Mord § 75 StGB | 10 bis 20 Jahre oder lebenslang | Versuch nach § 15 StGB strafbar; Geschworenengericht | Vorsatzfrage und Abgrenzung zum Totschlag (§ 76) sind die zentralen Hebel. |
Totschlag § 76 StGB | 5 bis 10 Jahre | Allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung erforderlich | OGH-Praxis legt die Gemütsbewegung restriktiv aus, Sachverständigenbeweis zentral. |
Tötung auf Verlangen § 77 StGB | 6 Monate bis 5 Jahre | Ernstliches und eindringliches Verlangen des Getöteten | Beweis des Verlangens; Abgrenzung zur Mitwirkung an der Selbsttötung. |
Mitwirkung an der Selbsttötung § 78 StGB | 6 Monate bis 5 Jahre | Reform 2022 (Sterbeverfügungsgesetz), Hilfe nach StVfG straffrei | Erfasst Verleitung und qualifizierte Hilfeleistung; Abgrenzung zum Sterbeverfügungsverfahren. |
Tötung eines Kindes bei der Geburt § 79 StGB | 1 bis 5 Jahre | Sondertatbestand für die Mutter | Praktisch selten; Sachverständigenbeweis zur psychischen Situation der Mutter. |
Fahrlässige Tötung § 80 StGB | bis 1 Jahr | Querverweis Verkehrsstrafrecht | Sorgfaltswidrigkeit und Vorhersehbarkeit; Mitverschulden des Opfers. |
Fahrl. Tötung gefährliche Verhältnisse § 81 Abs. 1 StGB | bis 3 Jahre | Alkohol ab 0,8 Promille; Geschwindigkeitsexzess | Beweis der besonders gefährlichen Verhältnisse; Sachverständigenbeweis Unfallrekonstruktion. |
Fahrl. Tötung mehrerer Menschen § 81 Abs. 4 StGB | bis 5 Jahre | Qualifikation bei mehreren Getöteten | Strafzumessung trotz hohen Höchstrahmens regelmäßig deutlich darunter. |
Vorsätzliche Körperverletzung § 83 StGB | bis 1 Jahr oder 720 Tagessätze | Misshandlung mit fahrlässiger Folge (Abs. 2) | Diversion nach §§ 198 ff. StPO bei Erstbeschuldigung regelmäßig möglich. |
Schwere Körperverletzung § 84 StGB | 6 Monate bis 5 Jahre | Abs. 4 mit Todesfolge: 1 bis 10 Jahre | Schwelle „24 Tage Gesundheitsschädigung" oder „an sich schwer", medizinischer Sachverstand entscheidend. |
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen § 85 StGB | 1 bis 10 Jahre | Verlust eines Sinnes, Gliedes, der Sprache, der Fortpflanzungsfähigkeit | Schoeffengericht; Erfolgsqualifikation, Vorsatz auf die Dauerfolge nicht erforderlich. |
Körperverletzung mit Todesfolge § 86 StGB | 1 bis 10 Jahre | Aus Vorsatzkörperverletzung folgender Tod | Vorhersehbarkeit der Todesfolge ist die Hauptverteidigungslinie. |
Absichtliche schwere Körperverletzung § 87 StGB | 1 bis 5 Jahre; qualifiziert (Abs. 2): 5 bis 10 Jahre | Direkter Vorsatz auf schwere Verletzung | Abgrenzung zum Tötungsversuch und zur einfachen Körperverletzung. |
Fahrlässige Körperverletzung § 88 StGB | bis 3 Monate oder 180 Tagessätze; qualifiziert: bis 1 bzw. 2 Jahre | Querverweis Verkehrsstrafrecht und Pistenunfälle | Diversion oder Tatausgleich (§ 198 StPO) bei Erstbeschuldigten regelmäßig. |
Aussetzung § 82 StGB | 6 Monate bis 5 Jahre | Abs. 3 (Todesfolge): 1 bis 10 Jahre | Abgrenzung zur unterlassenen Hilfeleistung; Garantenstellung wesentlich. |
Gefährdung der körperlichen Sicherheit § 89 StGB | bis 3 Monate oder 180 Tagessätze | Abstraktes Gefährdungsdelikt | Konkrete Gefahr nicht erforderlich; oft im Verkehrskontext. |
Raufhandel § 91 StGB | bis 1 Jahr oder 720 Tagessätze | Bei Todesfolge: bis 2 Jahre | Tätige Teilnahme als Voraussetzung; Distanzierung und Notwehr als Verteidigungslinien. |
Imstichlassen eines Verletzten § 94 StGB | bis 1 Jahr | Bei schwerer Verletzung: bis 3 Jahre | Im Verkehrskontext zentral; Querverweis Verkehrsstrafrecht. |
Unterlassene Hilfeleistung § 95 StGB | bis 6 Monate oder 360 Tagessätze | Trifft jeden, nicht nur Beteiligte | Zumutbarkeit der Hilfeleistung als zentrale Frage. |