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von Brandauer RA
Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht in Österreich: Was Eltern und Jugendliche jetzt wissen müssen

Ihr Kind ist beschuldigt? Der Überblick zum österreichischen Jugendgerichtsgesetz aus Verteidigersicht, Altersgruppen, Reaktionen der Justiz, Verfahren und Rolle der Eltern.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

7. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer

Wenn die Polizei anruft oder ein Brief der Staatsanwaltschaft im Postkasten liegt, ist die erste Reaktion meist Schreck, Hilflosigkeit, der Wunsch, sofort etwas zu tun. Dieser Beitrag soll Eltern und Jugendlichen einen Überblick geben: Was ist im Jugendstrafrecht anders als bei Erwachsenen, welche Spielräume haben wir als Verteidiger und welche Rechte hat Ihr Kind, ohne die kein Verfahren laufen darf.

Vorweg eine Beobachtung aus der Praxis: Das Jugendgerichtsgesetz (JGG, BGBl. Nr. 599/1988 in der jeweils geltenden Fassung) ist im Verfahren strenger als das allgemeine Strafrecht, aber bei der Sanktion meist milder. Das bedeutet: Mehr Schutz für die Beschuldigten, mehr Möglichkeiten zur außergerichtlichen Erledigung, niedrigere Strafrahmen. Daraus folgt unsere wichtigste Empfehlung: möglichst früh anwaltliche Hilfe holen, bevor das Verfahren in die Bahnen läuft, in die niemand wollte.

Welche Regelung greift?

Altersgruppe einordnen und passende Empfehlung erhalten.

Drei Altersgruppen, drei unterschiedliche Verfahrenslagen. Wählen Sie die Konstellation, die zum Tatzeitpunkt galt, Sie erhalten anschließend eine Einordnung aus Verteidigersicht und konkrete erste Schritte.

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01 Frage 1

Welche Regelung gilt für mein Kind?

Maßgeblich ist das Alter zum Tatzeitpunkt, nicht das Alter bei der Einvernahme oder Hauptverhandlung. Wählen Sie die Altersgruppe, die zum Zeitpunkt des Vorfalls gegolten hat.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Kein Strafverfahren, die Sache geht an die Kinder- und Jugendhilfe und das Pflegschaftsgericht.

Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nicht strafmündig. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach § 190 Z 1 StPO einzustellen; die Sache wird an die Kinder- und Jugendhilfe und gegebenenfalls an das Pflegschaftsgericht abgegeben. Ein Strafurteil gibt es nicht.

Trotzdem kann anwaltliche Begleitung sinnvoll sein, weil familienrechtliche Verfügungen folgen können, etwa Auflagen der Kinder- und Jugendhilfe, Unterbringung oder begleitete Erziehung. Bei zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen des Geschädigten haftet das Kind nach den Regeln des § 1310 ABGB nur eingeschränkt; auch hier lohnt eine Einordnung der Lage.

Vertiefung: Altersgruppen des JGG →
02

Volles Jugendstrafrecht, Schweigerecht nutzen, anwaltliche Begleitung sofort.

Zwischen vollendetem 14. und vollendetem 18. Lebensjahr greift das Jugendgerichtsgesetz vollständig: modifizierte Strafrahmen nach § 5 JGG, erweiterte Pflichtverteidigung nach § 39 JGG, Vertrauensperson bei der Vernehmung nach § 37 JGG, U-Haft-Schutz nach § 35 JGG und Verständigung der Kinder- und Jugendhilfe nach § 33 JGG.

Aus Verteidigersicht entscheidend: Ihr Kind muss bei der Polizei nicht zur Sache aussagen. Personalien angeben, ja. Zur Sache schweigen, bis ein Verteidiger Akteneinsicht hatte. Bei Verbrechensvorwürfen oder nach Festnahme ist die Beiziehung eines Verteidigers zwingend (§ 39 Abs 1 Z 1 JGG); auf diesen Verteidiger kann nicht verzichtet werden. Eine frühe Erstberatung schafft den Raum für einen schriftlichen Diversionsantrag mit Schadenswiedergutmachung, Therapie- oder Trainingsnachweis und Stellungnahme zur Lebenssituation, das ist häufig der entscheidende Hebel.

Vertiefung: Die fünf Eskalationsstufen →
03

Mildere Strafrahmen, aber kein voller Verfahrensschutz des JGG, anwaltliche Begleitung früh einsteigen.

Zwischen vollendetem 18. und vollendetem 21. Lebensjahr gilt das JGG nur eingeschränkt (§ 19 JGG). Die Strafrahmen-Modifikationen wirken: Höchststrafe grundsätzlich 15 Jahre, lebenslange Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen, das jugendliche Alter wirkt als besonderer Strafmilderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 1 StGB.

Aber: Die erweiterte Pflichtverteidigung des § 39 JGG, der U-Haft-Sonderschutz des § 35 JGG und die Einschränkung der Opferrechte (Privatanklageausschluss nach § 44 JGG) gelten nicht. Verfahrensrechtlich werden junge Erwachsene wie Erwachsene behandelt, bei der Strafhöhe aber wie Jugendliche. Anwaltliche Begleitung lohnt sich deshalb gerade früh, der Spielraum bei der Strafhöhe entscheidet sich häufig vor der Hauptverhandlung, in der Diversionsphase und in der Schadenswiedergutmachung.

Vertiefung: Strafen für Jugendliche und junge Erwachsene →

Wenn das eigene Kind Beschuldigter ist, was Eltern als Erstes wissen müssen

Aus Verteidigersicht zählen in den ersten Stunden vor allem drei Dinge.

Erstens: Ihr Kind muss bei der Polizei nicht aussagen. Das Aussageverweigerungsrecht gilt im Jugendstrafrecht uneingeschränkt, wie für Erwachsene. Wer das nicht weiß, redet sich häufig in Vorwürfe hinein, die später kaum noch zu korrigieren sind. Sagen Sie Ihrem Kind, dass es höflich bleibt, seine Personalien angibt, ansonsten aber nichts zur Sache aussagt, bis ein Verteidiger Akteneinsicht hatte.

Zweitens: Bei manchen Konstellationen ist die Beiziehung eines Verteidigers ohnehin zwingend, auch ohne Antrag, auch ohne Zustimmung. Bei Verbrechensvorwürfen (Strafdrohung über drei Jahre) und nach jeder Festnahme darf eine Vernehmung nur in Anwesenheit eines Verteidigers erfolgen (§ 39 Abs 1 Z 1 JGG). Auf diesen Verteidiger kann Ihr Kind nicht verzichten und auch Sie als Eltern können nicht darauf verzichten. Erreicht die Polizei keinen Wahlverteidiger, wird ein Verteidiger in Bereitschaft beigezogen.

Drittens: Eltern haben im Jugendstrafverfahren eine doppelte Rolle. Sie sind „Mitwirkungsberechtigte“ mit eigenen Rechten, Sie bekommen Akteneinsicht, Sie können selbst Anträge stellen, Sie können sogar gegen den Willen Ihres Kindes ein Rechtsmittel einlegen (§ 38 JGG). Aber das Erstgespräch beim Verteidiger sollte trotzdem zunächst allein zwischen Anwalt und Ihrem Kind stattfinden. Das ist kein Misstrauensbeweis, es ist die einzige Möglichkeit, einen Sachverhalt zu hören, der nicht durch elterliche Erwartungen gefiltert ist. Interessenkollisionen, die später das Verfahren komplizieren, lassen sich so von vornherein erkennen.

Steht die Polizei nicht mit einer Vorladung, sondern mit einem Hausdurchsuchungs-Beschluss vor der Tür, gelten ergänzend die Verteidigerregeln zur Hausdurchsuchung im Strafverfahren, sie sind unabhängig vom JGG zu beachten.

Wer gilt als „jugendlich“? Die Altersgruppen des JGG

Das JGG unterscheidet drei Gruppen und die Frage, in welcher Ihr Kind steht, entscheidet über fast alles Weitere.

Unmündig sind Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres. Sie sind nicht strafmündig. Wird gegen ein Kind ermittelt, weil es zum Beispiel beim Ladendiebstahl oder einem anderen Vermögensdelikt erwischt wurde, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (§ 190 Z 1 StPO); die Sache geht an die Kinder- und Jugendhilfe und gegebenenfalls an das Pflegschaftsgericht. Ein Strafverfahren gibt es nicht.

Jugendlich ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet, aber das 18. noch nicht erreicht hat. Für diese Gruppe gelten alle Sondervorschriften des JGG: modifizierte Strafrahmen, erweiterte Pflichtverteidigung, Vertrauensperson bei der Vernehmung, U-Haft-Schutz, Verständigung der Kinder- und Jugendhilfe und vieles mehr.

Junge Erwachsene sind 18- bis unter 21-Jährige. Für sie gilt das JGG eingeschränkt (§ 19 JGG). Die Strafrahmen-Modifikationen sind teilweise anwendbar, das jugendliche Alter wirkt regelmäßig als besonderer Strafmilderungsgrund. Aber: Die erweiterte Pflichtverteidigung des § 39 JGG, der U-Haft-Sonderschutz des § 35 JGG und die Einschränkung der Opferrechte (Privatanklageausschluss) gelten nicht. Junge Erwachsene werden im Verfahren also wie Erwachsene behandelt, bei der Strafhöhe aber wie Jugendliche.

Maßgeblich ist immer das Alter zum Tatzeitpunkt, nicht zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Wer mit 17 eine Tat begeht und mit 19 verhandelt wird, bleibt im Jugendstrafverfahren, samt aller dort geltenden Schutzregeln. Die Strafmündigkeit beginnt am Tag nach dem 14. Geburtstag (§ 1 JGG iVm § 68 StGB).

Eine kleine, in der Praxis wichtige Sonderregel: Ist zweifelhaft, ob jemand zur Tatzeit 18 vollendet hatte, gelten die Bestimmungen für Jugendliche (§ 1 letzter Satz JGG). Die Zweifelsregel ist eine echte Beweislastverteilung, im Grenzfall greift der mildere Maßstab des Jugendrechts.

Wann ist ein Jugendlicher trotz Tat nicht strafbar?

Auch wenn Ihr Kind 14 ist und etwas tatsächlich getan hat, das im Strafgesetzbuch steht, gibt es zwei eigenständige Wege, an denen die Strafbarkeit scheitern kann.

Verzögerte Reife (§ 4 Abs 2 Z 1 JGG). Ein Jugendlicher ist nicht strafbar, wenn er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Der Maßstab ist hoch: ein Entwicklungsrückstand, der dem eines Unmündigen nahekommt. Nach gefestigter Rechtsprechung (OGH 21.1.2009, 15 Os 184/08k) reichen die Scheidung der Eltern, schlechte Schulnoten oder die üblichen Schwierigkeiten der Pubertät nicht aus. Anders kann es liegen, wenn eine physische oder psychische Erkrankung, massive Verwahrlosung oder erhebliche soziale Defizite vorliegen.

Aus Verteidigersicht bedeutet das: Ein Antrag auf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten kann der richtige Weg sein. Aber er hat einen doppelten Boden, das Gutachten kann zugleich Zurechnungsunfähigkeit nach § 21 Abs 1 StGB feststellen, was zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher führen kann. Ein solcher Antrag will deshalb wohlüberlegt sein.

Vergehen ohne schweres Verschulden (§ 4 Abs 2 Z 2 JGG). Begeht ein Jugendlicher vor Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vergehen (Strafdrohung bis zu drei Jahren), trifft ihn kein schweres Verschulden und gebieten keine besonderen Gründe die Anwendung des Jugendstrafrechts, ist er straffrei. Das ist eine echte Verfahrensbremse für die Altersgruppe der Vierzehn- bis Fünfzehnjährigen, vor allem bei einmaligen, eher impulsiven Taten ohne erhebliches Erfolgsunrecht. „Schweres Verschulden“ misst sich nicht am eingetretenen Schaden allein, sondern an der individuellen Vorwerfbarkeit, Entwicklungsstand, Erziehungsmängel und gewichtige Milderungsgründe können selbst gravierende Folgen einer Tat von schwerem Verschulden trennen.

Wenn Ihr Kind eine Vorladung bekommen hat, melden Sie sich vor dem Termin, nicht erst danach. Was bei der ersten Vernehmung gesagt wird, prägt das Verfahren oft bis zum Urteil.

Wie reagiert die Justiz auf Jugendstraftaten? Die fünf Eskalationsstufen

Wer einmal verstanden hat, dass die Justiz bei Jugendlichen nicht zwingend „verurteilen oder freisprechen“ denkt, sondern in Eskalationsstufen, dem fällt es leichter, eine Verteidigungsstrategie zu beurteilen. Spezialprävention, also: Wirkung auf den Jugendlichen selbst, damit er nicht wieder strafbar wird, steht im Vordergrund. Generalprävention (Abschreckung der Allgemeinheit) ist nur ausnahmsweise tragend (§§ 5 Z 1, 19 Abs 2 JGG).

Stufe 1: Absehen von der Verfolgung (Verfolgungsverzicht, § 5 Z 4, § 6 JGG). Die mildeste Reaktion. Bei Jugendstraftaten mit einer Höchststrafe von bis zu fünf Jahren (im Sinne des § 5 Z 4 JGG) hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung unter bestimmten Voraussetzungen einzustellen, wenn keine weiteren Maßnahmen geboten sind und die Tat keinen Tod zur Folge hatte. Das ist kein Gnadenakt, sondern Rechtsanspruch, wird das übersehen, kann das Gericht in der Hauptverhandlung einstellen.

Stufe 2: Diversion (§§ 7, 8 JGG, für junge Erwachsene § 19 Abs 2 JGG). Außergerichtliche Erledigung mit Tatausgleich, gemeinnütziger Leistung, Probezeit oder Geldbuße. Im Jugendstrafrecht zwei wichtige Besonderheiten: Es gibt keine Strafobergrenze (anders als bei Erwachsenen, wo Diversion bei Strafdrohungen über fünf Jahre ausgeschlossen ist) und Generalprävention ist kein Hindernis. Gemeinnützige Leistung ist eng begrenzt: maximal sechs Stunden pro Tag, zwölf Stunden pro Woche, insgesamt 120 Stunden. Beim Tatausgleich ist die Zustimmung des Opfers erleichtert. Bei Suchtmitteldiversion brauchen gesundheitsbezogene Maßnahmen (Beratung, Therapie) die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 35 Abs 6 SMG).

Aus Verteidigersicht ist Stufe 2 sehr oft das eigentliche Verteidigungsziel. Sie wartet aber selten von selbst auf Sie, ein guter Diversionsantrag wird schriftlich und früh eingebracht: mit Schadenswiedergutmachung, mit Therapie- oder Anti-Gewalt-Trainings-Nachweis (etwa NEUSTART), mit Drogenberatung bei SMG-Vorwürfen, mit Entschuldigung an das Opfer. Wer hier passiv bleibt und auf einen Vorschlag der Staatsanwaltschaft hofft, verliert oft Wochen.

Stufe 3: Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG). Schon in der Hauptverhandlung. Das Gericht stellt das Schuldigsein fest, sieht aber von einer Strafe ab, weil die zu verhängende Strafe gering wäre und der Schuldspruch allein spezialpräventiv genügt. „Gering“ meint in der Praxis eine Freiheitsstrafe von etwa drei bis vier Monaten (vgl. OGH 25.9.2014, 12 Os 84/14s). Wichtig: Ein Schuldspruch nach § 12 JGG ist keine Vorstrafe im engeren Sinn und wird beim späteren Verfahren nicht nach § 31 StGB als Vor-Verurteilung berücksichtigt.

Stufe 4: Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG). Schuldspruch plus Androhung des Strafausspruchs für eine Probezeit, häufig kombiniert mit Weisungen oder Bewährungshilfe. Die Strafe wird nur dann tatsächlich zugemessen, wenn die Probezeit nicht erfolgreich abläuft.

Stufe 5: Strafe. Geld- oder Freiheitsstrafe, modifiziert nach § 5 JGG. Hier gelangen wir, wenn die anderen Stufen nicht reichen.

Die strategische Aufgabe der Verteidigung lautet: alles, was diese Eskalation früher anhält, früh und konkret beizusteuern, nicht nur zu fordern, sondern Belege mitliefern.

Strafen für Jugendliche und junge Erwachsene: Was ist überhaupt möglich?

Wo es zur Strafe kommt, modifiziert § 5 JGG die allgemeinen Strafrahmen tiefgreifend. Nichts davon ist für die Verteidigung „nice to have“, die Modifizierungen sind zwingend. Eine unrichtige Anwendung führt zur Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO (vgl. OGH 18.3.2009, 15 Os 194/08f).

Höchststrafen sind massiv reduziert. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gegen Jugendliche ist ausgeschlossen. Wo Erwachsene mit 10 bis 20 Jahren oder lebenslang zu rechnen hätten, sieht das JGG für 16- bis unter 18-Jährige einen Rahmen von 1 bis 15 Jahren vor, für 14- bis unter 16-Jährige 1 bis 10 Jahre (§ 5 Z 2 lit a und b JGG). Ist der Erwachsenenrahmen 10 bis 20 Jahre ohne lebenslang, sind es im Jugendstrafrecht 6 Monate bis 10 Jahre (§ 5 Z 3 JGG).

Mindestmaß und Höchstmaß werden bei sonstigen Strafrahmen halbiert. § 5 Z 4 JGG ist die zentrale Norm: Bei allen anderen Freiheitsstrafen entfällt das Mindestmaß ganz und das Höchstmaß wird auf die Hälfte reduziert. Wo Erwachsene also etwa „bis zu drei Jahren“ riskieren, sind es bei Jugendlichen „bis zu eineinhalb Jahren“.

Geldstrafen. Die Anzahl der Tagessätze ist auf die Hälfte gedeckelt (§ 5 Z 5 JGG). Die Tagessatzhöhe selbst (4 bis 5.000 Euro nach § 19 Abs 2 StGB) bleibt unberührt. Wertersatz- und schadenshöhenabhängige Geldstrafen dürfen nur soweit verhängt werden, dass das Fortkommen des Jugendlichen nicht gefährdet wird (§ 5 Z 6 JGG).

Bedingte Strafnachsicht ist erweitert. Während im Erwachsenenstrafrecht bedingte Nachsicht nur bis zwei oder drei Jahre möglich ist, lässt § 5 Z 9 JGG die bedingte (oder teilbedingte) Strafnachsicht auch über diesen Grenzen zu. Theoretisch sind sechs Jahre Freiheitsstrafe wegen einer Jugendstraftat zur Gänze bedingt nachsehbar, wenn die spezialpräventiven Voraussetzungen erfüllt sind und keine besonderen generalpräventiven Hindernisse entgegenstehen.

Pflichtverteidigung als Voraussetzung der Freiheitsstrafe. § 5 Z 12 JGG sieht vor: Eine Freiheitsstrafe, auch eine bedingt nachgesehene, darf nur verhängt werden, wenn der Jugendliche während der gesamten Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war. Verstoß bedeutet Nichtigkeit. Diese Regel ist die schärfste Klammer um das Jugendstrafverfahren.

Junge Erwachsene kommen mit Höchststrafe 15 Jahre statt lebenslang davon. Ausnahme: Bei Straftaten gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder einer terroristischen Vereinigung sowie bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit gilt der allgemeine Strafrahmen mit einem Höchstmaß von 20 Jahren (§ 19 Abs 4 JGG). Eine lebenslange Freiheitsstrafe gegen junge Erwachsene ist ausgeschlossen.

Die Unterschiede zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht im Überblick.

Vergleich

Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht im Vergleich

Die wichtigsten Unterschiede aus Mandantensicht. Junge Erwachsene (18 bis unter 21) stehen dazwischen, mildere Strafrahmen, aber kein voller Verfahrensschutz des JGG.

Gegenüberstellung der Verfahrens- und Sanktionsregeln im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht sowie für junge Erwachsene
Kriterium Erwachsenenstrafrecht Jugendstrafrecht (14,18) Junge Erwachsene (18,21)
§ 5 Z 2, Z 4 JGG Höchststrafe bis lebenslang 10 oder 15 Jahre, kein lebenslang 15 Jahre, Ausnahme § 19 Abs 4 (max 20 J)
§ 5 Z 4 JGG Strafrahmen-Mindestmaß volles Mindestmaß entfällt wie Jugendliche
§§ 7, 8 JGG, § 198 StPO Diversion Strafobergrenze 5 Jahre keine Strafobergrenze keine Strafobergrenze
§ 5 Z 9 JGG Bedingte Strafnachsicht bis 2 oder 3 Jahre unabhängig von Strafhöhe unabhängig von Strafhöhe
§ 39 JGG Pflichtverteidigung § 61 StPO (eingeschränkt) deutlich erweitert nur § 61 StPO
§ 35 Abs 1a JGG U-Haft beim Bezirksgericht zulässig absolut unzulässig zulässig
§ 37 JGG Vertrauensperson bei Vernehmung nicht vorgesehen ja ja
§ 44 JGG Privatanklage zulässig ja grundsätzlich unzulässig ja
§ 42 JGG Öffentlichkeit der Hauptverhandlung grundsätzlich öffentlich Ausschluss bei Interesse möglich Ausschluss bei Interesse möglich

Auswahl der praxisrelevantesten Unterschiede. Vor jeder konkreten Anwendung ist die geltende Fassung der zitierten Bestimmungen am RIS abzurufen.

Vom Polizeiruf bis zum Urteil: Wie das Verfahren abläuft

Wer als Eltern zum ersten Mal mit einem Strafverfahren konfrontiert ist, fühlt sich häufig wie auf einer Strecke ohne Wegweiser. Tatsächlich folgt das Jugendstrafverfahren einem geordneten Ablauf mit klaren Schwellen, an denen sich entscheidet, in welche Richtung es weitergeht.

Verfahrensablauf

Vom ersten Polizeikontakt bis zum Urteil

Sechs typische Stationen eines Jugendstrafverfahrens. An jeder Schwelle entscheidet sich, ob ein Verteidiger handeln muss und je früher er einbezogen wird, desto mehr Spielraum bleibt.

  1. 01
    Phase 1
    Erste Stunden bis Tage

    Anzeige und Erstkontakt durch die Polizei

    Die Kriminalpolizei nimmt die Anzeige auf, lädt vor oder erscheint zu Hause. Erste Frage: Aussagen oder schweigen?

    Die Kriminalpolizei wird tätig, sobald sie von einem Verdacht Kenntnis erlangt, durch Strafanzeige, Wahrnehmung von Beamten oder einen Notruf. Ihr Kind muss seine Personalien angeben, aber nicht zur Sache aussagen. Wir empfehlen ausnahmslos: vor der ersten Vernehmung Kontakt mit einem Verteidiger.

    Bei einer Festnahme ist die Beiziehung eines Verteidigers zwingend, bevor vernommen wird. Dieser Verteidiger kann nicht abgelehnt werden.

    Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 1 Z 1 JGG · § 49 StPO

  2. 02
    Phase 2
    Tag der Vorladung

    Vernehmung mit Verteidiger oder Vertrauensperson

    Bei Verbrechen oder Festnahme ist Verteidiger zwingend. Sonst: Vertrauensperson, falls keine erreichbar ist, audiovisuelle Aufzeichnung.

    Wird Ihr Kind vorgeladen, ohne festgenommen zu sein und besteht kein Verbrechensverdacht, ist eine Vertrauensperson beizuziehen, meist ein Elternteil, ein Lehrer oder ein Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe. Die Auswahl ist ein höchstpersönliches Recht des Jugendlichen.

    Ist keine Vertrauensperson erreichbar, ist die Vernehmung in Bild und Ton aufzuzeichnen (§ 36a JGG). Bei Verbrechen, Festnahme, Tatrekonstruktion oder Gegenüberstellung tritt zwingend der Verteidiger an die Stelle der Vertrauensperson.

    Rechtsgrundlagen: § 37 JGG · § 36a JGG · § 39 JGG

  3. 03
    Phase 3
    Wochen bis wenige Monate

    Bericht an die Staatsanwaltschaft, die Weichenstellung

    Die Polizei berichtet, die Staatsanwaltschaft entscheidet: Verfolgungsverzicht, Diversion, Anklage oder Einstellung.

    An dieser Stelle entscheidet sich oft alles. Hier ist Zeit für einen schriftlichen Diversionsantrag der Verteidigung, mit Schadenswiedergutmachung, Therapie- oder Trainingsnachweisen, einer Stellungnahme zur Lebenssituation. Wer wartet, bis ein Vorschlag der Staatsanwaltschaft kommt, hat oft schon Spielraum verloren.

    Parallel verständigt die Staatsanwaltschaft den Träger der Kinder- und Jugendhilfe und das Pflegschaftsgericht (§ 33 JGG).

    Rechtsgrundlagen: § 5 Z 4 JGG · §§ 6, 7, 8 JGG · § 33 JGG

  4. 04
    Phase 4
    Mehrere Monate

    Bei Anklage: Vorbereitung der Hauptverhandlung

    Anklageschrift, Strafantrag, Termin zur Hauptverhandlung. Verteidigung sichtet die Akte und stellt Beweisanträge.

    Sobald Anklage erhoben oder Strafantrag eingebracht ist, wird der Termin zur Hauptverhandlung vorbereitet. Verteidigung und gesetzlicher Vertreter erhalten die Akte; Beweisanträge, etwa auf Zeugen oder Sachverständige, können schriftlich gestellt werden. Die Jugendgerichtshilfe erhebt zur Lebens- und Familiensituation („Jugenderhebungen“).

    In dieser Phase werden die Weichen für die Strafzumessung gestellt: positive Entwicklung, Schadenswiedergutmachung, stabiles Umfeld, alles, was spezialpräventive Wirkung belegt, gehört in die Akte, bevor das Gericht zusammentritt.

    Rechtsgrundlagen: § 43 JGG · § 48 JGG

  5. 05
    Phase 5
    Ein Verhandlungstag, in komplexen Verfahren mehrere

    Hauptverhandlung

    Bezirksgericht, Einzelrichter, Schöffen- oder Geschworenengericht, je nach Strafdrohung. Pflichtverteidiger zwingend, Öffentlichkeit ausschließbar.

    In der Hauptverhandlung muss der Verteidiger durchgehend anwesend sein, sonst ist eine Freiheitsstrafe nichtig (§ 5 Z 12 JGG). Im Schöffen- und Geschworenengericht muss zudem die Hälfte der Schöffen oder Geschworenen Berufserfahrung im Umgang mit Jugendlichen haben und demselben Geschlecht wie der Angeklagte angehören (§ 28 JGG).

    Die Öffentlichkeit kann zum Schutz des Jugendlichen ausgeschlossen werden (§ 42 JGG). Ein Abwesenheitsverfahren in I. Instanz ist absolut unzulässig.

    Rechtsgrundlagen: § 5 Z 12 JGG · § 28 JGG · § 42 JGG

  6. 06
    Phase 6
    Anschluss an die Hauptverhandlung

    Urteil und Rechtsmittel

    Freispruch, Diversionsabschluss, Schuldspruch ohne Strafe, unter Vorbehalt oder mit Strafe. Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde mit Pflichtverteidiger.

    Auch im Rechtsmittelverfahren bleibt der Verteidiger zwingend, sobald Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet werden (§ 39 Abs 1 Z 5 JGG). Die Eltern haben ein eigenes Rechtsmittelrecht, sie können auch gegen den Willen des Jugendlichen ein Rechtsmittel einlegen (§ 38 Abs 3 JGG); die Frist läuft für sie ab eigener Zustellung.

    Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 1 Z 5 JGG · § 38 Abs 3 JGG

Untersuchungshaft als ultima ratio

Eine Sonderkonstellation, die Eltern besonders ängstigt, ist die Untersuchungshaft. Sie ist im Jugendstrafrecht streng subsidiär: Junge Menschen dürfen nur dann und nur so lange in Haft, wie unumgänglich notwendig (§ 35 Abs 1 JGG). Beim Bezirksgerichtsverfahren ist die U-Haft sogar absolut unzulässig (§ 35 Abs 1a JGG), dort bleibt nur die Festnahme als kurzfristige Maßnahme. Vor jeder U-Haft-Entscheidung ist zu prüfen, ob ihr Zweck mit familienrechtlichen Verfügungen wie Heimunterbringung, betreutem Wohnen oder mit gelinderen Mitteln erreichbar ist, allen voran mit der vorläufigen Bewährungshilfe nach § 179 StPO. Auf gerichtlichen Auftrag richtet die Bewährungshilfe eine Sozialnetzkonferenz aus (§ 35a JGG), die diese Alternativen sammelt; sie ist allerdings nur mit Zustimmung des Beschuldigten zulässig.

Die Rolle der Eltern: Vertrauensperson, gesetzlicher Vertreter, Mitwirkungsberechtigter

Eltern stehen im Jugendstrafverfahren auf drei Beinen.

Als gesetzliche Vertreter sind Sie zur Mitwirkung berechtigt, ohne den Jugendlichen zu vertreten. Das ist eine entscheidende Pointe des § 38 JGG: Sie handeln im eigenen Namen, nicht in Vertretung. Sie können eigene Anträge stellen, Sie haben Akteneinsicht, Sie haben ein eigenes Rechtsmittelrecht. Sie können aber Anträge Ihres Kindes nicht ersetzen oder zurückziehen. Die Annahme eines Diversionsangebots zum Beispiel ist Sache des Jugendlichen, auch wenn Sie skeptisch sind, können Sie das nicht für ihn entscheiden (Stanglechner Rz 30.27).

Als Vertrauensperson kommen Sie bei Vernehmungen außerhalb notwendiger Verteidigung in Betracht, aber die Auswahl liegt beim Jugendlichen. Wenn Ihr Kind den Lehrer, die Tante oder eine Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe nennt, ist das sein höchstpersönliches Recht. Bei Festnahme, Verbrechen, Gegenüberstellung oder sofortiger Vernehmung tritt ohnehin der Verteidiger an Ihre Stelle.

Als Träger der Anwaltskosten sind Sie regelmäßig in der Pflicht. Vollmacht und zivilrechtlicher Honoraranspruch sind getrennt zu denken: Ein einsichtsfähiger Jugendlicher kann selbst Vollmacht erteilen, der Honoraranspruch gegenüber den Eltern entsteht aber nur, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt oder den Auftrag mitunterzeichnet. Aus diesem Grund lassen wir uns als Verteidiger zusätzlich von den Eltern beauftragen. Wo das die Kräfte übersteigt, ist Verfahrenshilfe vorgesehen (§ 39 Abs 2 JGG), sie bedarf keines Antrags und ist mit milderem Maßstab als die allgemeine Verfahrenshilfe nach § 61 Abs 2 StPO zu prüfen.

Eine Bemerkung in eigener Sache: Lassen Sie das Erstgespräch mit dem Verteidiger zunächst ohne Sie stattfinden. Was Ihr Kind erzählt, soll im Anwaltszimmer erzählt werden, nicht zwischen den Zeilen vor Ihren Augen. Sobald die Sachlage steht, kommen die Familiengespräche, das ist die richtige Reihenfolge.

Was nach dem Verfahren bleibt: Strafregister, Schule, Berufsleben

Wenn ein Jugendstrafverfahren zu Ende ist, fragen Eltern fast immer dasselbe: „Bleibt das jetzt für immer?“ Die kurze Antwort lautet: nein, aber differenziert.

Strafregister. Auch Jugendverurteilungen werden eingetragen, allerdings mit eigenen Tilgungsfristen nach dem Tilgungsgesetz, kürzer als bei Erwachsenen, je nach Strafhöhe. Diversion und Schuldspruch ohne Strafe nach § 12 JGG sind keine Vorstrafen im Strafregister. Wer die Diversion erfolgreich absolviert, hat keinen Eintrag, auch nicht als Sperrvermerk. Das ist die zentrale strategische Überlegung, warum Diversion fast immer der vorrangige Verteidigungspfad ist.

Schule und Lehrplatz. Das Verständigungssystem des § 33 JGG ist auf Stigmatisierungsschutz angelegt. Schulbehörden werden grundsätzlich nicht verständigt, außer bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, auch wenn diese bedingt nachgesehen wird (§ 33 Abs 4 JGG). Wird ein Verfahren später eingestellt oder endet es mit Freispruch, sind alle bereits verständigten Stellen rehabilitierend zu informieren.

Berufsleben. Bestimmte Behörden (Fremdenpolizei, Bezirksverwaltungsbehörde bei Verkehrsunfällen ohne Schuldspruch) erhalten gezielt Informationen, andere Stellen nicht. Das ist eine ausdrückliche gesetzliche Eingrenzung, sonstige Verständigungen sind zur Vermeidung von Stigmatisierung nur eingeschränkt zulässig (§ 33 Abs 5 JGG).

Verfahrenskosten. Auch die Pauschalkosten, die nach einer Verurteilung anfallen, sind im Jugendstrafrecht dann für uneinbringlich zu erklären, wenn die Zahlung das Fortkommen erschweren würde, etwa wenn Ausbildung, Wohnen oder Berufseinstieg gefährdet würden (§ 45 JGG). Maßgeblich ist das Alter zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung.

Die längerfristigen Folgen einer Jugendstraftat hängen also stark davon ab, wie das Verfahren endet, nicht nur dass es endet. Genau deshalb lohnt sich anwaltliche Beratung früh, nicht erst, wenn das Urteil zugestellt wird.

Was hat sich seit 2022 geändert?

Das JGG wurde seit 2022 mehrfach novelliert; die aktuell geltende Fassung ist beim RIS abrufbar. Punktuell betroffen waren etwa Verfahrensregeln, Maßnahmenvollzug und EU-rechtliche Anpassungen. Eine politisch beachtete Initiative, die Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre zu senken, wurde im Justizausschuss im April 2024 diskutiert und mehrheitlich abgelehnt, die Strafmündigkeit bleibt bei 14. Maßgeblich für jeden konkreten Fall ist immer der am Tag der Tat geltende Wortlaut der zitierten Vorschriften.

Häufige Fragen

Was Eltern und Jugendliche oft fragen.

Ab wann ist mein Kind strafbar? +

Mit dem Tag nach Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 1 JGG iVm § 68 StGB). Vorher gilt es als unmündig, ein Strafverfahren findet nicht statt. Die Sache wird an die Kinder- und Jugendhilfe abgegeben.

Muss mein Kind bei der Polizei aussagen? +

Nein. Das Aussageverweigerungsrecht gilt im Jugendstrafrecht uneingeschränkt. Personalien angeben, ja. Zur Sache aussagen, erst nach Rücksprache mit einem Verteidiger. Bei Verbrechen oder Festnahme ist die Beiziehung eines Verteidigers zwingend und auf diesen Verteidiger kann nicht verzichtet werden.

Was ist Diversion und wann ist sie möglich? +

Diversion ist die außergerichtliche Erledigung eines Verfahrens, mit Tatausgleich, gemeinnütziger Leistung, einer Probezeit oder einer Geldbuße. Im Jugendstrafrecht gibt es keine Strafobergrenze und keine Generalpräventionssperre (§§ 7, 8 JGG). Sie sollte aktiv beantragt werden, am besten schriftlich und mit Belegen für Wiedergutmachung, Therapie oder Trainings.

Was passiert mit dem Schul- oder Lehrplatz? +

In den allermeisten Fällen nichts. Die Schulbehörde wird nur verständigt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verhängt wird, auch eine bedingt nachgesehene (§ 33 Abs 4 JGG). Bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch werden bereits informierte Stellen rehabilitierend nachverständigt.

Kann mein Kind in Untersuchungshaft kommen? +

Nur als ultima ratio (§ 35 JGG). Im Bezirksgerichtsverfahren ist die U-Haft absolut unzulässig (§ 35 Abs 1a JGG). Vor einer U-Haft-Anordnung sind familienrechtliche Verfügungen, Heimunterbringung, betreutes Wohnen und vor allem die vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO zu prüfen. Eine Sozialnetzkonferenz nach § 35a JGG kann konkrete Alternativen sammeln.

Wer zahlt den Anwalt? +

Vorrangig die Eltern, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Verfahrenshilfe ist ohne Antrag von Amts wegen zu prüfen, mit einem milderen Maßstab als bei Erwachsenen (§ 39 Abs 2 JGG). Wo Verteidigerkosten das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würden, ist Verfahrenshilfe in der Regel zu gewähren.

Was kommt ins Strafregister? +

Verurteilungen werden eingetragen, allerdings mit eigenen, kürzeren Tilgungsfristen. Diversion und Schuldspruch ohne Strafe nach § 12 JGG erzeugen keine Vorstrafe im Strafregister. Auch deshalb ist Diversion oft das vorrangige Verteidigungsziel.

Mein Kind ist schon 18, gilt das Jugendstrafrecht trotzdem noch? +

Maßgeblich ist immer das Alter zum Tatzeitpunkt. Wer mit 17 eine Tat begangen hat und mit 19 verhandelt wird, bleibt im Jugendstrafverfahren. Hat Ihr Kind die Tat hingegen mit 18, 19 oder 20 begangen, gilt das Recht der jungen Erwachsenen (§ 19 JGG): mildere Strafrahmen, aber kein voller Verfahrensschutz des JGG.

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