Aus den juristischen Voraussetzungen ergibt sich für die Praxis ein Leitfaden in fünf Phasen, von der Vorbereitung lange vor jeder Durchsuchung bis zur Nachbereitung Wochen danach.
Phase 1, Prävention. Erstellen Sie eine schriftliche Hausdurchsuchungs-Leitlinie für das Unternehmen. Schulen Sie die Mitarbeiter, die im Ernstfall zuerst Kontakt mit Beamten haben, Empfang, Geschäftsleitung, Compliance, IT-Abteilung, externer Wirtschaftstreuhänder. Halten Sie eine Notfallnummerliste aktuell mit Strafverteidigung, Geschäftsleitung, Compliance und IT. Binden Sie externe IT-Dienstleister vertraglich zur sofortigen Information bei einer Hausdurchsuchung, Rechtsanwälte sind dazu seit 25.9.2020 ohnehin verpflichtet (§ 40 Abs 3 Z 3 RL-BA 2015), Unternehmen sollten dem nachziehen.
Phase 2, Empfang der Beamten. Bitten Sie die Beamten, zu warten, bis Geschäftsleitung und Rechtsvertretung verständigt sind, bis zu 30 Minuten sind zumutbar. Erfragen Sie Behörde, Aktenzahl und Einsatzleiter; notieren Sie Namen oder Dienstnummern. Kopieren oder scannen Sie das Durchsuchungsdokument und leiten Sie es an Geschäftsleitung und Rechtsvertretung weiter. Bieten Sie Besprechungsraum, freundlich-sachlich, kein Smalltalk zur Sache.
Phase 3, Erstgespräch und Durchsuchung. Lesen Sie das Durchsuchungsdokument mit Anwalt in Ruhe. Sprechen Sie mit der Einsatzleitung über Zweck, gesuchte Gegenstände, Zeitraum und die Frage, ob elektronische Daten gespiegelt statt mitgenommen werden können. Lehnen Sie freiwillige Nachschau in Wirtschaftsstrafverfahren in der Regel ab. Bewahren Sie Ruhe, sprechen Sie sachlich, begleiten Sie die Beamten. Es gibt im Strafverfahren keine Mitwirkungspflicht (anders als im Kartellrecht), aber unaufgeforderte Mithilfe kann die Durchsuchung beschleunigen, fragen Sie das mit dem Anwalt im Einzelfall ab. Ziehen Sie IT-Mitarbeiter bei und bieten Sie Datenkopien statt Hardware-Sicherstellung an (§ 110 Abs 4 StPO). Telefonate mit Anwalt und Steuerberater sind erlaubt, ziehen Sie sich dafür zurück. Vermeiden Sie informelle Antworten auf Fragen der Beamten, kurz auf Geschäftsleitung verweisen reicht. Förmliche Vernehmungen nur im Beisein des Anwalts; auf förmliche Ladung bestehen. Vernichten oder verstecken Sie nichts, das wäre eigene Strafbarkeit. Erheben Sie Widerspruch nach § 112 StPO gegen die Sicherstellung von Verteidigerunterlagen, Mandantenkorrespondenz und sonstiger geheimnisgeschützter Unterlagen, durch den anwesenden Rechtsanwalt.
Phase 4, Protokoll. Prüfen Sie das Protokoll vor der Unterzeichnung sorgfältig. Lassen Sie eigene Anmerkungen aufnehmen oder beilegen, etwa zur Dauer, zur Belehrung, zum Widerspruch und zur Versiegelung geheimnisgeschützter Dokumente. Führen Sie ein Abschlussgespräch mit den Beamten. Erstellen Sie unmittelbar danach ein eigenes Gedächtnisprotokoll, Uhrzeiten, Anzahl der Beamten, Dauer, ungewöhnliche Vorkommnisse, Fotos der Räume.
Phase 5, Nacharbeiten. Erörtern Sie mit dem Anwalt die Rechtsmittel: Beschwerde nach § 87 StPO (Frist 14 Tage), Einspruch nach § 106 StPO (Frist 6 Wochen), Antrag auf Aufhebung der Sicherstellung nach § 111 Abs 4 StPO, Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG. Klären Sie den Beschuldigtenstatus, auch des Verbands nach VbVG. Legen Sie die Verteidigungsstrategie fest. Bei börsennotierten Unternehmen: Vertraulichkeit nach § 3 Z 4 Emittenten-Compliance-Verordnung anmelden, Ad-hoc-Meldung prüfen. Brechen Sie keine angebrachten Behörden-Siegel, informieren Sie auch das Putzpersonal. Bereiten Sie Presseanfragen vor („Wir kooperieren mit der Behörde und prüfen die Angelegenheit intern. Zum Sachverhalt können wir derzeit nichts sagen.“). Nicht-beschuldigte Betroffene haben Anspruch auf angemessenen Kostenersatz für Material und Arbeitszeit (§ 111 Abs 3 StPO), Banken verrechnen in der Praxis 50 bis 58,33 Euro je Stunde zuzüglich USt.