In den ersten Stunden und Tagen nach einem Bergunfall entscheiden Sie über die strategische Aufstellung des gesamten Verfahrens. Aus Verteidigerperspektive gibt es fünf Argumentationslinien, die parallel und systematisch geprüft werden müssen.
Erstens: Die ex-ante-Sicht durchsetzen. Der OGH bestätigt in der Piz-Buin-Linie konsequent, dass die Beurteilung aus der Perspektive vor dem Unfall erfolgen muss. Die Anklage neigt dazu, vom Unfall zurückzurechnen, die Verteidigung muss systematisch auf die Ausgangslage zurückführen: Welche Wetterprognose lag vor? Welche Lawinenwarnstufe war ausgegeben? Welche Erfahrung hatten die Beteiligten? Welche Ausrüstung war vorhanden? Was war konkret im Tatzeitpunkt zu erkennen?
Zweitens: Die realistische Maßfigur etablieren. Sorgfaltsmaßstab ist „ein vergleichbarer Alpinist", nicht der Berufsbergführer, nicht der Idealtypus eines Sicherheitsbeauftragten. Ein Tourenführer aus Gefälligkeit wird mit anderen Tourenführern aus Gefälligkeit verglichen, ein Vereins-Tourenleiter mit ehrenamtlichen Tourenleitern desselben Vereins-Typs auf vergleichbarem Ausbildungsstand. Wer die Maßfigur richtig einsetzt, gewinnt regelmäßig den Sorgfaltsvergleich.
Drittens: Den Schutzzweck der verletzten Norm prüfen. Trifft die behauptete Sorgfaltspflicht den eingetretenen Schaden? Wenn die Norm Schutzzweck nicht trägt, etwa weil die verletzte Vorschrift gar nicht den eingetretenen Schadenstyp adressiert, entfällt die Zurechnung. Klassisch im Bergsport: Eine eventuelle Bergführer-Pflicht zur Routenwahl trägt nicht den Schutzzweck eines Steinschlag-Schadens, weil Steinschlag eine atypische Gefahr ist, die auch eine sorgfältige Routenwahl nicht ausschließt.
Viertens: Atypischen Kausalverlauf identifizieren. War der konkrete Geschehensverlauf vorhersehbar? Steinschlag, alte Verletzungen des Geführten, Materialversagen, plötzliche Wetterwechsel oder eine spontane Entscheidung des Geführten können den Kausalverlauf vom Vorwurf abkoppeln. Bei einem atypischen Verlauf, mit dem ein vergleichbarer Alpinist nicht hätte rechnen müssen, scheitert die objektive Zurechnung.
Fünftens: Die Verschuldensabstufung systematisch prüfen. Die Trennung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist die zentrale Diversions-Schwelle und der Schlüssel zu § 88 Abs 2 StGB. Grobe Fahrlässigkeit nach § 6 Abs 3 StGB liegt vor bei einer „ungewöhnlichen und auffallenden Vernachlässigung" der Sorgfaltspflicht. Jeder Indizien-Baustein der Anklage, Lawinenwarnstufe-Beurteilung, Routenwahl, Sicherungstechnik, Wetterauswertung, muss einzeln geprüft werden, ob er das Niveau „grob" trägt oder nur „leicht fahrlässig" ist. Bei nur leichter Fahrlässigkeit kommen § 88 Abs 2 StGB und Diversion in Reichweite.
Praktische Sofortmaßnahmen am Unfallort und in den ersten Stunden. Aktivieren Sie die ÖAV-Notfall-Hotline (24/7 über ÖAMTC) oder die Hotline Ihres Vereins, Rechtskosten und psychologische Unterstützung sind regelmäßig versichert. Klären Sie sofort Ihren Status: Beschuldigter oder Zeuge? Bei Beschuldigten-Status keine Einvernahme ohne Verteidiger. Erstellen Sie noch am selben Tag ein schriftliches Gedächtnisprotokoll mit Wetter, Lawinenlage, Routenverlauf, Gesprächen, Entscheidungen. Sichern Sie den Stand des Lawinenlageberichts und der Wetterprognose über Screenshots oder Ausdrucke. Diese frühen Schritte sind oft das Material, das die Verteidigung später trägt, verloren in den ersten Stunden lässt es sich kaum noch rekonstruieren.
Brandauer Rechtsanwälte ist auf Strafverteidigung spezialisiert; bei Bergsport-Verfahren bietet sich eine frühe Kontaktaufnahme an, damit Sie nicht in der ersten Einvernahme bereits Vorwürfe schaffen, die später kaum zu korrigieren sind. Der ergänzende Blick auf die skirechtlichen Besonderheiten, FIS-Regeln, Pistensicherheitsregeln, Variantenfahren, findet sich im verwandten Beitrag zur skirechtlichen Verantwortung beim Skitourengehen.