Fünf anonymisierte Fall-Vignetten, die typische Verteidigungs-Hebel zeigen, von der tatbestandlichen Privilegierung bis zur Diversion mit Tatausgleich.
A, Klassen-Chat mit Bildmontagen und Hasspostings. Vier 15-Jährige erstellen über Wochen in einer 80-Personen-WhatsApp-Gruppe Memes, in denen das Gesicht einer Mitschülerin auf herabwürdigende Bilder montiert wird. Das Opfer beginnt, die Schule nicht mehr zu besuchen. Einschlägig: § 107c Abs 1 zweite Variante StGB (Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich); bei Verschlechterung des Gesundheitszustands § 107c Abs 2 (Suizidalität). Verteidigung: Tatbeitrags-Differenzierung (wer hat welches Posting verfasst, wer hat nur mitgelesen?), Eignungsprüfung, aktiver Diversionsantrag mit Tatausgleich (NEUSTART) und Anti-Mobbing-Trainingsteilnahme. Wahrscheinlicher Ausgang: bei Ersttätern Diversion mit Tatausgleich und gemeinnütziger Leistung; bei Wiederholungstätern Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder unter Vorbehalt (§ 13 JGG).
B, Sexting im Liebespaar (beide 15). 15-jähriges Liebespaar tauscht über Monate intime Selfies aus, beide haben aktiv und einvernehmlich versendet. Eltern eines der beiden finden das Handy und erstatten Anzeige. Einschlägig: nichts. § 207a Abs 5 Z 2 / Abs 6 Z 1 StGB greifen voll, beide mündig, einvernehmlich, Eigengebrauch, keine Verbreitungsgefahr. Tatbestand objektiv ausgeschlossen. Verteidigung: schriftliche Stellungnahme an die StA, Antrag auf Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 190 Z 1 StPO; Antrag auf Rückgabe und Löschung der sichergestellten Geräte. Wir empfehlen ausnahmslos, in dieser Konstellation nicht in eine Diversionsverhandlung zu treten, Diversion bedeutet Verantwortungsübernahme, die hier nicht angemessen ist. Wahrscheinlicher Ausgang: Einstellung.
C, Drittweiterleitung nach Trennung („Revenge-Posting“). 17-Jähriger erhält von der gleichaltrigen Ex-Freundin während der Beziehung einvernehmlich ein Nacktbild. Nach der Trennung leitet er es an eine 30-köpfige WhatsApp-Gruppe weiter. Einschlägig: § 207a Abs 1 StGB (Anbieten/Zugänglichmachen, die Eigengebrauch-Privilegierung des Abs 5/6 entfällt mit der Drittweiterleitung) und § 107c StGB (Bildaufnahme höchstpersönlicher Lebensbereich + größere Personenzahl + Eignung zur Beeinträchtigung). Verteidigung: frühzeitige Schadenswiedergutmachung, Anschreiben aller 30 Empfänger mit schriftlicher Löschaufforderung, Entschuldigungsschreiben an die abgebildete Person, sexualpädagogische Beratungsstelle als Beleg, Diversionsantrag auf Tatausgleich (NEUSTART). Wahrscheinlicher Ausgang: bei Verantwortungsübernahme und Tatausgleich Diversion; bei Verweigerung Schuldspruch unter Vorbehalt (§ 13 JGG) mit Bewährungshilfe oder bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von wenigen Monaten.
D, Sextortion (Erpressung mit Nacktbildern). 16-Jähriger erhält über Snapchat von einer (in Wahrheit gefälschten) gleichaltrigen Mitschülerin ein Nacktbild und schickt im Gegenzug eines von sich. Die Gegenseite droht mit Veröffentlichung an die Klasse, falls 200 Euro nicht gezahlt werden. Wenn der Beschuldigte selbst die Erpressung verübt hat: § 144 StGB Erpressung (Verbrechen, 6 Monate bis 3 Jahre Freiheitsstrafe), § 105 StGB Nötigung subsidiär, § 207a StGB bei tatsächlicher Veröffentlichung. Verteidigung: Voraussetzungen der Erpressung präzise prüfen (tatsächliche Drohung, Vermögensverfügung, Bereicherungsabsicht); im Jugendstrafrecht Diversionsmöglichkeit auch bei Verbrechen, ein Sondervorteil des § 7 JGG, der im Erwachsenenstrafrecht nicht besteht. Wahrscheinlicher Ausgang: bei Verantwortungsübernahme Diversion möglich, sonst realistisch bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe.
E, Heimliche Aufnahme in der Schul-Umkleide. 14-Jähriger filmt mit dem Handy heimlich Mitschülerinnen in der Schwimmbad-Umkleide. Aufnahmen bleiben auf seinem Handy und werden bei einer Sichtung durch einen Lehrer entdeckt. Einschlägig: § 120a Abs 1 StGB (unbefugte Bildaufnahme in einem besonders geschützten Raum); bei pornografischem Charakter zusätzlich § 207a Abs 3 StGB (Besitz Abbildungen, bis 2 Jahre bei mündigen, bis 3 Jahre bei unmündigen Personen). Verteidigung: Subsumtions-Klärung (erreicht die Aufnahme die pornografische Schwelle, oder bleibt es bei § 120a?), Sicherstellungs-Rechtsmäßigkeit prüfen, Diversionsantrag bei Geständnis und sexualpädagogischer Beratungs-Bereitschaft. Wahrscheinlicher Ausgang: bei Ersttätern Diversion mit therapeutischen Auflagen.