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von Brandauer RA
Jugendstrafrecht

Die Untersuchungshaftkonferenz im Jugendstrafverfahren: Was die Verteidigung vorbereitet

Wann der Antrag auf Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG lohnt, welche Argumente überzeugen und wie das Ergebnis verwertet wird. Aus Verteidigersicht.

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Mag. Christopher Angerer

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

10. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer

Das Telefon klingelt am späten Nachmittag. Der Sohn, 16 Jahre alt, sitzt seit gestern in Untersuchungshaft, das Pflichtverhör vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter ist gelaufen, der Beschluss liegt vor. Die Eltern sind ratlos. Der Lehrherr hat angerufen, der Lehrplatz wackelt. In dieser Situation ist die Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG einer der wirkungsvollsten Hebel, die das Jugendstrafverfahren für die Verteidigung bereitstellt und einer der am häufigsten übersehenen.

Dieser Beitrag zeigt aus Verteidigerperspektive, wann der Antrag auf eine Untersuchungshaftkonferenz lohnt, welche Argumente den Haftrichter überzeugen, wie der Mandant und das Sozialnetz auf die Konferenz vorbereitet werden und wie das Konferenzergebnis in der Haftprüfungsverhandlung verwertet wird. Den allgemeinen Rahmen des Jugendstrafverfahrens und den Ablauf der Festnahme bis zur Verhängung der U-Haft finden Sie im Allgemeinen Teil unserer Jugendstrafrecht-Serie sowie im Beitrag zur Festnahme- und U-Haft-Phase.

Lohnt der Antrag in Ihrem Fall?

Wann lohnt der Antrag auf eine U-Haftkonferenz nach § 35a JGG?

Die Untersuchungshaftkonferenz ist ein wirkungsvoller Hebel, aber nicht in jeder Konstellation einschlägig. Zwei Fragen genügen, um die typischen Pfade zu unterscheiden: Welches Alter hat der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verhängung der U-Haft und steht ein tragfähiges Sozialnetz zur Verfügung? Wählen Sie die Antworten, die zum konkreten Fall passen, Sie erhalten eine Einordnung aus Verteidigersicht und konkrete erste Schritte.

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01 Frage 1

Welches Alter hat der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verhängung der U-Haft?

Die Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG steht nur in Jugendstrafsachen offen. Erfasst sind Jugendliche (§ 1 Z 2 JGG, 14 bis 18) und junge Erwachsene (§ 1 Z 5 JGG, 18 bis 21). Über 21 fällt der Beschuldigte aus dem JGG-Geltungsbereich heraus.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Konferenz nach § 35a JGG aussichtsreich, Antrag bereits beim Pflichtverhör nach § 174 StPO protokollieren.

Bei einem Jugendlichen mit tragfähigem Sozialnetz ist die Untersuchungshaftkonferenz der wirkungsvollste Hebel der Verteidigung. Aus Verteidigersicht zählt jetzt vor allem die Zeitachse: Der Antrag auf Konferenz gehört bereits ins Pflichtverhör nach § 174 StPO oder spätestens in die Tage unmittelbar danach. Damit ist die Vorbereitungszeit von drei bis zehn Tagen abgesichert und das Konferenzergebnis liegt vor der ersten Haftverhandlung, also binnen 14 Tagen nach Verhängung der U-Haft, auf dem Tisch des Haftrichters.

Parallel beginnt die Belegbeschaffung: Wohnplatzbestätigung der Eltern, Schul- oder Lehrplatzbestätigung, gegebenenfalls Therapieplatz-Zusage. Im Mandantengespräch in der Justizanstalt wird die Zustimmung nach § 35a Abs 3 JGG erläutert, die Bedeutung jeder übernommenen Auflage durchgesprochen und der Selbstbelastungsschutz für die Family-only-Phase besprochen. Das Konferenzergebnis wird später in einen förmlichen Antrag nach § 173 StPO in Verbindung mit § 35 Abs 1 JGG übersetzt, Aufhebung der U-Haft und Ersetzung durch das im Plan vereinbarte gelindere-Mittel-Paket.

Vertiefung: Welche Argumente überzeugen den Haftrichter →
02

Konferenz möglich, aber mit institutionellem Schwerpunkt, höhere Hürde beim Haftrichter, parallel Haftbeschwerde vorbereiten.

Fehlt ein tragfähiges familiäres Sozialnetz, wird die Konferenz dennoch durchgeführt, mit Schwerpunkt auf institutionellem Netz: Kinder- und Jugendhilfe, betreute Wohngruppe, sozialpädagogisches Wohnheim. Der Plan trägt dann durch die institutionellen Strukturen, nicht durch die Familie. Die Hürde beim Haftrichter ist in dieser Konstellation höher, weil das Substitutionspaket weniger spezifisch und weniger persönlich verankert ist.

Aus Verteidigersicht ist die Strategie zweigleisig: Erstens die Konferenz beantragen und besonders sorgfältig auf die Verbindlichkeit der institutionellen Zusagen achten, schriftliche Aufnahmebestätigung der KJH-Einrichtung, konkrete Mitwirkungserklärung des Trägers, dokumentierte Bewährungshilfe-Frequenz. Zweitens parallel die Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO vorbereiten, falls das Konferenzergebnis nicht ausreicht. Bei evidenter Unverhältnismäßigkeit kommt die Grundrechtsbeschwerde an den OGH nach dem GRBG hinzu, Frist sechs Wochen ab Erschöpfung des Instanzenzugs.

Vertiefung: Grenzen der Konferenz und alternative Hebel →
03

Konferenz möglich auch für junge Erwachsene, die JGG-Sondernormen greifen, aber strukturelle Gegebenheiten verschieben sich.

§ 35a JGG ist über § 1 Z 5 JGG ausdrücklich auch für junge Erwachsene anwendbar, also für Beschuldigte, die zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In der NEUSTART-Statistik 2016 entfielen 77 von 190 zugewiesenen Konferenzfällen auf junge Erwachsene; der Hebel ist also praktisch nicht weniger relevant als bei Jugendlichen.

Aus Verteidigersicht verschieben sich allerdings die strukturellen Voraussetzungen: Der junge Erwachsene wohnt häufiger eigenständig, ist seltener noch in Schule oder Lehre und das familiäre Sozialnetz ist nicht selten ausgedünnt. Das Persönlichkeitsentwicklungs-Argument aus § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG bleibt dennoch zentral, Arbeitsplatzbestätigung des Arbeitgebers oder eine konkrete Lehrabschlussperspektive wirken regelmäßig U-Haft-vermeidend. Konferenz beantragen, Sozialnetz-Tragfähigkeit aktiv mit dem Mandanten erarbeiten (auch Partner, Wohngemeinschaft, Arbeitskollegen können Bezugspersonen sein) und im Konferenzplan die institutionellen Säulen, vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO, Therapie- oder Beratungsanbindung, besonders verbindlich verankern.

Vertiefung: Mandantenvorbereitung und Sozialnetz-Briefing →
04

Konferenz nicht einschlägig, Hebel verlagert sich auf gelindere Mittel direkt, Haftbeschwerde und Haftprüfungsantrag.

Bei Beschuldigten über 21 Jahren ist das JGG nicht mehr anwendbar; § 35a JGG steht nicht offen. Der Hebel der Verteidigung verlagert sich auf die allgemeinen Instrumente der StPO. Im Vordergrund steht der direkte Antrag auf gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO bereits beim Pflichtverhör nach § 174 StPO, fester Wohnsitz, Hinterlegung der Reisedokumente, Meldepflicht, Kontaktverbote, gegebenenfalls vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO und Therapieauflagen.

Wird die U-Haft trotzdem verhängt, gehört die Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO an das Oberlandesgericht zur Standardstrategie, Frist regelmäßig 14 Tage, exakte Frist im Beschluss prüfen. Bei jeder Haftprüfungsverhandlung wird das Substitutionskonzept neu vorgelegt, gegebenenfalls ergänzt um neue Belege oder eine engmaschigere Auflagenstruktur. Bei evidenter Unverhältnismäßigkeit kommt die Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG an den OGH in Betracht, Frist sechs Wochen ab Erschöpfung des Instanzenzugs.

Vertiefung: Verwertung in der Haftprüfungsverhandlung →

Was die Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG ist

Die Untersuchungshaftkonferenz ist eine besondere, auf die Haftsituation zugeschnittene Form der Sozialnetz-Konferenz. Sie wird vom Bewährungshilfe-Träger NEUSTART moderiert und führt das Sozialnetz des Beschuldigten, Eltern, Geschwister, Lehrer, Lehrherr, Therapeuten, Kinder- und Jugendhilfe, an einen Tisch, um gemeinsam einen schriftlichen Zukunftsplan zu erarbeiten. Dieser Plan ist die Entscheidungsgrundlage, mit der das Gericht prüft, ob die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel ersetzt werden kann.

Der Anlass ist immer die bereits verhängte Untersuchungshaft. Die Konferenz ist kein Instrument zur Vermeidung im Festnahmestadium, dort greifen die § 35-Substitutionen direkt, sondern ein Werkzeug zur Verkürzung oder Aufhebung der bestehenden Haft. Drei strukturelle Eigenschaften unterscheiden sie von anderen Verfahrensschritten: Die Vorbereitungszeit ist mit drei bis zehn Tagen ungewöhnlich kurz; die Konferenz findet in der Justizanstalt statt, weil der Jugendliche U-Häftling ist; und der Beschluss wird in einer geschützten Familienphase erarbeitet, in der weder Profis noch Bewährungshilfe anwesend sind.

Praktisch wird die Untersuchungshaftkonferenz ausschließlich von NEUSTART als Bewährungshilfe-Träger durchgeführt. Sie ist seit 1. November 2014 im bundesweiten Regelbetrieb verfügbar und seit 1. Jänner 2016 in § 35a JGG gesetzlich verankert. Verfügbar ist sie in allen Bundesländern und ausdrücklich auch für junge Erwachsene, also Beschuldigte, die zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Rechtsgrundlagen kompakt, was die einzelnen Paragraphen leisten

§ 35a JGG, die Norm der Untersuchungshaftkonferenz selbst. Absatz 1 ermächtigt das Gericht, einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetz-Konferenz zu beauftragen; andernfalls ist eine Äusserung der Jugendgerichtshilfe zur Zweckmäßigkeit einzuholen. Absatz 2 weist dem Bewährungshilfe-Träger auf, Entscheidungsgrundlagen für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu schaffen und aktiv darauf hinzuwirken, dass die U-Haft unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben werden kann. Absatz 3 stellt klar: Ohne Zustimmung des Beschuldigten findet keine Konferenz statt.

Das gerichtliche „kann" in Absatz 1 ist nach herrschender Lehre ein bedingtes Müssen: Weicht das Gericht von einer empfehlenden Äusserung der Jugendgerichtshilfe ab, kann eine Konferenz von der Staatsanwaltschaft, vom Beschuldigten oder von dessen gesetzlichen Vertretern beantragt werden. Die Ablehnung eines solchen Antrags ist mit Beschwerde anfechtbar. Aus Verteidigersicht heißt das: Der Antrag auf Konferenz ist ein eigenständiger Verfahrensschritt, der vom Verteidiger gestellt und gegebenenfalls weiterbetrieben wird.

§ 35 Abs 1 JGG, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Die spezielle, gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht verschärfte Prüfung. Untersuchungshaft gegen Jugendliche darf nicht verhängt werden bzw. der Jugendliche ist freizulassen, wenn der Haftzweck durch familienrechtliche Verfügung, allenfalls in Verbindung mit gelinderen Mitteln nach § 173 Abs 5 StPO, erreicht werden kann. Untersuchungshaft darf zudem nicht verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen des Jugendlichen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen. Praktisch zentral: drohender Verlust von Schul-, Lehr- oder Arbeitsplatz wirkt regelmäßig U-Haft-vermeidend. Genau diese Prüfung wird durch das Konferenzergebnis fundiert.

§ 173 Abs 5 StPO, gelindere Mittel. Enthält die enumerative Liste, aus der die Konferenz ihr Substitutionspaket zusammensetzt: Gelöbnis, Wohnsitz- und Aufenthaltsauflagen, Kontaktverbote, Meldepflicht, Ausweispapiere-Hinterlegung, vorläufiger Führerscheinentzug, Sicherheitsleistung sowie, im Jugendstrafrecht der Schlüsselhebel, vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO mit Therapie- und Behandlungsauflagen.

§ 179 StPO, vorläufige Bewährungshilfe. Die rechtliche Grundlage, über die NEUSTART nach Enthaftung mit der Betreuung beauftragt wird. In der Praxis bedeutet das hochfrequente Kontakte, bis zu zwei Personalkontakte pro Woche sowie die Pflicht der Bewährungshilfe, Auflagenverletzungen unverzüglich an das Gericht zu melden. Die Zustimmung des Beschuldigten zur vorläufigen Bewährungshilfe deckt sich faktisch mit der Zustimmung zur Konferenz nach § 35a Abs 3 JGG.

§ 29e BewHG und § 39 JGG. § 29e Bewährungshilfegesetz weist die Sozialnetz-Konferenz dem Bewährungshilfe-Träger zu; § 35a JGG verweist explizit darauf. Die zwingende notwendige Verteidigung in U-Haft ergibt sich für Jugendliche aus § 39 JGG, insbesondere aus der „Verteidiger-in-Bereitschaft"-Regelung des § 39 Abs 3 JGG, die für die gesamte Festnahme- und Haftphase gilt. Der Verteidiger ist zwar kein gesetzliches Pflichtmitglied der Konferenz nach § 35a JGG, ist aber faktisch zwingender prozessualer Akteur, er bereitet vor, begleitet und verwertet das Konferenzergebnis.

Verteidigungs-Frage

Wann lohnt der Antrag auf Untersuchungshaftkonferenz und wann nicht?

Aus der Verteidigungspraxis lassen sich klare Konstellationen unterscheiden, in denen die Untersuchungshaftkonferenz ihre Hebelwirkung entfaltet und solche, in denen der Antrag mehr Aufwand bringt als Ertrag. Die folgende Gegenüberstellung hilft bei der Entscheidung in den ersten Tagen nach Verhängung der U-Haft.

Konstellationen, in denen die Untersuchungshaftkonferenz aus Verteidigersicht sinnvoll ist und Gegenkonstellationen, in denen ein anderer Hebel greift
Kriterium Konferenz aussichtsreich Konferenz wenig erfolgversprechend
Sozialnetz Tragfähigkeit des Sozialnetzes Eltern, Verwandte oder Bezugspersonen verfügbar und kooperationsbereit Kein soziales Netz, das tragfähige Auflagen übernehmen könnte
Haftgrund Neutralisierbarkeit des Haftgrundes Fluchtgefahr bei aufrechtem Wohnsitz, Verdunkelungsgefahr mit klarem Kontaktverbots-Setting Wiederholte schwere Gewalt mit fortlaufender Suchtproblematik ohne Therapieplatz
Strukturen Bestehende Schul-, Lehr- oder Arbeitsstrukturen Schulplatz, Lehrplatz oder Arbeit erhalten und durch Bestätigungsschreiben belegbar Strukturen bereits weggefallen, kein erkennbarer Alltagsrahmen
Therapie Therapie- oder Suchtthematik Stationärer oder ambulanter Therapieplatz mit konkreter Aufnahmebestätigung in Aussicht Therapie-Notwendigkeit unstrittig, aber kein Platz und keine Bereitschaft des Beschuldigten
Mandantenwille Zustimmung und Mitwirkung des Beschuldigten Mandant versteht Bedeutung der Auflagen und ist zur Erfüllung bereit Mandant lehnt Auflagen oder Bewährungshilfe-Frequenz ab, § 35a Abs 3 JGG steht entgegen
Zeitfenster Verfügbarer Zeitraum bis zur nächsten Haftverhandlung Drei bis zehn Tage Vorbereitung möglich, Haftverhandlung als Vorlagezeitpunkt Konferenz erst nach Anklageeinbringung beantragt, Hebelwirkung verlagert sich in die Hauptverhandlung

Auch in der mittleren Spalte ist der Erfolg nicht garantiert, die Konferenz schafft Entscheidungsgrundlagen, die Substitutionsentscheidung trifft der Haft- und Rechtsschutzrichter. Bei klarer Aussichtslosigkeit empfiehlt sich der konzentrierte Einsatz von Haftbeschwerde und Haftprüfungsantrag mit gelinderem-Mittel-Konzept ohne Konferenz-Aufwand.

Wer nimmt teil und wie verläuft die Konferenz konkret?

Die Konferenz folgt einem standardisierten 5-Phasen-Schema und wird in der Justizanstalt, typischerweise in einem Therapie- oder Besprechungsraum, durchgeführt. Sie umfasst zwei Personen-Kreise: den Justiz- und Sozialraum (NEUSTART-Koordinator als Moderator, vorläufiger Bewährungshelfer, Jugendgerichtshilfe, Kinder- und Jugendhilfeträger) und das Lebensumfeld des Beschuldigten (Eltern, Stief- oder Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, enge Freunde, Partner, flankierend Lehrer, Lehrlingsausbilder, Streetworker, Therapeuten, Betreuer).

Das Gericht ist nicht persönlich anwesend, es beauftragt die Konferenz und beurteilt das Ergebnis im Anschluss. Der Verteidiger ist zwar kein gesetzlicher Pflichtteilnehmer, sitzt in der Praxis aber mit am Tisch, weil die notwendige Verteidigung in der U-Haft sonst nicht gewährleistet ist und weil die Inhalte der Konferenz später in der Haftprüfungsverhandlung verwertet werden.

Der NEUSTART-Koordinator moderiert lösungsabstinent, das heißt: Er strukturiert den Prozess, ohne den Plan inhaltlich vorzugeben. Der vorläufige Bewährungshelfer formuliert die sogenannte Sorge, eine Beschreibung der Risiken, die ausgeräumt werden müssen, damit eine Enthaftung verantwortbar ist. Aus dieser Sorgeformulierung ergeben sich die Themen, zu denen das Sozialnetz seinen Plan erarbeitet.

Die Vorbereitungszeit beträgt drei bis zehn Tage und ist damit deutlich kürzer als die rund sechs Wochen einer regulären Sozialnetz-Konferenz. Ergebnisse sollen vor der ersten Haftverhandlung, also binnen 14 Tagen nach Verhängung der U-Haft, vorliegen, damit das Konferenzergebnis dort in die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließt. Aus Verteidigersicht ist das auch die zentrale Zeitachse: je früher der Antrag auf Konferenz protokolliert wird, desto mehr Druck entsteht für eine zeitnahe Ausrichtung.

Verfahrensablauf

Die fünf Phasen der Untersuchungshaftkonferenz

Die Konferenz folgt einem fünfstufigen Schema. Aus Verteidigersicht entscheidet sich an jeder Phase, ob das Konferenzergebnis später vor dem Haftrichter trägt und an welchen Punkten die anwaltliche Begleitung den größten Hebel hat.

  1. 01
    Phase 1
    Tag 1,3

    Vorbereitung in der Justizanstalt

    Erstgespräch des Bewährungshelfers mit dem Beschuldigten, Aufklärung über Zweck und Konsequenzen, gemeinsame Erstellung der Teilnehmerliste, Sorgeformulierung.

    Was passiert: Der vorläufige Bewährungshelfer besucht den Mandanten in der Justizanstalt, klärt Zweck und Folgen der Konferenz, erstellt mit ihm gemeinsam die Teilnehmerliste, lädt das Sozialnetz telefonisch ein und formuliert die Sorge, also jene Risiken, die der spätere Plan ausräumen muss.

    Verteidigung: Vor dem Erstgespräch des Bewährungshelfers ein eigenes Mandantengespräch in der JA führen. Bedeutung der Zustimmung nach § 35a Abs 3 JGG erläutern. Mit dem Mandanten besprechen, wer als Teilnehmer geeignet ist und wer nicht, etwa Personen, deren Anwesenheit zu Schuldzuweisungen oder Selbstbelastung führt. Belege vorbereiten: Wohnplatzbestätigung, Schul- oder Lehrplatzbestätigung, Therapieplatz-Zusage, Mitwirkungserklärung der Kinder- und Jugendhilfe.

    Rechtsgrundlagen: § 35a Abs 1, 3 JGG · § 179 StPO

  2. 02
    Phase 2
    Erste Stunde

    Information und Beratung am Konferenztag

    Begrüßung, Vorstellung des Verfahrens, Festlegung der Umgangsregeln, Sorgepräsentation und Ressourcenrunde.

    Was passiert: Der Koordinator eröffnet die Konferenz, stellt das Verfahren vor und legt die Umgangsregeln fest, Respekt, Zukunftsorientierung, Vertraulichkeit. Der Bewährungshelfer präsentiert die Sorge. In der anschließenden Ressourcenrunde nennt jeder Teilnehmer reihum die Stärken des Beschuldigten, eine bewusst nicht-defizitäre Eröffnung, die das Gespräch von Schuldzuweisungen weglenkt.

    Verteidigung: Aufmerksam zuhören, ohne den Prozess zu führen. Wenn die Profis Auflagen anschneiden, die rechtlich nicht tragfähig oder für den Mandanten unrealistisch wären, ruhig korrigieren. Selbstbelastungs-Risiken im Blick behalten, die Konferenz ist eine offene Gesprächssituation und keine Vernehmung, aber Aussagen können später faktisch wirken.

    Rechtsgrundlagen: § 35a Abs 2 JGG · § 29e BewHG

  3. 03
    Phase 3
    Eine Stunde

    Family-only-Phase: Plan-Erarbeitung im Sozialnetz

    Familie und Freunde ziehen sich für rund eine Stunde ohne Profis und Koordinator zurück und erarbeiten den Zukunftsplan zu den Sorgefragen.

    Was passiert: Das Lebensumfeld arbeitet allein. Behandelt werden Wohnen, Tagesstruktur (Schule, Lehre, Arbeit, Maßnahmen), Wiedergutmachung, Auflagen und Unterstützer. Der Plan entsteht im familiären Kreis, bewusst ohne Druck der Profis, weil das Sozialnetz die Tragfähigkeit der Auflagen am besten einschätzen kann.

    Verteidigung: Der Verteidiger ist in dieser Phase nicht dabei, auch deshalb ist das vorbereitende Mandantengespräch (Phase 1) so wichtig. Vor der Konferenz mit dem Mandanten besprechen, wie er sich in dieser Phase verhalten soll: keine Selbstbelastung, keine vorbehaltlosen Zusagen, im Zweifel kurze Pause für Rücksprache mit dem Verteidiger einfordern.

    Rechtsgrundlagen: § 35a Abs 2 JGG

  4. 04
    Phase 4
    Eine bis zwei Stunden

    Entscheidung und schriftlicher Zukunftsplan

    Präsentation des Plans an die Gesamtrunde, Detailbesprechung, Konsens, schriftliche Vereinbarung mit Unterschriften aller Beteiligten.

    Was passiert: Das Sozialnetz präsentiert den Plan. Profis und Bewährungshilfe stellen Detailfragen, prüfen Verbindlichkeit und Tragfähigkeit. Der Plan wird angepasst, wo nötig und im Konsens beschlossen. Anschließend unterschreiben alle Beteiligten, Beschuldigter, Sozialnetz, Bewährungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Jugendgerichtshilfe. Jeder bekommt eine Kopie.

    Verteidigung: Hier hat der Verteidiger den größten unmittelbaren Einfluss. Auflagen, die der Mandant absehbar verletzen wird, abwehren, sie führen nach § 173 Abs 5 letzter Satz StPO zur Wiederinhaftierung und entwerten die gesamte Konferenz. Den Plan auf rechtliche Tragfähigkeit prüfen: Spiegelt jede Auflage einen konkreten Haftgrund? Sind Belege beigefügt oder belegbar? Ist der Plan als geschlossenes Paket lesbar?

    Rechtsgrundlagen: § 35a Abs 2 JGG · § 173 Abs 5 StPO

  5. 05
    Phase 5
    Tage bis Wochen

    Übergabe an das Gericht und laufende Bewährungshilfe

    Schriftlicher Plan wird vom Bewährungshelfer dem Gericht vor der ersten Haftverhandlung übermittelt; nach Enthaftung übernimmt die hochfrequente Bewährungshilfe.

    Was passiert: Anders als bei sonstigen Sozialnetz-Konferenzen findet keine Folgekonferenz statt. Die Kontrolle übernimmt die vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO, in der Praxis zwei Personalkontakte pro Woche, Meldung jeder Auflagenverletzung an das Gericht. Der schriftliche Plan ist die Entscheidungsgrundlage für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Haftprüfungsverhandlung.

    Verteidigung: Konferenzergebnis in einen rechtlichen Antrag übersetzen, siehe der eigene Abschnitt zur Verwertung in der Haftprüfungsverhandlung weiter unten. Beschwerdeoptionen prüfen, falls das Gericht den Plan trotz Tragfähigkeit nicht akzeptiert. Mehr zur Beschwerde-Mechanik auf unserer Schwerpunktseite Rechtsmittel.

    Rechtsgrundlagen: § 179 StPO · § 35 Abs 1 JGG · §§ 87, 88 StPO

Welche Argumente überzeugen den Haftrichter?

Aus Verteidigersicht zählt nicht der Plan an sich, sondern seine Eignung, jeden konkreten Haftgrund nach § 173 Abs 2 StPO mit einem passgenauen gelinderen Mittel-Paket zu spiegeln. Der Haft- und Rechtsschutzrichter prüft nicht abstrakt, ob das Sozialnetz tragfähig ist, er prüft konkret, ob das Bündel aus Auflagen denselben Haftzweck erreicht wie die Untersuchungshaft.

Drei Hebel ergänzen die Spiegelung. Erstens das Persönlichkeitsentwicklungs-Argument aus § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG: Drohender Verlust eines Schul-, Lehr- oder Arbeitsplatzes ist konkret und schriftlich zu belegen, durch ein Bestätigungsschreiben der Schule, des Lehrherrn oder des Arbeitgebers. Diese Bestätigungen werden in der Konferenz selbst eingeholt und dem Plan beigefügt; sie sind oft das Argument, das die Verhältnismäßigkeitsprüfung kippt.

Zweitens die vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO: Sie wird ausdrücklich beantragt und im Plan als Klammer rund um alle übrigen Auflagen positioniert. Damit wird sichergestellt, dass Auflagenverletzungen schnell erkannt und an das Gericht zurückgemeldet werden, der Haftrichter weiß, dass die Substitution kontrolliert ist.

Drittens das geschlossene Konzept: Der Plan muss als ein integriertes Modell lesbar sein, in dem sich die Auflagen gegenseitig stützen. Einzelmaßnahmen, die isoliert vorgetragen werden, überzeugen Haftrichter erfahrungsgemäß weniger als ein Paket, in dem Wohnen, Tagesstruktur, Therapie, Bewährungshilfe und Kontaktverbote als zusammenhängender Mechanismus erkennbar sind.

Substitutions-Logik

Haftgrund-Spiegelung im Plan: Welche Auflage neutralisiert welchen Haftgrund?

Jeder Haftgrund nach § 173 Abs 2 StPO verlangt eine eigene Antwort im Plan. Diese Tabelle zeigt die typischen Substitutions-Pakete aus der Verteidigungspraxis bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Typische Auflagenpakete zur Neutralisierung der Haftgründe nach § 173 Abs 2 StPO
Haftgrund (§ 173 Abs 2 StPO) Spiegelnde Auflagen im Plan
Z 1 Fluchtgefahr Fester Wohnsitz (Eltern, Verwandte, betreute Wohngruppe oder KJH-Einrichtung), Hinterlegung von Reisedokumenten, mehrmalige wöchentliche oder tägliche Meldepflicht bei der Polizei, Ausgangsregeln, fixe Tagesstruktur durch Schule, Lehre oder Arbeit
Z 2 Verdunkelungsgefahr Kontaktverbote zu Mitbeschuldigten, Zeugen und Opfern, Aufenthaltsverbot an Tatort und Szeneorten, Gelöbnis nach § 173 Abs 5 Z 1 StPO, dass die Ermittlungen nicht behindert werden
Z 3, 4 Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr Therapie- oder Suchtberatungs-Termin mit konkreter Einrichtungs- und Aufnahmebestätigung, Anti-Aggressions-Training, KJH-Betreuung, hochfrequente Bewährungshilfe nach § 179 StPO mit zwei Personalkontakten pro Woche

Kombinationen sind die Regel, die Konferenz arbeitet bewusst auf ein integriertes Paket hin, das alle vorgeworfenen Haftgründe gemeinsam neutralisiert.

Tipp: Der Antrag auf Untersuchungshaftkonferenz gehört bereits ins Pflichtverhör. Wenn der Verteidiger bereits beim Pflichtverhör nach § 174 StPO die Bereitschaft zur Konferenz signalisiert und protokollieren lässt, signalisiert er Kooperationsbereitschaft, sichert die Vorbereitungszeit bis zur ersten Haftverhandlung und schafft eine günstige Ausgangssituation für die anschließende Subsidiaritätsprüfung. Spätestens vor der ersten Haftverhandlung, also binnen 14 Tagen, sollte der Plan dem Gericht vorliegen.

Mandantenvorbereitung und Sozialnetz-Briefing

Die wichtigste Verteidigungsleistung passiert vor der Konferenz, nicht in ihr. Vier Pflichtaufgaben gehören in jedes Mandantengespräch in der Justizanstalt, möglichst noch vor dem Erstgespräch des Bewährungshelfers, jedenfalls aber innerhalb der Vorbereitungsphase.

Aufgabe 1, Prüfung des Haftbefehls. Welche Haftgründe trägt der Beschluss konkret? Diese Frage bestimmt, welche Auflagen im späteren Plan welchen Haftgrund spiegeln müssen. Ohne diese Vorprüfung droht der Plan an inhaltlicher Streuung statt Zielgenauigkeit zu scheitern.

Aufgabe 2, Mandanten-Briefing in der Justizanstalt. Bedeutung der Zustimmung nach § 35a Abs 3 JGG erläutern: Ohne Zustimmung des Mandanten findet keine Konferenz statt; ohne den nachfolgenden Bewährungshilfe-Plan bleibt der Mandant in U-Haft. Rechtliche Folgen jeder übernommenen Auflage durchsprechen, Kontaktverbote, Wohnsitz-Bindungen, Therapietermine, Meldepflicht. Schutz vor Selbstbelastung in der offenen Familienphase: Was in der Konferenz erzählt wird, ist nicht förmlich vernommen, kann aber später Wirkung entfalten. Der Verteidiger muss aktiv darauf achten, dass familiäre Offenheit nicht zu strafrechtlich nachteiligen Inhalten führt.

Aufgabe 3, Belege beschaffen und bündeln. Bestätigung des Wohnplatzes (Eltern, Verwandte, betreute Wohngruppe, KJH-Einrichtung); Schul-, Lehr- oder Arbeitsplatzbestätigung; Therapie- oder Behandlungszusage mit konkreter Einrichtung und Termin; Mitwirkungsbestätigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Diese Belege werden idealerweise in der Konferenz selbst beigebracht und dem Plan beigefügt, ein Plan ohne Belege wirkt im späteren Antrag nicht.

Aufgabe 4, Sozialnetz briefen. Eltern und Bezugspersonen verstehen meist nicht, dass die Konferenz „im Bereich Justiz" stattfindet, sie nehmen sie als familiäres Gespräch wahr. Vorab zu Sprache, Tonalität und Vermeidung von Schuldzuweisungen aufklären: Die Konferenz ist Zukunftsorientierung, nicht Vergangenheitsbewältigung. Wer in der Konferenz den Mandanten moralisch verurteilt, beschädigt unmittelbar den Spezialprävention-Eindruck, den der Plan beim Gericht erzeugen soll.

Verwertung in der Haftprüfungsverhandlung

Die Konferenz produziert ein Konferenzergebnis, in einen rechtlichen Antrag übersetzen muss es der Verteidiger. Aus der Praxis ergibt sich eine fünfstufige Vorgehensweise.

Erstens, Aufbereitung des Konferenzergebnisses zu einem konsistenten Entlassungskonzept. Der schriftliche Plan wird ergänzt durch eine kurze Verteidiger-Stellungnahme, die das Konzept in einen rechtlichen Rahmen rückt: Was deckt der Plan ab (Wohnen, Tagesstruktur, Betreuung, Therapie, Auflagen) und welche Belege liegen für jede Komponente vor.

Zweitens, juristische Einordnung pro Haftgrund. Für jeden im Beschluss tragenden Haftgrund wird einzeln dargestellt, welches Auflagenpaket ihn neutralisiert. Diese Zuordnung verhindert, dass das Gericht den Plan als unstrukturiertes Wohlfühl-Konzept wahrnimmt, sie zeigt Schritt für Schritt, dass die Subsidiaritätsprüfung konkret bestanden wird.

Drittens, förmlicher Antrag nach § 173 StPO in Verbindung mit § 35 Abs 1 JGG. Aufhebung der Untersuchungshaft und Ersetzung durch die im Plan vereinbarten gelinderen Mittel. Der Antrag wird schriftlich vorbereitet und in der Haftprüfungsverhandlung vorgetragen. Bei Bedarf wird er parallel zur Verhandlung schriftlich beim Gericht eingebracht, damit er aktenmäßig dokumentiert ist.

Viertens, Fallbacks koordinieren. Wenn der Haftrichter einzelne Auflagen für nicht ausreichend hält, ist es besser, kurzfristig Nachbesserungen zu erarbeiten als das gesamte Konzept zur Disposition zu stellen. Häufig genügt eine zusätzliche Therapietermin-Bestätigung oder eine engmaschigere Meldepflicht, um die Lücke zu schließen, diese Nachbesserungen werden für die nächste Haftprüfung vorbereitet.

Fünftens, Beschwerdeoptionen. Bleibt die U-Haft trotz tragfähigem Konferenzergebnis aufrecht: Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO an das Oberlandesgericht. Bei evidenter Unverhältnismäßigkeit der Fortsetzung kommt zusätzlich die Grundrechtsbeschwerde an den OGH nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz in Betracht, Frist sechs Wochen ab Erschöpfung des Instanzenzugs. Mehr zur Beschwerde-Mechanik auf unserer Schwerpunktseite Rechtsmittel.

Risiken, Grenzen und typische Fehler

Die Untersuchungshaftkonferenz ist ein wirksamer Hebel, aber kein Selbstläufer. Aus der Verteidigungspraxis und aus den dokumentierten NEUSTART-Erfahrungswerten ergeben sich vier wiederkehrende Risiken.

Risiko 1, Auflagenverletzung nach Enthaftung. Die vorläufige Bewährungshilfe meldet Verletzungen unverzüglich an das Gericht; die Wiederinhaftierung kann dann schnell erfolgen. Mandanten und Eltern muss vor der Konferenz klar sein, dass das Konferenzergebnis kein milderes Strafurteil bedeutet und dass jede übernommene Auflage realistisch erfüllbar sein muss. Auflagen, die der Mandant absehbar nicht einhalten kann, gehören nicht in den Plan.

Risiko 2, Stigmatisierung im Sozialnetz. Vorwurfsvolle Familiendynamik kann die Konferenz inhaltlich kippen, der Mandant verliert das Gesicht, das Sozialnetz verbindet sich gegen ihn statt für ihn. Die Teilnehmerliste sollte vor der Konferenz mit dem Koordinator abgestimmt werden; problematische Personen werden ausgeschlossen oder durch alternative Bezugspersonen ersetzt.

Risiko 3, Fehlendes oder zu schwaches Sozialnetz. In Ausnahmefällen wird die Konferenz dennoch durchgeführt, dann mit Schwerpunkt auf institutionellem Netz: Kinder- und Jugendhilfe, betreute Wohngruppe, sozialpädagogisches Wohnheim. Der Plan trägt dann durch die institutionellen Strukturen, nicht durch die Familie. Die Hürde beim Haftrichter ist in dieser Konstellation höher, die Verteidigung sollte besonders sorgfältig auf die Verbindlichkeit der institutionellen Zusagen achten.

Risiko 4, Knappe Vorbereitungszeit. Drei bis zehn Tage sind kurz, gerade in Urlaubszeiten oder bei Schichtarbeit der Eltern. Wer die Vorbereitung nicht aktiv treibt, verliert das Zeitfenster bis zur ersten Haftverhandlung und damit die Hebelwirkung. Praktisch heißt das: Der Verteidiger ist von Tag eins an parallel zum Bewährungshelfer aktiv, anstatt das Verfahren aus der Hand zu geben.

Eine Grenze schließlich, die sich nicht durch Vorbereitung kompensieren lässt: Bei wiederholten schweren Gewalttaten mit fortlaufender Suchtproblematik und ohne Therapieplatz-Zusage ist die Konferenz oft chancenlos. In solchen Konstellationen verlagert sich die Verteidigungsstrategie auf Haftbeschwerde, Anklage-Vorbereitung und gegebenenfalls Diversion oder bedingte Strafnachsicht in der Hauptverhandlung.

Die Untersuchungshaftkonferenz wirkt nicht nur als Verteidigungsinstrument im Einzelverfahren, sondern auch als systemischer Hebel zur Verkürzung der U-Haft. Auch auf haftrecht.at finden Sie einen Beitrag, der den gleichen Mechanismus aus der U-Haft-Vermeidungs- und -Verkürzungs-Perspektive beleuchtet, mit Schwerpunkt auf gelinderen Mitteln, Subsidiaritätsprüfung und der Anknüpfung an Haftbeschwerde und Haftprüfung.

Häufige Fragen

Was Eltern und Bezugspersonen vor der Konferenz oft fragen.

Was ist eine Untersuchungshaftkonferenz? +

Eine besondere, auf die Haftsituation zugeschnittene Form der Sozialnetz-Konferenz nach § 35a JGG. Ziel ist es, gemeinsam mit dem sozialen Netz des Jugendlichen einen schriftlichen Plan zu erarbeiten, der dem Gericht zeigt, dass die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel ersetzt werden kann. Sie wird vom Bewährungshilfe-Träger NEUSTART moderiert, findet in der Justizanstalt statt und endet mit einem unterschriebenen Zukunftsplan zu Wohnen, Tagesstruktur, Therapie und Auflagen.

Wer kann eine Untersuchungshaftkonferenz beantragen? +

Beauftragt wird sie vom Gericht. Ein Antrag kann von der Staatsanwaltschaft, vom Beschuldigten und von dessen gesetzlichen Vertretern ausgehen, der Verteidiger stellt diesen Antrag in der Praxis bereits beim Pflichtverhör nach § 174 StPO oder unmittelbar danach. Ohne Zustimmung des Beschuldigten findet keine Konferenz statt (§ 35a Abs 3 JGG).

Wer nimmt teil? +

Der Beschuldigte selbst, sein soziales Netz (Eltern, Geschwister, enge Freunde, Bezugspersonen, gegebenenfalls Lehrer, Lehrlingsausbilder, Therapeuten), der NEUSTART-Koordinator als Moderator, der vorläufige Bewährungshelfer, die Jugendgerichtshilfe, ein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und in der Regel der Verteidiger. Das Gericht ist nicht persönlich anwesend.

Wie lange dauert die Vorbereitung und wo findet die Konferenz statt? +

Drei bis zehn Tage Vorbereitung, deutlich kürzer als die rund sechs Wochen einer regulären Sozialnetz-Konferenz. Die Konferenz selbst dauert mehrere Stunden und findet in der Justizanstalt statt, weil der Beschuldigte U-Häftling ist. Ergebnisse sollen vor der ersten Haftverhandlung, also binnen 14 Tagen nach Verhängung der U-Haft, vorliegen.

Was steht im Zukunftsplan? +

Wohnen (Eltern, Verwandte, betreute Wohngruppe oder KJH-Einrichtung), Tagesstruktur (Schule, Lehre, Arbeit oder Maßnahmen), Betreuung (Termine mit Bewährungshilfe und gegebenenfalls KJH), Therapie oder Unterstützung (Suchtberatung, Anti-Aggressions-Training, Psychotherapie mit konkretem Termin und Einrichtung), Regeln und Verbote (Kontaktverbote, Ausgangs- und Uhrzeitregeln, Aufenthaltsverbote für Tat- oder Szeneorte). Der Plan wird unterschrieben und ist Entscheidungsgrundlage für das Gericht.

Wie hoch ist die Erfolgsquote? +

In den dokumentierten Jahrgängen rund 60 Prozent: 2016 führten 73 von 117 durchgeführten Konferenzen zur Enthaftung, laut NEUSTART-Statistik, dokumentiert in der Diplomarbeit Ziachehabi (JKU Linz, 2017). Aktuelle Quoten für 2024 oder 2025 sind öffentlich nicht abrufbar; die Volksanwaltschaft hat zugleich einen Anstieg der Jugend-Haftzahlen von 125 (Ende 2024) auf 182 (Ende 2025) dokumentiert, die praktische Bedeutung des Hebels nimmt also nicht ab, sondern zu.

Was passiert, wenn der Jugendliche die Auflagen verletzt? +

Der vorläufige Bewährungshelfer meldet die Verletzung unverzüglich an das Gericht. Im schlimmsten Fall droht erneute Verhängung der U-Haft. Eltern und Bezugspersonen sollten daher nur Auflagen unterstützen, die der Beschuldigte realistisch erfüllen kann. Aus Verteidigersicht ist das ein zentraler Prüfpunkt in Phase 4 der Konferenz: Auflagen, die absehbar nicht eingehalten werden, gehören nicht in den Plan, sie entwerten das gesamte Konferenzergebnis.

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