Wer einmal verstanden hat, dass die Justiz bei Jugendlichen nicht zwingend „verurteilen oder freisprechen“ denkt, sondern in Eskalationsstufen, dem fällt es leichter, eine Verteidigungsstrategie zu beurteilen. Spezialprävention, also: Wirkung auf den Jugendlichen selbst, damit er nicht wieder strafbar wird, steht im Vordergrund. Generalprävention (Abschreckung der Allgemeinheit) ist nur ausnahmsweise tragend (§§ 5 Z 1, 19 Abs 2 JGG).
Stufe 1: Absehen von der Verfolgung (Verfolgungsverzicht, § 5 Z 4, § 6 JGG). Die mildeste Reaktion. Bei Jugendstraftaten mit einer Höchststrafe von bis zu fünf Jahren (im Sinne des § 5 Z 4 JGG) hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung unter bestimmten Voraussetzungen einzustellen, wenn keine weiteren Maßnahmen geboten sind und die Tat keinen Tod zur Folge hatte. Das ist kein Gnadenakt, sondern Rechtsanspruch, wird das übersehen, kann das Gericht in der Hauptverhandlung einstellen.
Stufe 2: Diversion (§§ 7, 8 JGG, für junge Erwachsene § 19 Abs 2 JGG). Außergerichtliche Erledigung mit Tatausgleich, gemeinnütziger Leistung, Probezeit oder Geldbuße. Im Jugendstrafrecht zwei wichtige Besonderheiten: Es gibt keine Strafobergrenze (anders als bei Erwachsenen, wo Diversion bei Strafdrohungen über fünf Jahre ausgeschlossen ist) und Generalprävention ist kein Hindernis. Gemeinnützige Leistung ist eng begrenzt: maximal sechs Stunden pro Tag, zwölf Stunden pro Woche, insgesamt 120 Stunden. Beim Tatausgleich ist die Zustimmung des Opfers erleichtert. Bei Suchtmitteldiversion brauchen gesundheitsbezogene Maßnahmen (Beratung, Therapie) die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 35 Abs 6 SMG).
Aus Verteidigersicht ist Stufe 2 sehr oft das eigentliche Verteidigungsziel. Sie wartet aber selten von selbst auf Sie, ein guter Diversionsantrag wird schriftlich und früh eingebracht: mit Schadenswiedergutmachung, mit Therapie- oder Anti-Gewalt-Trainings-Nachweis (etwa NEUSTART), mit Drogenberatung bei SMG-Vorwürfen, mit Entschuldigung an das Opfer. Wer hier passiv bleibt und auf einen Vorschlag der Staatsanwaltschaft hofft, verliert oft Wochen.
Stufe 3: Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG). Schon in der Hauptverhandlung. Das Gericht stellt das Schuldigsein fest, sieht aber von einer Strafe ab, weil die zu verhängende Strafe gering wäre und der Schuldspruch allein spezialpräventiv genügt. „Gering“ meint in der Praxis eine Freiheitsstrafe von etwa drei bis vier Monaten (vgl. OGH 25.9.2014, 12 Os 84/14s). Wichtig: Ein Schuldspruch nach § 12 JGG ist keine Vorstrafe im engeren Sinn und wird beim späteren Verfahren nicht nach § 31 StGB als Vor-Verurteilung berücksichtigt.
Stufe 4: Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG). Schuldspruch plus Androhung des Strafausspruchs für eine Probezeit, häufig kombiniert mit Weisungen oder Bewährungshilfe. Die Strafe wird nur dann tatsächlich zugemessen, wenn die Probezeit nicht erfolgreich abläuft.
Stufe 5: Strafe. Geld- oder Freiheitsstrafe, modifiziert nach § 5 JGG. Hier gelangen wir, wenn die anderen Stufen nicht reichen.
Die strategische Aufgabe der Verteidigung lautet: alles, was diese Eskalation früher anhält, früh und konkret beizusteuern, nicht nur zu fordern, sondern Belege mitliefern.