Aus der Verteidigungspraxis sind eine Handvoll Fehler typisch, sie kosten regelmäßig Verfahrensspielraum oder schaffen verwertbare Belastungen, die später kaum noch zu korrigieren sind. Diese Liste dient als Negativ-Checkliste für die ersten 72 Stunden.
„Freiwillige Aussage zur Klärung“ auf der Polizeiinspektion. Erzeugt ein bindendes Vernehmungsprotokoll mit Verwertbarkeit in der Hauptverhandlung. Was richtig wäre: Aussageverweigerungsrecht ausüben, schweigen bis Verteidiger eingetroffen ist.
Verzicht auf Wartezeit bis Verteidiger eintrifft. Bei Jugendlichen rechtlich gar nicht möglich (§ 39 Abs 3 JGG kein Verzicht). Wenn die Polizei dennoch Aussage aufnimmt: auf § 39 Abs 3 JGG hinweisen, ggf. Aufsichtsbeschwerde.
Eltern unterschreiben „im Namen des Kindes“ Diversionsanbot oder Aussageprotokoll. Eltern handeln eigenständig (§ 38 JGG), nicht in Vertretung des Jugendlichen, sie können den Jugendlichen nicht binden, schaffen aber unklare Verfahrenssituation. Was richtig wäre: Verteidiger einschalten, Eltern-Erklärungen widerrufen.
Telefonat mit dem Kind in der Anhaltezelle „mit Aufsicht“. Aufzeichnung durch Polizei möglich; Inhalte können in den Akt einfließen. Was richtig wäre: Verteidigergespräch organisieren, Verteidiger-Kontakt ist nicht überwachbar.
Eltern geben Handy oder Laptop des Kindes „freiwillig“ mit. Keine Sicherstellungs-Beschluss-Pflicht für die Kriminalpolizei, Beweisverwertung problemfrei. Was richtig wäre: Vorlage des schriftlichen Beschlusses verlangen, keine freiwillige Herausgabe.
Eltern reden mit Polizei über Vorgeschichte oder Familienkonflikte. Kann gegen den Jugendlichen verwendet werden (Tatmotiv, Persönlichkeitsbild). Was richtig wäre: Schweigen bis Verteidiger eingetroffen ist; auch Eltern haben nichts zu beweisen.
Eltern „verteidigen“ das Kind moralisch im Pflichtverhör. Spezialprävention-Argumente verbrannt, das Gericht sieht keine Verantwortungsübernahme. Was richtig wäre: Verteidiger spricht; Eltern dokumentieren tragendes Sozialnetz nüchtern und schriftlich.
Mit-Aussagen während laufender Hausdurchsuchung. Aussagen sind protokolliert, ohne dass ein Verteidigergespräch stattgefunden hat. Was richtig wäre: Aussageverweigerung; nur Identität bestätigen, sonst schweigen, vergleiche unseren Hausdurchsuchungs-Beitrag.
Annahme „BG-Sache, also unproblematisch“. Bei BG-Zuständigkeit zwar U-Haft-Verbot, aber Festnahme und Anhaltung 48 h dennoch zulässig. Was richtig wäre: Pflichtverhör steht trotzdem an; Verteidigerbeiziehung ist trotzdem zwingend.
Mit der Schule reden, bevor Verfahren abgeschlossen ist. Stigmatisierungsschutz nach § 33 Abs 4 JGG umgangen; Schule erfährt mehr, als sie müsste. Was richtig wäre: Schulgespräche erst nach Verfahrensabschluss; Verteidiger berät, was wem gesagt werden darf, siehe Allgemeiner Teil.
Wann anwaltliche Beratung Pflicht ist. Bei jeder Festnahme. Bei jeder Vorladung im Jugendstrafverfahren. Bei jeder Hausdurchsuchung. Bei jedem Brief der Staatsanwaltschaft, der einen Tatverdacht andeutet. Die ersten Stunden entscheiden. Der Verteidiger in Bereitschaft (§ 39 Abs 3 JGG) ist in der Festnahme-Phase praktisch kostenneutral; bei Wahlverteidigung greift Verfahrenshilfe nach § 39 Abs 2 JGG mit mildem Maßstab. Es gibt keinen Grund, die Beratung hinauszuzögern und viele Gründe, sie sofort zu suchen.