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von Brandauer RA
Wirtschaftsstrafrecht

Hausdurchsuchung in Österreich: Rechte, Ablauf und Verteidigung

Hausdurchsuchung in Österreich, was die Verteidigung empfiehlt: Rechte des Beschuldigten, Ablauf, Sicherstellung, Widerspruch nach § 112 StPO und Rechtsmittel.

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Mag. Christopher Angerer

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

9. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer

Es ist kurz vor neun Uhr morgens, die Mitarbeiter trudeln ein und an der Tür Ihres Unternehmens klingelt es. Vor Ihnen steht ein Trupp Beamter mit einem Beschluss in der Hand, dahinter ein paar Kriminalbeamte mit Kartons und Laptops. So beginnen viele Wirtschaftsstrafverfahren in Österreich, nicht mit einer Vorladung, sondern mit einer Hausdurchsuchung. Die ersten dreißig Minuten entscheiden oft über den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Dieser Beitrag erklärt aus Sicht des Beschuldigten und der Verteidigung, was eine Hausdurchsuchung in Österreich rechtlich bedeutet, welche Behörden überhaupt durchsuchen dürfen, unter welchen Voraussetzungen das zulässig ist, wie die Durchführung abläuft, welche Rechte Sie haben und welche Rechtsmittel offenstehen, wenn der Beschluss oder das Vorgehen rechtswidrig war. Eine ehrliche Vorwarnung gleich zu Beginn: Eine gerichtlich bewilligte Hausdurchsuchung können Sie nicht verhindern und nicht stoppen. Sie können aber sehr viel dafür tun, dass aus einer belastenden Lage kein doppelter Schaden wird, juristisch und unternehmerisch.

Was tun bei einer Hausdurchsuchung?

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01 Frage 1

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Drei typische Konstellationen, drei unterschiedliche Prioritäten. Wählen Sie die Lage, die jetzt zutrifft, Sie erhalten eine Empfehlung aus Sicht der Verteidigung und konkrete erste Schritte.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Akute Lage, sofort Anwalt anrufen, ruhig bleiben, nicht zur Sache aussagen, auf Eintreffen der Verteidigung bestehen.

Rufen Sie sofort einen Strafverteidiger an. Die einschreitende Behörde muss auf einen namhaft gemachten Rechtsvertreter eine angemessene Zeit zuwarten, eine halbe Stunde gilt jedenfalls als zumutbar. Dieses Zuwarten ist Teil des rechtlichen Gehörs; geschieht es nicht, ist das Vorgehen unverhältnismäßig (§ 5 Abs 1 StPO).

Bis die Verteidigung da ist: Personalien angeben, Beschluss und Anordnung in Ruhe lesen und kopieren oder fotografieren, Behörde und Einsatzleiter (Name oder Dienstnummer) notieren, Beamten freundlich-sachlich begegnen, ein Besprechungszimmer anbieten. Zur Sache schweigen, das Selbstbelastungsverbot (§ 157 Abs 1 StPO) gilt durchgehend. Keiner freiwilligen Nachschau zustimmen, ohne mit Anwalt gesprochen zu haben.

Praxisleitfaden, Schritt für Schritt →
02

Nach der Durchsuchung, Fristen laufen. Beschwerde innerhalb von 14 Tagen, Einspruch innerhalb von 6 Wochen, Antrag auf Aufhebung der Sicherstellung jederzeit.

Auch wenn die Beamten weg sind, ist die Lage nicht abgeschlossen. Die Beschwerde gegen den Bewilligungsbeschluss muss innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung eingebracht werden (§§ 87, 88 Abs 1 StPO). Der Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die staatsanwaltliche Anordnung oder die Art der Durchführung läuft 6 Wochen ab Kenntnis (§ 106 Abs 3 StPO). Eine Maßnahmenbeschwerde bei Exzessen ist beim Verwaltungsgericht binnen 6 Wochen einzubringen.

Bevor Rechtsmittel formuliert werden, gehört zur Sorgfaltsstufe Nr. 1 die Akteneinsicht (§ 51 StPO), ohne sie lässt sich kein Begründungsmangel des Beschlusses aufzeigen. Parallel: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung (§ 111 Abs 4 StPO), Anfertigung eines Gedächtnisprotokolls über den Ablauf, Sammlung der Bestätigungen und Protokolle.

Drei Rechtsmittel im Vergleich →
03

Prävention, schriftliche Hausdurchsuchungs-Leitlinie, Mitarbeiterschulung, Notfallnummern, vertragliche Bindung externer IT-Dienstleister.

Für Unternehmer, Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche ist Vorbereitung der wichtigste Hebel, wenn die Beamten erst einmal vor der Tür stehen, ist Improvisation der teuerste Weg. Die zentralen Bausteine: schriftliche Hausdurchsuchungs-Leitlinie mit klaren Zuständigkeiten, Schulung der Personen am Empfang und in der Geschäftsleitung, jederzeit erreichbare Notfallnummer der Strafverteidigung, vertragliche Bindung externer IT-Dienstleister (Cloud, Hosting) zur sofortigen Information bei einer Durchsuchung.

Aus Sicht der Verteidigung ist die häufigste Lücke die IT-Vorbereitung: Wenn die Behörde Server, Laptops und Mobiltelefone mitnimmt, steht der Betrieb tagelang. Wer im Vorfeld dokumentiert, welche Daten ausschließlich auf welchen Geräten liegen und wer für die Anfertigung von gerichtsverwertbaren Datenkopien zuständig ist, kann gegenüber den Beamten konkret Datenkopien statt Hardware anbieten (§ 110 Abs 4 StPO). Das ist kein Geschenk an die Behörde, sondern Subsidiaritätsmechanik.

Praxisleitfaden für die Vorbereitung →

Hausdurchsuchung im Strafverfahren, warum sie immer mehr Unternehmer trifft

Hausdurchsuchungen sind in Österreich keine Randerscheinung. Jedes Jahr sind hunderte Personen und Unternehmen davon betroffen. Vor allem im Wirtschaftsstrafrecht hat die Bedeutung der Durchsuchung in den letzten Jahren stark zugenommen: Beweismittel zu Vermögensdelikten wie Untreue oder Bilanzdelikten, zu Korruption, Geldwäsche oder Steuerhinterziehung liegen heute fast ausschließlich auf Servern, in Cloud-Speichern und auf Mobiltelefonen und die Behörden setzen auf den Überraschungseffekt, weil ein Auskunftsersuchen einen umsichtigen Beschuldigten warnen würde.

Eine Hausdurchsuchung ist eine Zwangsmaßnahme, die in mehrere verfassungsgesetzlich geschützte Grundrechte eingreift: in das Hausrecht (§§ 1 und 2 des Hausrechtsgesetzes RGBl 1862/88; im Verfassungsrang nach Art 9 StGG iVm Art 149 B-VG), in das Recht auf Privatleben (Art 8 EMRK), in das Brief- und Fernmeldegeheimnis (Art 10, 10a StGG), in den Datenschutz (§ 1 DSG, Art 8 EU-GRC), in das Eigentum, in das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) und in das Selbstbelastungsverbot (Nemo-tenetur, § 157 Abs 1 StPO). Ein Eingriff dieser Tiefe ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und genau hier liegen die Ansatzpunkte der Verteidigung.

Aus Sicht des Beschuldigten ist eine Durchsuchung nicht nur juristisch existenziell. Sie kann den Geschäftsbetrieb tagelang lahmlegen, wenn Server und Notebooks mitgenommen werden. Sie kann über mediale Vorberichterstattung, selbst wenn rechtswidrig zustandegekommen, vergleiche OLG Wien 13.2.2012, 18 Bs 161/11z, Reputationsschäden anrichten, lange bevor irgendetwas gerichtlich geklärt ist. Und sie kann Mandantendaten gefährden, wenn die Durchsuchung beim Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder stattfindet. Die Verteidigung hat in der Frühphase drei Aufgaben gleichzeitig: das Stress-Management des Mandanten, die Verfahrensdokumentation für spätere Rechtsmittel und die Verhinderung der Selbstbelastung während der Durchsuchung selbst.

Behörden

Wer darf bei Ihnen durchsuchen? Behörden im Überblick

Welche Behörde gerade vor der Tür steht, entscheidet über Mitwirkungspflicht, Verschwiegenheitsrechte und Rechtsmittelweg. Notieren Sie deshalb sofort: Welche Behörde, welcher Verfahrenstyp, welcher Einsatzleiter. Dienstnummern werden zulässigerweise statt Namen genannt.

Übersicht der wichtigsten Behörden, die in Österreich Durchsuchungen anordnen oder durchführen, samt Rechtsgrundlage und Verteidiger-Hinweis
Behörde Rechtsgrundlage Anwendungsbereich Hinweis aus Sicht der Verteidigung
§§ 117 ff StPO Staatsanwaltschaft §§ 117 ff StPO; §§ 93 ff FinStrG Leitet das Ermittlungsverfahren, ordnet die Durchsuchung schriftlich an; Vollzug durch Kriminalpolizei. Gerichtliche Bewilligung durch den Haft- und Rechtsschutzrichter (§ 120 StPO). Anordnung sorgfältig auf Begründungsmängel prüfen, der Bewilligungsrichter macht sich die staatsanwaltliche Begründung in der Praxis durch Verweis zu eigen, Mängel schlagen daher auf den Beschluss durch.
§§ 117 ff StPO Kriminalpolizei und Sicherheitspolizei §§ 117 ff StPO; §§ 39, 50 SPG; § 43 SMG; § 53 WaffG Im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Bei Gefahr im Verzug oder geringeren Eingriffen vorläufig auch eigenmächtig (§ 120 Abs 1, § 110 Abs 3 StPO). Bei eigenmächtiger Durchsuchung ohne Bewilligungsbeschluss: nachträgliche Bewilligung durch das Gericht erforderlich (§ 122 Abs 1 StPO). Verweigert das Gericht, ist der ursprüngliche Rechtszustand wiederherzustellen.
§ 3 ABBG Steuerfahndung (Amt für Betrugsbekämpfung) §§ 93 ff FinStrG; §§ 117 ff StPO Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren als Organ; im gerichtlichen Finanzstrafverfahren unterstützend für die Staatsanwaltschaft. Frühzeitig klären, ob ein paralleles Abgabenverfahren läuft, eine Durchsuchung kann unverhältnismäßig sein, wenn das Material auch durch Auskunftsersuchen oder Amtshilfe erlangbar gewesen wäre (§§ 143 ff BAO).
§ 3 ABBG Finanzpolizei §§ 93 ff FinStrG; §§ 117 ff StPO Im Auftrag der Abgabenbehörden oder des Amts für Betrugsbekämpfung; bei Gefahr im Verzug auch eigenmächtige Durchsuchung und Beschlagnahme. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gelten andere Rechtsmittel als im gerichtlichen, schon zu Beginn klären, welcher Verfahrenstyp vorliegt.
§§ 117 ff StPO Bundesamt zur Korruptionsprävention und -bekämpfung (BAK) §§ 117 ff StPO Im Auftrag der Staatsanwaltschaft, insbesondere der WKStA, auf Basis gerichtlich bewilligter Anordnung. WKStA-Verfahren haben hohe Medienpräsenz. Pressestrategie früh festlegen, Sprecher benennen, keine improvisierten Aussagen.
§§ 93 ff FinStrG Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde §§ 58 Abs 1 lit a, 93 ff FinStrG; § 43 SMG Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren bei Schmuggel, Abgaben- und Monopolhehlerei. Bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise ohne vorherige Anordnung des Spruchsenats-Vorsitzenden.
§ 12 WettbG Bundeswettbewerbsbehörde § 12 WettbG; Art 22 VO (EG) 1/2003 Bei Verdacht von Wettbewerbsverstößen, auf Anordnung des Kartellgerichts; auch auf Ersuchen der Europäischen Kommission. Anders als im Strafverfahren bestehen im Kartellverfahren Duldungs- und Hinweispflichten (z. B. zu Speicherorten). Diese Differenz wird oft unterschätzt.
§§ 70 f BWG Finanzmarktaufsicht und OeNB §§ 70 f BWG; VO (EU) 1024/2013, 468/2014; § 44 BaSAG Vor-Ort-Prüfungen aufsichtsrechtlicher Natur, kein Strafverfahren im engeren Sinn. Andere Rechtsmittelwege, andere Verfahrensregeln. Verteidigung hier strikt von strafrechtlicher Beratung trennen.

Auswahl der praxisrelevantesten Behörden im Wirtschaftsstrafrecht. Die jeweils geltenden Fassungen der zitierten Bestimmungen sind im RIS abrufbar.

Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung

Eine Durchsuchung im Strafverfahren ist nur unter mehreren Voraussetzungen zulässig und jede einzelne ist ein möglicher Ansatzpunkt für die Beschwerde, wenn sie nicht erfüllt ist. Die zentralen Eckpfeiler heißen: Anfangsverdacht, Verhältnismäßigkeit, Subsidiarität, Richtervorbehalt, Konkretisierung.

Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO; § 119 Abs 1 StPO). Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Straftat begangen worden ist. Bloße Vermutungen, vage Gerüchte oder anonyme Anrufe ohne nachvollziehbaren Inhalt reichen nicht (OLG Wien 26.9.2017, 17 Bs 161/17a). Eine anonyme Anzeige kann genügen, wenn sie inhaltlich plausibel und glaubwürdig ist. Unzulässig sind Durchsuchungen „auf gut Glück“, reine Erkundungsdurchsuchungen zur bloßen Gewinnung von Verdachtsgründen oder Durchsuchungen, bei denen gar nicht feststeht, wonach gesucht wird.

Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO; § 121 Abs 3 StPO). Die Durchsuchung muss zur Aufgabenerfüllung geeignet, erforderlich und in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Es gilt das Schonungsgebot (§ 48 Abs 1 Z 4 StPO): Aufsehen, Belästigungen und Störungen sind auf das unvermeidliche Maß zu beschränken. Nach gefestigter OGH-Rechtsprechung (OGH 14.5.2008, 13 Os 46/08a) reicht eine substanzlose Wiedergabe der „verba legalia“, also bloße Gesetzeszitate ohne konkrete Tatsachen, für die Bewilligung nicht aus.

Subsidiarität (§ 5 Abs 2 StPO). Unter mehreren zielführenden Maßnahmen ist jene zu wählen, die die Rechte am geringsten beeinträchtigt. Wenn die gesuchten Informationen aus öffentlichen Registern (Firmenbuch, Grundbuch) oder durch Amtshilfe nach § 76 StPO erlangbar wären, ist die Durchsuchung nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Aus Sicht der Verteidigung ist das einer der häufigsten und stärksten Beschwerdegründe, gerade in Wirtschaftsstrafverfahren mit parallelem Abgabenverfahren.

Richtervorbehalt (§ 120 Abs 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfasst eine schriftliche Anordnung mit Sachverhaltsdarstellung und Tatverdachtsbegründung; der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts (kurz HR-Richter) bewilligt sie. In der Praxis macht sich dieser Richter die staatsanwaltliche Begründung fast immer durch Verweis zu eigen, Mängel der Anordnung schlagen damit auf den Beschluss durch. Die Bewilligung muss eine Frist enthalten, innerhalb derer die Durchsuchung stattzufinden hat (§ 105 Abs 1 StPO); mit Fristablauf tritt die Bewilligung von selbst außer Kraft.

Konkretisierung der gesuchten Gegenstände (§ 119 Abs 1 StPO). Die gesuchten Gegenstände müssen vor dem Eingriff zumindest ihrer Art nach bestimmt sein. Bei Geschäftsunterlagen genügen nach OLG-Wien-Praxis Bezeichnungen wie „Bilanzen, Verträge und Kontoauszüge betreffend Auftrag X im Zeitraum Y bis Z“. Pauschale Floskeln wie „Beweismittel“ oder „beweisrelevante Papierunterlagen“ sind unzulässig. Eine fehlende zeitliche Eingrenzung oder unpräzise Umschreibung kann zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses führen, weil sie ausufernde Sicherstellungen ermöglicht.

Ablauf einer Hausdurchsuchung, was tatsächlich passiert

Wer noch nie eine Durchsuchung erlebt hat, stellt sie sich oft anders vor, als sie wirklich abläuft. Die folgende Timeline zeigt sechs Phasen vom Bewilligungsbeschluss bis zur Nachbereitung und an welchen Stellen Sie als Beschuldigter oder Hausrechtsinhaber konkret etwas tun können, ohne sich selbst zu belasten.

Ablauf

Vom ersten Klingeln bis zur Beendigung

Sechs Phasen einer typischen Hausdurchsuchung im Strafverfahren, mit den jeweils einschlägigen Paragrafen und konkreten Handlungsmöglichkeiten der Verteidigung.

  1. 01
    Phase 1
    Vor Beginn der Durchsuchung

    Anordnung der Staatsanwaltschaft und gerichtliche Bewilligung

    Die Staatsanwaltschaft ordnet schriftlich an, der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts bewilligt. Ohne Bewilligung keine Durchsuchung, außer bei Gefahr im Verzug.

    Der Bewilligungsbeschluss enthält die Sachverhaltsdarstellung, die Begründung des Anfangsverdachts, die zu durchsuchenden Räume, die gesuchten Gegenstände und eine Frist (§ 105 Abs 1 StPO). Mit Fristablauf tritt die Bewilligung außer Kraft. Wird die Durchsuchung bei Gefahr im Verzug eigenmächtig durch die Kriminalpolizei begonnen, ist die nachträgliche gerichtliche Bewilligung erforderlich (§ 122 Abs 1 StPO).

    Aus Sicht der Verteidigung lohnt sich gerade dieser Beschluss eine besonders genaue Lektüre: pauschale Floskeln, fehlende Zeit- oder Sacheingrenzung, generische „verba legalia“, alles potenzielle Beschwerdegründe (OGH 14.5.2008, 13 Os 46/08a; OLG Wien 26.9.2017, 17 Bs 161/17a).

    Rechtsgrundlagen: § 120 StPO · § 105 Abs 1 StPO · § 122 Abs 1 StPO

  2. 02
    Phase 2
    Erste 30 Minuten

    Eintreffen der Beamten, Belehrung und Recht auf Anwalt

    Im Regelfall morgens zu Beginn der Bürozeiten. Vor Vollzug ist über Anlass, Zweck, Recht auf Anwesenheit, Vertrauensperson und freiwillige Nachschau zu belehren.

    Im Regelfall erfolgt eine Durchsuchung morgens zu Beginn der Bürozeiten, Nachtdurchsuchungen sind im Hinblick auf das Schonungsgebot in der Regel nicht zulässig, außer bei Gefahr im Verzug oder bei Straftaten gegen Leib und Leben (vgl. OLG Linz 25.3.2008, 8 Bs 85/08v). Vor Vollzug ist der Betroffene gemäß § 121 Abs 1 StPO über Anlass und Zweck, Recht auf Anwesenheit, Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson und Möglichkeit der freiwilligen Nachschau zu belehren.

    Die Behörde muss auf einen namhaft gemachten Rechtsvertreter eine angemessene Zeit zuwarten, eine halbe Stunde gilt jedenfalls als zumutbar. Tut sie das nicht, ist ihr Vorgehen unverhältnismäßig (§ 5 Abs 1 StPO). Aus Sicht der Verteidigung ist das einer der wichtigsten Beschwerdepunkte überhaupt und einer der einfachsten zu dokumentieren, weil Anrufzeit und Eintreffzeit objektiv festhaltbar sind.

    Rechtsgrundlagen: § 121 Abs 1 und 2 StPO · § 6 Abs 2 StPO · § 5 Abs 1 StPO

  3. 03
    Phase 3
    Mehrere Stunden bis ein Tag

    Durchführung, Suche, EDV-Sicherstellung, Telefonieren und Filmen

    Die Beamten durchsuchen Räume und Behältnisse. Sie als Betroffener dürfen anwesend sein, telefonieren und in nicht öffentlichen Räumen Filmaufnahmen anfertigen.

    Während der Durchsuchung haben Sie als Betroffener das Recht, anwesend zu sein und eine Vertrauensperson beizuziehen (§ 121 Abs 2 StPO; Verdächtige und Beschuldigte sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen). Sie dürfen während der Durchsuchung telefonieren, etwa um Anwalt, Steuerberater oder Geschäftsleitung zu erreichen. Ein generelles Telefonierverbot wäre unverhältnismäßig. Das Mithören eines Telefonats mit dem Rechtsanwalt ist nur bei Verdunkelungsgefahr und unter den Voraussetzungen des § 59 Abs 2 StPO zulässig.

    Filmaufnahmen einer Amtshandlung in privaten, nicht öffentlichen Räumen durch den Hausrechtsinhaber sind nach OGH 27.6.2019, 6 Ob 6/19d zu Beweiszwecken zulässig, sofern sie nicht veröffentlicht werden. Bei IT-Geräten verlangt § 110 Abs 4 StPO, dass die Anfertigung von Datenkopien als gelinderes Mittel geboten ist, die Sicherstellung der Hardware selbst ist subsidiär. In der Praxis missachten Beamte das oft. Aktives Anbieten von Datenkopien (mit IT-Mitarbeiter, ggf. forensischem Image) ist hier eine der wichtigsten Verteidigungshandlungen vor Ort.

    Rechtsgrundlagen: § 121 Abs 2 StPO · § 110 Abs 4 StPO · OGH 6 Ob 6/19d

  4. 04
    Phase 4
    Während und am Ende der Durchsuchung

    Sicherstellung und Widerspruch nach § 112 StPO

    Gefundene Gegenstände werden sichergestellt. Bei geheimnisgeschützten Unterlagen, Verteidiger-, Anwalts-, Notars-, Wirtschaftstreuhänderakten, kann Widerspruch erhoben werden, die Versiegelung folgt.

    Die Sicherstellung (§§ 109, 110 StPO) wird von der Staatsanwaltschaft angeordnet, der Vollzug erfolgt durch die Kriminalpolizei. Sie braucht, anders als die Durchsuchung selbst, keinen Richtervorbehalt. Sind die Gegenstände später als Beweismittel nötig, kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme beim HR-Richter beantragen (§ 115 StPO).

    Der Widerspruch nach § 112 StPO schützt gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitsrechte, also Verteidigerunterlagen, Anwalts-, Notars-, Wirtschaftstreuhänder-, Psychiater-, Psychotherapeuten- und Medieninhaberunterlagen (§ 157 Abs 1 Z 2,5 StPO). Wirkung: Die Unterlagen werden versiegelt und beim Gericht hinterlegt; Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei dürfen nicht einsehen. Wichtig: Widerspruchslegitimation hat nach geltender Rechtsprechung nur der Berufsgeheimnisträger selbst, nicht der Beschuldigte als Mandant, Verteidigerunterlagen gehören deshalb beim Anwalt verwahrt, nicht beim Beschuldigten.

    Rechtsgrundlagen: §§ 109, 110 StPO · § 112 StPO · § 157 Abs 1 Z 2,5 StPO

  5. 05
    Phase 5
    Am Ende der Durchsuchung

    Protokoll und Beendigung, Bestätigung nach § 111 Abs 4 StPO

    Beamte erstellen ein Protokoll, der Betroffene erhält eine schriftliche Sicherstellungsbestätigung mit Rechtsmittelbelehrung, sofort, jedenfalls binnen 24 Stunden.

    Am Ende der Durchsuchung wird das Protokoll erstellt. Vor der Unterzeichnung sollten Sie es sorgfältig durchlesen, eigene Anmerkungen einbringen und insbesondere prüfen, ob ein erhobener Widerspruch und die Versiegelung geheimnisgeschützter Unterlagen festgehalten sind. Sofort, jedenfalls binnen 24 Stunden, ist Ihnen eine schriftliche Bestätigung über die Sicherstellung mit Rechtsmittelbelehrung auszuhändigen (§ 111 Abs 4 StPO).

    Aus Sicht der Verteidigung lohnt sich an dieser Stelle ein eigenes Gedächtnisprotokoll: Uhrzeiten, Anzahl der Beamten, betroffene Räume, Auffälligkeiten, Aussagen der Einsatzleitung. Es ist später für die Beschwerde unbezahlbar und die menschliche Erinnerung verblasst schneller als der Aktenstand.

    Rechtsgrundlagen: § 111 Abs 4 StPO · § 122 Abs 3 StPO

  6. 06
    Phase 6
    Tage bis Wochen nach der Durchsuchung

    Nachbereitung, Akteneinsicht, Rechtsmittel, Schadensbegrenzung

    Akteneinsicht verlangen, Beschwerdefrist (14 Tage) und Einspruchsfrist (6 Wochen) im Auge behalten, Antrag auf Aufhebung der Sicherstellung prüfen.

    Nach der Durchsuchung beginnt die rechtsmittelrelevante Phase. Voraussetzung jeder Beschwerde gegen den Bewilligungsbeschluss ist die Akteneinsicht (§ 51 StPO), ohne sie lassen sich Begründungsmängel nicht aufzeigen. Parallel: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung (§ 111 Abs 4 StPO), Prüfung des Beschuldigtenstatus auch des Verbandes (VbVG), Pressestrategie, Schadenersatzansprüche bei Vollzugs-Schäden (Amtshaftung nach AHG), Kostenersatz für nicht-beschuldigte Betroffene (§ 111 Abs 3 StPO).

    Die wichtigsten Fristen: Beschwerde gegen den Bewilligungsbeschluss 14 Tage ab Zustellung (§ 88 Abs 1 StPO), Einspruch wegen Rechtsverletzung 6 Wochen ab Kenntnis (§ 106 Abs 3 StPO), Maßnahmenbeschwerde 6 Wochen beim Verwaltungsgericht. Die Fristen sind kurz, wer länger als zwei Wochen mit der Akteneinsicht wartet, läuft Gefahr, die Beschwerdefrist zu verlieren.

    Rechtsgrundlagen: § 51 StPO · §§ 87, 88 StPO · § 106 StPO · Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG

Ihre Rechte als Betroffener

Auch wenn Sie eine bewilligte Hausdurchsuchung nicht verhindern können, Sie haben eine Reihe von Rechten, deren Wahrnehmung über den weiteren Verfahrensverlauf mitentscheidet. Sie sind nicht freiwillig, Sie müssen sie aber aktiv geltend machen, sonst gehen sie in der Hektik der Lage unter.

Recht auf Anwesenheit und Vertrauensperson. § 121 Abs 2 StPO gibt Ihnen das Recht, bei der Durchsuchung dabei zu sein und eine Vertrauensperson beizuziehen, typischerweise einen Familienangehörigen, Geschäftspartner oder einen Vertrauten aus der Geschäftsleitung. Wer selbst Verdächtiger oder Beschuldigter ist, scheidet als Vertrauensperson aus.

Recht auf Anwalt und auf zumutbares Zuwarten. Sie dürfen einen Strafverteidiger anrufen und die Beamten müssen auf dessen Eintreffen eine angemessene Zeit zuwarten, eine halbe Stunde gilt jedenfalls als zumutbar. Verzichten Sie nie auf einen Anwalt, auch nicht „aus Höflichkeit“ oder „zur Beschleunigung“. Wenn Beamte das nahelegen, ist das verteidigungsrechtlich kritisch zu sehen.

Recht auf Belehrung. Vor Vollzug der Durchsuchung sind Sie nach § 121 Abs 1 StPO über Anlass und Zweck, das Recht auf Anwesenheit, das Recht auf Vertrauensperson und die Möglichkeit der freiwilligen Nachschau aufzuklären. Diese Belehrung darf nur bei Gefahr im Verzug unterbleiben. Die freiwillige Nachschau ist im Wirtschaftsstrafverfahren so gut wie nie sinnvoll: Sie wissen meist nicht, wonach genau gesucht wird und verzichten mit der Zustimmung auf wesentliche Rechte.

Recht auf Telefonieren und Dokumentieren. Sie dürfen während der Durchsuchung telefonieren, Anwalt, Steuerberater, Vorgesetzten, Familie. Ziehen Sie sich für Anwaltsgespräche zurück; das Mithören durch Beamte ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 59 Abs 2 StPO bei Verdunkelungsgefahr zulässig. In privaten, nicht öffentlichen Räumen dürfen Sie als Hausrechtsinhaber Filmaufnahmen zu Beweiszwecken anfertigen, sofern Sie sie nicht veröffentlichen (OGH 27.6.2019, 6 Ob 6/19d).

Recht auf Aktenkopie und Akteneinsicht. Der Beschluss ist Ihnen sofort oder spätestens binnen 24 Stunden auszufolgen (§ 122 Abs 3 StPO). Während des gesamten Verfahrens haben Sie Anspruch auf Akteneinsicht (§ 51 StPO), sie ist die Voraussetzung dafür, die Bewilligungsentscheidung überhaupt prüfen und mit Beschwerde bekämpfen zu können. Bei Verweigerung der Akteneinsicht steht der Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO offen.

Sicherstellung, Beschlagnahme und Widerspruch nach § 112 StPO

Was die Beamten an Unterlagen, Datenträgern und Gegenständen mitnehmen, regelt das Recht der Sicherstellung und Beschlagnahme. Hier liegen die für Unternehmer wirtschaftlich gravierendsten Folgen und hier liegt zugleich einer der wichtigsten Hebel der Verteidigung.

Sicherstellung versus Beschlagnahme. Die Sicherstellung (§ 109 Z 1 lit a, § 110 StPO) ist die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht der Behörde über einen Gegenstand. Sie wird von der Staatsanwaltschaft angeordnet und durch die Kriminalpolizei vollzogen, ohne Richtervorbehalt. Werden die Gegenstände später als Beweismittel benötigt, beantragt die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme; der HR-Richter entscheidet (§ 115 Abs 2 StPO). In der Praxis erfolgen häufig Sicherstellungen, ohne dass die Staatsanwaltschaft zeitnah die Beschlagnahme beantragt, Sie können jederzeit eine gerichtliche Entscheidung über Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung verlangen (§ 111 Abs 4 StPO).

EDV-Sicherstellung und Cloud-Daten. Bei IT-Geräten und Datenträgern verlangt § 110 Abs 4 StPO ausdrücklich, dass Datenkopien als gelinderes Mittel geboten sind, die Sicherstellung der Hardware selbst ist subsidiär. In der Realität nehmen Beamte oft trotzdem Server, Laptops und Mobiltelefone mit, weil sie „alles brauchen“. Dem ist mit dem aktiven Angebot eines forensischen Images entgegenzutreten, idealerweise in Anwesenheit eines IT-Mitarbeiters und der Verteidigung. Die Frage, ob die Sicherstellung des Endgeräts auch den Zugriff auf extern gespeicherte Cloud-Daten umfasst, ist umstritten (§ 111 Abs 2 StPO); die Verteidigung sollte hier prüfen, ob der Beschluss den Cloud-Zugriff ausdrücklich umfasst und ob die Voraussetzungen einer Nachrichtenüberwachung (§ 134 Z 3, § 135 Abs 3 StPO) erfüllt wären.

Passwörter und Biometrie. Als Beschuldigter müssen Sie keine Passwörter freiwillig herausgeben, das wäre ein Verstoß gegen das Selbstbelastungsverbot. Sie müssen aber dulden, dass die Behörde mindere Eingriffe vornimmt, etwa, dass sie Ihren Finger zwangsweise auf einen Fingerabdruckscanner legt (§ 93 Abs 1 StPO erlaubt mindere Eingriffe). Höchstgerichtliche Judikatur zur biometrischen Zwangsentsperrung steht in Österreich noch aus.

Der Widerspruch nach § 112 StPO. Wenn Verteidigerunterlagen, anwaltliche Mandatskorrespondenz oder andere geheimnisgeschützte Dokumente sichergestellt werden sollen, kann der Berufsgeheimnisträger Widerspruch erheben. Wirkung: Die betreffenden Unterlagen werden versiegelt, meist in Umschlägen, Kartons oder Kisten mit Siegel und beim Gericht hinterlegt. Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei dürfen sie nicht einsehen. Innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist (mindestens 14 Tage) bezeichnet der Widerspruchswerber die geschützten Teile konkret; der HR-Richter entscheidet anschließend in einer Sicherstellungstagsatzung, ob die Unterlagen zum Akt genommen oder ausgefolgt werden.

Wer ist widerspruchsberechtigt? Nach geltender OGH-Rechtsprechung nur der Berufsgeheimnisträger selbst, also der Anwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder, Arzt, Psychotherapeut. Der Beschuldigte als Mandant ist nach derzeitiger Rechtsprechung nicht widerspruchslegitimiert, auch wenn das in der Lehre stark kritisiert wird. Verteidigungsrechtlich heißt das: Verteidigerunterlagen unbedingt beim Verteidiger oder Rechtsanwalt verwahren, nicht beim Beschuldigten. Zur Formulierung des Widerspruchs genügt: „Ich erhebe unter Berufung auf das gesetzlich anerkannte Recht auf Verschwiegenheit gemäß § 112 StPO Widerspruch gegen die Sicherstellung der Unterlagen und beantrage die Versiegelung und Hinterlegung bei Gericht.“

Wenn die Polizei vor der Tür steht, die ersten 30 Minuten:

  • Sofort Strafverteidiger anrufen, auf dessen Eintreffen bestehen (zumindest 30 Minuten).
  • Beschluss in Ruhe lesen, kopieren oder fotografieren, Akten- und Geschäftszahl notieren.
  • Behörde, Einsatzleiter (Name oder Dienstnummer) festhalten; Besprechungszimmer anbieten.
  • Personalien angeben, zur Sache schweigen. Keine freiwillige Nachschau ohne Anwalt zustimmen.
  • IT-Mitarbeiter beiziehen und Datenkopie statt Hardware-Sicherstellung anbieten (§ 110 Abs 4 StPO).

Was tun bei einer Hausdurchsuchung, Praxisleitfaden

Aus den juristischen Voraussetzungen ergibt sich für die Praxis ein Leitfaden in fünf Phasen, von der Vorbereitung lange vor jeder Durchsuchung bis zur Nachbereitung Wochen danach.

Phase 1, Prävention. Erstellen Sie eine schriftliche Hausdurchsuchungs-Leitlinie für das Unternehmen. Schulen Sie die Mitarbeiter, die im Ernstfall zuerst Kontakt mit Beamten haben, Empfang, Geschäftsleitung, Compliance, IT-Abteilung, externer Wirtschaftstreuhänder. Halten Sie eine Notfallnummerliste aktuell mit Strafverteidigung, Geschäftsleitung, Compliance und IT. Binden Sie externe IT-Dienstleister vertraglich zur sofortigen Information bei einer Hausdurchsuchung, Rechtsanwälte sind dazu seit 25.9.2020 ohnehin verpflichtet (§ 40 Abs 3 Z 3 RL-BA 2015), Unternehmen sollten dem nachziehen.

Phase 2, Empfang der Beamten. Bitten Sie die Beamten, zu warten, bis Geschäftsleitung und Rechtsvertretung verständigt sind, bis zu 30 Minuten sind zumutbar. Erfragen Sie Behörde, Aktenzahl und Einsatzleiter; notieren Sie Namen oder Dienstnummern. Kopieren oder scannen Sie das Durchsuchungsdokument und leiten Sie es an Geschäftsleitung und Rechtsvertretung weiter. Bieten Sie Besprechungsraum, freundlich-sachlich, kein Smalltalk zur Sache.

Phase 3, Erstgespräch und Durchsuchung. Lesen Sie das Durchsuchungsdokument mit Anwalt in Ruhe. Sprechen Sie mit der Einsatzleitung über Zweck, gesuchte Gegenstände, Zeitraum und die Frage, ob elektronische Daten gespiegelt statt mitgenommen werden können. Lehnen Sie freiwillige Nachschau in Wirtschaftsstrafverfahren in der Regel ab. Bewahren Sie Ruhe, sprechen Sie sachlich, begleiten Sie die Beamten. Es gibt im Strafverfahren keine Mitwirkungspflicht (anders als im Kartellrecht), aber unaufgeforderte Mithilfe kann die Durchsuchung beschleunigen, fragen Sie das mit dem Anwalt im Einzelfall ab. Ziehen Sie IT-Mitarbeiter bei und bieten Sie Datenkopien statt Hardware-Sicherstellung an (§ 110 Abs 4 StPO). Telefonate mit Anwalt und Steuerberater sind erlaubt, ziehen Sie sich dafür zurück. Vermeiden Sie informelle Antworten auf Fragen der Beamten, kurz auf Geschäftsleitung verweisen reicht. Förmliche Vernehmungen nur im Beisein des Anwalts; auf förmliche Ladung bestehen. Vernichten oder verstecken Sie nichts, das wäre eigene Strafbarkeit. Erheben Sie Widerspruch nach § 112 StPO gegen die Sicherstellung von Verteidigerunterlagen, Mandantenkorrespondenz und sonstiger geheimnisgeschützter Unterlagen, durch den anwesenden Rechtsanwalt.

Phase 4, Protokoll. Prüfen Sie das Protokoll vor der Unterzeichnung sorgfältig. Lassen Sie eigene Anmerkungen aufnehmen oder beilegen, etwa zur Dauer, zur Belehrung, zum Widerspruch und zur Versiegelung geheimnisgeschützter Dokumente. Führen Sie ein Abschlussgespräch mit den Beamten. Erstellen Sie unmittelbar danach ein eigenes Gedächtnisprotokoll, Uhrzeiten, Anzahl der Beamten, Dauer, ungewöhnliche Vorkommnisse, Fotos der Räume.

Phase 5, Nacharbeiten. Erörtern Sie mit dem Anwalt die Rechtsmittel: Beschwerde nach § 87 StPO (Frist 14 Tage), Einspruch nach § 106 StPO (Frist 6 Wochen), Antrag auf Aufhebung der Sicherstellung nach § 111 Abs 4 StPO, Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG. Klären Sie den Beschuldigtenstatus, auch des Verbands nach VbVG. Legen Sie die Verteidigungsstrategie fest. Bei börsennotierten Unternehmen: Vertraulichkeit nach § 3 Z 4 Emittenten-Compliance-Verordnung anmelden, Ad-hoc-Meldung prüfen. Brechen Sie keine angebrachten Behörden-Siegel, informieren Sie auch das Putzpersonal. Bereiten Sie Presseanfragen vor („Wir kooperieren mit der Behörde und prüfen die Angelegenheit intern. Zum Sachverhalt können wir derzeit nichts sagen.“). Nicht-beschuldigte Betroffene haben Anspruch auf angemessenen Kostenersatz für Material und Arbeitszeit (§ 111 Abs 3 StPO), Banken verrechnen in der Praxis 50 bis 58,33 Euro je Stunde zuzüglich USt.

Rechtsmittel

Drei Rechtsmittel, Beschwerde, Einspruch, Maßnahmenbeschwerde

Was wann eingesetzt wird, hängt davon ab, was angegriffen werden soll: der gerichtliche Bewilligungsbeschluss, die staatsanwaltliche Anordnung beziehungsweise die Art der Durchführung, oder ein Exzess der Beamten, der nicht mehr von der Anordnung gedeckt ist. Eine breitere Übersicht zu strafprozessualen Rechtsmitteln bietet unsere Schwerpunktseite.

Vergleich der drei wichtigsten Rechtsmittel gegen eine Hausdurchsuchung im Strafverfahren
Kriterium Beschwerde § 87 StPO Einspruch § 106 StPO Maßnahmenbeschwerde Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
Wogegen Angegriffener Akt Gerichtlicher Bewilligungsbeschluss (HR-Richter) Staatsanwaltliche Anordnung oder Art und Weise der Durchführung Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Exzess
Frist Frist 14 Tage ab Zustellung (§ 88 Abs 1 StPO) 6 Wochen ab Kenntnis (§ 106 Abs 3 StPO) 6 Wochen ab Kenntnis
Wo einbringen Einbringung Bei der Staatsanwaltschaft, die die Anordnung getroffen hat (§ 88 Abs 2 StPO); auch direkt beim Gericht zulässig (§ 88 Abs 4 StPO) Bei der Staatsanwaltschaft beziehungsweise dem Gericht Beim Verwaltungsgericht
Wer entscheidet Entscheidung Oberlandesgericht Gericht; gegen Abweisung Beschwerde mit aufschiebender Wirkung (§ 107 Abs 3 StPO) Verwaltungsgericht
Aufschiebende Wirkung Aufschiebende Wirkung nein nein; bei Beschwerde gegen Abweisung ja nicht von Amts wegen, kann beantragt werden
Wann sinnvoll Wann sinnvoll Begründungsmängel des Beschlusses, fehlende Konkretisierung, Subsidiaritätsverstoß, ausuferndes Sachgebiet, Nachtdurchsuchung ohne Gefahr im Verzug Verweigerte Akteneinsicht, fehlende Belehrung, kein zumutbares Zuwarten auf den Anwalt, unverhältnismäßige Durchführung Beamten-Exzesse, Aufbrechen, Verwüstung oder andere Handlungen, die ihrem Inhalt nach nicht mehr in der Anordnung Deckung finden (vgl. OLG Wien 7.12.2018, 22 Bs 278/18w)

Beschwerde und Einspruch sind zwingend zu verbinden, wenn beide gegen denselben Vorgang geboten sind (§ 106 Abs 2 StPO).

Wenn die Hausdurchsuchung rechtswidrig war

Wird eine Hausdurchsuchung im Beschwerdeverfahren als rechtswidrig festgestellt, sind die Folgen differenziert. Anders als im deutschen Diskurs oft angenommen, kennt die österreichische Strafprozessordnung kein generelles Beweisverwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweise. Verteidigungsrechtlich relevant sind primär § 157 Abs 2 StPO und § 281 Abs 1 Z 2 und 3 StPO, nicht § 140 StPO, der in dieser Diskussion immer wieder fälschlich zitiert wird.

Was passiert mit den Beweismitteln? Nach OGH-Judikatur sind die durch eine rechtswidrige Durchsuchung erlangten Gegenstände dem Ermittlungsverfahren insoweit entzogen, als eine für den Beschuldigten nachteilige Nutzung ausgeschlossen ist (§ 107 Abs 4 StPO analog). Über die konkrete Verwertung in der Hauptverhandlung entscheidet erst das erkennende Gericht; der Beschuldigte kann sich dort gegen die Verwendung aussprechen, gegebenenfalls mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO. Eine „Fernwirkung“ von Beweisverboten, also die Unverwertbarkeit auch mittelbar abgeleiteter Beweise, kennt die österreichische Lehre und Rechtsprechung nicht.

Verteidigerunterlagen und § 157 Abs 2 StPO. Anders ist die Lage bei Verteidigerunterlagen und sonstigen geheimnisgeschützten Dokumenten. Diese dürfen nach § 157 Abs 2 StPO bei sonstiger Nichtigkeit weder als Beweis noch für weitere Ermittlungen verwendet werden. Auf Antrag des Beschuldigten sind sie nach § 139 Abs 4 StPO sogar von Amts wegen zu vernichten. Hier liegt die Ausnahme vom Grundsatz „kein generelles Verwertungsverbot“ und gleichzeitig der Grund, warum der Widerspruch nach § 112 StPO so wichtig ist.

Amtshaftung und Schadenersatz. Schäden am Vollzugsort, Türaufbruch, Zerstörung von Mobiliar, Verwüstungen, können nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) ersatzpflichtig sein (§§ 1, 2 AHG). In der Praxis ist die Durchsetzung allerdings mühsam: Schon der OGH und die Lehre weisen darauf hin, dass eine Entschädigung über Amtshaftung in diesem Bereich „äußerst schwer durchsetzbar“ ist. Praxisfreundliche Beispiele für Exzesse, die zur Amtshaftung führen können, finden sich bei OLG Wien 7.12.2018, 22 Bs 278/18w (Aufbrechen, Verwüstung).

Strafrechtliche Verantwortung der Beamten. Bei groben Rechtsverstößen kommt strafrechtliche Verantwortung der einschreitenden Beamten in Betracht, etwa Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB. In der Praxis ist das die Ausnahme, kann aber im Einzelfall, etwa bei vorsätzlich rechtswidriger Pressemitteilung (vgl. OLG Wien 13.2.2012, 18 Bs 161/11z), relevant werden.

Häufige Fragen

Was Beschuldigte und Unternehmer oft fragen.

Darf ich die Hausdurchsuchung verweigern? +

Nein. Eine gerichtlich bewilligte Hausdurchsuchung kann grundsätzlich weder verhindert noch gestoppt werden, die Beamten dürfen nach § 121 Abs 4 StPO sogar Schlösser aufbrechen, wenn die Aufforderung zum Öffnen erfolglos war. Sie haben aber das Recht, anwesend zu sein, eine Vertrauensperson und einen Rechtsanwalt beizuziehen und das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Empfehlung der Verteidigung: nicht freiwillig herausgeben. Damit verzichten Sie auf wesentliche Rechte und Rechtsmittel.

Muss ich Passwörter und Codes herausgeben? +

Als Beschuldigter nein, das wäre eine Verletzung des Selbstbelastungsverbots (Art 6 EMRK, Art 90 Abs 2 B-VG, § 157 Abs 1 StPO). Sie müssen aber dulden, dass die Behörde mindere Eingriffe vornimmt, etwa, dass sie Ihren Finger zwangsweise auf den Fingerabdruckscanner legt, oder Cracking-Software einsetzt. Höchstgerichtliche Judikatur zur biometrischen Zwangsentsperrung steht in Österreich noch aus. Zeugen ohne Aussagebefreiung müssen dagegen zur Entschlüsselung beitragen (§ 111 Abs 2 iVm § 154 Abs 2 StPO).

Wann ist eine Beschwerde gegen den Beschluss sinnvoll? +

Innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses (§§ 87, 88 Abs 1 StPO), wenn der Beschluss unzureichend begründet ist, Floskeln, pauschale Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ohne konkrete Tatsachen, wenn die gesuchten Gegenstände nicht ausreichend konkretisiert sind, wenn das Subsidiaritätsgebot verletzt wurde (etwa weil die Daten aus Firmenbuch, Grundbuch oder per Amtshilfe erlangbar gewesen wären), wenn die Durchsuchung unverhältnismäßig oder zur Nachtzeit ohne Gefahr im Verzug erfolgte. Voraussetzung jeder substantiierten Beschwerde ist die Akteneinsicht, ohne sie lässt sich der Begründungsmangel nicht aufzeigen.

Was passiert mit beschlagnahmten Geräten und Daten? +

Werden sie als Beweismittel benötigt, kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme beantragen, der Haft- und Rechtsschutzrichter entscheidet (§ 115 Abs 2 StPO). Wenn der Beweiszweck auch durch Kopien erfüllt werden kann, sind Originale aufzuheben (§ 110 Abs 4 StPO), das ist ein der wichtigsten Subsidiaritätsregeln im IT-Kontext. Sie können jederzeit eine gerichtliche Entscheidung über Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung verlangen (§ 111 Abs 4 StPO).

Habe ich Anspruch auf einen Verteidiger während der Durchsuchung? +

Ja. Die Behörde muss auf einen namhaft gemachten Rechtsvertreter eine angemessene Zeit zuwarten, eine halbe Stunde gilt jedenfalls als zumutbar. Verzichten Sie nie auf einen Verteidiger, auch nicht „aus Höflichkeit“ oder „zur Beschleunigung“. Eine Aufforderung der Beamten, auf den Anwalt zu verzichten, ist verteidigungsrechtlich kritisch zu sehen und in der späteren Beschwerde dokumentationswürdig.

Können auch Unbeteiligte (Familie, Mitarbeiter) durchsucht werden? +

Ja. Eine Durchsuchung nach § 117 Z 2 StPO trifft jede Person, die das Hausrecht über die durchsuchten Räume hat, unabhängig davon, ob sie Beschuldigte ist. Auch Mitinhaber wie Lebensgefährten, Geschäftspartner oder Mitarbeiter eines Unternehmens sind „Betroffene” mit eigenen Rechten und können beschwerdelegitimiert sein, auch wenn sie nicht beschuldigt sind. Bei minderjährigen Beschuldigten gelten zusätzlich die Schutzregeln des Jugendstrafverfahrens: Vertrauensperson bei der Vernehmung, erweiterte Pflichtverteidigung und eingeschränkte Untersuchungshaft.

Was kostet die Hausdurchsuchung und kann ich Ersatz verlangen? +

Nicht-beschuldigte Betroffene können nach § 111 Abs 3 StPO angemessenen Kostenersatz für Material und Arbeitszeit verlangen, etwa für die Sondierung von Unterlagen oder die Anfertigung von Datenkopien. Banken verrechnen in der Praxis 50 bis 58,33 Euro je Stunde zuzüglich USt. Für Schäden am Vollzugsort (Türaufbruch, Zerstörung) kommt Amtshaftung nach AHG in Betracht, in der Durchsetzung schwer, aber bei Exzessen möglich. Beschuldigte erhalten Kosten nur bei Freispruch und nur als Pauschale für das Haupt- und Rechtsmittelverfahren (§ 393a StPO); Kosten des Ermittlungsverfahrens werden nicht ersetzt.

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