§ 35a JGG, die Norm der Untersuchungshaftkonferenz selbst. Absatz 1 ermächtigt das Gericht, einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetz-Konferenz zu beauftragen; andernfalls ist eine Äusserung der Jugendgerichtshilfe zur Zweckmäßigkeit einzuholen. Absatz 2 weist dem Bewährungshilfe-Träger auf, Entscheidungsgrundlagen für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu schaffen und aktiv darauf hinzuwirken, dass die U-Haft unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben werden kann. Absatz 3 stellt klar: Ohne Zustimmung des Beschuldigten findet keine Konferenz statt.
Das gerichtliche „kann" in Absatz 1 ist nach herrschender Lehre ein bedingtes Müssen: Weicht das Gericht von einer empfehlenden Äusserung der Jugendgerichtshilfe ab, kann eine Konferenz von der Staatsanwaltschaft, vom Beschuldigten oder von dessen gesetzlichen Vertretern beantragt werden. Die Ablehnung eines solchen Antrags ist mit Beschwerde anfechtbar. Aus Verteidigersicht heißt das: Der Antrag auf Konferenz ist ein eigenständiger Verfahrensschritt, der vom Verteidiger gestellt und gegebenenfalls weiterbetrieben wird.
§ 35 Abs 1 JGG, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Die spezielle, gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht verschärfte Prüfung. Untersuchungshaft gegen Jugendliche darf nicht verhängt werden bzw. der Jugendliche ist freizulassen, wenn der Haftzweck durch familienrechtliche Verfügung, allenfalls in Verbindung mit gelinderen Mitteln nach § 173 Abs 5 StPO, erreicht werden kann. Untersuchungshaft darf zudem nicht verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen des Jugendlichen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen. Praktisch zentral: drohender Verlust von Schul-, Lehr- oder Arbeitsplatz wirkt regelmäßig U-Haft-vermeidend. Genau diese Prüfung wird durch das Konferenzergebnis fundiert.
§ 173 Abs 5 StPO, gelindere Mittel. Enthält die enumerative Liste, aus der die Konferenz ihr Substitutionspaket zusammensetzt: Gelöbnis, Wohnsitz- und Aufenthaltsauflagen, Kontaktverbote, Meldepflicht, Ausweispapiere-Hinterlegung, vorläufiger Führerscheinentzug, Sicherheitsleistung sowie, im Jugendstrafrecht der Schlüsselhebel, vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO mit Therapie- und Behandlungsauflagen.
§ 179 StPO, vorläufige Bewährungshilfe. Die rechtliche Grundlage, über die NEUSTART nach Enthaftung mit der Betreuung beauftragt wird. In der Praxis bedeutet das hochfrequente Kontakte, bis zu zwei Personalkontakte pro Woche sowie die Pflicht der Bewährungshilfe, Auflagenverletzungen unverzüglich an das Gericht zu melden. Die Zustimmung des Beschuldigten zur vorläufigen Bewährungshilfe deckt sich faktisch mit der Zustimmung zur Konferenz nach § 35a Abs 3 JGG.
§ 29e BewHG und § 39 JGG. § 29e Bewährungshilfegesetz weist die Sozialnetz-Konferenz dem Bewährungshilfe-Träger zu; § 35a JGG verweist explizit darauf. Die zwingende notwendige Verteidigung in U-Haft ergibt sich für Jugendliche aus § 39 JGG, insbesondere aus der „Verteidiger-in-Bereitschaft"-Regelung des § 39 Abs 3 JGG, die für die gesamte Festnahme- und Haftphase gilt. Der Verteidiger ist zwar kein gesetzliches Pflichtmitglied der Konferenz nach § 35a JGG, ist aber faktisch zwingender prozessualer Akteur, er bereitet vor, begleitet und verwertet das Konferenzergebnis.