Vandalismus-/Diebstahls-Verfahren Jugendlicher folgen einem überschaubaren strategischen Raster. Fünf Achsen, sortiert nach Eingriffstiefe, markieren die Hebel, die wir aus Verteidigersicht in jedem Fall durchgehen.
Achse 1, § 4 Abs 2 Z 2 JGG: Straflosigkeit bei Vergehen ohne schweres Verschulden. Der wichtigste Hebel bei unter 16-Jährigen. Voraussetzungen: Tat vor Vollendung des 16. Lebensjahres, Vergehen (also nicht § 128 Abs 2, nicht § 129), kein schweres Verschulden, keine besonderen Anwendungsgründe für Strafbarkeit. Maßstab des „schweren Verschuldens“ ist der individuelle Entwicklungsstand und das Erfolgsunrecht ist zweitrangig, auch ein Schaden von einigen Tausend Euro kann ohne schweres Verschulden bleiben, wenn die Tat spontan und nicht durchgeplant war. Vorgehen: Frühe schriftliche Anregung an die StA, Antrag auf Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 190 Z 1 StPO. Beilage: Schul- oder Vereinsbestätigung guter Führung, KJH-Stellungnahme zur Familiensituation, Schadenswiedergutmachungs-Nachweis. Wichtig: nicht parallel Diversion beantragen, wenn § 4 Abs 2 Z 2 JGG greift, ist das Verfahren mangels Strafbarkeit einzustellen, nicht über Diversion mit Verantwortungsübernahme zu erledigen.
Achse 2, Diversion ohne Strafobergrenze (§§ 7, 8 JGG). Wenn § 4 Abs 2 Z 2 JGG nicht greift (über 16, oder Verbrechen, oder schweres Verschulden bejaht), ist Diversion der Standardausgang. Im Jugendstrafrecht, anders als im Erwachsenenstrafrecht mit der 5-Jahres-Schwelle, gibt es keine Strafobergrenze. Auch § 128 Abs 2 StGB (1 bis 10 Jahre) und § 129 StGB Einbruchsdiebstahl sind grundsätzlich diversionsfähig. Vier Diversionsformen: Tatausgleich (NEUSTART) bei klar identifiziertem Opfer, gemeinnützige Leistung mit Jugend-Begrenzung (max 6 Stunden pro Tag, 12 Stunden pro Woche, insgesamt 120 Stunden), Probezeit mit Bewährungshilfe und Auflagen, oder Geldbuße, letztere bei Jugendlichen nur, wenn der Beschuldigte selbst über die Mittel verfügt und das Fortkommen nicht beeinträchtigt wird. Eltern dürfen die Geldbuße nicht zahlen; sonst entfällt der spezialpräventive Effekt.
Achse 3, Verfolgungsverzicht (§ 6 JGG) und Antragsrückzug bei § 141 StGB. Bei Bagatell-Vergehen ohne Tod und ohne weitere Interventionsbedürftigkeit hat die StA die Verfolgung einzustellen, sofern keine besonderen Gründe der Spezial- oder Generalprävention entgegenstehen. Klassischer Hebel für Schul-Chat- oder Bagatell-Sachbeschädigungs-Erst-Vorfälle. Bei § 141 StGB tritt der Antragsrückzug der verletzten Person hinzu, bei Ladendiebstahl ist das oft der schnellste Erledigungsweg, wenn die Filialleitung kooperiert (Hausverbot + Schadenswiedergutmachung + Bearbeitungsentgelt → Antragsrückzug → Einstellung mangels gerichtlicher Verfolgbarkeit nach § 190 Z 2 StPO).
Achse 4, Tatbeitrags-Differenzierung in Gruppentaten (§ 12 StGB iVm § 39 JGG). Vandalismus und Diebstahl werden überdurchschnittlich häufig in Gruppen verübt, Schul-Cliquen, Sprayer-Crews, Wochenend-Mutproben. Wer welche Handlung gesetzt hat, ist im Polizeibericht oft pauschal beschrieben („gemeinschaftlich“). Die Verteidigung muss früh klarstellen: Bloßes Dabeistehen ohne Tatbeitrag ist keine Mittäterschaft nach § 12 StGB, auch nicht bei sichtlicher Sympathie für die Haupttat. Aussagen der Beteiligten sind differenziert zu protokollieren. Bei drei oder mehr Beteiligten prüft die StA in der Praxis, ob eine kriminelle Vereinigung iSd § 278 Abs 2 StGB vorliegt, die Schwelle ist hoch, Schul-Cliquen erfüllen sie regelmäßig nicht.
Achse 5, Strafmaß und Stigmatisierungsschutz nach § 33 JGG. Wenn alle anderen Achsen scheitern, bleiben der Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG, keine Vorstrafe), der Schuldspruch unter Vorbehalt (§ 13 JGG, Probezeit) und im äußersten Fall die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nach § 5 Z 9 JGG iVm § 43 StGB. Auf das Strafregister wirken sich diese Erledigungen unterschiedlich aus, Diversion und § 12 JGG erzeugen keinen Eintrag, Verurteilungen werden mit den verkürzten JGG-Tilgungsfristen eingetragen. Schul-Verständigung erst bei Freiheitsstrafe über sechs Monaten (§ 33 Abs 4 JGG), eine Schwelle, die bei Vandalismus-/Diebstahls-Erstverfahren praktisch nie erreicht wird.
Strafzumessungs-Sondernormen § 5 JGG. Auch wenn eine Strafe verhängt wird: Im Jugendstrafrecht entfällt das Mindestmaß, das Höchstmaß ist halbiert. Bei schadenshöhenabhängigen Geldstrafen (§ 5 Z 6 JGG) sind Geldstrafen, die sich nach Wert/Nutzen/Schaden richten, nur zu verhängen, soweit das Fortkommen des Jugendlichen nicht gefährdet wird, bei großen Schäden ein eigener Verteidigungs-Hebel im Strafmaß. Bedingte Strafnachsicht ist auch bei höheren Strafen möglich (§ 5 Z 9 JGG).