerichten, getragen von der Salzburger Kanzlei Brandauer Rechtsanwälte, seit 1978.

Auswertung

In welcher Rolle sind Sie betroffen?

Fünf Rollen, fünf Pfade. Die Auswertung ordnet Ihre Situation ein und führt direkt zur passenden Vertiefung und auf Wunsch zum Anfrageformular. Sie ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

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01 Frage 1

Was beschreibt Ihre Situation am besten?

Fünf Rollen, wählen Sie die, die am ehesten passt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Privatbeteiligung und Vertretung im Strafverfahren prüfen.

Als Geschädigter einer schweren Körperverletzung oder als Hinterbliebener eines Tötungsdelikts können Sie sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter nach §§ 67 ff. StPO anschließen. Der Anschluss ermöglicht die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs, Schmerzensgeld, Heilungskosten, Trauerschmerzengeld nach OGH-Praxis, im selben Verfahren, ohne separate Zivilklage.

Strafrechtliche Feststellungen können im anschließenden Zivilprozess Bindungswirkung entfalten. Voraussetzung ist die rechtzeitige Anmeldung, versäumt man die Frist, bleibt nur die separate Zivilklage. Wir prüfen Ihre Position, formulieren den Anschluss und vertreten Sie in der Hauptverhandlung.

Vertiefung: Tatbestand-Matrix →
02

Sofortmaßnahmen, Verteidiger kontaktieren, Schweigen wahren.

Bei einem schweren Tatvorwurf, Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung mit Todesfolge oder Dauerfolgen, beginnen Untersuchungshaft und Hauptverhandlung in kurzer Frist. Vor jeder Aussage steht das Recht auf Verteidigerbeizug nach § 164 Abs. 1 StPO; das Schweigerecht schützt vor selbstbelastenden Aussagen. Geben Sie keine Aussage zur Sache ohne Verteidiger ab, auch nicht informell gegenüber der Polizei am Tatort.

Bei drohender oder verhängter Untersuchungshaft prüfen wir gelindere Mittel nach § 173 Abs. 5 StPO, beantragen die Haftprüfung und legen, wo geboten, Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG ein. Parallel beginnen wir die Aktenarbeit, beauftragen Privatgutachter und bauen die Verteidigungsstrategie für Geschworenen- oder Schöffengericht auf.

Vertiefung: Zuständigkeitsmatrix →
03

Diversion, Strafverfügung oder Hauptverhandlung, Optionen prüfen.

Bei fahrlässiger Tötung (§ 80, § 81 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 StGB), typisch nach Verkehrs-, Sport- oder Aufsichtsunfällen, ist die Verteidigungslinie regelmäßig zweigleisig: Sachverständige Unfallrekonstruktion zur Sorgfaltswidrigkeit, Mitverschulden des Geschädigten nach § 1304 ABGB im Blick.

Verfahrensseitig kommt häufig eine diversionelle Erledigung nach §§ 198 ff. StPO infrage, Geldbuße, Tatausgleich, gemeinnützige Arbeit oder Probezeit, ohne Eintrag im Strafregister. Vor jeder Zustimmung prüfen wir die Beweislage und die parallelen zivilrechtlichen Folgen für den Versicherungsregress.

Vertiefung: Tatbestand-Matrix →
04

Aussageverweigerung und Schutz des Zeugen prüfen.

Zeugen sind grundsätzlich aussagepflichtig (§ 154 StPO), bei Belehrung über Wahrheitspflicht und Strafbarkeit der falschen Aussage. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen: das Entschlagungsrecht naher Angehöriger (§ 156 StPO), das Recht zur Verweigerung selbstbelastender Aussagen und besondere Schutzregeln für Opferzeugen.

Bei Beteiligung an einem Raufhandel (§ 91 StGB) oder ähnlichen Konstellationen kann der Zeugenstatus jederzeit in den Beschuldigtenstatus übergehen. Vor der Aussage prüfen wir Ihre Stellung, Zeuge oder potentieller Beschuldigter und begleiten Sie zur Vernehmung.

05

Notwehr und Putativnotwehr, Verteidigungslinie früh aufbauen.

§ 3 StGB rechtfertigt die notwendige Verteidigung gegen einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff. Voraussetzungen sind die Gegenwärtigkeit des Angriffs, die Erforderlichkeit der Verteidigung und das richtige Maß. Notwehrüberschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (§ 3 Abs. 2 StGB) wirkt strafmildernd; vorsätzliche Überschreitung bleibt regelmäßig straflos, fahrlässige Überschreitung kann nach den Fahrlässigkeitsdelikten strafbar sein.

Putativnotwehr, der irrige Verteidiger, der einen Angriff annimmt, der objektiv nicht vorliegt, beurteilt sich nach den Regeln des Tatbildirrtums (§ 8 StGB). Diese Konstellationen sind beweisrechtlich anspruchsvoll; eine frühe Sicherung von Spuren, Zeugen und Bilddokumentation ist entscheidend.

Vertiefung: Tatbestand-Matrix →
Tatbestände gegen Leib und Leben

Vom Mord bis zur fahrlässigen Körperverletzung, der Strafrahmen im Überblick.

Die §§ 75 bis 95 StGB ordnen die Tatbestände gegen Leib und Leben in drei Gruppen: vorsätzliche Tötungsdelikte, fahrlässige Tötung und Körperverletzungsdelikte. Die Tabelle zeigt Grundtatbestand, Qualifikation und einen kurzen Hinweis zur Verteidigungslage.

Tatbestände §§ 75,95 StGB mit Strafrahmen, Qualifikationen und Verteidigungshinweis. Stand RIS, geprüft am 27.04.2026.
Tatbestand Strafrahmen Grundtatbestand Qualifikation / Sonderfall Verteidigungshinweis
Mord
§ 75 StGB
10 bis 20 Jahre oder lebenslang Versuch nach § 15 StGB strafbar; Geschworenengericht Vorsatzfrage und Abgrenzung zum Totschlag (§ 76) sind die zentralen Hebel.
Totschlag
§ 76 StGB
5 bis 10 Jahre Allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung erforderlich OGH-Praxis legt die Gemütsbewegung restriktiv aus, Sachverständigenbeweis zentral.
Tötung auf Verlangen
§ 77 StGB
6 Monate bis 5 Jahre Ernstliches und eindringliches Verlangen des Getöteten Beweis des Verlangens; Abgrenzung zur Mitwirkung an der Selbsttötung.
Mitwirkung an der Selbsttötung
§ 78 StGB
6 Monate bis 5 Jahre Reform 2022 (Sterbeverfügungsgesetz), Hilfe nach StVfG straffrei Erfasst Verleitung und qualifizierte Hilfeleistung; Abgrenzung zum Sterbeverfügungsverfahren.
Tötung eines Kindes bei der Geburt
§ 79 StGB
1 bis 5 Jahre Sondertatbestand für die Mutter Praktisch selten; Sachverständigenbeweis zur psychischen Situation der Mutter.
Fahrlässige Tötung
§ 80 StGB
bis 1 Jahr Querverweis Verkehrsstrafrecht Sorgfaltswidrigkeit und Vorhersehbarkeit; Mitverschulden des Opfers.
Fahrl. Tötung gefährliche Verhältnisse
§ 81 Abs. 1 StGB
bis 3 Jahre Alkohol ab 0,8 Promille; Geschwindigkeitsexzess Beweis der besonders gefährlichen Verhältnisse; Sachverständigenbeweis Unfallrekonstruktion.
Fahrl. Tötung mehrerer Menschen
§ 81 Abs. 4 StGB
bis 5 Jahre Qualifikation bei mehreren Getöteten Strafzumessung trotz hohen Höchstrahmens regelmäßig deutlich darunter.
Vorsätzliche Körperverletzung
§ 83 StGB
bis 1 Jahr oder 720 Tagessätze Misshandlung mit fahrlässiger Folge (Abs. 2) Diversion nach §§ 198 ff. StPO bei Erstbeschuldigung regelmäßig möglich.
Schwere Körperverletzung
§ 84 StGB
6 Monate bis 5 Jahre Abs. 4 mit Todesfolge: 1 bis 10 Jahre Schwelle „24 Tage Gesundheitsschädigung" oder „an sich schwer", medizinischer Sachverstand entscheidend.
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
§ 85 StGB
1 bis 10 Jahre Verlust eines Sinnes, Gliedes, der Sprache, der Fortpflanzungsfähigkeit Schoeffengericht; Erfolgsqualifikation, Vorsatz auf die Dauerfolge nicht erforderlich.
Körperverletzung mit Todesfolge
§ 86 StGB
1 bis 10 Jahre Aus Vorsatzkörperverletzung folgender Tod Vorhersehbarkeit der Todesfolge ist die Hauptverteidigungslinie.
Absichtliche schwere Körperverletzung
§ 87 StGB
1 bis 5 Jahre; qualifiziert (Abs. 2): 5 bis 10 Jahre Direkter Vorsatz auf schwere Verletzung Abgrenzung zum Tötungsversuch und zur einfachen Körperverletzung.
Fahrlässige Körperverletzung
§ 88 StGB
bis 3 Monate oder 180 Tagessätze; qualifiziert: bis 1 bzw. 2 Jahre Querverweis Verkehrsstrafrecht und Pistenunfälle Diversion oder Tatausgleich (§ 198 StPO) bei Erstbeschuldigten regelmäßig.
Aussetzung
§ 82 StGB
6 Monate bis 5 Jahre Abs. 3 (Todesfolge): 1 bis 10 Jahre Abgrenzung zur unterlassenen Hilfeleistung; Garantenstellung wesentlich.
Gefährdung der körperlichen Sicherheit
§ 89 StGB
bis 3 Monate oder 180 Tagessätze Abstraktes Gefährdungsdelikt Konkrete Gefahr nicht erforderlich; oft im Verkehrskontext.
Raufhandel
§ 91 StGB
bis 1 Jahr oder 720 Tagessätze Bei Todesfolge: bis 2 Jahre Tätige Teilnahme als Voraussetzung; Distanzierung und Notwehr als Verteidigungslinien.
Imstichlassen eines Verletzten
§ 94 StGB
bis 1 Jahr Bei schwerer Verletzung: bis 3 Jahre Im Verkehrskontext zentral; Querverweis Verkehrsstrafrecht.
Unterlassene Hilfeleistung
§ 95 StGB
bis 6 Monate oder 360 Tagessätze Trifft jeden, nicht nur Beteiligte Zumutbarkeit der Hilfeleistung als zentrale Frage.

Quelle: Strafgesetzbuch (StGB) im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Stand 27.04.2026. Die Spalte „Verteidigungshinweis" beschreibt die typische Praxis und ersetzt keine Einzelfallprüfung. § 78 StGB wurde mit dem Sterbeverfügungsgesetz (BGBl. I 242/2021) zum 1. Jänner 2022 grundlegend neu gefasst.

Welches Gericht entscheidet

Geschworenen-, Schöffen- oder Einzelrichter, die Verfahrensschiene entscheidet die Verteidigungsstrategie.

Die Strafprozessordnung (§ 31 StPO) verteilt Strafsachen auf vier Spruchkörper. Maßgeblich ist die Strafdrohung des Tatbestands: über zehn Jahre oder lebenslang führt zum Geschworenengericht, fünf bis zehn Jahre zum Schöffengericht, bis fünf Jahre zum Einzelrichter am Landesgericht, bis ein Jahr zum Bezirksgericht. Diese Aufteilung bestimmt nicht nur das Verfahren, sondern auch die Rechtsmittel.

Zuständigkeit und Rechtsmittel-Schiene §§ 75,95 StGB. Geschworenengericht für Mord, Schöffengericht für Tötung mit zehn Jahren Höchststrafe und schwere KV-Qualifikationen.
Tatbestand Höchststrafe Zuständiges Gericht Rechtsmittel-Schiene
Mord
§ 75 StGB
lebenslang / 20 Jahre Geschworenengericht , 8 Geschworene + 3 Berufsrichter, Schuldspruch durch Wahrspruch der Laien. Nichtigkeitsbeschwerde § 345 StPO + Berufung wegen Strafe; 3-Tage-Anmeldung.
Totschlag
§ 76 StGB
10 Jahre Schöffengericht , 2 Schöffen + 3 Berufsrichter; Schuld- und Strafausspruch gemeinsam. Nichtigkeitsbeschwerde § 280 StPO + Berufung wegen Strafe § 283 StPO; 3-Tage-Anmeldung.
Tötung auf Verlangen
§ 77 StGB
5 Jahre Einzelrichter Landesgericht Berufung wegen Schuld und Strafe (§§ 464 ff. StPO); volle Tatsachenprüfung am OLG.
Mitwirkung an der Selbsttötung
§ 78 StGB
5 Jahre Einzelrichter Landesgericht Berufung §§ 464 ff. StPO.
Tötung Kind bei Geburt
§ 79 StGB
5 Jahre Einzelrichter Landesgericht Berufung §§ 464 ff. StPO.
Fahrlässige Tötung
§ 80 StGB
1 Jahr Bezirksgericht Berufung § 489 StPO.
Fahrl. Tötung gefährliche Verh.
§ 81 Abs. 1 StGB
3 Jahre Einzelrichter Landesgericht Berufung §§ 464 ff. StPO.
Fahrl. Tötung mehrere
§ 81 Abs. 4 StGB
5 Jahre Einzelrichter Landesgericht Berufung §§ 464 ff. StPO; bei Idealkonkurrenz Schöffengericht möglich.
Vorsätzliche Körperverletzung
§ 83 StGB
1 Jahr Bezirksgericht Berufung § 489 StPO.
Schwere KV (Abs. 1)
§ 84 Abs. 1 StGB
5 Jahre Einzelrichter Landesgericht Berufung §§ 464 ff. StPO.
Schwere KV mit Todesfolge
§ 84 Abs. 4 StGB
10 Jahre Schöffengericht Nichtigkeitsbeschwerde § 280 StPO + Berufung wegen Strafe.
KV mit schweren Dauerfolgen
§ 85 StGB
10 Jahre Schöffengericht Nichtigkeitsbeschwerde § 280 StPO + Berufung wegen Strafe.
KV mit Todesfolge
§ 86 StGB
10 Jahre Schöffengericht Nichtigkeitsbeschwerde § 280 StPO + Berufung wegen Strafe.
Absichtliche schwere KV (Abs. 1)
§ 87 Abs. 1 StGB
5 Jahre Einzelrichter Landesgericht Berufung §§ 464 ff. StPO.
Absichtliche schwere KV (Abs. 2)
§ 87 Abs. 2 StGB
10 Jahre Schöffengericht Nichtigkeitsbeschwerde § 280 StPO + Berufung wegen Strafe.
Fahrlässige Körperverletzung
§ 88 StGB
3 Monate / 1 / 2 Jahre Bezirksgericht / Einzelrichter LG Berufung § 489 StPO bzw. §§ 464 ff. StPO.
Aussetzung
§ 82 StGB
5 Jahre; mit Tod 10 Jahre Einzelrichter LG; bei Todesfolge Schöffengericht Berufung bzw. Nichtigkeitsbeschwerde § 280 StPO.
Raufhandel
§ 91 StGB
1 / 2 Jahre Bezirksgericht Berufung § 489 StPO.
Imstichlassen / unterlassene Hilfeleistung
§§ 94, 95 StGB
6 Monate bis 3 Jahre Bezirksgericht / Einzelrichter LG Berufung.

Quelle: § 31 StPO sowie §§ 280, 283, 345, 464 StPO. Die Zuständigkeit ist der Höchststrafe des konkreten Tatbestands entnommen; Idealkonkurrenz mit anderen Delikten kann die Zuständigkeit verschieben.

Verfahrenslauf bei schwerem Tatvorwurf

Vom Anfangsverdacht bis zum Rechtsmittelurteil, sechs Phasen.

Schwere Tatvorwürfe gegen Leib und Leben durchlaufen ein klar strukturiertes Verfahren. Die sechs Phasen reichen vom Ermittlungsbeginn über Festnahme und Untersuchungshaft bis zur Rechtsmittelentscheidung am OGH. Die Sticky-Sidebar (Desktop) führt direkt zur passenden Phase.

  1. 01
    Anfangsverdacht
    Stunden bis Tage

    Ermittlungsbeginn und Beweissicherung

    Die Polizei nimmt den Erstkontakt auf, sichert Spuren am Tatort, dokumentiert Verletzungen oder Leichenfundstelle und befragt Zeugen. Bereits in dieser Phase entstehen Beweise, die das gesamte Verfahren prägen.

    Bei Tötungsdelikten und schweren Körperverletzungen leitet die zuständige Staatsanwaltschaft, bei Salzburger Tatorten die Staatsanwaltschaft Salzburg, sofort ein Ermittlungsverfahren nach § 1 StPO ein. Die Polizei sichert den Tatort, Spurensicherung und Gerichtsmedizin werden hinzugezogen, DNA- und toxikologische Befunde aufgenommen.

    Wer in dieser Phase bereits weiß, dass er als Beschuldigter in Betracht kommt, hat schon vor der ersten Vernehmung das Recht auf Verteidigerbeiziehung nach § 164 Abs. 1 StPO. Zeugen können sich nach § 156 StPO auf das Entschlagungsrecht berufen, wenn der Beschuldigte ein naher Angehöriger ist.

    Rechtsgrundlagen: § 1 StPO · § 164 StPO · § 156 StPO

  2. 02
    Festnahme
    48 Stunden

    Festnahme, Vorführung und Beschuldigtenrechte

    Bei dringendem Tatverdacht und Haftgründen erfolgt die Festnahme. Der Beschuldigte muss innerhalb von 48 Stunden dem Haft- und Rechtsschutzrichter vorgeführt werden, die Verteidigung beginnt spätestens jetzt.

    Die Festnahme nach § 170 StPO erfordert dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund nach § 173 Abs. 2 StPO. Der Festgenommene muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, dem Haft- und Rechtsschutzrichter vorgeführt werden. Bei dieser Vorführung entscheidet das Landesgericht über die Verhängung der Untersuchungshaft oder die Anwendung gelinderer Mittel.

    Die Beschuldigtenrechte nach § 49 StPO, Schweigerecht, Verteidigerbeizug, Akteneinsicht, sind in dieser Phase besonders wichtig. Eine Aussage ohne Verteidiger wird in der Praxis später nur schwer relativiert; das Recht auf Schweigen schützt vor selbstbelastender Aussage zur Sache.

    Rechtsgrundlagen: § 170 StPO · § 173 StPO · § 49 StPO

  3. 03
    Untersuchungshaft
    Wochen bis Monate

    U-Haft, Haftprüfung und gelindere Mittel

    Verhängte Untersuchungshaft wird in regelmäßigen Haftprüfungsterminen überprüft. Gelindere Mittel, Meldepflicht, Kaution, elektronisch überwachter Hausarrest, sind die wichtigsten Verteidigungsalternativen.

    Die Untersuchungshaft setzt einen der drei Haftgründe nach § 173 Abs. 2 StPO voraus: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Tatbegehungsgefahr. Sie wird zunächst auf 14 Tage befristet, dann auf einen Monat, dann auf zwei Monate; jede Verlängerung erfordert eine eigene Haftverhandlung.

    Gelindere Mittel nach § 173 Abs. 5 StPO, Weisungen, Pass-Sicherstellung, Kaution, elektronisch überwachter Hausarrest, sollen die Haft vermeiden. Bei rechtswidrig empfundener Haft steht die Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG an den Obersten Gerichtshof offen, mit einer Frist von sechs Wochen ab der angefochtenen Entscheidung.

    Bei Mandanten in deutscher Untersuchungshaft mit grenzüberschreitendem Bezug arbeiten wir mit unserer Schwesterseite haftrecht.at zusammen.

    Rechtsgrundlagen: § 173 StPO · § 175 StPO · GRBG

  4. 04
    Anklage
    Wochen

    Anklageschrift, Akteneinsicht und Strategie

    Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage. Mit dem schriftlichen Einbringen der Anklage beginnt die Vorbereitung der Hauptverhandlung, Akteneinsicht, Beweisanträge, Privatgutachten.

    Die Anklageschrift nach § 211 StPO bestimmt den Verhandlungsgegenstand und die Verfahrensschiene: bei Strafdrohung über zehn Jahre oder lebenslang (Mord) das Geschworenengericht, bei fünf bis zehn Jahren (Totschlag, schwere KV mit Todesfolge, KV mit Dauerfolgen) das Schöffengericht, bei bis zu fünf Jahren der Einzelrichter am Landesgericht.

    In der Verteidigungsvorbereitung sind die Akteneinsicht nach § 51 StPO, Beweisanträge zur Entlastung, die Bestellung von Privatgutachtern (Gerichtsmedizin, Psychiatrie, Toxikologie) und die strategische Schriftsatzarbeit zentral. Privatbeteiligte, typisch Hinterbliebene oder Geschädigte schwerer Verletzung, können ihren Schadenersatzanspruch nach §§ 67 ff. StPO im Strafverfahren geltend machen.

    Rechtsgrundlagen: § 211 StPO · § 51 StPO · §§ 67 ff. StPO

  5. 05
    Hauptverhandlung
    Tage bis Wochen

    Beweisaufnahme vor Geschworenen oder Schöffen

    In der Hauptverhandlung werden Zeugen einvernommen, Sachverständige befragt, Urkunden verlesen und das Plädoyer gehalten. Bei Geschworenengerichten entscheidet ein Wahrspruch der acht Geschworenen über den Schuldspruch.

    Vor dem Geschworenengericht (acht Geschworene + drei Berufsrichter) entscheidet der Wahrspruch der Laien über die Schuldfrage; die Strafe wird gemeinsam mit den Berufsrichtern festgesetzt. Vor dem Schöffengericht (zwei Schöffen + drei Berufsrichter) treffen alle fünf Mitglieder gemeinsam Schuld- und Strafentscheidung.

    Beweismittel sind regelmäßig Sachverständigengutachten der Gerichtsmedizin und Psychiatrie, kriminaltechnische Befunde, Zeugenaussagen und teils umfangreiche Bild- und Videoauswertungen. Plädoyer und Schlussvortrag der Verteidigung werden auf den jeweiligen Spruchkörper zugeschnitten, vor Geschworenen mit stärkerer narrativer und appellativer Komponente, vor Schöffengerichten mit größerem Gewicht der Rechtsfragen.

    Rechtsgrundlagen: § 220 StPO · § 252 StPO · § 305 StPO

  6. 06
    Urteil und Rechtsmittel
    3 Tage / 4 Wochen

    Verkündung, Anmeldung, Nichtigkeitsbeschwerde

    Mit der Urteilsverkündung beginnt die Drei-Tage-Frist für die Anmeldung des Rechtsmittels. Die schriftliche Ausführung, Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, folgt nach Zustellung des Urteils.

    Gegen das Urteil eines Schöffen- oder Geschworenengerichts steht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof offen, gegen Strafhöhe und Schuld auch die Berufung wegen Strafe (§ 283 StPO). Der erste Schritt ist die formlose Anmeldung binnen drei Tagen ab Verkündung; die schriftliche Ausführung erfolgt nach Zustellung des Urteils binnen vier Wochen (§ 285 StPO).

    Bei Rechtskraft eines Urteils mit neuen Beweisen kommt die Wiederaufnahme nach § 353 StPO in Betracht, typischerweise bei nachträglich aufgetauchten DNA-Beweisen oder neuen Zeugenaussagen. Auf der außerordentlichen Schiene stehen die Erneuerung nach § 363a StPO (nach EGMR-Entscheidung), die VfGH-Individualbeschwerde und die EGMR-Individualbeschwerde offen.

    Strategische Optionen nach erstinstanzlichem Urteil im Detail: Rechtsmittel im Strafverfahren.

    Rechtsgrundlagen: § 280 StPO · § 283 StPO · § 285 StPO · § 353 StPO

Vertiefungsthemen

Worüber wir im Detail beraten.

01

Notwehr und Notwehrüberschreitung (§ 3 StGB)

§ 3 StGB rechtfertigt die notwendige Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Voraussetzungen, Verhältnismäßigkeit und Notwehrüberschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (Abs. 2) sind in Tötungs- und Schwerverletzungsfällen einer der wichtigsten Verteidigungshebel.

02

Fahrlässige Tötung im Verkehr (§§ 80, 81 StGB)

§ 80 fahrlässige Tötung mit Strafrahmen bis ein Jahr, § 81 Abs. 1 unter besonders gefährlichen Verhältnissen (etwa Alkohol ab 0,8 Promille) bis drei Jahre, § 81 Abs. 4 bei mehreren Getöteten bis fünf Jahre. Sachverständige Unfallrekonstruktion und Mitverschulden des Opfers sind die zentralen Verteidigungslinien.

03

Körperverletzung im Familienkreis und Gewaltschutz

Die §§ 83 ff. StGB im familiären Kontext stehen in Wechselwirkung mit dem Gewaltschutzgesetz: Betretungs- und Annäherungsverbot, Wegweisung. Sonderkonstellation für die Verteidigung ist das Entschlagungsrecht von Angehörigen nach § 156 StPO und der Privatbeteiligten-Anschluss innerhalb der Familie.

04

Raufhandel (§ 91 StGB)

§ 91 StGB stellt schon die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei unter Strafe, sobald eine schwere Körperverletzung oder ein Tod als objektive Bedingung der Strafbarkeit eingetreten ist. Verteidigungslinien sind die Distanzierung, die Unbeteiligten-Position und die Notwehr nach § 3 StGB.

05

Untersuchungshaft bei Schwerkriminalität (§ 173 StPO)

Haftgründe Flucht, Verdunkelung und Tatbegehung, Haftprüfungstermine, gelindere Mittel nach § 173 Abs. 5 StPO und elektronisch überwachter Hausarrest. Bei rechtswidrig empfundener Anhaltung steht die Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG offen.

06

Strafzumessung bei Tötungsdelikten (§§ 32,34 StGB)

Erschwerungsgründe nach § 33 StGB und Milderungsgründe nach § 34 StGB, besondere Konstellationen bei Affekttötung und Tötung auf Verlangen. Die nachträgliche Schadenswiedergutmachung gegenüber Hinterbliebenen wirkt strafmildernd, ohne dass die tätige Reue nach § 167 StGB greifen würde.

Wann eine Tat unter Leib und Leben fällt

Die Strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sind im ersten Abschnitt des Besonderen Teils des österreichischen Strafgesetzbuchs geregelt, §§ 75 bis 95 StGB. Die Norm umfasst die vorsätzlichen Tötungsdelikte (Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Mitwirkung an der Selbsttötung, Tötung eines Kindes bei der Geburt), die fahrlässige Tötung in zwei Schweregraden (§§ 80, 81 StGB), die Körperverletzungsdelikte in allen Qualifikationen (§§ 83 bis 88 StGB) sowie die Sondertatbestände Aussetzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Raufhandel, Imstichlassen eines Verletzten und unterlassene Hilfeleistung.

Schon die Bandbreite der Strafrahmen zeigt das Gewicht dieser Materie: Während die fahrlässige Körperverletzung mit drei Monaten oder einer Geldstrafe bis 180 Tagessätzen geahndet wird, droht beim Mord eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslang. In keinem anderen Bereich des Strafrechts entscheiden Detailfragen, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Kausalität, Zurechnung der Erfolgsqualifikation, Notwehrfähigkeit der Lage, über so unterschiedliche Lebensschicksale wie hier.

Verfahrensseitig folgt aus dem Strafrahmen die Zuständigkeit des Spruchkörpers. Mord wird vor dem Geschworenengericht verhandelt, acht Geschworene entscheiden über den Schuldspruch durch Wahrspruch, gemeinsam mit drei Berufsrichtern wird die Strafe festgesetzt. Totschlag, schwere Körperverletzung mit Todesfolge oder mit Dauerfolgen, Körperverletzung mit Todesfolge und qualifizierte absichtliche schwere Körperverletzung kommen vor das Schöffengericht mit zwei Schöffen und drei Berufsrichtern. Die übrigen Tatbestände, vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung in den Grundformen, fahrlässige Tötung im Verkehr, Raufhandel, unterlassene Hilfeleistung, werden vor dem Einzelrichter am Landesgericht oder am Bezirksgericht verhandelt.

Die Verteidigung in Verfahren gegen Leib und Leben verlangt mehr als juristische Präzision. Sie braucht das Verständnis für die Lage des Beschuldigten in Untersuchungshaft, für die Trauer und die Forderungen Hinterbliebener, für die Bedeutung medizinischer Sachverständigengutachten und für die Eigengesetzlichkeit von Geschworenen- und Schöffenverfahren. Wir begleiten Mandantinnen und Mandanten von der ersten Vernehmung bis zur Rechtsmittelinstanz, Beschuldigte ebenso wie Hinterbliebene oder Geschädigte schwerer Körperverletzung, die ihre Position als Privatbeteiligte stärken wollen.

Strafzumessung und Milderungsgründe

Die Strafzumessung folgt den allgemeinen Regeln der §§ 32 bis 34 StGB, ergänzt durch besondere Strafrahmen der einzelnen Tatbestände. § 32 StGB legt die Grundlinie: maßgeblich sind die Schwere der Schuld, die Bedeutung der verletzten Pflicht und das Ausmaß des herbeigeführten Schadens. Bei Tötungsdelikten wirkt sich besonders aus, ob der Tod als Erfolg vom Vorsatz umfasst war, ob Mehrere getötet wurden und welcher persönliche Beziehungskreis betroffen ist.

Erschwerende Umstände nach § 33 StGB sind unter anderem niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit, das Begehen mehrerer strafbarer Handlungen oder die Begehung an einer wehrlosen oder besonders schutzbedürftigen Person. Bei Tötung im häuslichen Umfeld kann die spezielle Schutzlage der Familie ein zusätzlicher Erschwerungsgrund sein. § 34 StGB benennt die Milderungsgründe: ein bisher unbescholtenes Vorleben, das Geständnis, die Schadenswiedergutmachung, das Handeln aus achtenswerten Beweggründen, die Provokation durch das Opfer, die heftige Gemütsbewegung (eigenständig schon Tatbestandsmerkmal beim Totschlag), der Vorsatzwechsel zugunsten des Opfers und das Bemühen, den Erfolg abzuwenden.

Bei Tötungsdelikten greift der § 167 StGB nicht, die tätige Reue ist auf Vermögensdelikte beschränkt. Eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung gegenüber Hinterbliebenen wirkt aber als Milderungsgrund nach § 34 Z 14 StGB und kann bei der Strafhöhenbemessung deutlich zugunsten des Verurteilten ins Gewicht fallen, gerade bei den Schöffen- und Geschworenengerichts-Strafrahmen, in denen jede Schwankung um ein bis zwei Jahre erhebliche persönliche Konsequenzen hat. Im Verkehrskontext wirkt die freiwillige Erfüllung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche oft strafmildernd, ohne den Schuldspruch selbst zu berühren.

Geschworenen- und Schöffengericht, Verfahrensschiene

Das österreichische Strafverfahrensrecht kennt vier Spruchkörper für Erstinstanzen. Die Zuordnung folgt der gesetzlichen Strafdrohung des Tatbestands, nicht der zu erwartenden Strafhöhe. Mit einer Strafdrohung von mehr als zehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe gehört eine Sache vor das Geschworenengericht: acht Geschworene und drei Berufsrichter; den Schuldspruch trifft der Wahrspruch der Geschworenen allein, die Strafe wird gemeinsam festgesetzt. Bei einer Strafdrohung von mehr als fünf bis zu zehn Jahren oder bei besonderen Mehrjahres-Strafrahmen entscheidet das Schöffengericht mit zwei Schöffen und drei Berufsrichtern als geschlossener Spruchkörper. Strafdrohungen bis fünf Jahre liegen beim Einzelrichter am Landesgericht, Strafdrohungen bis ein Jahr beim Bezirksgericht.

Im Bereich Leib und Leben bedeutet das konkret: Mord (§ 75 StGB), Geschworenengericht. Totschlag (§ 76 StGB), schwere Körperverletzung mit Todesfolge (§ 84 Abs. 4 StGB), Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 86 StGB) und qualifizierte absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87 Abs. 2 StGB), Schöffengericht. Die übrigen Vorsatztaten (§§ 77 bis 79, § 84 Abs. 1, § 87 Abs. 1 StGB) und die fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Abs. 1 und 4 StGB), Einzelrichter am Landesgericht. Vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung in den Grundformen, Raufhandel, Imstichlassen, unterlassene Hilfeleistung, Bezirksgericht.

Diese Aufteilung wirkt sich unmittelbar auf die Verteidigungsstrategie aus. Vor Geschworenen entscheidet die narrative und dramaturgische Anlage, Plädoyers richten sich an Laien, die Glaubwürdigkeit von Zeugen und Sachverständigen wiegt schwer, die Fragestellung an die Geschworenen ist ein eigenständiges Verteidigungsfeld. Vor Schöffengerichten dominiert die juristische Auseinandersetzung; Sachverständigenbeweis und schriftsätzliche Vorarbeit prägen den Verfahrensgang. Die Rechtsmittel-Schiene unterscheidet sich entsprechend: gegen Schöffen- und Geschworenengerichts-Urteile steht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof offen, gegen Einzelrichter-Urteile die Berufung wegen Schuld und Strafe ans Oberlandesgericht.

Notwehr, Notstand und Tatbildirrtum

Notwehr nach § 3 StGB ist der wichtigste Rechtfertigungsgrund im Bereich Leib und Leben. Wer sich der notwendigen Verteidigung bedient, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren, handelt nicht rechtswidrig. Der Angriff muss gegenwärtig sein, nicht abgeschlossen und nicht erst befürchtet. Die Verteidigung muss notwendig sein, das mildeste verfügbare Abwehrmittel ist zu wählen. Über das Notwendige hinausgehende Reaktionen sind Notwehrüberschreitung: aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken bleibt die vorsätzliche Überschreitung straffrei (§ 3 Abs. 2 StGB), die fahrlässige kann nach § 88 oder § 80 StGB strafbar sein.

Putativnotwehr ist der Irrtum des Verteidigers über das Vorliegen einer Notwehrlage. Wer einen Angriff annimmt, der objektiv nicht vorliegt, etwa eine vermeintlich bedrohliche Geste, eine missdeutete Bewegung, handelt nach § 8 StGB im Tatbildirrtum: Vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung scheidet aus, fahrlässige Tatbestandsverwirklichung kann nach § 80 oder § 88 StGB strafbar sein. Die Beweissituation in Putativnotwehr-Fällen ist anspruchsvoll; eine frühe Sicherung von Bilddokumentation, Zeugenaussagen und ärztlicher Befundlage ist entscheidend.

Neben der Notwehr stehen weitere Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe: der rechtfertigende Notstand (§ 10 Abs. 1 StGB) bei Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr, die mit verhältnismäßigen Mitteln nicht anders abwendbar ist; der entschuldigende Notstand (§ 10 Abs. 2 StGB) bei Gefahr für Leben oder Leib einer nahestehenden Person; das Handeln auf Befehl bei Vollzugsorganen unter engen Voraussetzungen; und der ärztliche Heileingriff im Rahmen der Einwilligung. Jeder dieser Gründe verlangt eine eigene Beweisarbeit, die Verteidigung in Tötungs- und Schwerverletzungsverfahren entscheidet sich oft an der Frage, ob ein solcher Grund überzeugend dargestellt werden kann.

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