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von Brandauer RA
Jugendstrafrecht

Cybermobbing und Nacktbilder bei Jugendlichen: Was Eltern und Jugendliche jetzt wissen müssen

Anzeige nach § 107c oder § 207a StGB? Cybermobbing und Sexting bei Jugendlichen, wann die Privilegierung des § 207a Abs 5/6 StGB greift. Aus Verteidigersicht.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

10. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer

Die Polizei steht vor der Tür mit einem Hausdurchsuchungs-Beschluss. Smartphone, Laptop, Spielkonsole werden sichergestellt. Der Vorwurf: § 107c StGB Cybermobbing, § 207a StGB Pornografische Darstellungen Minderjähriger, § 218 Abs 1b StGB unaufgeforderte Übermittlung von Nacktaufnahmen. Ihr Kind ist 15 oder 16 und wird soeben Beschuldigter in einem Strafverfahren, dessen Strafrahmen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe reicht.

Dieser Beitrag zeigt, was § 107c und § 207a StGB seit den HiNBG-Reformen 2021 und der Novelle 2023 unter Strafe stellen, wann Sexting unter Jugendlichen tatsächlich straflos ist (§ 207a Abs 5 Z 2 und Abs 6 Z 1 StGB) und wo die Privilegierung endet. Wir arbeiten mit konkreten Fall-Konstellationen aus der Verteidigungspraxis und zeigen, welche Verteidigungs-Hebel das Jugendgerichtsgesetz zusätzlich öffnet. Den allgemeinen Rahmen (Altersgruppen, Diversion, Pflichtverteidigung, Rolle der Eltern) finden Sie im Allgemeinen Teil unserer Jugendstrafrecht-Serie, auf den wir an mehreren Stellen verweisen.

Wann ist Sexting strafbar?

Drei Fragen und Sie wissen, ob die Privilegierung greift.

Die Sexting-Privilegierung des § 207a Abs 5 Z 2 und Abs 6 Z 1 StGB ist eng. Drei Fragen entscheiden, ob die Konstellation tatbestandlich straflos bleibt oder der Grundtatbestand des § 207a StGB greift. Wählen Sie die Antworten, die zum konkreten Fall passen, Sie erhalten eine Einordnung aus Verteidigersicht und konkrete erste Schritte.

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01 Frage 1

Wie alt sind die beiden Personen, die das Bild ausgetauscht haben?

Maßgeblich ist das Alter zum Zeitpunkt von Aufnahme und Versand. § 207a Abs 5 Z 2 und Abs 6 Z 1 StGB privilegieren nur den Tausch unter mündigen Minderjährigen (14 bis unter 18) oder die Eigenaufnahme einer mündigen Person.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Privilegierung des § 207a Abs 5/6 StGB greift nicht, Grundtatbestand und ggf. Strafverschärfung wegen Aufnahme einer unmündigen Person.

Sobald eine der beteiligten Personen das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Sexting-Privilegierung des § 207a Abs 5 Z 2 und Abs 6 Z 1 StGB nicht anwendbar. Es kommt der Grundtatbestand des § 207a StGB zur Anwendung, bei Aufnahmen unmündiger Personen sogar mit erhöhtem Strafrahmen (§ 207a Abs 3 Halbsatz 2 StGB: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe statt bis zu 2 Jahren).

Aus Verteidigersicht zählt jetzt vor allem die Subsumtions-Prüfung: Ist die Aufnahme tatsächlich pornografisch im Sinn des § 207a StGB, oder bleibt es bei einer milderen Bestimmung (§ 120a StGB unbefugte Bildaufnahme, § 218 Abs 1b StGB unaufgeforderte Übermittlung)? Bei Verbrechensvorwurf nach § 207a Abs 1a oder Abs 2 greift sofortige Pflichtverteidigung nach § 39 JGG. Eine frühe Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft mit Aussage zur Lebenssituation, zur ersten Verantwortungsübernahme und mit einem Diversionsantrag ist der zentrale Hebel.

Vertiefung: Wann Sexting straflos ist →
02

Eine Person ist volljährig, Privilegierung greift nicht. Grundtatbestand § 207a Abs 1 oder Abs 3 StGB einschlägig.

§ 207a Abs 5 Z 2 und Abs 6 Z 1 StGB privilegieren ausschließlich den einvernehmlichen Tausch unter mündigen Minderjährigen oder die Eigenaufnahme. Sobald eine der beteiligten Personen 18 oder älter ist, fällt die Konstellation aus dem Privileg heraus, zumindest für die volljährige Person.

Aus Verteidigersicht ist die Differenzierung wichtig: Hat die volljährige Person die Aufnahme erbeten oder weitergeleitet, kommt der Grundtatbestand § 207a Abs 1 StGB (6 Monate bis 3 Jahre Freiheitsstrafe) in Betracht; beim bloßen Besitz § 207a Abs 3 StGB (bis 2 Jahre bei mündigen Minderjährigen, bis 3 Jahre bei unmündigen). Im Jugendstrafrecht (Tatzeitpunkt unter 18) sind diese Strafrahmen nach § 5 JGG modifiziert; bei Verbrechensvorwürfen ist Pflichtverteidigung nach § 39 JGG zwingend.

Vertiefung: Die einschlägigen Paragraphen →
03

Keine wirksame Einwilligung, neben § 207a StGB potenziell § 144 StGB Erpressung oder § 105 StGB Nötigung.

Wenn das Bild unter Druck, Drohung oder Erpressung entstanden oder versendet wurde, ist die Privilegierung des § 207a Abs 5/6 StGB ausgeschlossen, die Norm verlangt aktive Einwilligung. Es kommt der Grundtatbestand des § 207a StGB in Betracht, daneben regelmäßig § 144 StGB Erpressung (Verbrechen, 6 Monate bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, qualifiziert bis 5 oder 10 Jahre) und/oder § 105 StGB Nötigung.

Aus Verteidigersicht zählen aus Sicht der erpressten Person die Sicherung aller Beweise (Chat-Verläufe, Zahlungsbelege) und die rasche Anzeigeerstattung mit Antrag auf opferschützende Maßnahmen. Aus Verteidigersicht der mutmaßlich Tatverdächtigen sind die Subsumtions-Voraussetzungen der Erpressung genau zu prüfen (tatsächliche Drohung, Vermögensverfügung, Bereicherungsabsicht) und im Jugendstrafrecht die Diversionsmöglichkeit auch bei Verbrechen, ein Sondervorteil des § 7 JGG, der im Erwachsenenstrafrecht so nicht besteht.

Vertiefung: Sextortion und § 144 StGB →
04

Konstellation fällt unter § 207a Abs 5 Z 2 / Abs 6 Z 1 StGB, Tatbestandlich straflos.

Wenn beide mündige Minderjährige sind, beide aktiv eingewilligt haben, die Aufnahme zum Eigengebrauch im Zweier-Kreis bestimmt ist und keine Verbreitungsgefahr besteht, greift die Sexting-Privilegierung des § 207a Abs 5 Z 2 (Eigengebrauch durch mündige Minderjährige) bzw. Abs 6 Z 1 StGB (Selbstaufnahme einer mündigen Person). Der Tatbestand des § 207a StGB ist objektiv ausgeschlossen.

Aus Verteidigersicht sollte hier nicht in eine Diversionsverhandlung getreten werden, Diversion bedeutet Verantwortungsübernahme, die in dieser Konstellation nicht angemessen ist. Richtig ist eine frühe schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf § 207a Abs 5 Z 2 / Abs 6 Z 1 StGB und Antrag auf Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 190 Z 1 StPO. Sicherungsbescheide für Geräte sollten parallel mit einem Antrag auf Rückgabe und Löschung beantwortet werden.

Vertiefung: Wann Sexting straflos ist →
05

Drittweiterleitung beendet die Privilegierung, § 207a Abs 1 StGB und/oder § 107c StGB einschlägig.

Sobald die Aufnahme den einvernehmlichen Zweier-Kreis verlässt, entfällt die Sexting-Privilegierung. Die Einwilligung der abgebildeten Person betraf nur den Eigengebrauch im Zweier-Kontext, nicht die Weitergabe. Es kommt § 207a Abs 1 StGB (Anbieten oder Zugänglichmachen, 6 Monate bis 3 Jahre Freiheitsstrafe) und bei Reichweite über eine größere Personenzahl zusätzlich § 107c StGB (bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätze) in Betracht.

Aus Verteidigersicht zählen jetzt frühzeitige Schadenswiedergutmachung (Anschreiben aller Empfänger mit Löschaufforderung, Entschuldigungsschreiben an die abgebildete Person), Diversionsantrag mit Tatausgleich (NEUSTART) und Belegen für eine sexualpädagogische Beratung. Bei Verantwortungsübernahme ist im Jugendstrafrecht Diversion realistisch, auch beim § 207a Abs 1 StGB, weil im JGG keine 5-Jahres-Strafobergrenze gilt.

Vertiefung: Fünf typische Konstellationen →

Wenn aus dem Klassen-Chat eine Anzeige wird, was Eltern als Erstes wissen müssen

Anlass ist meist ein Brief der Staatsanwaltschaft, eine Vorladung zur Polizei oder, am unangenehmsten, eine Hausdurchsuchung mit Sicherstellung sämtlicher Geräte. Manchmal kommt die Verständigung zuerst über den Träger der Kinder- und Jugendhilfe, manchmal über die Schulleitung. Die Schock-Wirkung ist erheblich, gerade wenn der Vorwurf „Kinderpornografie“ lautet, auch wenn juristisch §§ 207a Abs 5/6 StGB die Lage am Ende oft entscheidend entschärfen.

Aus Verteidigersicht zählen in den ersten 72 Stunden vor allem drei Dinge. Erstens: Ihr Kind muss bei der Polizei nicht zur Sache aussagen. Personalien angeben, ja. Zur Sache schweigen, bis ein Verteidiger Akteneinsicht hatte. Wer in der Aufregung „die ganze Geschichte“ erzählt, schafft Vorwürfe, die später kaum noch zu korrigieren sind. Zweitens: Bei Verbrechensvorwürfen und § 207a Abs 1a oder Abs 2 sind Verbrechen, ist die Beiziehung eines Verteidigers zwingend, auf diesen Verteidiger kann nicht verzichtet werden (§ 39 Abs 1 Z 1 JGG). Drittens: Die Sicherstellung von Smartphone, Laptop, Tablet und Spielkonsole ist Standard, auch dann, wenn die fragliche Aufnahme dort gar nicht (mehr) liegt. Cloud-Backups und Wiederherstellungs-Snapshots machen die forensische Auswertung oft monatelang möglich.

Auch „nur ein Bild“ oder „nur ein Posting“ können mehrere Strafgesetze gleichzeitig verwirklichen, § 107c, § 207a, § 218 Abs 1b und je nach Konstellation § 120a oder § 144 StGB können nebeneinander einschlägig sein. Genau deshalb lohnt sich die frühe anwaltliche Einordnung: Die Subsumtion entscheidet darüber, ob am Ende ein Vergehen mit Diversionsperspektive oder ein Verbrechen mit Anklageperspektive im Raum steht. Welche Sonderregeln das Jugendgerichtsgesetz für dieses gesamte Verfahren vorsieht, vom Aussageverweigerungsrecht über die Pflichtverteidigung bis zur Vertrauensperson nach § 37 JGG, haben wir im Allgemeinen Teil ausführlich aufgearbeitet.

Was § 107c StGB („Cybermobbing“) seit 2021 unter Strafe stellt

Der Tatbestand der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems wurde ursprünglich mit dem StRÄG 2015 (BGBl I 112/2015) eingeführt und mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz (HiNBG, BGBl I 148/2020) deutlich verschärft. Die geltende Fassung ist seit 1.1.2021 in Kraft.

Tatbestand (Abs 1): Wer mittels Telekommunikation oder eines Computersystems eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt, indem er entweder eine strafbare Handlung gegen die Ehre für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar begeht oder eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereichs einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht. Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Schwellensenkung durch das HiNBG. Vor 2021 musste auch die zweite Tatvariante (Tatsachen oder Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich) eine größere Zahl von Menschen erreichen. Die Reform hat klargestellt, dass schon ein einzelnes Posting den Tatbestand erfüllen kann, wenn es längere Zeit für eine größere Personenzahl wahrnehmbar bleibt, etwa weil es auf einer Plattform stehen bleibt, gespiegelt oder weitergeleitet wird. „Längere Zeit“ bleibt dabei auslegungsbedürftig; Lehre und Rechtsprechung arbeiten den Grenzbereich seit 2021 sukzessive aus.

Qualifikation (Abs 2). Die Strafdrohung steigt auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, wenn das Opfer infolge der Tat Selbstmord begeht oder einen Selbstmordversuch unternimmt, wenn die Handlungen länger als ein Jahr andauern oder wenn die Wahrnehmbarkeit länger als ein Jahr bestehen bleibt. Die Bezugnahme auf Folgen für Leib und Leben der betroffenen Person ist hier zentral, gerade bei jugendlichen Opfern mit dokumentierter psychischer Belastung wird die Qualifikation in der Praxis regelmäßig geprüft.

Eignungsprüfung als Verteidigungs-Hebel. Das Tatbestandsmerkmal „in der Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt“ verlangt nach gefestigter Rechtsprechung einen objektiv-subjektiven Maßstab, entscheidend ist, wie eine Durchschnittsperson in vergleichbarer Lage betroffen wäre. Bei Personen des öffentlichen Lebens gilt eine erhöhte Toleranzschwelle. Aus Verteidigersicht zählen hier die Tatbeitrags-Differenzierung (wer hat welches Posting verfasst, wer hat nur mitgelesen?) und die Frage, ob ein einzelnes Posting tatsächlich die für § 107c Abs 1 verlangte Wahrnehmbarkeit über einen längeren Zeitraum erreicht.

Abgrenzung zu § 107a StGB (Beharrliche Verfolgung): § 107a verlangt eine personenbezogene Verfolgung (one-to-one), typisch sind wiederholte Kontaktaufnahmen oder Annäherungen. § 107c verlangt Wahrnehmbarkeit für eine größere Personenzahl (one-to-many), typisch sind Klassen-Chat-Postings. Beide Tatbestände können nebeneinander erfüllt sein, etwa bei kombinierten Stalking-Nachrichten und öffentlicher Bloßstellung, wir prüfen die Subsumtions-Alternativen in der Verteidigung regelmäßig durch.

Sexting unter Jugendlichen, wann es straflos ist und wann nicht

Die zentrale Norm des Beitrags. § 207a StGB stellt das Herstellen, Anbieten, Verbreiten und Besitzen pornografischer Darstellungen Minderjähriger unter Strafe, der Strafrahmen reicht je nach Tatvariante von bis zu 2 Jahren (Besitz) über 6 Monate bis 3 Jahre (Herstellen, Anbieten) bis zu 1 bis 10 Jahren (gewerbsmäßig oder bei vielen Abbildungen). Die Konstellation „mein Sohn hat seiner Freundin ein Selfie geschickt“ wird in dieser Norm nicht ausdrücklich genannt. Genau deshalb hat der Gesetzgeber zwei explizite Privilegierungen geschaffen, die für die Verteidigung im Jugendstrafrecht zentral sind.

§ 207a Abs 5 Z 2 StGB, Eigengebrauch-Privilegierung. Straflos bleibt das Herstellen oder der Besitz einer pornografischen Darstellung mündiger Minderjähriger (14 bis unter 18) zum eigenen Gebrauch oder zum Gebrauch der abgebildeten mündigen Person, wenn diese eingewilligt hat und keine Verbreitungsgefahr besteht. Vier kumulative Voraussetzungen: mündig (beide 14 oder älter), einvernehmlich (aktive Zustimmung beider Seiten, kein Druck, keine Drohung), Eigengebrauch (Aufnahme bleibt im Zweier-Kontext) und keine Verbreitungsgefahr (kein konkretes Risiko, dass die Aufnahme den Zweier-Kreis verlässt).

§ 207a Abs 6 Z 1 StGB, Selbst-Sexting-Privilegierung. Straflos bleibt, wenn ein mündiger Minderjähriger eine pornografische Darstellung der eigenen Person herstellt oder besitzt. Der „klassische“ Fall: Die 16-Jährige macht ein Selfie und hat es auf dem eigenen Handy. Tatbestand objektiv ausgeschlossen.

Was die Privilegierungen nicht tragen. Sobald eine Voraussetzung wegfällt, lebt der Grundtatbestand des § 207a StGB auf. Vier Konstellationen sind in der Praxis besonders häufig: Erstens die Drittweiterleitung über den einvernehmlichen Zweier-Kreis hinaus, die Einwilligung der abgebildeten Person betraf nur den Eigengebrauch, nicht die Weitergabe. Zweitens Aufnahmen unter Druck oder Erpressung, keine wirksame Einwilligung, das Privileg entfällt; potenziell zusätzlich § 144 StGB Erpressung oder § 105 StGB Nötigung. Drittens Aufnahmen unmündiger Personen (unter 14), Privileg nicht anwendbar, sogar Strafverschärfung. Viertens Altersdifferenz mit volljähriger Person, Privileg gilt nur unter mündigen Minderjährigen; sobald eine Person 18 oder älter ist, fällt sie heraus.

Verteidigungspraxis bei greifender Privilegierung. Wir empfehlen ausnahmslos: keine voreilige Diversionsverhandlung. Diversion bedeutet Verantwortungsübernahme, wenn der Tatbestand objektiv ausscheidet, ist die richtige Antwort eine schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf § 207a Abs 5 Z 2 / Abs 6 Z 1 StGB und Antrag auf Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 190 Z 1 StPO. Sicherstellungsbescheide sind parallel mit Anträgen auf Rückgabe und Löschung zu begleiten. Was den Diversionsbegriff allgemein angeht und warum Diversion im Jugendstrafrecht keiner 5-Jahres-Strafobergrenze unterliegt, vertieft der Allgemeine Teil der Serie.

Achtung: Selbst Selfies können strafbar sein, wenn sie weitergeleitet werden. Die Sexting-Privilegierung des § 207a Abs 5/6 StGB endet, sobald die Aufnahme den einvernehmlichen Zweier-Kreis verlässt, egal, ob in eine Klassen-Chat-Gruppe, an Freunde oder an Dritte. Auch Empfänger, die ein erhaltenes Bild nur weiterleiten, machen sich nach § 207a Abs 1 StGB strafbar.

Nacktbilder, Erpressung, heimliche Aufnahmen, die einschlägigen Paragraphen im Überblick

Neben § 107c und § 207a StGB sind in Cybermobbing-/Nacktbild-Konstellationen drei weitere Tatbestände regelmäßig zu prüfen, gestaffelt nach Schwere und Strafdrohung.

§ 218 Abs 1b StGB, unaufgeforderte Übermittlung („Dick Pic“). Geltende Fassung BGBl I 45/2025, in Kraft seit 1.9.2025. Tatbestand: unaufgeforderte Übermittlung von Bildaufnahmen der Genitalien oder vergleichbar zur Geschlechtssphäre gehörender Inhalte mittels Telekommunikation oder Computersystem. Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Verfolgbarkeit (§ 218 Abs 3): nur mit Ermächtigung der verletzten Person. Aus Verteidigersicht ist das Ermächtigungserfordernis ein wichtiger Hebel, oft fehlt eine wirksame Ermächtigung oder sie wird im Verfahrenslauf zurückgezogen.

§ 120a StGB, unbefugte Bildaufnahmen (Upskirting, Schul-Umkleide). Geltende Fassung BGBl I 148/2020 (HiNBG), in Kraft seit 1.1.2021. Abs 1 stellt die absichtliche Bildaufnahme der Genitalien, Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Bereiche bedeckenden Unterwäsche einer Person ohne deren Einwilligung unter Strafe, sofern diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind oder sich die Person in einer Wohnstätte oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet. Strafdrohung: bis zu sechs Monate oder 360 Tagessätze. Abs 2 stellt das unbefugte Zugänglichmachen oder Veröffentlichen einer solchen Aufnahme unter Strafe (bis zu 12 Monate oder 720 Tagessätze), subsidiär, wenn nicht nach strengerer Bestimmung strafbar. Schul-Umkleiden und Sanitärräume gelten nach gefestigter Rechtsprechung als „besonders geschützte Räume“ iSd Abs 1.

§ 144 StGB, Erpressung (Sextortion). Verbrechen mit Strafrahmen 6 Monate bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, qualifiziert bis 5 oder 10 Jahre. Einschlägig in Konstellationen, in denen mit der Veröffentlichung intimer Aufnahmen gedroht wird, um eine Vermögensverfügung oder andere Leistung zu erzwingen. In der Praxis treten Sextortion-Sachverhalte oft mit professionellen Banden auf, die über gefälschte Profile arbeiten, die Verteidigung gegenüber jugendlichen Mit-Beschuldigten unterscheidet sich hier deutlich vom Standardfall. Bei Verdacht auf Vermögensdelikte in diesem Kontext ist die frühe Differenzierung der Tatbeiträge entscheidend.

§ 283 StGB, Verhetzung als zusätzlicher Tatbestand. Wenn Mobbing-Postings einen Diskriminierungs-Bezug haben, Religion, ethnische Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Behinderung, kann zusätzlich § 283 StGB verwirklicht sein, mit deutlich höherem Strafrahmen (Verbrechen). Wir behandeln diesen Komplex separat im Folgebeitrag „Hass im Netz“ der Jugendstrafrecht-Serie.

Konkurrenzen. In der Praxis treten mehrere Tatbestände gleichzeitig auf. Ein Klassen-Chat-Posting mit Bildmontage und herabwürdigendem Text kann § 107c StGB (zweite Variante: höchstpersönlicher Lebensbereich + größere Personenzahl) und § 111 StGB Üble Nachrede / § 115 StGB Beleidigung als Annex erfüllen. Eine Drittweiterleitung eines Nacktbilds in eine 30-köpfige WhatsApp-Gruppe verwirklicht regelmäßig § 207a Abs 1 und § 107c StGB nebeneinander. Die Konkurrenzfragen sind subsumptions- und strafzumessungsrelevant, in der Verteidigung prüfen wir sie systematisch.

Vergleich

Tatbestände, Privilegierung und Verfahrensausgänge im Überblick

Was unterscheidet § 107c StGB vom § 207a StGB? Wo greift die Sexting-Privilegierung? Und welche Wege führen aus dem Verfahren, Verfolgungsverzicht oder Diversion? Die wichtigsten Kriterien aus Verteidigersicht.

Gegenüberstellung der zentralen Tatbestände, der Sexting-Privilegierung und der außergerichtlichen Erledigungswege im Jugendstrafrecht
Kriterium § 107c StGB § 207a Abs 1 StGB § 207a Abs 5/6 (Sexting) Verfolgungsverzicht § 6 JGG Diversion §§ 7, 8 JGG
Tatbestand Tatbestandskern Telekomm./Computersystem + größere Personenzahl + Eignung zur unzumutbaren Beeinträchtigung Herstellen/Anbieten pornografischer Darstellung Minderjähriger Mündige Minderjährige + einvernehmlich + Eigengebrauch + keine Verbreitungsgefahr Vergehen mit max 5 Jahre Höchststrafe, ohne Tod, ohne weitere Interventionsbedürftigkeit wie § 6 JGG, plus Verantwortungsübernahme, plus Schadenswiedergutmachung möglich
Strafrahmen Strafdrohung bis 1 J FS / 720 TS, Abs 2 bis 3 J 6 Mon bis 3 J FS straflos keine Strafe außergerichtliche Erledigung
§§ 7, 8 JGG Diversionsfähig (Jugendstrafrecht) ja, ohne Obergrenze ja, ohne Obergrenze nicht erforderlich nicht erforderlich n/a
Strafregister Eintragung Strafregister bei Verurteilung ja (mit JGG-Tilgungsregeln) bei Verurteilung ja (mit JGG-Tilgungsregeln) nein nein nein
Verteidigung Verteidigungs-Schwerpunkt Eignungsprüfung, Tatbeitrag, Diversion Subsumtion / Privilegierung Abs 5 + 6 Frühe StA-Stellungnahme, Antrag § 190 Z 1 StPO Anregung an StA, Spezial- und Generalprävention Schadenswiedergutmachung, Tatausgleich (NEUSTART)

Auswahl der praxisrelevantesten Kriterien. Vor jeder konkreten Anwendung sind die geltenden Fassungen der zitierten Bestimmungen am RIS abzurufen, § 107c, § 207a und § 218 StGB sind seit 2021 mehrfach novelliert worden.

Fünf Konstellationen aus der Verteidigungspraxis

Fünf anonymisierte Fall-Vignetten, die typische Verteidigungs-Hebel zeigen, von der tatbestandlichen Privilegierung bis zur Diversion mit Tatausgleich.

A, Klassen-Chat mit Bildmontagen und Hasspostings. Vier 15-Jährige erstellen über Wochen in einer 80-Personen-WhatsApp-Gruppe Memes, in denen das Gesicht einer Mitschülerin auf herabwürdigende Bilder montiert wird. Das Opfer beginnt, die Schule nicht mehr zu besuchen. Einschlägig: § 107c Abs 1 zweite Variante StGB (Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich); bei Verschlechterung des Gesundheitszustands § 107c Abs 2 (Suizidalität). Verteidigung: Tatbeitrags-Differenzierung (wer hat welches Posting verfasst, wer hat nur mitgelesen?), Eignungsprüfung, aktiver Diversionsantrag mit Tatausgleich (NEUSTART) und Anti-Mobbing-Trainingsteilnahme. Wahrscheinlicher Ausgang: bei Ersttätern Diversion mit Tatausgleich und gemeinnütziger Leistung; bei Wiederholungstätern Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder unter Vorbehalt (§ 13 JGG).

B, Sexting im Liebespaar (beide 15). 15-jähriges Liebespaar tauscht über Monate intime Selfies aus, beide haben aktiv und einvernehmlich versendet. Eltern eines der beiden finden das Handy und erstatten Anzeige. Einschlägig: nichts. § 207a Abs 5 Z 2 / Abs 6 Z 1 StGB greifen voll, beide mündig, einvernehmlich, Eigengebrauch, keine Verbreitungsgefahr. Tatbestand objektiv ausgeschlossen. Verteidigung: schriftliche Stellungnahme an die StA, Antrag auf Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 190 Z 1 StPO; Antrag auf Rückgabe und Löschung der sichergestellten Geräte. Wir empfehlen ausnahmslos, in dieser Konstellation nicht in eine Diversionsverhandlung zu treten, Diversion bedeutet Verantwortungsübernahme, die hier nicht angemessen ist. Wahrscheinlicher Ausgang: Einstellung.

C, Drittweiterleitung nach Trennung („Revenge-Posting“). 17-Jähriger erhält von der gleichaltrigen Ex-Freundin während der Beziehung einvernehmlich ein Nacktbild. Nach der Trennung leitet er es an eine 30-köpfige WhatsApp-Gruppe weiter. Einschlägig: § 207a Abs 1 StGB (Anbieten/Zugänglichmachen, die Eigengebrauch-Privilegierung des Abs 5/6 entfällt mit der Drittweiterleitung) und § 107c StGB (Bildaufnahme höchstpersönlicher Lebensbereich + größere Personenzahl + Eignung zur Beeinträchtigung). Verteidigung: frühzeitige Schadenswiedergutmachung, Anschreiben aller 30 Empfänger mit schriftlicher Löschaufforderung, Entschuldigungsschreiben an die abgebildete Person, sexualpädagogische Beratungsstelle als Beleg, Diversionsantrag auf Tatausgleich (NEUSTART). Wahrscheinlicher Ausgang: bei Verantwortungsübernahme und Tatausgleich Diversion; bei Verweigerung Schuldspruch unter Vorbehalt (§ 13 JGG) mit Bewährungshilfe oder bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von wenigen Monaten.

D, Sextortion (Erpressung mit Nacktbildern). 16-Jähriger erhält über Snapchat von einer (in Wahrheit gefälschten) gleichaltrigen Mitschülerin ein Nacktbild und schickt im Gegenzug eines von sich. Die Gegenseite droht mit Veröffentlichung an die Klasse, falls 200 Euro nicht gezahlt werden. Wenn der Beschuldigte selbst die Erpressung verübt hat: § 144 StGB Erpressung (Verbrechen, 6 Monate bis 3 Jahre Freiheitsstrafe), § 105 StGB Nötigung subsidiär, § 207a StGB bei tatsächlicher Veröffentlichung. Verteidigung: Voraussetzungen der Erpressung präzise prüfen (tatsächliche Drohung, Vermögensverfügung, Bereicherungsabsicht); im Jugendstrafrecht Diversionsmöglichkeit auch bei Verbrechen, ein Sondervorteil des § 7 JGG, der im Erwachsenenstrafrecht nicht besteht. Wahrscheinlicher Ausgang: bei Verantwortungsübernahme Diversion möglich, sonst realistisch bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe.

E, Heimliche Aufnahme in der Schul-Umkleide. 14-Jähriger filmt mit dem Handy heimlich Mitschülerinnen in der Schwimmbad-Umkleide. Aufnahmen bleiben auf seinem Handy und werden bei einer Sichtung durch einen Lehrer entdeckt. Einschlägig: § 120a Abs 1 StGB (unbefugte Bildaufnahme in einem besonders geschützten Raum); bei pornografischem Charakter zusätzlich § 207a Abs 3 StGB (Besitz Abbildungen, bis 2 Jahre bei mündigen, bis 3 Jahre bei unmündigen Personen). Verteidigung: Subsumtions-Klärung (erreicht die Aufnahme die pornografische Schwelle, oder bleibt es bei § 120a?), Sicherstellungs-Rechtsmäßigkeit prüfen, Diversionsantrag bei Geständnis und sexualpädagogischer Beratungs-Bereitschaft. Wahrscheinlicher Ausgang: bei Ersttätern Diversion mit therapeutischen Auflagen.

Frühzeitige Verteidigung schafft Diversionsperspektiven. In allen fünf Konstellationen entscheidet sich der Verfahrensausgang in den ersten Wochen nach Anzeige, bevor die Staatsanwaltschaft über Diversion oder Anklage entscheidet. Wer mit einem schriftlichen Diversionsantrag samt Belegen für Schadenswiedergutmachung, Tatausgleich oder Beratung vorprescht, hat deutlich bessere Karten als wer wartet. Mehr zur Diversion ohne Strafobergrenze im Jugendstrafrecht finden Sie im allgemeinen Teil unserer Serie.

Vom Posting bis zur Hauptverhandlung, der Verfahrensablauf

Wer einmal verstanden hat, an welchen Schwellen sich ein Strafverfahren entscheidet, kann die Aufgabe der Verteidigung besser einordnen. Sieben typische Stationen, von der Anzeige bis zum Urteil, mit den Punkten, an denen wir aus Verteidigersicht handeln müssen.

Verfahrensablauf

Vom Posting bis zur Hauptverhandlung

Sieben Phasen eines Cybermobbing-/Nacktbild-Verfahrens. An jeder Schwelle entscheidet sich, ob ein Verteidiger handeln muss und je früher er einbezogen wird, desto mehr Spielraum bleibt für Diversion, Verfolgungsverzicht oder eine Einstellung mangels Strafbarkeit.

  1. 01
    Phase 1
    Tag der Anzeige

    Anzeige

    Eltern, Schule oder Opfer erstatten Anzeige, oft online über das Polizei-Internetportal. Erste Frage: Wer ist Beschuldigter, wer ist Opfer?

    Anzeigen wegen Cybermobbing- oder Sexting-Sachverhalten kommen häufig über die Schule (Klassenvorstand, Direktion, Schulpsychologie), über die betroffene Familie oder über die Polizei-Onlinemeldestelle. Die Kriminalpolizei leitet die Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiter und beginnt mit ersten Ermittlungen, Geräte-Sicherung, Befragung, Akten-Anlage.

    Wenn Sie als Eltern erfahren, dass Ihr Kind beschuldigt wird: vor jedem Polizei-Kontakt einen Verteidiger anrufen.

    Rechtsgrundlagen: § 80 StPO · § 100 StPO

  2. 02
    Phase 2
    Tage bis Wochen nach Anzeige

    Sicherstellung der Geräte / Hausdurchsuchung

    Smartphone, Laptop, Spielkonsole, externe Datenträger werden sichergestellt, bei Verdacht oft mit Hausdurchsuchungs-Beschluss.

    Sicherstellungen nach § 110 StPO sind bei § 207a-Verdacht Standard. Bei begründetem Verdacht und Verhältnismäßigkeit kommt eine Hausdurchsuchung nach § 117 StPO in Betracht, bei minderjährigen Verdächtigen mit verschärfter Verhältnismäßigkeitsprüfung. Sichergestellt werden typischerweise Smartphone, Laptop, Tablet, Spielkonsole und externe Datenträger; auch wenn die fragliche Aufnahme dort gar nicht (mehr) liegt, ermöglichen Cloud-Backups oft monatelang die forensische Auswertung.

    Sicherstellungsbescheide nicht passiv hinnehmen, die Verteidigung beantragt frühzeitig Rückgabe und Löschung. Parallel gelten die allgemeinen Verteidigerregeln zur Hausdurchsuchung.

    Rechtsgrundlagen: § 110 StPO · § 117 StPO

  3. 03
    Phase 3
    Wochen nach Anzeige

    Vernehmung des Jugendlichen

    Vernehmung mit Vertrauensperson nach § 37 JGG oder Verteidiger. Bei Verbrechensvorwürfen oder Festnahme: Verteidiger zwingend.

    Wird Ihr Kind vorgeladen, ohne festgenommen zu sein und besteht kein Verbrechensverdacht, ist eine Vertrauensperson beizuziehen, meist ein Elternteil, ein Lehrer oder ein Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe. Die Auswahl ist ein höchstpersönliches Recht des Jugendlichen. Ist keine Vertrauensperson erreichbar, ist die Vernehmung in Bild und Ton aufzuzeichnen (§ 36a JGG).

    Bei Verbrechensvorwürfen und § 207a Abs 1a oder Abs 2 StGB sind Verbrechen, ist die Beiziehung eines Verteidigers zwingend (§ 39 Abs 1 Z 1 JGG). Auf diesen Verteidiger kann nicht verzichtet werden. Mehr zur Rolle der Vertrauensperson und der Pflichtverteidigung im Allgemeinen Teil unserer Serie.

    Rechtsgrundlagen: § 37 JGG · § 36a JGG · § 39 JGG

  4. 04
    Phase 4
    Wochen bis wenige Monate

    Bericht an die Staatsanwaltschaft

    Die Polizei berichtet an die StA. Verteidigung bringt jetzt einen schriftlichen Diversionsantrag mit Belegen ein.

    An dieser Stelle entscheidet sich vieles. Hier ist Zeit für einen schriftlichen Diversionsantrag der Verteidigung, mit Schadenswiedergutmachung, Tatausgleichs-Bereitschaft (NEUSTART), Therapie- oder Trainingsnachweisen, Stellungnahme zur Lebenssituation. Wer wartet, bis ein Vorschlag der Staatsanwaltschaft kommt, hat oft schon Spielraum verloren.

    Parallel verständigt die Staatsanwaltschaft den Träger der Kinder- und Jugendhilfe und das Pflegschaftsgericht (§ 33 JGG). Die Schulbehörde wird in dieser Phase grundsätzlich noch nicht verständigt.

    Rechtsgrundlagen: § 100 StPO · § 33 JGG · §§ 6, 7, 8 JGG

  5. 05
    Phase 5
    Mehrere Wochen

    StA-Entscheidung: Verfolgungsverzicht, Diversion oder Anklage

    Drei Wege: § 6 JGG Verfolgungsverzicht, §§ 7/8 JGG Diversion oder Anklage zur Hauptverhandlung.

    Die Staatsanwaltschaft entscheidet über drei Wege: Verfolgungsverzicht (§ 6 JGG) bei Bagatell-Vergehen ohne Tod und ohne weitere Interventionsbedürftigkeit; Diversion (§§ 7, 8 JGG) nach Tatausgleich, gemeinnütziger Leistung oder Probezeit; oder Anklage zur Hauptverhandlung. Sexting-Privileg-Konstellationen werden auf der vierten Schiene mangels Strafbarkeit nach § 190 Z 1 StPO eingestellt.

    Die Auswahl hängt entscheidend von der Vorbereitung der Verteidigung ab, wir formulieren in der Phase davor schriftlich, was die richtige Erledigung wäre und liefern die Belege gleich mit.

    Rechtsgrundlagen: § 6 JGG · §§ 7, 8 JGG · § 190 Z 1 StPO

  6. 06
    Phase 6
    Wochen bis Monate

    Diversion oder Hauptverhandlung

    Tatausgleich beim NEUSTART oder Hauptverhandlung mit Pflichtverteidiger und Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 42 JGG.

    Bei Diversion erfolgt, je nach Variante, Tatausgleich beim NEUSTART, gemeinnützige Leistung (max 6 Stunden pro Tag, 12 Stunden pro Woche, insgesamt 120 Stunden), Probezeit mit Bewährungshilfe oder Geldbuße. Bei Anklage findet die Hauptverhandlung statt, mit Pflichtverteidiger, regelmäßig unter Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 42 JGG).

    In der Hauptverhandlung muss der Verteidiger durchgehend anwesend sein, sonst ist eine Freiheitsstrafe nichtig (§ 5 Z 12 JGG). Die Eltern haben ein eigenes Mitwirkungsrecht und können selbst Anträge stellen (§ 38 JGG).

    Rechtsgrundlagen: § 8 JGG · § 42 JGG · § 5 Z 12 JGG

  7. 07
    Phase 7
    Anschluss an Hauptverhandlung oder Diversionsverfahren

    Diversionsabschluss oder Urteil

    Erfolgreicher Diversionsabschluss erzeugt keine Vorstrafe. Urteil: Schuldspruch ohne Strafe, unter Vorbehalt oder mit Strafe.

    Erfolgreicher Diversionsabschluss bedeutet: keine Strafe, keine Vorstrafe im Strafregister, keine Schul-Verständigung. Bei Hauptverhandlung lauten die möglichen Urteile: Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG, keine Vorstrafe), Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG, Probezeit) oder Schuldspruch mit Strafe nach den modifizierten Strafrahmen des § 5 JGG.

    Auch im Rechtsmittelverfahren bleibt der Verteidiger zwingend (§ 39 Abs 1 Z 5 JGG). Die Eltern haben ein eigenes Rechtsmittelrecht und können auch gegen den Willen des Jugendlichen ein Rechtsmittel einlegen (§ 38 Abs 3 JGG).

    Rechtsgrundlagen: § 12 JGG · § 13 JGG · § 38 Abs 3 JGG

Diversion, Beratung, Tatausgleich, die Wege aus dem Verfahren

Das Jugendstrafrecht kennt vier außergerichtliche oder gerichts-eigene Erledigungswege, die alle keine Vorstrafe im Strafregister erzeugen und die in Cybermobbing-/Nacktbild-Konstellationen praktisch immer im Vordergrund stehen.

Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 190 Z 1 StPO. Die mildeste und für die abgebildete Person beste Variante. Voraussetzung: Der Tatbestand ist objektiv ausgeschlossen, typisch bei greifender Sexting-Privilegierung nach § 207a Abs 5 Z 2 / Abs 6 Z 1 StGB. Verteidigungs-Hebel: frühe schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft.

Verfolgungsverzicht (§ 6 JGG). Bei Vergehen mit max 5 Jahre Höchststrafe, ohne Tod, ohne weitere Interventionsbedürftigkeit. Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung einzustellen, wenn keine besonderen Gründe der Spezial- oder Generalprävention entgegenstehen. Klassischer Hebel für Schul-Chat-Erst-Vorfälle ohne erhebliches Erfolgsunrecht.

Diversion ohne Strafobergrenze (§§ 7, 8 JGG). Anders als im Erwachsenenstrafrecht, wo Diversion bei Strafdrohungen über 5 Jahren ausgeschlossen ist, kennt das JGG keine Strafobergrenze. Auch bei § 207a Abs 1 StGB (6 Monate bis 3 Jahre) und sogar bei Qualifikationen mit höheren Strafrahmen ist Diversion möglich, sofern kein schweres Verschulden, Verantwortungsübernahme und keine spezialpräventiven Hindernisse vorliegen. In der Praxis: Tatausgleich beim NEUSTART, gemeinnützige Leistung oder Probezeit mit Auflagen, wir sprechen hier auch von „Diversion mit Beratungsauflage“, wenn etwa eine sexualpädagogische Beratungsstelle oder ein Anti-Mobbing-Training Bestandteil der Probezeit-Auflagen wird.

Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder unter Vorbehalt (§ 13 JGG). Schon in der Hauptverhandlung. Das Gericht stellt das Schuldigsein fest, sieht aber von einer Strafe ab (§ 12) oder behält den Strafausspruch für eine Probezeit vor (§ 13). Beide Wege erzeugen keine Vorstrafe im engeren Sinn und werden bei späteren Verfahren nicht nach § 31 StGB als Vor-Verurteilung berücksichtigt.

Was Eltern und Jugendliche tun und nicht tun sollten. Tun: vor jeder Vernehmung Verteidiger anrufen; Geräte nicht selbst löschen oder „bereinigen“ (würde als Beweisvereitelung gewertet); Belege für Schadenswiedergutmachung, Tatausgleichs-Bereitschaft und ggf. Therapie sammeln. Nicht tun: in der ersten Aufregung umfassende Aussagen bei der Polizei machen; das KJH-Anschreiben aggressiv beantworten; ohne Verteidiger Diversionsangebote annehmen, ohne dass die Privilegierung nach § 207a Abs 5/6 geprüft wurde.

Was bleibt: Strafregister, Schule, Berufsleben und wann anwaltliche Beratung Pflicht ist

Wenn ein Cybermobbing- oder Nacktbild-Verfahren zu Ende ist, fragen Eltern fast immer dasselbe: „Bleibt das jetzt für immer?“ Die kurze Antwort: differenziert, aber meist nein.

Strafregister. Diversion, Verfolgungsverzicht und Schuldspruch ohne Strafe nach § 12 JGG erzeugen keine Vorstrafe im Strafregister. Wer die Diversion erfolgreich absolviert, hat keinen Eintrag, auch nicht als Sperrvermerk. Genau das ist der entscheidende strategische Grund, warum Diversion in den meisten Cybermobbing-/Sexting-Konstellationen das vorrangige Verteidigungsziel ist. Verurteilungen werden eingetragen, allerdings mit eigenen, kürzeren Tilgungsfristen nach dem Tilgungsgesetz.

Schule und Lehrplatz. Das Verständigungssystem des § 33 JGG ist auf Stigmatisierungsschutz angelegt. Schulbehörden werden grundsätzlich nicht verständigt, außer bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, auch wenn diese bedingt nachgesehen wird (§ 33 Abs 4 JGG). Bei Sexting-Bagatellen und Mobbing-Erstvorfällen wird diese Schwelle praktisch nie erreicht, die Schule erfährt nichts. Wird ein Verfahren später eingestellt oder endet es mit Freispruch, sind alle bereits verständigten Stellen rehabilitierend zu informieren. Mehr zum Stigmatisierungsschutz nach § 33 JGG im Allgemeinen Teil.

Berufsleben. Bestimmte Behörden erhalten gezielt Informationen, andere nicht. Cybermobbing- und Sexting-Verurteilungen ohne Eintragung im Strafregister bleiben für reguläre Arbeitgeber und Ausbildungsstätten unsichtbar. Bei Verurteilungen mit Eintragung greifen die JGG-eigenen Tilgungsregeln, meist deutlich kürzer als bei Erwachsenen.

Wann anwaltliche Beratung Pflicht ist. Sobald die Polizei zur Hausdurchsuchung erscheint, sobald eine Vorladung zur Vernehmung kommt, sobald ein Brief der Staatsanwaltschaft im Postkasten liegt, jede dieser Schwellen rechtfertigt aus Verteidigersicht den sofortigen Anruf bei einem Verteidiger. Die ersten 72 Stunden entscheiden über Diversion oder Anklage; die ersten Wochen entscheiden über Diversion oder Hauptverhandlung. Bei Verbrechensvorwürfen und § 207a Abs 1a, Abs 2 sowie § 144 StGB sind Verbrechen, ist Pflichtverteidigung nach § 39 JGG ohnehin zwingend.

Jede Anzeige nach § 107c oder § 207a StGB verdient sofortige anwaltliche Beratung. Die Sexting-Privilegierung des § 207a Abs 5/6 StGB ist eng, aber wenn sie greift, schließt sie den Tatbestand objektiv aus. Greift sie nicht, ist Diversion im Jugendstrafrecht praktisch immer möglich, weil das JGG keine 5-Jahres-Strafobergrenze kennt. In beiden Fällen entscheidet die frühe Vorbereitung.

Häufige Fragen

Was Eltern und Jugendliche oft fragen.

Mein Kind hat ein Nacktbild von der Freundin geschickt, ist das schon Kinderpornografie? +

Wenn beide mündig sind (14 oder älter), beide aktiv eingewilligt haben, die Aufnahme zum Eigengebrauch im Zweier-Kreis bestimmt ist und keine Verbreitungsgefahr besteht: straflos nach § 207a Abs 5 Z 2 / Abs 6 Z 1 StGB. Sobald eine dieser Voraussetzungen wegfällt, insbesondere bei Drittweiterleitung, lebt der Grundtatbestand § 207a Abs 1 StGB auf (6 Monate bis 3 Jahre Freiheitsstrafe). Die Privilegierung ist eng; wir prüfen sie in der ersten Beratung sehr genau.

Was passiert nach einer Anzeige wegen Cybermobbing? +

Die Polizei sichert Geräte (oft mit Hausdurchsuchung), vernimmt den Jugendlichen mit Vertrauensperson oder Verteidiger und erstattet Bericht an die Staatsanwaltschaft. Die StA entscheidet über Verfolgungsverzicht (§ 6 JGG), Diversion (§§ 7, 8 JGG) oder Anklage. In den ersten 72 Stunden sollte ein Verteidiger eingeschaltet werden, viele Weichen werden bereits dort gestellt. Den vollständigen Verfahrensablauf von Anzeige bis Hauptverhandlung erklärt unser Allgemeiner Teil.

Wird mein Sohn dafür ins Gefängnis kommen? +

Bei Ersttätern und Mobbing-/Sexting-Konstellationen praktisch nie. § 5 JGG halbiert die Höchststrafen, § 5 Z 9 JGG erlaubt bedingte Strafnachsicht auch bei höheren Strafen und Diversion ist im Jugendstrafrecht ohne Strafobergrenze möglich. Realistisch sind Tatausgleich beim NEUSTART, gemeinnützige Leistung, Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder unter Vorbehalt (§ 13 JGG). Eine unbedingte Freiheitsstrafe wäre für einen Erst-Vorfall sehr untypisch.

Kann das Verfahren eingestellt werden? +

Ja, auf drei Wegen: erstens mangels Strafbarkeit (§ 190 Z 1 StPO), wenn die Sexting-Privilegierung nach § 207a Abs 5/6 StGB greift; zweitens Verfolgungsverzicht (§ 6 JGG) bei Bagatell-Vergehen ohne weitere Interventionsbedürftigkeit; drittens Diversion (§§ 7, 8 JGG) nach Tatausgleich, gemeinnütziger Leistung oder Probezeit. Der frühe Verteidiger entscheidet maßgeblich, welcher Weg gewählt wird, schriftlicher Diversionsantrag mit Belegen ist regelmäßig der wirksamste Hebel.

Werden Handy und Laptop sichergestellt? +

Bei Verdacht nach § 207a oder § 107c StGB regelmäßig ja, typischerweise Smartphone, Laptop, Tablet, Spielkonsole und externe Datenträger. Eine Hausdurchsuchung nach § 117 StPO ist möglich, bei minderjährigen Verdächtigen mit verschärfter Verhältnismäßigkeitsprüfung. Geräte können nach Auswertung auf Antrag herausgegeben werden, aber Cloud-Backups bleiben oft jahrelang relevant. Sicherstellungsbescheide sollten nicht passiv hingenommen werden; die Verteidigung beantragt frühzeitig Rückgabe und Löschung.

Was bedeutet „Beratungsersatz“ bei Sexting? +

Eine eigenständig normierte „Beratungsersatz“-Lösung im § 207a StGB ist im aktuellen Wortlaut nicht ausdrücklich verankert, die Sexting-Privilegierung erfolgt direkt durch Straflosigkeit nach § 207a Abs 5 Z 2 / Abs 6 Z 1 StGB. In der Praxis spricht man bei Bagatell-Sexting unter Jugendlichen außerdem von Diversion mit Beratungsauflage (NEUSTART, sexualpädagogische Beratungsstelle als Probezeit-Auflage), die rechtliche Grundlage liegt in §§ 7, 8 JGG, nicht in § 207a selbst. Was Diversion im Jugendstrafrecht genau bedeutet und warum sie keiner 5-Jahres-Strafobergrenze unterliegt, vertieft der Allgemeine Teil.

Welche Strafen drohen und was bedeutet das fürs Strafregister? +

§ 107c Abs 1 bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätze; bei Suizid des Opfers oder einjähriger Tatdauer Abs 2 bis zu 3 Jahre. § 207a Abs 1 6 Monate bis 3 Jahre Freiheitsstrafe (Verbrechen!). § 218 Abs 1b bis zu 6 Monaten oder 360 Tagessätze. Im Jugendstrafrecht sind diese Strafrahmen nach § 5 JGG modifiziert (Mindestmaß entfällt, Höchstmaß halbiert). Eintragung im Strafregister nur bei Verurteilung, Diversion und Schuldspruch ohne Strafe nach § 12 JGG erzeugen keine Vorstrafe. Verständigung der Schulbehörde nur bei Freiheitsstrafe über sechs Monaten (§ 33 Abs 4 JGG), diese Schwelle wird bei Sexting-/Mobbing-Erstverfahren praktisch nie erreicht.

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Einvernahme, Hausdurchsuchung, Anklage?

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