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von Brandauer RA
Jugendstrafrecht

Vandalismus und Diebstahl bei Jugendlichen: Was Eltern jetzt wissen müssen

Anzeige wegen Sachbeschädigung, Diebstahl oder Einbruchsdiebstahl gegen Jugendliche? §§ 125, 127, 129 StGB, wann § 4 Abs 2 Z 2 JGG zur Straflosigkeit führt. Aus Verteidigersicht.

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Mag. Christopher Angerer

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

12. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer

Der Anruf der Polizei am späten Nachmittag, der Detektiv im Drogeriemarkt, die Anzeige der Schule wegen einer aufgebrochenen Spind-Reihe, das Schreiben der Hausverwaltung wegen Graffiti an der Fassade, Vandalismus und Diebstahl sind das alltägliche Tatbild der Jugendstrafverteidigung. Sie machen, neben Körperverletzungs- und Suchtmittel-Verfahren, einen erheblichen Teil aller Strafverfahren gegen Jugendliche aus. Eltern wenden sich oft schon beim ersten Anruf um Rechtsrat, lange bevor ein Strafregister-Eintrag oder eine Schul-Verständigung droht.

Dieser Beitrag zeigt, wie sich §§ 125, 126, 127, 128, 129 und 141 StGB im Jugendkontext systematisch unterscheiden lassen und welche Werkzeuge das Jugendgerichtsgesetz zusätzlich bietet. Im Zentrum steht § 4 Abs 2 Z 2 JGG: Vergehen ohne schweres Verschulden bei unter 16-Jährigen führen zu Straflosigkeit und Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 190 Z 1 StPO. Daneben Diversion ohne Strafobergrenze, Tatausgleich beim NEUSTART, gemeinnützige Leistung mit Jugend-Begrenzung und Schadenswiedergutmachung mit Eltern-Zustimmung. Den allgemeinen Rahmen des Jugendstrafrechts (Altersgruppen, Pflichtverteidigung, Vertrauensperson, Stigmatisierungsschutz) finden Sie im Allgemeinen Teil unserer Jugendstrafrecht-Serie, auf den wir an mehreren Stellen verweisen.

Wenn das Kind beim Stehlen oder Vandalisieren erwischt wird, was Eltern als Erstes wissen müssen

Anlass ist meist eine telefonische Verständigung durch die Polizei: Ihr Kind wurde im Drogeriemarkt vom Detektiv angehalten, nach einer Sprayer-Tour an der Bahnunterführung gestellt oder nach einem Wochenend-Vorfall im Vereinsheim identifiziert. Manchmal kommt die erste Information aber auch über die Schulleitung, manchmal über die Hausverwaltung oder über den Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Die emotionale Belastung ist erheblich, gerade wenn der Vorwurf zum ersten Mal im Raum steht und die Eltern unsicher sind, wie weitreichend die strafrechtlichen Folgen sein können.

Aus Verteidigersicht zählen in den ersten Stunden drei Dinge. Erstens: Ihr Kind muss bei der Polizei nicht zur Sache aussagen. Personalien angeben, ja. Zur Sache schweigen, bis ein Verteidiger die Akte gesehen hat. Wer in der Aufregung „die ganze Geschichte“ erzählt, möglicherweise inklusive Mit-Beteiligten und Tatbeiträge, schafft Vorwürfe, die später kaum noch zu korrigieren sind. Zweitens: Bei Verbrechensvorwürfen, insbesondere § 129 StGB Einbruchsdiebstahl, § 128 Abs 2 StGB oder § 126 Abs 2 StGB jenseits der 300.000-Euro-Grenze, ist die Beiziehung eines Verteidigers zwingend (§ 39 Abs 1 Z 1 JGG); auf diesen Verteidiger kann nicht verzichtet werden. Drittens: Auch ohne Verbrechensvorwurf ist die Vertrauensperson nach § 37 JGG beizuziehen, typisch ein Elternteil, ein Lehrer oder ein Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe; die Auswahl ist ein höchstpersönliches Recht des Jugendlichen.

Eine zweite Realität: Bei Vandalismus und Diebstahl steht nicht primär eine Freiheitsstrafe im Raum, sondern eine außergerichtliche Erledigung. Die Praxis erledigt einen Großteil dieser Verfahren über § 4 Abs 2 Z 2 JGG (Einstellung mangels Strafbarkeit), § 6 JGG (Verfolgungsverzicht), §§ 7, 8 JGG (Diversion mit Tatausgleich oder gemeinnütziger Leistung) oder im Fall des § 141 StGB durch Antragsrückzug der Filiale. Eine unbedingte Freiheitsstrafe wäre für einen Erst­täter im Vandalismus-/Diebstahls-Bereich sehr untypisch. Das ändert nichts an der Sorgfalt, mit der die Verteidigung in den ersten Wochen agieren muss, aber es nimmt der Konstellation den Charakter eines existenziellen Worst-Case-Szenarios.

Was Eltern in den ersten 72 Stunden konkret tun: Verteidiger anrufen, bevor sie selbst etwas unterschreiben oder zu Protokoll geben. Sicherstellungs-Bescheide und KJH-Anschreiben aufbewahren, nicht aktiv beantworten. Bei Ladendiebstahl Filialleitung kontaktieren, oft öffnet sich der Antragsrückzug schon am ersten Werktag. Bei Schul-Vandalismus Schule sachlich informieren, ohne Vorab-Geständnisse. Welche weiteren Sonderregeln das Jugendgerichtsgesetz für dieses gesamte Verfahren vorsieht, vom Aussageverweigerungsrecht über die Pflichtverteidigung bis zur Vertrauensperson nach § 37 JGG, vertieft der Allgemeine Teil.

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Vandalismus, Diebstahl und Einbruch sind drei verschiedene Tatbild-Schienen mit unterschiedlichen Strafrahmen, Wertgrenzen und Verteidigungs-Hebeln. Drei Fragen führen zur einschlägigen Norm und zur ersten Empfehlung aus Verteidigersicht. Wählen Sie die Antworten, die zum konkreten Fall passen, Sie erhalten eine Einordnung und konkrete erste Schritte.

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01 Frage 1

Worum geht es im Kern?

Vandalismus, Diebstahl und Einbruch sind drei verschiedene Schienen, mit unterschiedlichen Paragraphen, Strafrahmen und Verteidigungs-Hebeln. Wählen Sie das Tatbild, das den Vorwurf am besten beschreibt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

§ 125 StGB Sachbeschädigung, Vergehen mit Strafdrohung bis 6 Monate Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze. Bei unter 16-Jährigen ist § 4 Abs 2 Z 2 JGG der zentrale Hebel.

Sachbeschädigung im Grundtatbestand ist ein Vergehen. Bei unter 16-Jährigen prüft die Verteidigung an erster Stelle § 4 Abs 2 Z 2 JGG, Vergehen ohne schweres Verschulden führen zu Straflosigkeit und Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 190 Z 1 StPO. Voraussetzungen: Tat vor Vollendung des 16. Lebensjahres, kein schweres Verschulden, keine besonderen Anwendungsgründe. Bei Erst­tätern und aktiver Schadenswiedergutmachung ist die Trefferquote hoch.

Bei 16- bis 17-Jährigen führt der Weg meist über Verfolgungsverzicht (§ 6 JGG) bei Bagatell-Erst­tätern oder Diversion mit Tatausgleich (NEUSTART) und/oder gemeinnütziger Leistung mit Jugend-Begrenzung (max 6 Stunden pro Tag, 12 Stunden pro Woche, insgesamt 120 Stunden). Frühe Schadenswiedergutmachung ist in beiden Konstellationen entscheidend.

Vertiefung: Die Paragraphen im Überblick →
02

§ 126 Abs 1 StGB Schwere Sachbeschädigung, Vergehen mit Strafdrohung bis 2 Jahre Freiheitsstrafe. § 4 Abs 2 Z 2 JGG bleibt prüfbar; Diversion ohne Obergrenze möglich.

Die Schadensgrenze von 5.000 Euro oder ein qualifiziertes Tatobjekt (Daseinsvorsorge, Verkehrsmittel, Religions- oder Kulturgut) hebt § 125 auf § 126 Abs 1 StGB, Vergehen mit Strafdrohung bis 2 Jahre. Verteidigungs-Schwerpunkt ist die Schadensbewertung: Reparaturkosten dürfen nicht ungeprüft als Vermögensschaden eingerechnet werden, wenn die Sanierung eine Wertverbesserung bringt (Vorteilsausgleich). Ein eigenes Verteidigungs-Gutachten zum Zeitwert kann den Sub-Sprung an der 5.000-Euro-Grenze verhindern.

Bei Vergehen bleibt § 4 Abs 2 Z 2 JGG bei unter 16-Jährigen prüfbar. Diversion ist im Jugendstrafrecht ohne Strafobergrenze möglich (§§ 7, 8 JGG), auch bei Schäden im fünfstelligen Bereich. In der Praxis Tatausgleich beim NEUSTART und gemeinnützige Leistung als wahrscheinlichster Ausgang. Mehr im Allgemeinen Teil unserer Jugendstrafrecht-Serie.

Vertiefung: Wertgrenzen und Schadensbewertung →
03

§ 126 Abs 2 StGB, Verbrechen, 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Pflichtverteidigung nach § 39 Abs 1 Z 1 JGG zwingend.

Sobald der Schaden 300.000 Euro übersteigt, ist die Sachbeschädigung Verbrechen (§ 126 Abs 2 StGB), mit Strafdrohung 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Ab dem ersten Verfahrensakt gilt Pflichtverteidigung nach § 39 Abs 1 Z 1 JGG. § 4 Abs 2 Z 2 JGG entfällt (kein Vergehen). Diversion bleibt im Jugendstrafrecht ohne Strafobergrenze grundsätzlich möglich, in der Praxis nimmt die Staatsanwaltschaft bei dieser Schadenshöhe aber strenger Maß.

Verteidigungs-Schwerpunkte: Schadensbewertung kritisch hinterfragen (Sachverständigen-Hebel an der 300.000-Euro-Grenze besonders relevant), Tatbeitrags-Differenzierung in Gruppentaten, frühe Schadenswiedergutmachung mit Eltern-Zustimmung und ggf. Pflegschaftsgenehmigung nach § 167 Abs 3 ABGB. Tatausgleich (NEUSTART) bleibt auch bei Verbrechen tragfähig.

Vertiefung: Vermögensdelikte aus Verteidigersicht →
04

§ 141 StGB Entwendung, Lex specialis bei geringem Wert. Antragsdelikt: Verfahrensende durch Antragsrückzug der Filiale realistisch.

Bei „geringem Wert“ (Praxis-Schwelle ca. 100 Euro) und einer der Modalitäten Not, Unbesonnenheit oder „Befriedigung eines Gelüstes“ verdrängt § 141 StGB den allgemeinen Diebstahls-Tatbestand. Der Strafrahmen sinkt auf bis zu 1 Monat Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätze. § 141 ist Antragsdelikt, die verletzte Person (typisch: Filialleitung) muss Verfolgung beantragen. Die Verteidigung verfolgt zwei Hebel parallel.

Erstens: Antragsrückzug erwirken. Frühe Kontaktaufnahme mit der Filialleitung, Rückgabe der Ware, Begleichen des Bearbeitungsentgelts; bei Kooperation der Filiale Antragsrückzug → Einstellung mangels gerichtlicher Verfolgbarkeit nach § 190 Z 2 StPO. Zweitens, falls der Antrag aufrecht bleibt: § 4 Abs 2 Z 2 JGG bei unter 16-Jährigen, sonst Verfolgungsverzicht (§ 6 JGG) oder Diversion mit Tatausgleich. „Befriedigung eines Gelüstes“ ist genau die jugendrelevante Modalität, der Hebel passt typischerweise.

Vertiefung: § 141 StGB Entwendung →
05

§ 127 StGB Diebstahl, Vergehen, Strafdrohung bis 6 Monate Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze. § 4 Abs 2 Z 2 JGG und Diversion sind die Standard-Wege.

Beim Diebstahl-Grundtatbestand prüft die Verteidigung zuerst, ob nicht § 141 StGB als Lex specialis einschlägig ist (geringer Wert, Unbesonnenheit, „Befriedigung eines Gelüstes“, siehe oben). Sub-Hebel auf der Vorsatzseite: Furor-/Mutproben-Wegnahme ohne Bereicherungsabsicht ist kein Diebstahl, allenfalls dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB) oder Sachbeschädigung (§ 125 StGB).

Bei einschlägigem § 127: Bei unter 16-Jährigen Vergehen → § 4 Abs 2 Z 2 JGG mit Antrag auf Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 190 Z 1 StPO. Bei 16- bis 17-Jährigen Verfolgungsverzicht (§ 6 JGG) oder Diversion mit Tatausgleich (NEUSTART). Schadenswiedergutmachung mit Eltern-Zustimmung (§ 167 Abs 3 ABGB) zwingend mitorganisieren, sonst bricht der Tatausgleich später zivilrechtlich.

Vertiefung: Die Paragraphen im Überblick →
06

§ 128 Abs 1 StGB Schwerer Diebstahl, Vergehen, Strafdrohung bis 3 Jahre Freiheitsstrafe. Diversion ohne Obergrenze möglich.

Wert über 5.000 Euro oder qualifiziertes Tatobjekt (Religions-/Sammlungs-/Kulturgut, hilfloses Opfer, gegen Diebstahl besonders gesicherte Sache) hebt § 127 auf § 128 Abs 1 StGB, Vergehen, Strafdrohung bis 3 Jahre. § 4 Abs 2 Z 2 JGG bleibt bei unter 16-Jährigen prüfbar (Vergehen). Diversion ist im Jugendstrafrecht ohne Strafobergrenze möglich.

Verteidigungs-Schwerpunkte: Wertbestimmung hinterfragen, bei Wertgegenständen aus zweiter Hand kann ein Sachverständigen-Gutachten den Sub-Sprung an der 5.000-Euro-Grenze verhindern. Qualifikations-Subsumtion: Ist die Sache wirklich „besonders gesichert“ iSd Z 5? Reine Standardverschlüsse genügen nicht. Tatbeitrags-Differenzierung in Gruppentaten, Mitläufer ohne unmittelbaren Tatbeitrag sind keine Mittäter nach § 12 StGB.

Vertiefung: Wertgrenzen und Schadensbewertung →
07

§ 128 Abs 2 StGB, Verbrechen, 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Pflichtverteidigung nach § 39 Abs 1 Z 1 JGG zwingend.

Wert über 300.000 Euro hebt den Diebstahl auf Verbrechensniveau, Strafrahmen 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Pflichtverteidigung nach § 39 Abs 1 Z 1 JGG ab erstem Verfahrensakt. § 4 Abs 2 Z 2 JGG entfällt (kein Vergehen). Diversion ist im Jugendstrafrecht ohne Strafobergrenze grundsätzlich möglich (Sondervorteil des JGG); in der Praxis prüft die StA bei dieser Wertgrenze die spezialpräventiven Voraussetzungen besonders streng.

Verteidigungs-Schwerpunkte: Wertbestimmung sachverständig hinterfragen, ein knapp über 300.000 Euro liegender Wert kann mit substantiierten Einwänden auf die Vergehensschiene zurückgeführt werden. Schadenswiedergutmachung mit Eltern-Zustimmung und Pflegschaftsgenehmigung. Tatbeitrags-Differenzierung in Gruppentaten. Bei Wiederholungsverdacht U-Haft-Subsidiarität nach § 35 JGG mit drohendem Verlust des Schul-/Lehrplatzes als Gegenargument.

Vertiefung: Vermögensdelikte aus Verteidigersicht →
08

§ 129 StGB Einbruchsdiebstahl, Verbrechen, 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Pflichtverteidigung zwingend, Diversion bleibt möglich.

Diebstahl durch Einbruch oder Einsteigen, egal ob in Wohnstätte, Gebäude, Transportmittel oder durch Aufbrechen eines Behältnisses, ist Verbrechen (§ 129 StGB) mit Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre. Auch das Mitführen einer Waffe qualifiziert. Pflichtverteidigung nach § 39 Abs 1 Z 1 JGG ab erstem Verfahrensakt; auf diesen Verteidiger kann nicht verzichtet werden.

Verteidigungs-Schwerpunkte: Tat-Modus genau prüfen, „Einbrechen“ und „Einsteigen“ sind subtil unterschiedlich; ein gekipptes Fenster, ein unverschlossenes Tor oder ein zufällig offener Spind können die Subsumtion entscheidend verändern. „Besondere Sicherung“ verlangt mehr als die übliche Verschlussweise. Tatbeitrags-Differenzierung in Gruppentaten zentral, Schmiere-Stehende sind nach § 12 StGB nicht zwangsläufig Mittäter. Diversion ist trotz Verbrechensvorwurf möglich (§§ 7, 8 JGG ohne Strafobergrenze), Tatausgleich mit dem Geschädigten beim NEUSTART, vollständige Schadenswiedergutmachung, gemeinnützige Leistung. Erst­täter mit aktiver Verantwortungsübernahme erreichen regelmäßig eine diversionelle Erledigung.

Vertiefung: Konstellationen aus der Verteidigungspraxis →

Die Paragraphen im Überblick: §§ 125, 126, 127, 128, 129, 141 StGB

Sechs Tatbestände bilden das Rückgrat der Vandalismus-/Diebstahls-Verteidigung im Jugendstrafrecht. Sie unterscheiden sich nach Tatbild (Beschädigung, Wegnahme, Einbruch), nach Wertgrenzen (5.000 und 300.000 Euro), nach Vergehens-/Verbrechens-Einstufung und damit nach den jeweils anwendbaren JGG-Werkzeugen.

§ 125 StGB Sachbeschädigung. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, begeht ein Vergehen mit Strafdrohung bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze. Der Grundtatbestand greift bei Schäden bis 5.000 Euro und ohne qualifiziertes Tatobjekt. Im Jugendstrafrecht ist § 125 StGB die Schiene, in der § 4 Abs 2 Z 2 JGG am häufigsten greift, Vergehen, oft kein schweres Verschulden, oft Erst­täter.

§ 126 StGB Schwere Sachbeschädigung. Abs 1 hebt § 125 zum Vergehen mit Strafdrohung bis zwei Jahre, sobald der Schaden 5.000 Euro übersteigt oder ein qualifiziertes Tatobjekt betroffen ist (öffentliche Einrichtung wesentlicher Bedeutung, Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung, Religions- oder Kultgut, Sache der Daseinsvorsorge, gemeingefährliche Begehungsweise). Abs 2 macht die Sachbeschädigung zum Verbrechen mit Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre, sobald der Schaden 300.000 Euro übersteigt. Schul-Vandalismus an öffentlichen Einrichtungen, Brand- oder Sprengstoff-Anschläge auf Religionseinrichtungen oder die mutwillige Zerstörung von Verkehrsmitteln sind die typischen Konstellationen, in denen § 126 Abs 1 zur Anwendung kommt.

§ 127 StGB Diebstahl. Wer eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, begeht ein Vergehen mit Strafdrohung bis sechs Monate Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze. Verteidigungs-Hebel auf der Vorsatzseite: Mutproben-Wegnahme ohne Bereicherungsabsicht (Mitnehmen-und-Wegwerfen) ist objektiv kein Diebstahl, allenfalls dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB) oder Sachbeschädigung. Bei Bagatelle ist die Lex specialis § 141 StGB zu prüfen.

§ 128 StGB Schwerer Diebstahl. Abs 1 hebt § 127 zum Vergehen mit Strafdrohung bis drei Jahre, wenn der Wert 5.000 Euro übersteigt oder ein qualifiziertes Tatobjekt vorliegt (Religions- oder Sammlungsgut, hilfloses Opfer, gegen Diebstahl besonders gesicherte Sache durch Überwindung der Sicherung). Abs 2 macht den Diebstahl zum Verbrechen mit Strafrahmen 1 bis 10 Jahre, sobald der Wert 300.000 Euro übersteigt. Im Jugendstrafrecht bleibt Abs 1 wegen seiner Vergehens-Einstufung in der § 4 Abs 2 Z 2 JGG-Prüfung; Abs 2 fällt heraus.

§ 129 StGB Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen. Verbrechen mit Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre, qualifiziert nach Tat-Modus, nicht nach Wert. Erfasst sind Einbruch oder Einsteigen in Wohnstätten, Gebäude oder Transportmittel, das Aufbrechen von Behältnissen, das Verwenden widerrechtlich erlangter Schlüssel oder unbestimmter Werkzeuge und das Mitführen einer Waffe. Auch der versuchte Einbruchsdiebstahl ist erfasst (§ 15 StGB iVm § 129).

§ 141 StGB Entwendung. Lex specialis bei „geringem Wert“ (Praxis-Schwelle ca. 100 Euro) und einer der Modalitäten Not, Unbesonnenheit oder „Befriedigung eines Gelüstes“. Strafdrohung sinkt auf bis zu einem Monat Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätze. Wichtig im Jugendkontext: Antragsdelikt, die verletzte Person muss Verfolgung beantragen. In der Bagatell-Praxis ist der Antragsrückzug der Filiale die häufigste Erledigungsform. Mehr zur Verteidigung gegen Vermögensdelikte generell auf unserer Themenseite.

Vergleich

Sechs Paragraphen im Vergleich, Wertgrenzen, Strafrahmen, JGG-Werkzeuge

Was unterscheidet § 125 vom § 126, § 127 vom § 128, § 129 vom § 141? Welche Wertgrenzen heben Vergehen auf Verbrechen und wo greift § 4 Abs 2 Z 2 JGG? Die wichtigsten Kriterien aus Verteidigersicht.

Gegenüberstellung der sechs zentralen Tatbestände mit Strafrahmen, Vergehens-/Verbrechens-Einstufung und Anwendbarkeit der JGG-Werkzeuge
Kriterium § 125 StGB § 126 StGB § 127 StGB § 128 StGB § 129 StGB § 141 StGB
Tatbestand Tatbestandskern Beschädigung fremder Sache Schwere Sachbeschädigung, Wert oder qualif. Tatobjekt Wegnahme mit Bereicherungsabsicht Schwerer Diebstahl, Wert oder qualif. Tatobjekt Diebstahl durch Einbruch / mit Waffe Entwendung, geringer Wert + Bagatell-Modalität
Strafrahmen Strafdrohung bis 6 Mon FS / 360 TS Abs 1: bis 2 J, Abs 2: 6 Mon bis 5 J bis 6 Mon FS / 360 TS Abs 1: bis 3 J, Abs 2: 1 bis 10 J 6 Mon bis 5 J FS bis 1 Mon FS / 60 TS
§ 17 StGB Vergehen / Verbrechen Vergehen Abs 1 Vergehen, Abs 2 Verbrechen Vergehen Abs 1 Vergehen, Abs 2 Verbrechen Verbrechen Vergehen
Verfolgbarkeit Verfolgbarkeit Privatanklage (§ 117 StGB ggf. Ermächtigung) Offizialdelikt Offizialdelikt Offizialdelikt Offizialdelikt Antragsdelikt
§ 4 Abs 2 Z 2 JGG Anwendbar bei unter 16 (Vergehen) ja Abs 1 ja, Abs 2 nein ja Abs 1 ja, Abs 2 nein nein ja
§§ 7, 8 JGG Diversion möglich (Jugendstrafrecht) ja, ohne Obergrenze ja, ohne Obergrenze ja, ohne Obergrenze ja, ohne Obergrenze ja, ohne Obergrenze nicht erforderlich

Auswahl der praxisrelevantesten Kriterien. Wertgrenzen 5.000 und 300.000 Euro entsprechen dem Stand 2026, vor jeder konkreten Anwendung sind die geltenden Fassungen am RIS abzurufen, da die Wertgrenzen mehrfach Gegenstand von Anpassungen waren.

Vier Konstellationen aus der Verteidigungspraxis

Vier anonymisierte Vignetten, die typische Verteidigungs-Hebel zeigen, vom Schul-Vandalismus über den klassischen Ladendiebstahl bis zum Wochenend-Einbruchsversuch und der Sprayer-Tour. Die Konstellationen decken die Spannweite des § 4 Abs 2 Z 2 JGG, des Antragsrückzugs und der Diversion auch bei Verbrechen ab.

A, Schul-Vandalismus in der Gruppe (Spind-Reihe, WC-Wände, Mülleimer). Vier 14- und 15-Jährige treten nach Unterrichtsende aus Frust eine Spind-Reihe ein, beschmieren die WC-Wände mit Edding und werfen einen Mülleimer um. Die Schule bewertet den Schaden mit ca 1.800 Euro und erstattet Anzeige. Einschlägig: § 125 StGB (Schaden unter 5.000 Euro, kein evident qualifiziertes Tatobjekt, bei einer öffentlichen Schule wäre § 126 Abs 1 Z 4 als „Daseinsvorsorge“-Tatobjekt diskutabel). Verteidigung: § 4 Abs 2 Z 2 JGG-Hebel für die unter 16-Jährigen (Vergehen, kein schweres Verschulden, Erst­täter, jugendtypischer Frust-Affekt), aktive Schadenswiedergutmachung mit pro-Kopf-Anteil und gemeinsame Putzaktion am Wochenende, Tatausgleich beim NEUSTART, Tatbeitrags-Differenzierung in der Gruppe nach § 12 StGB. Wahrscheinlicher Ausgang bei Erst­tätern unter 16 mit Wiedergutmachung: Einstellung nach § 4 Abs 2 Z 2 JGG iVm § 190 Z 1 StPO. Bei 16- und 17-Jährigen Diversion mit Tatausgleich und gemeinnütziger Leistung.

B, Ladendiebstahl Erst­täterin (Drogeriemarkt, Wert ~30 Euro). 15-Jährige nimmt im Drogeriemarkt zwei Lippenstifte und einen Lidschatten im Wert von ca 30 Euro aus dem Regal und versucht, ohne zu bezahlen, den Kassenbereich zu verlassen. Detektiv hält sie an, die Filiale erstattet Anzeige. Einschlägig: § 141 StGB Entwendung als Lex specialis (geringer Wert, Modalität „Befriedigung eines Gelüstes“, die jugendrelevante Modalität schlechthin). § 141 ist Antragsdelikt. Verteidigung: zwei Hebel parallel, erstens Antragsrückzug der Filiale erwirken (frühe Kontaktaufnahme mit der Filialleitung, Rückgabe der Ware, Begleichen Bearbeitungsentgelt), zweitens für den Fall, dass der Antrag aufrecht bleibt, § 4 Abs 2 Z 2 JGG (Erst­täterin unter 16, Vergehen). Wahrscheinlicher Ausgang: Antragsrückzug → Einstellung nach § 190 Z 2 StPO. Falls Antrag aufrecht: Einstellung nach § 4 Abs 2 Z 2 JGG. Bei 16- oder 17-jähriger Beschuldigten Verfolgungsverzicht oder Diversion mit Tatausgleich.

C, Einbruchsversuch Vereinsheim am Wochenende. Drei 16-Jährige steigen am Sonntagabend gemeinsam durch ein gekipptes Fenster in das Vereinsheim eines Sportvereins ein, durchsuchen Spinde und nehmen 80 Euro Bargeld und zwei Bluetooth-Lautsprecher (Wert ca 200 Euro) mit. Polizei wird durch eine Anrainerin alarmiert, die Drei werden noch in der Nähe gestellt. Einschlägig: § 129 StGB Einbruchsdiebstahl (Verbrechen, 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe), § 127 StGB als Grundtatbestand mitenthalten, § 12 StGB Beteiligungslehre. Verteidigung: Pflichtverteidigung ab Anbeginn nach § 39 Abs 1 Z 1 JGG, Tat-Modus präzise dokumentieren (gekipptes Fenster, Einsteigen, klar erfüllt; aber Tatbeitrag der drei differenziert?), Diversion auch bei Verbrechen (§§ 7, 8 JGG ohne Strafobergrenze) mit vollständiger Schadenswiedergutmachung, Bargeld zurück, Lautsprecher zurück, Reparaturkosten Fenster und Spind ersetzt, Tatausgleich mit dem Verein beim NEUSTART, gemeinnützige Leistung im Verein selbst (Putzaktion, Trainingsunterstützung). Wahrscheinlicher Ausgang bei Erst­tätern und aktiver Verantwortungsübernahme: Diversion mit Tatausgleich und gemeinnütziger Leistung. Bei Verweigerung Schuldspruch unter Vorbehalt nach § 13 JGG mit Bewährungshilfe oder bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von wenigen Monaten.

D, Graffiti / Sprayer (Bahnunterführung, Hauswand). 17-Jähriger sprayt mit zwei Bekannten über mehrere Wochenenden Tags und Pieces an Bahnunterführungen und an die Außenwand eines privaten Mehrfamilienhauses. Reinigungs-Rechnungen 4.200 Euro (ÖBB) und 1.100 Euro (Hausverwaltung). Einschlägig: § 125 StGB pro Tat (Schaden je Stelle unter 5.000 Euro), bei Bahn-Bezug § 126 Abs 1 Z 1 StGB diskutabel, bei Realkonkurrenz mehrerer Schäden Konkurrenzfrage zu § 126 Abs 1 Z 5 (Schaden über 5.000 Euro in Subsumtions-Einheit). Verteidigung: Schadensbewertung kritisch hinterfragen, Fassadensanierung bringt regelmäßig Wertverbesserung (Vorteilsausgleich); Verteidiger argumentiert Reinigungs- statt Sanierungskosten und Realkonkurrenz mehrerer § 125 statt einheitliches § 126 Abs 1 Z 5. Schadenswiedergutmachung über Reinigungsleistung in Eigenarbeit und Tatausgleich (NEUSTART) mit ÖBB und Hausverwaltung. § 4 Abs 2 Z 2 JGG nicht anwendbar (über 16). Diversion mit gemeinnütziger Leistung, Reinigung von Graffiti im Stadtgebiet als Auflage ist anschlussfähig, 120-Stunden-Begrenzung beachten. Wahrscheinlicher Ausgang: bei Verantwortungsübernahme Diversion mit Tatausgleich und gemeinnütziger Leistung. Bei Verweigerung Schuldspruch unter Vorbehalt (§ 13 JGG).

Frühzeitige Verteidigung schafft Diversionsperspektiven. In allen vier Konstellationen entscheidet sich der Verfahrensausgang in den ersten Wochen, bevor die Staatsanwaltschaft über Diversion oder Anklage entscheidet. Wer mit einer schriftlichen Stellungnahme samt Belegen für Schadenswiedergutmachung, Tatausgleichs-Bereitschaft und ggf. Antragsrückzug der Filiale vorprescht, hat deutlich bessere Karten. Mehr zur Diversion ohne Strafobergrenze im Jugendstrafrecht finden Sie im allgemeinen Teil unserer Serie.

Die fünf Verteidigungs-Achsen

Vandalismus-/Diebstahls-Verfahren Jugendlicher folgen einem überschaubaren strategischen Raster. Fünf Achsen, sortiert nach Eingriffstiefe, markieren die Hebel, die wir aus Verteidigersicht in jedem Fall durchgehen.

Achse 1, § 4 Abs 2 Z 2 JGG: Straflosigkeit bei Vergehen ohne schweres Verschulden. Der wichtigste Hebel bei unter 16-Jährigen. Voraussetzungen: Tat vor Vollendung des 16. Lebensjahres, Vergehen (also nicht § 128 Abs 2, nicht § 129), kein schweres Verschulden, keine besonderen Anwendungsgründe für Strafbarkeit. Maßstab des „schweren Verschuldens“ ist der individuelle Entwicklungsstand und das Erfolgsunrecht ist zweitrangig, auch ein Schaden von einigen Tausend Euro kann ohne schweres Verschulden bleiben, wenn die Tat spontan und nicht durchgeplant war. Vorgehen: Frühe schriftliche Anregung an die StA, Antrag auf Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 190 Z 1 StPO. Beilage: Schul- oder Vereinsbestätigung guter Führung, KJH-Stellungnahme zur Familiensituation, Schadenswiedergutmachungs-Nachweis. Wichtig: nicht parallel Diversion beantragen, wenn § 4 Abs 2 Z 2 JGG greift, ist das Verfahren mangels Strafbarkeit einzustellen, nicht über Diversion mit Verantwortungsübernahme zu erledigen.

Achse 2, Diversion ohne Strafobergrenze (§§ 7, 8 JGG). Wenn § 4 Abs 2 Z 2 JGG nicht greift (über 16, oder Verbrechen, oder schweres Verschulden bejaht), ist Diversion der Standardausgang. Im Jugendstrafrecht, anders als im Erwachsenenstrafrecht mit der 5-Jahres-Schwelle, gibt es keine Strafobergrenze. Auch § 128 Abs 2 StGB (1 bis 10 Jahre) und § 129 StGB Einbruchsdiebstahl sind grundsätzlich diversionsfähig. Vier Diversionsformen: Tatausgleich (NEUSTART) bei klar identifiziertem Opfer, gemeinnützige Leistung mit Jugend-Begrenzung (max 6 Stunden pro Tag, 12 Stunden pro Woche, insgesamt 120 Stunden), Probezeit mit Bewährungshilfe und Auflagen, oder Geldbuße, letztere bei Jugendlichen nur, wenn der Beschuldigte selbst über die Mittel verfügt und das Fortkommen nicht beeinträchtigt wird. Eltern dürfen die Geldbuße nicht zahlen; sonst entfällt der spezialpräventive Effekt.

Achse 3, Verfolgungsverzicht (§ 6 JGG) und Antragsrückzug bei § 141 StGB. Bei Bagatell-Vergehen ohne Tod und ohne weitere Interventionsbedürftigkeit hat die StA die Verfolgung einzustellen, sofern keine besonderen Gründe der Spezial- oder Generalprävention entgegenstehen. Klassischer Hebel für Schul-Chat- oder Bagatell-Sachbeschädigungs-Erst-Vorfälle. Bei § 141 StGB tritt der Antragsrückzug der verletzten Person hinzu, bei Ladendiebstahl ist das oft der schnellste Erledigungsweg, wenn die Filialleitung kooperiert (Hausverbot + Schadenswiedergutmachung + Bearbeitungsentgelt → Antragsrückzug → Einstellung mangels gerichtlicher Verfolgbarkeit nach § 190 Z 2 StPO).

Achse 4, Tatbeitrags-Differenzierung in Gruppentaten (§ 12 StGB iVm § 39 JGG). Vandalismus und Diebstahl werden überdurchschnittlich häufig in Gruppen verübt, Schul-Cliquen, Sprayer-Crews, Wochenend-Mutproben. Wer welche Handlung gesetzt hat, ist im Polizeibericht oft pauschal beschrieben („gemeinschaftlich“). Die Verteidigung muss früh klarstellen: Bloßes Dabeistehen ohne Tatbeitrag ist keine Mittäterschaft nach § 12 StGB, auch nicht bei sichtlicher Sympathie für die Haupttat. Aussagen der Beteiligten sind differenziert zu protokollieren. Bei drei oder mehr Beteiligten prüft die StA in der Praxis, ob eine kriminelle Vereinigung iSd § 278 Abs 2 StGB vorliegt, die Schwelle ist hoch, Schul-Cliquen erfüllen sie regelmäßig nicht.

Achse 5, Strafmaß und Stigmatisierungsschutz nach § 33 JGG. Wenn alle anderen Achsen scheitern, bleiben der Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG, keine Vorstrafe), der Schuldspruch unter Vorbehalt (§ 13 JGG, Probezeit) und im äußersten Fall die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nach § 5 Z 9 JGG iVm § 43 StGB. Auf das Strafregister wirken sich diese Erledigungen unterschiedlich aus, Diversion und § 12 JGG erzeugen keinen Eintrag, Verurteilungen werden mit den verkürzten JGG-Tilgungsfristen eingetragen. Schul-Verständigung erst bei Freiheitsstrafe über sechs Monaten (§ 33 Abs 4 JGG), eine Schwelle, die bei Vandalismus-/Diebstahls-Erstverfahren praktisch nie erreicht wird.

Strafzumessungs-Sondernormen § 5 JGG. Auch wenn eine Strafe verhängt wird: Im Jugendstrafrecht entfällt das Mindestmaß, das Höchstmaß ist halbiert. Bei schadenshöhenabhängigen Geldstrafen (§ 5 Z 6 JGG) sind Geldstrafen, die sich nach Wert/Nutzen/Schaden richten, nur zu verhängen, soweit das Fortkommen des Jugendlichen nicht gefährdet wird, bei großen Schäden ein eigener Verteidigungs-Hebel im Strafmaß. Bedingte Strafnachsicht ist auch bei höheren Strafen möglich (§ 5 Z 9 JGG).

Wertgrenzen, Schadensbewertung, Wiedergutmachung

Zwei Schwellen entscheiden im Vermögensdelikts-Recht über Vergehen oder Verbrechen und damit über Pflichtverteidigung, Strafrahmen und JGG-Werkzeuge: 5.000 Euro hebt § 125 auf § 126 Abs 1 und § 127 auf § 128 Abs 1, 300.000 Euro hebt beide Tatbestände auf Verbrechensniveau (§ 126 Abs 2, § 128 Abs 2). Diese Sprünge wirken in beide Richtungen. Ein Schaden von 5.200 Euro ist Verbrechensvor-Stufe, einer von 4.800 Euro nicht, die Frage, wie der Schaden bemessen wird, ist deshalb im Vorverfahren ein zentraler Verteidigungs-Hebel.

Reparaturkosten vs Zeitwert. Der zivilrechtliche Schadensbegriff (§ 1323 ABGB) und der strafrechtliche Vermögensbegriff laufen nicht immer synchron. Bei einem zwölf Jahre alten Mietshaus mit Graffiti kann die Fassadensanierung 4.000 Euro kosten, aber der Vermögensschaden des Eigentümers liegt nach hM zivilrechtlich unter dem Sanierungsbetrag (Vorteilsausgleich neue Fassade). Der Verteidiger argumentiert in dieser Konstellation Zeitwertschaden statt Reparaturkostenschaden und kann mit einem eigenen Sachverständigen-Gutachten den Sub-Sprung an der 5.000-Euro-Grenze verhindern. Bei größeren Schäden (Auto-Aufbruch, Einbruch in Geschäftslokal) ist ein Verteidigungs-Gutachten oft sein Honorar wert.

Aktive Schadenswiedergutmachung als Diversions-Voraussetzung. Im Jugendstrafrecht ist Schadenswiedergutmachung die zentrale Brücke zur Diversion und der wichtigste Strafmilderungsgrund (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB), wenn es zur Anklage kommt. Wichtig: Die zivilrechtliche Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung, insbesondere im Tatausgleich, bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und ggf. der Pflegschaftsgenehmigung nach § 167 Abs 3 ABGB für Vermögensangelegenheiten außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs. Verteidigungs-Praxis: Eltern frühzeitig einbinden, schriftliche Zustimmungserklärung einholen, ggf. Pflegschaftsgenehmigung anstoßen, sonst bricht der Tatausgleich später zivilrechtlich.

Tatausgleich beim NEUSTART. Tatausgleich ist im Jugendstrafrecht bei Vermögensdelikten eine der häufigsten Erledigungsformen. NEUSTART organisiert das Verfahren mit Konfliktreglern; je nach Bundesland verschiedene Geschäftsstellen. Der typische Ablauf: StA-Auftrag an NEUSTART, Erstgespräch mit dem Beschuldigten, Erstgespräch mit der geschädigten Person, gemeinsames Tatausgleichsgespräch, schriftlicher Tatausgleichs-Bericht an die StA, Einstellung. Verteidigungs-Praxis: nicht passiv warten, proaktiv NEUSTART-Bereitschaft schriftlich gegenüber der StA signalisieren, mit konkretem Schadenswiedergutmachungs-Vorschlag schon im Diversionsantrag.

Eltern dürfen die Geldbuße nicht selbst zahlen. Bei Diversion mit Geldbuße (§ 8 Z 2 JGG) ist Voraussetzung, dass der jugendliche Beschuldigte selbst über die Mittel verfügt und sein Fortkommen nicht beeinträchtigt wird. Wenn die Eltern die Buße aus eigener Tasche begleichen, entfällt der spezialpräventive Effekt und damit die rechtliche Grundlage der Diversion. Schadenswiedergutmachung gegenüber dem Geschädigten ist davon getrennt zu betrachten und kann sehr wohl von den Eltern (mit-)finanziert werden, sofern die Pflegschaftsgenehmigung nach § 167 Abs 3 ABGB beachtet wird.

Vom Detektiv-Anhalten bis zum Diversionsabschluss, der Verfahrensablauf

Wer einmal verstanden hat, an welchen Schwellen sich ein Vandalismus-/Diebstahls-Verfahren entscheidet, kann die Aufgabe der Verteidigung besser einordnen. Sieben typische Stationen, von der ersten Anzeige bis zum Diversionsabschluss oder Urteil, mit den Punkten, an denen wir aus Verteidigersicht handeln müssen.

Verfahrensablauf

Vom Detektiv-Anhalten bis zum Diversionsabschluss

Sieben Phasen eines typischen Vandalismus-/Diebstahls-Verfahrens. An jeder Schwelle entscheidet sich, ob ein Verteidiger handeln muss und je früher er einbezogen wird, desto mehr Spielraum bleibt für Antragsrückzug, Einstellung mangels Strafbarkeit, Verfolgungsverzicht oder Diversion.

  1. 01
    Phase 1
    Tag der Anzeige

    Anzeige

    Filiale, Schule, Anrainer oder Kinder- und Jugendhilfe erstatten Anzeige. Erste Frage: Wer ist Beschuldigter, wer ist Geschädigter und ist es Vergehen oder Verbrechen?

    Anzeigen kommen typisch über vier Schienen: die Filiale (Detektiv hält Jugendliche an, Anzeige nach Personalienaufnahme), die Schule (Klassenvorstand, Direktion bei Sachbeschädigung an Schul-Eigentum), Anrainer (Sprayer-Tour, Einbruchsversuch) oder die Kinder- und Jugendhilfe (bei jugendgefährdenden Konstellationen). Die Kriminalpolizei leitet die Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiter und beginnt mit ersten Ermittlungen, Personalienaufnahme, Befragung, Akten-Anlage.

    Wenn Sie als Eltern erfahren, dass Ihr Kind beschuldigt wird: vor jedem Polizei-Kontakt einen Verteidiger anrufen.

    Rechtsgrundlagen: § 80 StPO · § 100 StPO

  2. 02
    Phase 2
    Tage bis Wochen nach Anzeige

    Sicherstellung von Beweismitteln, ggf. Hausdurchsuchung

    Ware, Werkzeuge, Kleidung, Smartphone, was am Tatort oder im Besitz des Jugendlichen Beweismittel sein kann, wird sichergestellt.

    Sicherstellungen nach § 110 StPO sind bei Verdacht Standard, Tatwerkzeuge (Sprühdosen, Schraubenzieher, Brechstange), Beutelware bei Ladendiebstahl, Kleidung bei Wiedererkennungsfällen, Smartphone bei Gruppentaten zur Auswertung der Chat-Verläufe. Bei begründetem Verdacht und Verhältnismäßigkeit kommt eine Hausdurchsuchung nach § 117 StPO in Betracht, bei minderjährigen Verdächtigen mit verschärfter Verhältnismäßigkeitsprüfung.

    Sicherstellungs-Bescheide nicht passiv hinnehmen, die Verteidigung beantragt frühzeitig Rückgabe der für die Beweisführung nicht benötigten Gegenstände. Parallel gelten die allgemeinen Verteidigerregeln zur Hausdurchsuchung.

    Rechtsgrundlagen: § 110 StPO · § 117 StPO

  3. 03
    Phase 3
    Wochen nach Anzeige

    Vernehmung mit Vertrauensperson § 37 JGG

    Vernehmung mit Vertrauensperson nach § 37 JGG oder Verteidiger. Bei Verbrechensvorwürfen, § 129 StGB, § 128 Abs 2, § 126 Abs 2, Verteidiger zwingend.

    Wird Ihr Kind vorgeladen, ohne festgenommen zu sein und besteht kein Verbrechensverdacht, ist eine Vertrauensperson beizuziehen, meist ein Elternteil, ein Lehrer oder ein Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe. Die Auswahl ist ein höchstpersönliches Recht des Jugendlichen. Ist keine Vertrauensperson erreichbar, ist die Vernehmung in Bild und Ton aufzuzeichnen (§ 36a JGG).

    Bei Verbrechensvorwürfen und § 129 StGB Einbruchsdiebstahl, § 128 Abs 2 StGB Schwerer Diebstahl mit Wert über 300.000 Euro sowie § 126 Abs 2 StGB sind Verbrechen, ist die Beiziehung eines Verteidigers zwingend (§ 39 Abs 1 Z 1 JGG). Auf diesen Verteidiger kann nicht verzichtet werden. Mehr zur Rolle der Vertrauensperson und der Pflichtverteidigung im Allgemeinen Teil unserer Serie.

    Rechtsgrundlagen: § 37 JGG · § 36a JGG · § 39 JGG

  4. 04
    Phase 4
    Wochen bis wenige Monate

    Bericht an die Staatsanwaltschaft, Diversionsantrag

    Die Polizei berichtet an die StA. Verteidigung bringt jetzt einen schriftlichen Diversions- oder Einstellungs-Antrag mit Belegen ein.

    An dieser Stelle entscheidet sich vieles. Hier ist der Zeitpunkt für einen schriftlichen Antrag der Verteidigung, bei unter 16-Jährigen mit Vergehen Antrag auf Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 4 Abs 2 Z 2 JGG iVm § 190 Z 1 StPO; bei § 141 StGB Bestätigung des Antragsrückzugs der Filiale; sonst Diversionsantrag mit Schadenswiedergutmachung, Tatausgleichs-Bereitschaft (NEUSTART), Eltern-Zustimmung zu zivilrechtlicher Wiedergutmachung. Wer wartet, bis ein Vorschlag der Staatsanwaltschaft kommt, hat oft schon Spielraum verloren.

    Parallel verständigt die Staatsanwaltschaft den Träger der Kinder- und Jugendhilfe und das Pflegschaftsgericht (§ 33 JGG). Die Schulbehörde wird in dieser Phase grundsätzlich nicht verständigt.

    Rechtsgrundlagen: § 100 StPO · § 33 JGG · §§ 6, 7, 8 JGG

  5. 05
    Phase 5
    Mehrere Wochen

    StA-Entscheidung: Einstellung, Verfolgungsverzicht, Diversion oder Anklage

    Vier Wege: Einstellung mangels Strafbarkeit, § 6 JGG Verfolgungsverzicht, §§ 7/8 JGG Diversion oder Anklage zur Hauptverhandlung.

    Die Staatsanwaltschaft entscheidet über vier Wege: Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 4 Abs 2 Z 2 JGG iVm § 190 Z 1 StPO bei unter 16-Jährigen mit Vergehen ohne schweres Verschulden; Verfolgungsverzicht nach § 6 JGG bei Bagatell-Vergehen ohne weitere Interventionsbedürftigkeit; Diversion nach §§ 7, 8 JGG mit Tatausgleich, gemeinnütziger Leistung oder Probezeit; oder Anklage zur Hauptverhandlung. Bei § 141 StGB tritt der Antragsrückzug als zusätzliche Erledigungsschiene hinzu (Einstellung mangels gerichtlicher Verfolgbarkeit nach § 190 Z 2 StPO).

    Die Auswahl hängt entscheidend von der Vorbereitung der Verteidigung ab, wir formulieren in der Phase davor schriftlich, was die richtige Erledigung wäre und liefern die Belege gleich mit.

    Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 2 Z 2 JGG · § 6 JGG · §§ 7, 8 JGG · § 190 StPO

  6. 06
    Phase 6
    Wochen bis Monate

    Diversion oder Hauptverhandlung

    Tatausgleich beim NEUSTART, gemeinnützige Leistung, oder Hauptverhandlung am Bezirksgericht, Landesgericht oder vor dem Schöffengericht je nach Tatbestand.

    Bei Diversion erfolgt, je nach Variante, Tatausgleich beim NEUSTART, gemeinnützige Leistung mit Jugend-Begrenzung (max 6 Stunden pro Tag, 12 Stunden pro Woche, insgesamt 120 Stunden), Probezeit mit Bewährungshilfe oder Geldbuße. Bei Anklage findet die Hauptverhandlung statt, bei Vergehen mit Strafdrohung bis zu einem Jahr regelmäßig am Bezirksgericht, bei höheren Strafdrohungen am Landesgericht; bei Verbrechen mit Strafdrohung über 5 Jahren vor dem Schöffengericht. Regelmäßig unter Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 42 JGG).

    In der Hauptverhandlung muss der Verteidiger durchgehend anwesend sein, sonst ist eine Freiheitsstrafe nichtig (§ 5 Z 12 JGG). Die Eltern haben ein eigenes Mitwirkungsrecht und können selbst Anträge stellen (§ 38 JGG).

    Rechtsgrundlagen: § 8 JGG · § 42 JGG · § 5 Z 12 JGG

  7. 07
    Phase 7
    Anschluss an Hauptverhandlung oder Diversionsverfahren

    Diversionsabschluss oder Urteil

    Erfolgreicher Diversionsabschluss erzeugt keine Vorstrafe. Urteil: Schuldspruch ohne Strafe, unter Vorbehalt oder mit Strafe.

    Erfolgreicher Diversionsabschluss bedeutet: keine Strafe, keine Vorstrafe im Strafregister, keine Schul-Verständigung. Bei Hauptverhandlung lauten die möglichen Urteile: Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG, keine Vorstrafe), Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG, Probezeit) oder Schuldspruch mit Strafe nach den modifizierten Strafrahmen des § 5 JGG.

    Auch im Rechtsmittelverfahren bleibt der Verteidiger zwingend (§ 39 Abs 1 Z 5 JGG). Die Eltern haben ein eigenes Rechtsmittelrecht und können auch gegen den Willen des Jugendlichen ein Rechtsmittel einlegen (§ 38 Abs 3 JGG).

    Rechtsgrundlagen: § 12 JGG · § 13 JGG · § 38 Abs 3 JGG

Diversion, Verfolgungsverzicht, Tatausgleich, die Wege aus dem Verfahren

Das Jugendstrafrecht kennt fünf außergerichtliche oder gerichts-eigene Erledigungswege, die alle keine Vorstrafe im Strafregister erzeugen und die in Vandalismus-/Diebstahls-Konstellationen praktisch immer im Vordergrund stehen.

Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 4 Abs 2 Z 2 JGG iVm § 190 Z 1 StPO. Die für die abgebildete Person beste Variante. Voraussetzung: unter 16, Vergehen, kein schweres Verschulden, keine besonderen Anwendungsgründe. In der Vandalismus-/Diebstahls-Praxis der häufigste Fall, gerade bei Schul-Bagatelle und Erst-Ladendiebstahl. Verteidigungs-Hebel: frühe schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft.

Antragsrückzug bei § 141 StGB iVm § 190 Z 2 StPO. Bei Bagatell-Ladendiebstahl unter der Praxis-Schwelle von ca. 100 Euro ist die Lex specialis § 141 StGB einschlägig und Antragsdelikt. Wenn die Filialleitung den Antrag zurückzieht (typisch nach Hausverbot, Schadenswiedergutmachung und Bearbeitungsentgelt), wird das Verfahren mangels gerichtlicher Verfolgbarkeit eingestellt. Verteidigungs-Hebel: frühe respektvolle Kontaktaufnahme mit der Filialleitung schon am ersten Werktag nach der Anzeige.

Verfolgungsverzicht (§ 6 JGG). Bei Vergehen mit Strafdrohung bis zu fünf Jahre Höchststrafe, ohne Tod, ohne weitere Interventionsbedürftigkeit hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung einzustellen, sofern keine besonderen Gründe der Spezial- oder Generalprävention entgegenstehen. Klassischer Hebel für Schul-Bagatell-Erst-Vorfälle ohne erhebliches Erfolgsunrecht.

Diversion ohne Strafobergrenze (§§ 7, 8 JGG). Anders als im Erwachsenenstrafrecht, wo Diversion bei Strafdrohungen über 5 Jahren ausgeschlossen ist, kennt das JGG keine Strafobergrenze. Auch § 128 Abs 2 StGB (1 bis 10 Jahre), § 129 StGB Einbruchsdiebstahl und § 126 Abs 2 StGB sind diversionsfähig, sofern Verantwortungsübernahme und keine spezialpräventiven Hindernisse vorliegen. Praktisch: Tatausgleich beim NEUSTART, gemeinnützige Leistung mit Jugend-Begrenzung oder Probezeit mit Bewährungshilfe.

Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder unter Vorbehalt (§ 13 JGG). Schon in der Hauptverhandlung. Das Gericht stellt das Schuldigsein fest, sieht aber von einer Strafe ab (§ 12) oder behält den Strafausspruch für eine Probezeit vor (§ 13). Beide Wege erzeugen keine Vorstrafe im engeren Sinn und werden bei späteren Verfahren nicht nach § 31 StGB als Vor-Verurteilung berücksichtigt.

Was bleibt: Strafregister, Schule, Berufsleben

Wenn ein Vandalismus-/Diebstahls-Verfahren zu Ende ist, fragen Eltern fast immer dasselbe: „Bleibt das jetzt für immer?“ Die kurze Antwort: differenziert, aber meist nein.

Strafregister. Diversion, Verfolgungsverzicht, Antragsrückzug, Einstellung mangels Strafbarkeit und Schuldspruch ohne Strafe nach § 12 JGG erzeugen keine Vorstrafe im Strafregister. Wer die Diversion erfolgreich absolviert, hat keinen Eintrag, auch nicht als Sperrvermerk. Genau das ist der entscheidende strategische Grund, warum Diversion in den meisten Vandalismus-/Diebstahls-Konstellationen das vorrangige Verteidigungsziel ist. Verurteilungen werden eingetragen, allerdings mit eigenen, kürzeren Tilgungsfristen nach dem Tilgungsgesetz.

Schule und Lehrplatz. Das Verständigungssystem des § 33 JGG ist auf Stigmatisierungsschutz angelegt. Schulbehörden werden grundsätzlich nicht verständigt, außer bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, auch wenn diese bedingt nachgesehen wird (§ 33 Abs 4 JGG). Bei Vandalismus-/Diebstahls-Erstverfahren wird diese Schwelle praktisch nie erreicht, die Schule erfährt nichts. Wird ein Verfahren später eingestellt oder endet es mit Freispruch, sind alle bereits verständigten Stellen rehabilitierend zu informieren. Mehr zum Stigmatisierungsschutz nach § 33 JGG im Allgemeinen Teil.

Berufsleben. Bestimmte Behörden erhalten gezielt Informationen, andere nicht. Verurteilungen ohne Eintragung im Strafregister bleiben für reguläre Arbeitgeber und Ausbildungsstätten unsichtbar. Bei Verurteilungen mit Eintragung greifen die JGG-eigenen Tilgungsregeln, meist deutlich kürzer als bei Erwachsenen. Für reglementierte Berufe (Sicherheitsgewerbe, Wachdienst, Justiz, gewisse Gesundheitsberufe) können einzelne Eintragungen länger relevant bleiben, die Beratung dazu ist im Einzelfall sinnvoll.

Wann anwaltliche Beratung Pflicht ist. Sobald die Polizei kontaktiert, sobald eine Vorladung zur Vernehmung kommt, sobald ein Brief der Staatsanwaltschaft im Postkasten liegt, jede dieser Schwellen rechtfertigt aus Verteidigersicht den sofortigen Anruf bei einem Verteidiger. Die ersten 72 Stunden entscheiden über Antragsrückzug oder Diversion; die ersten Wochen entscheiden über Diversion oder Hauptverhandlung. Bei Verbrechensvorwürfen, § 129 StGB Einbruchsdiebstahl, § 128 Abs 2 StGB, § 126 Abs 2 StGB, ist Pflichtverteidigung nach § 39 JGG ohnehin zwingend.

Jede Anzeige wegen Vandalismus oder Diebstahl gegen einen Jugendlichen verdient sofortige anwaltliche Beratung. Die Mehrzahl dieser Verfahren endet ohne Vorstrafe und ohne Schul-Verständigung, vorausgesetzt, die richtigen Hebel werden früh genug gezogen. § 4 Abs 2 Z 2 JGG, Antragsrückzug, Verfolgungsverzicht, Diversion: vier Wege, einer davon trifft regelmäßig zu. Die frühe Vorbereitung entscheidet.

Häufige Fragen

Was Eltern und Jugendliche oft fragen.

Mein Kind hat im Drogeriemarkt etwas mitgenommen, kommt es dafür ins Gefängnis? +

Bei Erst­tätern und einem Wert deutlich unter 100 Euro praktisch nie. Einschlägig ist regelmäßig § 141 StGB Entwendung, die Lex specialis bei Bagatell-Ladendiebstahl unter Jugendlichen. § 141 ist Antragsdelikt; der Antragsrückzug der Filiale (typisch nach Hausverbot, Schadenswiedergutmachung und Bearbeitungsentgelt) führt zur Einstellung. Greift der Antrag dennoch, kommen § 4 Abs 2 Z 2 JGG (bei unter 16) oder Verfolgungsverzicht/Diversion in Frage. Eine unbedingte Freiheitsstrafe wäre für einen Erst-Vorfall sehr untypisch.

Wie funktioniert § 4 Abs 2 Z 2 JGG bei Sachbeschädigung? +

Wenn Ihr Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Vergehen begangen hat (also § 125, § 126 Abs 1, § 127, § 128 Abs 1, § 141 StGB, nicht § 129, nicht § 126 Abs 2, nicht § 128 Abs 2), kein schweres Verschulden vorliegt und keine besonderen Anwendungsgründe für Strafbarkeit bestehen, ist die Tat straflos. Die Verteidigung beantragt schriftlich Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 4 Abs 2 Z 2 JGG iVm § 190 Z 1 StPO; Beilagen sind Schul-/Vereinsbestätigungen, KJH-Stellungnahme und Schadenswiedergutmachungs-Nachweis. Mehr zum Werkzeug § 4 Abs 2 Z 2 JGG im Allgemeinen Teil.

Was passiert nach einer Anzeige wegen Schul-Vandalismus? +

Die Polizei sichert Beweismittel (oft inklusive Smartphones der Beteiligten zur Auswertung der Chats), vernimmt die Jugendlichen mit Vertrauensperson nach § 37 JGG oder Verteidiger und erstattet Bericht an die Staatsanwaltschaft. Die StA entscheidet über Einstellung mangels Strafbarkeit, Verfolgungsverzicht (§ 6 JGG), Diversion (§§ 7, 8 JGG) oder Anklage. In den ersten 72 Stunden sollte ein Verteidiger eingeschaltet werden, viele Weichen werden bereits dort gestellt, gerade bei Gruppentaten zur Tatbeitrags-Differenzierung nach § 12 StGB.

Mein Sohn ist mit zwei Freunden in ein Vereinsheim eingestiegen, wie schwerwiegend ist das? +

§ 129 StGB Einbruchsdiebstahl ist Verbrechen mit Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Pflichtverteidigung nach § 39 Abs 1 Z 1 JGG ist zwingend; auf den Verteidiger kann nicht verzichtet werden. Trotzdem ist Diversion auch bei Verbrechen im Jugendstrafrecht möglich, ein Sondervorteil des § 7 JGG, der im Erwachsenenstrafrecht so nicht besteht. Mit aktiver Verantwortungsübernahme, vollständiger Schadenswiedergutmachung und Tatausgleich beim NEUSTART erreichen Erst­täter regelmäßig eine diversionelle Erledigung. Die Tatbeitrags-Differenzierung, wer hat tatsächlich was getan?, ist verteidigungstaktisch zentral.

Müssen wir als Eltern den Schaden bezahlen? +

Die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht trifft im Grundsatz den Jugendlichen selbst. Gleichzeitig benötigt die zivilrechtliche Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung, insbesondere im Tatausgleich beim NEUSTART, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und ggf. die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts nach § 167 Abs 3 ABGB. In der Praxis übernehmen Eltern oft die Wiedergutmachung gegenüber dem Geschädigten, das ist zulässig und sogar sinnvoll, weil es die Diversion stützt. Was Eltern dagegen nicht zahlen dürfen, ist eine Geldbuße im Rahmen der Diversion: Sie ist an die wirtschaftliche Eigenverantwortung des Jugendlichen gebunden. Mehr zur Verteidigung gegen Vermögensdelikte auf unserer Themenseite.

Bekommt mein Kind einen Eintrag im Strafregister? +

Nein, bei Diversion, Verfolgungsverzicht, Antragsrückzug, Einstellung mangels Strafbarkeit und Schuldspruch ohne Strafe nach § 12 JGG. Das sind die häufigsten Erledigungswege im Vandalismus-/Diebstahls-Bereich. Eintragungen erfolgen nur bei Verurteilungen und auch dort gelten die JGG-eigenen, deutlich kürzeren Tilgungsfristen. Die Schule wird grundsätzlich nicht verständigt (§ 33 JGG); Ausnahme: bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, auch bedingt nachgesehen, eine Schwelle, die bei Erstverfahren praktisch nie erreicht wird.

Was kostet die Verteidigung und wann lohnt sie sich? +

Bei Verbrechensvorwürfen, § 129 StGB, § 128 Abs 2 StGB, § 126 Abs 2 StGB, ist Pflichtverteidigung nach § 39 Abs 1 Z 1 JGG zwingend; auf den Verteidiger kann nicht verzichtet werden. Bei Vergehen ist die Beiziehung freiwillig, aber regelmäßig sinnvoll: Die ersten 72 Stunden entscheiden über Antragsrückzug, Einstellung mangels Strafbarkeit oder Diversion und damit über Vorstrafe oder keine Vorstrafe. Die Beratung in einem Erstgespräch klärt rasch, welche Achse für die konkrete Konstellation tragfähig ist. Das ist regelmäßig die wirtschaftlich sinnvollste Investition.

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