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von Brandauer RA
Jugendstrafrecht

Festnahme und Untersuchungshaft bei Jugendlichen: Was Eltern jetzt wissen müssen

JGG-Sonderregeln für Festnahme und U-Haft bei Jugendlichen. Wann U-Haft absolut unzulässig ist, wie der Verteidiger in Bereitschaft funktioniert. Leitfaden für Eltern.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

13. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer

Es ist der Anruf, den Eltern fürchten: „Hier spricht die Polizei. Ihr Sohn ist festgenommen.“ Oder die Streifenwagen-Sirene um drei Uhr früh. Oder die Lehrerin, die anruft, weil zwei Beamte gerade ihren 16-Jährigen aus dem Klassenzimmer abgeholt haben. In den ersten Stunden nach einer Festnahme entscheidet sich vieles und gerade hier hat das Jugendstrafrecht eigene, strenge Regeln, die zu Gunsten Ihres Kindes wirken, sobald jemand sie anwendet.

Dieser Beitrag zeigt aus Verteidigerperspektive, was Eltern in den ersten 48 Stunden wissen müssen: wann Untersuchungshaft kategorisch unzulässig ist, wie der „Verteidiger in Bereitschaft“ funktioniert und niemand auf ihn verzichten kann, welche Rolle Vertrauensperson, Kinder- und Jugendhilfe und gesetzlicher Vertreter spielen und mit welchen Hebeln die Verteidigung U-Haft durch gelindere Mittel und eine Sozialnetzkonferenz ablöst. Den allgemeinen Rahmen (Altersgruppen, Diversion, Pflichtverteidigung, Stigmatisierungsschutz) finden Sie im Allgemeinen Teil unserer Jugendstrafrecht-Serie, auf den wir an mehreren Stellen verweisen. Die allgemeine StPO-Mechanik der U-Haft (Haftgründe, Haftbeschwerde, Höchstfristen) vertiefen wir auf haftrecht.at.

Kann mein Kind in U-Haft kommen?

Vier Fragen und Sie wissen, ob Untersuchungshaft im Raum steht.

Untersuchungshaft gegen Jugendliche ist die ultima ratio und in vielen Konstellationen schon dem Gesetz nach ausgeschlossen. Vier Fragen entscheiden, was im konkreten Fall droht: die Strafdrohung des vorgeworfenen Delikts, die Zuständigkeit des Bezirks- oder Landesgerichts, ein Haftgrund nach § 173 Abs 2 StPO und die Möglichkeit, den Haftzweck mit gelinderen Mitteln zu erreichen. Wählen Sie die Antworten, die zum konkreten Fall passen, Sie erhalten eine Einordnung aus Verteidigersicht und konkrete erste Schritte.

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01 Frage 1

Welche Strafdrohung hat das vorgeworfene Delikt?

Die Strafdrohung des einschlägigen Tatbestands entscheidet über die gerichtliche Zuständigkeit (Bezirksgericht oder Landesgericht) und damit darüber, ob Untersuchungshaft überhaupt verhängt werden darf.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Bezirksgerichts-Zuständigkeit, § 35 Abs 1a JGG: U-Haft kategorisch unzulässig.

Bei einer Strafdrohung bis 1 Jahr Freiheitsstrafe ist das Bezirksgericht für die Hauptsache zuständig. § 35 Abs 1a JGG schließt in dieser Konstellation Untersuchungshaft gegen Jugendliche absolut aus, auch dann, wenn ein Haftgrund vorläge. Die Festnahme und eine kurze Anhaltung bis zur Vorführung an die Staatsanwaltschaft (max. 48 Stunden, § 172 StPO) bleiben rechtlich möglich; die Verhängung der U-Haft durch den Haft- und Rechtsschutzrichter ist dagegen kategorisch ausgeschlossen.

Aus Verteidigersicht zählt jetzt vor allem, das BG-Verbot beim Pflichtverhör nach § 174 StPO ausdrücklich zu rügen und die sofortige Entlassung zu beantragen. Parallel sollte geprüft werden, ob § 35 SMG (Diversion mit gesundheitsbezogenen Maßnahmen, Beispiel: Suchtmittel-Bagatell) oder § 12 JGG (Schuldspruch ohne Strafe) als Verfahrensziel in Frage kommt. Trotz BG-Verbot bleibt die Beiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft (§ 39 Abs 3 JGG) zwingend, niemand kann darauf verzichten.

Vertiefung: Wann U-Haft kategorisch unzulässig ist →
02

Kein Haftgrund nach § 173 Abs 2 StPO, Verhängung der U-Haft unzulässig.

Wenn kein Haftgrund nach § 173 Abs 2 Z 1,4 StPO vorliegt, fehlt eine zwingende Voraussetzung der Untersuchungshaft. Die Festnahme bleibt zwar bei Vorliegen der Festnahmegründe nach § 170 StPO zulässig, die Verhängung der U-Haft durch den Haft- und Rechtsschutzrichter ist aber unzulässig. Aus Verteidigersicht ist beim Pflichtverhör nach § 174 StPO der Haftgrund präzise anzugreifen: Fluchtgefahr scheitert regelmäßig an aufrechtem Wohnsitz und Schul-/Lehrplatz; Verdunkelungsgefahr verlangt konkrete Anhaltspunkte für Beweisbeeinflussung; Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr erfordern mehr als bloß Vorstrafen oder ein vager „Verdacht der Wiederholung“.

Zusätzlich lohnt sich der Blick auf § 106 StPO Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme selbst, falls schon der Festnahmegrund nach § 170 StPO fehlte und auf § 87/88 StPO Haftbeschwerde, falls der HR-Richter trotz fehlendem Haftgrund U-Haft verhängt.

Vertiefung: Neun Stationen mit Verteidigerstrategie →
03

Substitution möglich, Entlassung mit gelinderen Mitteln nach §§ 172 Abs 2, 173 Abs 5 StPO.

Wenn der Haftzweck durch Auflagen erreicht werden kann, ist die Verhängung der U-Haft unverhältnismäßig. Bei Jugendlichen verschärft § 35 Abs 1 JGG diese Substitutionsprüfung zusätzlich, drohender Verlust des Schul-, Lehr- oder Arbeitsplatzes wirkt regelmäßig U-Haft-vermeidend. Typische gelindere Mittel: Wohnsitz bei den Eltern, betreutes Wohnen oder Heimunterbringung; Kontaktverbot zu Mittätern oder zum Opfer; Schulbesuchs- oder Lehrplatz-Auflage; Therapieauflage (z. B. Anti-Aggressions-Training NEUSTART, sexualpädagogische Beratungsstelle); vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO; Meldepflicht bei der Polizei; in seltenen Fällen Kaution (§ 180 StPO).

Aus Verteidigersicht zählt, das Substitutionskonzept schon vor der Vorführung an die Staatsanwaltschaft schriftlich vorzubereiten, mit konkreten Zusagen von Eltern, Schule, Lehrherr und ggf. Therapeuten. Sobald U-Haft droht, lohnt sich zusätzlich der Antrag auf Sozialnetzkonferenz nach § 35a JGG: Sie strukturiert die Substitutionsmöglichkeiten und ist einer der wirkungsvollsten Hebel zur U-Haft-Vermeidung.

Vertiefung: Sozialnetzkonferenz und gelindere Mittel →
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U-Haft mit kürzeren Haftfristen § 35 Abs 3a JGG, Haftbeschwerde und Sozialnetzkonferenz.

Wenn dringender Tatverdacht und Haftgrund bestehen und keine Substitution greift, kommt die Verhängung der U-Haft durch den Haft- und Rechtsschutzrichter in Betracht. Im Jugendstrafrecht gelten dabei die kürzeren Haftfristen nach § 35 Abs 3a JGG: Beschwerden des Jugendlichen verlängern die Frist nicht; nach Anklageeinbringung gilt die Sequenz 1 Monat, 2 Monate. Die Verhängungs- und Fortsetzungsentscheidungen des HR-Richters sind mit Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO an das OLG anfechtbar.

Aus Verteidigersicht zählt jetzt eine doppelte Strategie: Erstens Haftbeschwerde gegen den Verhängungsbeschluss (Frist regelmäßig 14 Tage; konkrete Frist im Beschluss prüfen). Zweitens Antrag auf Sozialnetzkonferenz nach § 35a JGG, sie schafft die Grundlage für die Aufhebung mit gelinderen Mitteln zur nächsten Haftprüfung. Beides parallel, nicht sequenziell. Mehr zur U-Haft-Mechanik insgesamt finden Sie auf der Schwerpunktseite Untersuchungshaft auf haftrecht.at.

Vertiefung: Vom Polizeikontakt zur Hauptverhandlung →

Wenn die Polizei vor der Tür steht, was Eltern in den ersten Minuten tun müssen

Der Anlass kann harmloser oder dramatischer wirken: ein Klingeln an der Wohnungstür mit Hausdurchsuchungs-Beschluss; eine nächtliche Streifenkontrolle nach einem mutmaßlichen Einbruch; ein Anruf der Schulleitung, weil Beamte gerade Ihren Sohn abholen; oder die Polizei, die mit Anhaltungs-Bescheid vor dem Schultor auf Ihre Tochter wartet. Was sich in der Wahrnehmung unterscheidet, ist rechtlich oft dieselbe Konstellation: § 170 StPO Festnahme bei Vorliegen eines Festnahmegrunds, anschließend § 172 StPO Anhaltung bis zu 48 Stunden, und, wenn der Haft- und Rechtsschutzrichter (HR-Richter) zustimmt, § 173 StPO Untersuchungshaft. Drei Stufen, drei rechtliche Lagen.

In den ersten Minuten zählen drei Dinge. Erstens: Die Kanzlei sofort anrufen. Bei akuter Festnahme zählt jede Stunde, Calendly ist dafür sekundär. Notfallkontakt bekommen Sie auch über die Rechtsanwaltskammer Salzburg oder Wien (je nach Sprengel des zuständigen Landesgerichts), wenn keine Kanzlei verfügbar ist; viele Eltern wissen nicht, dass es Strafverteidiger-Fachlisten gibt. Zweitens: Ihr Kind muss bei der Polizei nicht zur Sache aussagen. Personalien angeben, ja. Zur Sache schweigen, bis ein Verteidiger Akteneinsicht hatte. Wer in der Aufregung „die ganze Geschichte“ erzählt, schafft Vorwürfe, die später kaum noch zu korrigieren sind. Drittens: Keine freiwillige Herausgabe von Geräten oder Zustimmung zur Hausdurchsuchung. Fordern Sie die Vorlage des schriftlichen Beschlusses; protokollieren Sie, welche Geräte sichergestellt werden, mit welcher Begründung, alles Spätere baut darauf auf.

Wichtig zu wissen: Bei jeder Vernehmung eines festgenommenen Jugendlichen ist die Anwesenheit eines Verteidigers gesetzlich zwingend. Niemand, auch nicht der Jugendliche selbst, kann darauf verzichten. § 39 Abs 3 JGG verpflichtet die Kriminalpolizei und das Gericht, einen Verteidiger in Bereitschaft beizuziehen, wenn kein Wahlverteidiger einschreitet. Die Polizei darf nicht vernehmen, bevor der Verteidiger eingetroffen ist. Wenn Beamte das anders darstellen („Wir machen nur eine kurze Befragung, der Anwalt kann später kommen“), berufen Sie sich ausdrücklich auf § 39 Abs 3 JGG.

Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf die JGG-Spezialperspektive: Welche Sonderregeln des Jugendstrafrechts schützen Ihr Kind in der Festnahme- und U-Haft-Phase? Die allgemeinen Verfahrensregeln, die auch im Erwachsenenstrafrecht gelten, Sicherstellung, Hausdurchsuchung, Akteneinsicht, sind im Hausdurchsuchungs-Beitrag und bei den allgemeinen Verfahrenstimelines im Allgemeinen Teil aufgearbeitet.

Achtung: Bei jeder Vernehmung eines festgenommenen Jugendlichen ist die Anwesenheit eines Verteidigers gesetzlich zwingend. Niemand, auch nicht der Jugendliche selbst, kann darauf verzichten (§ 39 Abs 3 JGG). Wenn die Polizei suggeriert, eine „kurze Befragung“ sei auch ohne Verteidiger möglich, ist das schlicht unzutreffend. Bestehen Sie auf der Beiziehung des Verteidigers in Bereitschaft, bevor irgendetwas zur Sache protokolliert wird.

Festnahme, Anhaltung, Untersuchungshaft, was die drei Begriffe bedeuten

In der ersten Aufregung verschwimmen die drei Begriffe häufig. Rechtlich sind es aber drei klar getrennte Stufen mit jeweils eigenen Voraussetzungen, eigener Höchstdauer und eigenen Rechtsschutz-Schienen. Wer die Begriffe sortieren kann, versteht auch, an welchen Schwellen die Verteidigung handeln muss.

Festnahme (§ 170 StPO). Der intensivste vorläufige Eingriff vor der gerichtlichen Haftentscheidung. Voraussetzung: dringender Tatverdacht und ein enumerativer Festnahmegrund, Tat auf frischer Tat, Flucht-, Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr, fehlende Identifizierung. Die Festnahme erfolgt entweder auf Anordnung der Staatsanwaltschaft mit gerichtlicher Bewilligung oder, bei Gefahr im Verzug, durch die Kriminalpolizei selbst. Aus Verteidigersicht ist hier die Sorgfalt der Festnahmegrund-Prüfung zentral: Fehlt einer der Gründe, ist die Festnahme rechtswidrig, Maßnahmenbeschwerde nach § 106 StPO und Grundrechtsbeschwerde an den OGH (GRBG, 6-Wochen-Frist) sind möglich.

Anhaltung (§ 172 StPO). Die Phase nach der Festnahme: der Festgenommene wird in einer Anhaltezelle der Polizei verwahrt, bis er der Staatsanwaltschaft vorgeführt wird. Höchstdauer 48 Stunden ab Zugriff durch die Kriminalpolizei. Innerhalb dieser 48 Stunden können (mit Verteidigerbeiziehung) Vernehmungen stattfinden, ärztliche Untersuchungen, das Erstgespräch mit dem Verteidiger und die Vorbereitung des Pflichtverhörs. Verteidiger-Telefonate und -Schriftverkehr sind grundsätzlich nicht überwachbar (Verteidigergespräch geschützt), das gilt auch in der Anhaltezelle.

Untersuchungshaft (§ 173 StPO). Die längere Variante, Verhängung durch den Haft- und Rechtsschutzrichter im Pflichtverhör binnen 48 Stunden nach Festnahme. Voraussetzung: dringender Tatverdacht, ein Haftgrund nach § 173 Abs 2 Z 1,4 StPO (Flucht-, Verdunkelungs-, Tatbegehungs-, Ausführungsgefahr), Verhältnismäßigkeit, kein Greifen gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5 StPO). Im Jugendstrafrecht zusätzlich die Modifikationen des § 35 JGG: Subsidiarität, BG-Verbot, kürzere Haftfristen, Substitutionspflicht.

Drei Sicherheitslinien für Eltern. Aus diesen drei Stufen lassen sich drei Schwellen ableiten, an denen Verteidigung handeln muss. Bei der Festnahme die Festnahmegründe und Belehrung dokumentieren. Bei der Anhaltung das Verteidiger-Erstgespräch organisieren und das Pflichtverhör vorbereiten. Beim Pflichtverhör vor dem HR-Richter die Substitutionsstrategie durchsetzen, Antrag auf gelindere Mittel (§§ 172 Abs 2, 173 Abs 5 StPO), vorläufige Bewährungshilfe (§ 179 StPO), bei drohender U-Haft Antrag auf Sozialnetzkonferenz (§ 35a JGG).

Strenge Regeln des Jugendstrafrechts: Wann Untersuchungshaft kategorisch unzulässig ist

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) modifiziert die allgemeine StPO-Mechanik der U-Haft an mehreren Stellen und zwar fast immer zu Gunsten des Jugendlichen. Wer diese Sondervorschriften kennt, kann sie nutzen. Wer sie nicht kennt, übersieht regelmäßig Hebel, die das Verfahren entscheidend entlasten würden.

§ 35 Abs 1 JGG, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. U-Haft nur dann und nur solange, wie sie unumgänglich notwendig ist. Vor der Verhängung ist die Substitution durch erzieherische oder familienrechtliche Maßnahmen vorrangig zu prüfen: Wohnen bei den Eltern, Heimunterbringung, betreutes Wohnen, vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist verschärft, der drohende Verlust eines Schul-, Lehr- oder Arbeitsplatzes wirkt regelmäßig U-Haft-vermeidend.

§ 35 Abs 1a JGG, das BG-Verbot. Die zentrale Norm für viele Konstellationen. Wenn das Bezirksgericht für die Hauptsache zuständig ist (Strafdrohung bis 1 Jahr, etwa einfache Sachbeschädigung § 125 StGB, einfacher Diebstahl § 127 StGB, fahrlässige Körperverletzung), ist die Verhängung von Untersuchungshaft gegen Jugendliche absolut ausgeschlossen. Auch dann, wenn ein Haftgrund vorläge. Die Festnahme und eine kurze Anhaltung bleiben zulässig, die U-Haft selbst ist kategorisch verboten.

§ 35 Abs 1b JGG, keine bedingt obligatorische U-Haft. Die für Erwachsene vorgesehene bedingt obligatorische U-Haft bei Strafdrohung ab 10 Jahren (§ 173 Abs 6 StPO) gilt für Jugendliche und junge Erwachsene nicht. Maßgebend ist hier das Tatzeit-Alter.

§ 35 Abs 3a JGG, kürzere Haftfristen. Im Jugendstrafverfahren sind die Haftfristen deutlich kürzer als im Erwachsenenstrafverfahren. Hinzu kommt: Beschwerden des Jugendlichen verlängern die Frist nicht. Nach Anklageeinbringung gilt die Frist-Sequenz: zuerst 1 Monat, danach jeweils 2 Monate. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung sind weitere Beschlüsse ohne Haftfrist möglich (§ 175 Abs 2 StPO bleibt aber beachtlich). Die genaue Frist-Sequenz ergibt sich aus dem RIS-Wortlaut der Norm in der Geltendefassung, Stand 2026 mit den jüngsten Novellen BGBl I 157/2024 und BGBl I 50/2025.

§ 35a JGG, Sozialnetzkonferenz. Eine vom Bewährungshilfe-Geschäftsstellen-Leiter moderierte Konferenz mit Eltern, Lehrer, Lehrherr, Kinder- und Jugendhilfe und ggf. Therapeuten. Sie erstellt ein schriftliches Konzept (Wohnen, Schule, Therapie, Kontrolle), das dem Gericht als Grundlage für die Aufhebung der U-Haft mit gelinderen Mitteln dient. Voraussetzung: Zustimmung des Jugendlichen, der Verteidiger soll diese aktiv steuern. Mehr dazu im Abschnitt „Aus der U-Haft heraus“ weiter unten.

§ 37 JGG und § 39 JGG, Vernehmung und Pflichtverteidigung. Festgenommene Jugendliche werden ausschließlich in Verteidigeranwesenheit vernommen, kein Verzicht zulässig. Bei Vernehmungen ohne Freiheitsentzug ist ohne Verteidiger eine Vertrauensperson beizuziehen. Bei Verbrechensvorwürfen besteht Pflichtverteidigung im gesamten Verfahren ab Information. Bei Festnahme, Vorführung zur sofortigen Vernehmung oder Pflichtverhör nach § 174 StPO ist der Verteidiger in Bereitschaft beizuziehen, siehe ausführlich die nächsten Abschnitte.

Achtung: Bei BG-Zuständigkeit (Strafdrohung bis 1 Jahr) ist Untersuchungshaft gegen Jugendliche absolut unzulässig (§ 35 Abs 1a JGG), auch dann, wenn ein Haftgrund vorliegt. Praktisch betrifft das viele Bagatell-Konstellationen: einfache Sachbeschädigung, einfacher Diebstahl, fahrlässige Körperverletzung. Die Festnahme bleibt kurz zulässig, die Verhängung der U-Haft ist kategorisch ausgeschlossen.

Vergleich

Erwachsenenstrafrecht vs. Jugendstrafrecht in der Festnahme- und U-Haft-Phase

Wo wirken die JGG-Sondervorschriften und wo bleibt es bei der allgemeinen StPO-Mechanik? Die wichtigsten Unterschiede zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafrecht in der Festnahme- und U-Haft-Phase. Die rechte Spalte zeigt, was bei Tatzeitpunkt unter 18 Jahren zu Gunsten Ihres Kindes wirkt.

Vergleich der zentralen Verfahrensregeln in der Festnahme-/U-Haft-Phase zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafrecht
Kriterium Erwachsenenstrafrecht Jugendstrafrecht (14 bis 18)
Festnahme Festnahmegründe § 170 StPO § 170 StPO; zusätzlich Verhältnismäßigkeit verschärft (§ 35 Abs 1 JGG)
Verteidiger Verteidigeranwesenheit bei Festnahme-Vernehmung in der Regel verzichtbar zwingend, kein Verzicht (§ 39 Abs 3 JGG)
BG-Verbot U-Haft beim Bezirksgericht zulässig absolut unzulässig (§ 35 Abs 1a JGG)
Bedingt obligatorisch Bedingt obligatorische U-Haft (§ 173 Abs 6 StPO) gilt gilt nicht (§ 35 Abs 1b JGG)
Haftfristen Haftfristen Ermittlungsverfahren 14 Tage / 1 Monat / 2 Monate kürzer (§ 35 Abs 3a JGG); Beschwerden verlängern nicht
Substitution Substitutionspflicht durch Auflagen wird erwogen gesetzliche Pflicht zur Prüfung (§ 35 Abs 1 JGG)
Sozialnetz Sozialnetzkonferenz nicht vorgesehen § 35a JGG, strukturierte Substitutions-Ermittlung
Vertrauensperson Vertrauensperson bei Vernehmung nein ja, höchstpersönliche Auswahl (§ 37 JGG)
Bewährungshilfe Vorläufige Bewährungshilfe als Substitution § 179 StPO im JGG-Kontext zentraler Hebel (§ 179 StPO iVm § 35 Abs 1 JGG)
Verfahrenshilfe Maßstab für Verfahrenshilfe § 61 Abs 2 StPO milder; ohne Antrag prüfbar (§ 39 Abs 2 JGG)

Die Gegenüberstellung bildet die geltende Rechtslage Stand 2026 ab (BGBl I 157/2024 Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024, BGBl I 50/2025). Im Einzelfall ist der RIS-Wortlaut der zitierten Bestimmungen maßgeblich; bei Auslegungsfragen greift die gefestigte Rechtsprechung des OGH.

Der „Verteidiger in Bereitschaft“, warum er bei Jugendlichen Pflicht ist

Im Erwachsenenstrafrecht ist die Beiziehung eines Verteidigers bei Polizei-Vernehmungen weitgehend dispositiv: man kann verzichten, man kann erst zum Pflichtverhör beim HR-Richter einen Verteidiger benennen. Im Jugendstrafrecht gilt das Gegenteil, bei Festnahme oder Pflichtverhör ist die Beiziehung eines Verteidigers zwingend und niemand kann darauf verzichten. § 39 Abs 3 JGG ist die zentrale Norm. Dieser Abschnitt zeigt die Mechanik im Detail.

Wer organisiert den Verteidiger in Bereitschaft? Die zuständige Rechtsanwaltskammer betreibt einen Bereitschaftsdienst, der 24/7 erreichbar ist. Bei Festnahme oder Vorführung verständigt die Kriminalpolizei (oder beim Pflichtverhör der HR-Richter) den Bereitschaftsdienst. Ein Anwalt aus dem Bereitschaftspool wird zugewiesen, er trifft den Mandanten auf der Polizeiinspektion oder im Gericht, führt das Erstgespräch und vertritt im Pflichtverhör. Wenn ein Wahlverteidiger angekündigt ist und kurz davor erreichbar ist, wartet die Kriminalpolizei auf ihn. Wenn keiner erreichbar ist, fordert die Kriminalpolizei den Verteidiger in Bereitschaft an und darf erst dann vernehmen.

Wann wird er beigezogen? § 39 Abs 3 JGG nennt drei Auslöser. Erstens: Festnahme eines Jugendlichen. Zweitens: Vorführung zur sofortigen Vernehmung. Drittens: Pflichtverhör nach § 174 Abs 1 StPO vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter. Alle drei Auslöser bedeuten zwingend Verteidigeranwesenheit; auf diese Anwesenheit kann nicht verzichtet werden, auch nicht durch den Jugendlichen selbst, auch nicht durch die Eltern.

Was kostet er? Drei Antworten, je nach Konstellation. Erstens, Verfahrenshilfe nach § 39 Abs 2 JGG: kein Antrag erforderlich, der Maßstab ist milder als bei § 61 Abs 2 StPO. Maßgebend ist die Einkommens- und Vermögenslage des Jugendlichen, inklusive Unterhaltsansprüche gegen die Eltern, also faktisch in den allermeisten Fällen die Eltern. Zweitens, der Verteidiger in Bereitschaft: wird im System der Rechtsanwaltskammer abgerechnet, faktische Kostenneutralität für den Mandanten in der Festnahme-Phase. Drittens, Wahlverteidiger: Honoraranspruch besteht nur, wenn der Wahlverteidiger ausdrücklich vom gesetzlichen Vertreter (§ 170 ABGB) beauftragt wird, ohne diesen Auftrag fehlt der direkte Anspruch gegen die Eltern. Praxistipp: Wahlverteidiger lassen sich zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter beauftragen.

Verteidiger-Wechsel nach dem Pflichtverhör. Nach dem Pflichtverhör darf der Mandant einen anderen Wahlverteidiger nehmen, der Verteidiger in Bereitschaft hat keinen Anspruch auf das Folgemandat. Übergaben werden durch Akten-Nachreichung gestaltet. Wenn Sie als Eltern in der Festnahme-Phase noch keine konkrete Strafverteidiger-Empfehlung haben, hilft die Rechtsanwaltskammer Salzburg oder Wien (je nach Sprengel) mit einer Fachlisten-Empfehlung.

Tipp: Notieren Sie die Telefonnummer der Rechtsanwaltskammer im Sprengel des zuständigen Landesgerichts schon bevor etwas passiert. Bei akuter Festnahme zählt jede Stunde. Über die Bereitschaftsnummer oder die Strafverteidiger-Fachlisten der Kammer erreichen Sie 24/7 einen Verteidiger, auch dann, wenn Ihre Stamm-Kanzlei gerade nicht erreichbar ist. Die Beiziehung erfolgt bei Festnahme zudem von Amts wegen über § 39 Abs 3 JGG; aber ein eigener Anruf parallel beschleunigt den Vorgang oft erheblich.

Vertrauensperson, Eltern, Kinder- und Jugendhilfe, wer wann dabei sein darf

Im Jugendstrafrecht greifen drei Personen-Konstellationen ineinander: Verteidiger, Vertrauensperson und gesetzlicher Vertreter (Eltern). Wer wann dabei sein darf und wer wann besser nicht dabei ist, hängt vom Verfahrensstand und von den persönlichen Umständen ab. Aus Verteidigersicht ist die Auswahl der Vertrauensperson ein eigenständiger Hebel.

Wer ist Vertrauensperson nach § 37 Abs 2 JGG? Eltern oder erziehungsberechtigte Personen, andere Angehörige (Großeltern, ältere Geschwister), Lehrer, Erzieher, ein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, Bewährungshelfer und auch andere Vertrauenspersonen (Trainer, Pfarrer, Psychotherapeut). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Auswahl ist höchstpersönliches Recht des Jugendlichen: Eltern können nicht erzwingen, dass sie als Vertrauensperson zugelassen werden, wenn der Jugendliche eine andere Person nennt.

Festgenommene Jugendliche werden ausschließlich in Verteidigeranwesenheit vernommen, auf den Verteidiger ist kein Verzicht möglich (§ 39 Abs 3 JGG). Bei allen übrigen Vernehmungen ohne Freiheitsentzug, wenn kein Verteidiger anwesend ist, ist zwingend eine Vertrauensperson beizuziehen. Wenn keine Vertrauensperson binnen angemessener Frist verfügbar ist oder der Jugendliche keine namhaft macht, ist die Vernehmung in Bild und Ton aufzuzeichnen (§§ 37 Abs 1 iVm 36a JGG), die audiovisuelle Aufzeichnung als Auffangregel.

Wann sind Eltern als Vertrauensperson ungeeignet? In vier Konstellationen. Erstens: Geschädigten-Konstellation, die Eltern sind selbst Opfer der Tat (Tat im Familienverband, Diebstahl, Sachbeschädigung am Familienauto, Gewalt in der Familie). Zweitens: Anstifter- oder Mittäter-Konstellation, Eltern sind selbst beschuldigt oder am Tatkomplex beteiligt. Drittens: Aussagedruck-Konstellation, Eltern üben offenkundig Druck aus, sei es zur Aussage oder zum Schweigen. Viertens: Familienkonflikt, zerrüttete Beziehung, feindselige Haltung. In all diesen Fällen ist es Aufgabe des Verteidigers, dem Jugendlichen aufzuzeigen, dass er andere Vertrauenspersonen wählen kann, typischerweise einen Lehrer, einen Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe oder eine ältere Bezugsperson.

Pflichten der Kriminalpolizei zur Verständigung. Die Eltern (gesetzlicher Vertreter) sind unverzüglich zu verständigen (§ 38 JGG iVm § 50 StPO und § 32 SPG). Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist nach § 33 Abs 1 JGG ebenso unverzüglich zu verständigen. Auch das Pflegschaftsgericht erhält Verständigung (§ 33 Abs 1 JGG). Die Schulbehörde wird in der Festnahme-Phase nicht verständigt, Stigmatisierungsschutz nach § 33 Abs 4 JGG. Schul-Verständigung erfolgt erst und nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten.

Anwesenheitsrecht der Eltern bei der Vernehmung. Festnahme-/Pflichtverhör-Konstellation: Verteidiger zwingend, Eltern haben kein zwingendes Anwesenheitsrecht im Pflichtverhör, sie sind aber zu verständigen und erhalten Akteneinsicht (§ 38 JGG). Sonstige Vernehmungen ohne Freiheitsentzug: Verteidiger oder Vertrauensperson, der Jugendliche wählt. Wenn Eltern als Vertrauensperson gewählt werden, dürfen sie anwesend sein. Hauptverhandlung: Eltern sind als Mitwirkungsberechtigte anwesend, auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 42 JGG). Mehr zu den Mitwirkungsrechten der Eltern im Allgemeinen Teil.

Vom ersten Polizeikontakt bis zur Hauptverhandlung, neun Stationen mit Verteidigerstrategie

Wer einmal verstanden hat, an welchen Schwellen sich ein Festnahme- und U-Haft-Verfahren entscheidet, kann die Aufgabe der Verteidigung besser einordnen. Neun Stationen, vom ersten Polizeikontakt bis zur Hauptverhandlung, mit dem zentralen Verteidiger-Schritt pro Station.

Vier anonymisierte Konstellationen aus der Verteidigungspraxis ziehen sich durch die Timeline und zeigen unterschiedliche Achsen. Konstellation A, Nächtliche Festnahme nach Wohnungseinbruch (drei 16-Jährige werden auf dem Heimweg von einem Einbruch angehalten; Verbrechensvorwurf nach § 129 StGB; Pflichtverteidigung im gesamten Verfahren; LG-Zuständigkeit, das BG-Verbot greift nicht; Verteidigungs-Hebel sind Tatbeitrags-Differenzierung, Substitution mit Wohnsitz- und Schul-Auflage, Sozialnetzkonferenz und Diversion ohne Strafobergrenze nach § 7 JGG). Konstellation B, Suchtmittel-Kontrolle und unerwartete Festnahme (15-jährige Schülerin wird vor einer Diskothek mit 1,5 g Cannabis und einer Tablette MDMA angehalten; § 27 Abs 1 SMG mit Strafdrohung bis 1 Jahr; BG-Zuständigkeit, daher § 35 Abs 1a JGG: U-Haft kategorisch ausgeschlossen; Verteidigungs-Hebel sind das BG-Verbot ausdrücklich rügen, Diversion nach § 35 SMG, Schuldspruch ohne Strafe nach § 12 JGG als Fallback). Konstellation C, Festnahme nach Hausdurchsuchung wegen § 207a StGB (16-Jähriger nach Hausdurchsuchung wegen Drittweiterleitung von Nacktbildern festgenommen; Verbrechensvorwurf nach § 207a Abs 1 StGB; LG-Zuständigkeit; Verteidigungs-Hebel Sexting-Privilegierungs-Prüfung, Substitution mit Internet-Verbot und sexualpädagogischer Beratungsstelle, Sozialnetzkonferenz; weiterführend dazu unsere Beiträge zur Hausdurchsuchung im Strafverfahren und zum Cybermobbing). Konstellation D, Schulhof-Schlägerei mit schwerer Körperverletzung (17-Jähriger schlägt einen Mitschüler mit dauerhafter Sehkraft-Beeinträchtigung; bei § 85 StGB Verbrechensvorwurf; LG-Zuständigkeit; Verteidigungs-Hebel Tatbestand-Prüfung, Substitution mit Klassen-/Schulwechsel und Anti-Aggressions-Training, Tatausgleich; mehr dazu auf unserer Schwerpunktseite Leib und Leben).

Verfahrensablauf

Vom ersten Polizeikontakt zur Hauptverhandlung

Neun Stationen einer Festnahme- und U-Haft-Konstellation im Jugendstrafrecht. An jeder Schwelle entscheidet sich, ob die Verteidigung handeln muss und je früher sie eingebunden wird, desto mehr Spielraum bleibt für Substitution, Sozialnetzkonferenz oder Aufhebung der U-Haft mit gelinderen Mitteln.

  1. 01
    Station 1
    Minuten bis wenige Stunden

    Erster Polizeikontakt vor der Festnahme

    Polizei steht vor der Tür oder vor dem Schultor. Noch keine Festnahme, der Jugendliche ist „verdächtige Person“ oder Beschuldigter im Ermittlungsverfahren.

    Was rechtlich passiert: Identitätsfeststellung (§ 35 SPG / § 118 StPO), allenfalls Sicherstellung von Geräten (§§ 110, 111 StPO), Mitteilung des Tatverdachts. Manchmal beginnt es mit einer Hausdurchsuchung, vergleiche unseren Hausdurchsuchungs-Beitrag für die allgemeinen Verfahrensregeln.

    Verteidigung: Eltern sofort kontaktieren, kein Inhaltsgespräch mit der Polizei, bevor der Verteidiger erreicht ist. Aussageverweigerungsrecht ausüben, auch bei „freundlicher“ Befragung („wir wollen nur die Sache klären“). Bei Hausdurchsuchung: keine Zustimmung zur freiwilligen Durchsuchung, Vorlage des schriftlichen Beschlusses verlangen.

    Rechtsgrundlagen: § 170 StPO · § 110 StPO · § 117 StPO

  2. 02
    Station 2
    Tag der Festnahme

    Festnahme (§ 170 StPO)

    Festnahme auf frischer Tat oder mit Anordnung der StA und gerichtlicher Bewilligung. Bei Gefahr im Verzug auch durch die Kriminalpolizei selbst.

    Was rechtlich passiert: Belehrung (Recht auf Verteidiger, Aussageverweigerung, Verständigung der Eltern und KJH), Anlegen der Handfesseln, Transport zur Polizeiinspektion, allenfalls erkennungsdienstliche Behandlung (§ 65 SPG).

    Verteidigung: Festnahmegründe sofort dokumentieren, welcher Grund nach § 170 Abs 1 StPO? Belehrungs-Protokoll auf Vollständigkeit prüfen, bei Mangel ggf. Verwertungsverbot nachfolgender Aussagen. Pflichtverteidigung organisieren (§ 39 Abs 1, 3 JGG): Wahlverteidiger oder Verteidiger in Bereitschaft.

    Rechtsgrundlagen: § 170 StPO · § 171 StPO · § 39 Abs 3 JGG

  3. 03
    Station 3
    Bis 48 Stunden

    Anhaltung in der Polizeiinspektion (§ 172 StPO)

    Verwahrung in der Anhaltezelle bis zur Vorführung an die Staatsanwaltschaft. Höchstdauer 48 Stunden ab Zugriff durch die Kriminalpolizei.

    Was rechtlich passiert: Möglichkeit zur ersten Vernehmung durch die Kriminalpolizei, zwingend in Verteidigeranwesenheit (§ 37 JGG). Möglichkeit zur ärztlichen Untersuchung. Recht, mit Eltern und Verteidiger zu sprechen.

    Verteidigung: Erstgespräch allein mit dem Jugendlichen, ohne Eltern, ohne Polizei, ohne Aufsicht. Schriftverkehr und Telefonate sind grundsätzlich nicht überwachbar. Strategie für das bevorstehende Pflichtverhör: in aller Regel Schweigen, weil Aktenkenntnis fehlt. Sozialnetzkonferenz vorbereiten, falls U-Haft droht.

    Rechtsgrundlagen: § 172 StPO · § 37 JGG · § 39 Abs 3 JGG

  4. 04
    Station 4
    Innerhalb 48 Stunden

    Vorführung an die Staatsanwaltschaft

    Spätestens binnen 48 Stunden nach Festnahme. StA entscheidet über Antrag auf U-Haft an das Gericht oder Entlassung.

    Was rechtlich passiert: Die Staatsanwaltschaft entscheidet über Antrag auf U-Haft an das Gericht oder Entlassung. Sie kann auch eine Vernehmung durch den HR-Richter beantragen.

    Verteidigung: Antrag auf gelindere Mittel (§§ 172 Abs 2, 173 Abs 5 StPO) bereits hier vorbereiten, schriftlich oder mündlich. Substitutions-Konzept vorlegen: vorläufige Bewährungshilfe (§ 179 StPO), Sozialnetzkonferenz-Bereitschaft, Heimunterbringung, Wohnen bei den Eltern. Verfahrenshilfe-Antrag (§ 39 Abs 2 JGG) ausfüllen.

    Rechtsgrundlagen: § 172 StPO · § 173 Abs 5 StPO · § 39 Abs 2 JGG

  5. 05
    Station 5
    Innerhalb 48 Stunden

    Pflichtverhör vor dem HR-Richter (§ 174 StPO)

    Gerichtliche Entscheidung über Verhängung der U-Haft. Spätestens binnen 48 Stunden nach Festnahme. Verteidiger zwingend anwesend.

    Was rechtlich passiert: Der Haft- und Rechtsschutzrichter prüft den dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund nach § 173 Abs 2 StPO und die Verhältnismäßigkeit. Bei Jugendlichen zusätzlich § 35 JGG: Subsidiarität, BG-Verbot, Verhältnismäßigkeit, Substitution.

    Verteidigung: Tatvorwurf und dringenden Tatverdacht angreifen, Akteneinsicht verlangen. Haftgrund präzise bestreiten: Fluchtgefahr bei aufrechtem Wohnsitz und Schul-/Lehrplatz oft argumentierbar; Verdunkelungsgefahr selten begründbar; Tatbegehungsgefahr braucht konkrete Anhaltspunkte. Verhältnismäßigkeit angreifen. Substitution durchsetzen, Antrag auf vorläufige Bewährungshilfe, Sozialnetzkonferenz, gelindere Mittel. Bei BG-Zuständigkeit § 35 Abs 1a JGG ausdrücklich rügen.

    Rechtsgrundlagen: § 174 StPO · § 173 StPO · § 35 JGG

  6. 06
    Station 6
    Anschluss an Pflichtverhör

    Verhängung der U-Haft oder Entlassung mit gelinderen Mitteln

    Beschluss des HR-Richters. Variante A: Entlassung mit Auflagen. Variante B: U-Haft mit erster Haftfrist nach § 35 Abs 3a JGG.

    Variante A, Entlassung mit gelinderen Mitteln: Vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO, Auflagen (Wohnsitz-, Kontakt-, Therapie-, Schulbesuchs-Auflagen), allenfalls Kaution nach § 180 StPO. Mehr zur Mechanik der gelinderen Mittel auf haftrecht.at.

    Variante B, U-Haft: Verhängung mit erster Haftfrist nach § 35 Abs 3a JGG; Zustellung des schriftlichen Haftbeschlusses an Verteidiger und gesetzlichen Vertreter (§ 38 Abs 3 JGG). Verteidigungs-Schritte: Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO an das OLG vorbereiten, die Beschwerdefrist ist im Beschluss exakt zu prüfen, regelmäßig 14 Tage. Sozialnetzkonferenz beantragen, falls noch nicht geschehen. Antrag auf Haftprüfung mit Verhandlung zum nächsten Fortsetzungstermin.

    Rechtsgrundlagen: § 173 Abs 5 StPO · § 35 Abs 3a JGG · §§ 87, 88 StPO

  7. 07
    Station 7
    Zum Fristende

    Haftprüfungsverhandlung

    Spätestens am Ende der Haftfrist nach § 35 Abs 3a JGG. Mündliche Verhandlung vor dem HR-Richter. Verteidiger zwingend anwesend.

    Was rechtlich passiert: Mündliche Verhandlung. Prüfung von dringendem Tatverdacht, Haftgrund, Verhältnismäßigkeit und Substitutionsmöglichkeiten. Mehr zur Haftprüfungs-Mechanik auf haftrecht.at.

    Verteidigung: Aktualisiertes Substitutionskonzept einbringen, Sozialnetzkonferenz-Ergebnis, Bewährungshilfe-Bereitschaft, Schul-/Lehrplatz-Zusagen schriftlich. Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen während der bisherigen Haft dokumentieren (Briefe, Schulleistungen, Therapie-Bereitschaft). Bei Wegfall eines Haftgrundes: sofortige Aufhebung, keine pro-forma-Verlängerung.

    Rechtsgrundlagen: § 175 StPO · § 35 Abs 3a JGG · § 35a JGG

  8. 08
    Station 8
    Tage bis Wochen

    Sozialnetzkonferenz (§ 35a JGG)

    Vom Bewährungshilfe-Geschäftsstellen-Leiter moderierte Konferenz mit Eltern, Lehrer, Lehrherr, KJH und ggf. Therapeuten. Voraussetzung: Zustimmung des Beschuldigten.

    Was rechtlich passiert: Bewährungshilfe-Geschäftsstelle organisiert die Konferenz, lädt Bezugspersonen ein, moderiert. Ergebnis: schriftliches Konzept (Wohn-, Schul-/Arbeits-, Therapie-, Kontroll-Plan), das dem Gericht vorgelegt wird.

    Verteidigung: Mandanten überzeugen, der Sozialnetzkonferenz zuzustimmen (Voraussetzung). Eltern, Lehrer, Lehrherr, Therapeuten, KJH einbinden, Verbindlichkeitsgrad ihrer Zusagen schriftlich dokumentieren. Konzept vor der nächsten Haftverhandlung dem Gericht vorlegen.

    Rechtsgrundlagen: § 35a JGG · § 173 Abs 5 StPO · § 179 StPO

  9. 09
    Station 9
    Wochen bis Monate

    Aufhebung mit gelinderen Mitteln, Fortsetzung oder Anklage

    Erfolgreich durchgesetzte Substitution → Aufhebung. Fortgesetzte Notwendigkeit → Verlängerung. Anklageeinbringung → Wechsel der Haftfrist-Phase.

    Was rechtlich passiert: Beschluss des HR-Richters bzw. nach Anklage des für die Hauptverhandlung zuständigen Gerichts.

    Verteidigung: Bei Aufhebung, Auflagen-Compliance des Mandanten sicherstellen (Wohnsitz, Kontakt, Schule). Bei Fortsetzung, erneut Haftbeschwerde, Grundrechtsbeschwerde an den OGH (GRBG, 6-Wochen-Frist). Strategie für Hauptverhandlung vorbereiten, Bewährungshilfe-Bericht für die HV nutzen. Mehr zur Beschwerde-Mechanik auf der Schwerpunktseite Rechtsmittel. Dauer und Höchstfristen bilden das äußere Limit.

    Rechtsgrundlagen: § 175 StPO · §§ 87, 88 StPO · § 1 GRBG

Aus der U-Haft heraus: Sozialnetzkonferenz und gelindere Mittel

Wenn der HR-Richter Untersuchungshaft verhängt hat, ist das Verfahren nicht „verloren“, im Gegenteil. Das Jugendstrafrecht stellt fünf Hebel zur Verfügung, mit denen Verteidigung die U-Haft ablöst, abkürzt oder durch gelindere Mittel ersetzt. Dieser Abschnitt fasst die fünf wirkungsvollsten Hebel zusammen.

Hebel 1, Antrag auf gelindere Mittel (§§ 172 Abs 2, 173 Abs 5 StPO iVm § 35 Abs 1 JGG). Immer prüfen, schon bei der Vorführung an die Staatsanwaltschaft, spätestens im Pflichtverhör. Bei Jugendlichen ist die Hürde für gelindere Mittel deutlich niedriger als im Erwachsenenstrafrecht, § 35 JGG verschärft die Substitutionspflicht. Inhalt des Antrags: Wohnsitz-Auflage (Eltern, Heim, betreute WG); Schul-/Lehrplatzbesuchs-Auflage; Kontaktverbot zu Mittätern oder Opfern; Therapieauflage; Bewährungshilfe nach § 179 StPO; Anti-Gewalt- oder Anti-Aggressions-Training NEUSTART; Meldepflicht bei der Polizei. Mehr zur Mechanik der gelinderen Mittel auf haftrecht.at.

Hebel 2, Antrag auf Sozialnetzkonferenz (§ 35a JGG). Sobald U-Haft angeordnet ist oder droht. Voraussetzung ist die Zustimmung des Mandanten, der Verteidiger soll diese aktiv steuern. Vorbereitung: Eltern, Lehrer, Lehrherr, Therapeuten und KJH einbinden, Verbindlichkeitsgrad ihrer Zusagen schriftlich dokumentieren (Schreiben des Lehrherrn, dass der Lehrplatz erhalten bleibt; Schreiben der Schule, dass der Schulplatz reserviert bleibt; Therapie-Aufnahmebestätigung). Konzept dem Bewährungshilfe-Geschäftsstellen-Leiter vorlegen, Vorlage an das Gericht vor der nächsten Haftverhandlung.

Hebel 3, Haftbeschwerde (§§ 87, 88 StPO). Bei jeder Verhängungs- und Fortsetzungsentscheidung des HR-Richters möglich. Inhalt: Bestreiten des dringenden Tatverdachts (Aktenmängel, Beweislage); Bestreiten des Haftgrundes (kein Fluchtweg, keine konkrete Tatbegehungsgefahr); Verhältnismäßigkeit-Rüge (drohender Schul-/Lehrplatzverlust); Substitutionsangebot (Bewährungshilfe, Sozialnetzkonferenz). Frist regelmäßig 14 Tage ab Zustellung des Haftbeschlusses; im Einzelfall ist die genaue Frist im Beschluss zu prüfen. Mehr zur Beschwerde-Mechanik auf der haftrecht.at-Seite zur Haftbeschwerde sowie auf unserer Schwerpunktseite Rechtsmittel.

Hebel 4, Haftprüfung mit Substitutionskonzept. Vor jedem Fortsetzungstermin nach § 35 Abs 3a JGG. Inhalt: aktualisiertes Substitutionskonzept aus der Sozialnetzkonferenz; Bericht der Bewährungshilfe; schulische oder berufliche Entwicklung in der bisherigen Haft; Therapie-Bestätigungen. Wenn der Haftgrund weggefallen ist oder die Substitution greift, ist die U-Haft aufzuheben, keine pro-forma-Verlängerung.

Hebel 5, Antrag auf SV-Gutachten (Reife- und Schuldfähigkeitsgutachten). Bei Anhaltspunkten für verzögerte Reife (§ 4 Abs 2 Z 1 JGG) oder Zurechnungsunfähigkeit (§ 21 Abs 1 StGB). Achtung Verteidigerrisiko: Das Gutachten kann zugleich Zurechnungsunfähigkeit feststellen und eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs 1 StGB) auslösen. Vor Antragstellung daher ärztliche Vorabklärung; bei zweifelhaftem Outcome zuerst privates Gutachten zur Hausnotiz.

Konstellation A, Wohnungseinbruch (Stationen 5,9). Bei der nächtlichen Festnahme nach mutmaßlichem Einbruch nach § 129 StGB greift das BG-Verbot nicht, LG-Zuständigkeit. Im Pflichtverhör Tatbeitrags-Differenzierung (Anstifter, Mittäter, Mitläufer; Hilfeleistung nach § 12 dritte Variante StGB halbiert den Strafrahmen nach § 5 Z 4 JGG). Substitution: Wohnsitz bei Eltern, tägliches Schul-/Lehrplatz-Reporting an Bewährungshilfe, Anti-Aggressions-Training. Sozialnetzkonferenz nach Verhängung der U-Haft. Wahrscheinlicher Ausgang bei Mitläufern und Schadenswiedergutmachung: Diversion mit Tatausgleich. Mehr zu den einschlägigen Tatbeständen auf der Schwerpunktseite Vermögensdelikte.

Konstellation D, Schwere Körperverletzung (Stationen 5,9). Bei § 85 StGB Verbrechensvorwurf greift Pflichtverteidigung im gesamten Verfahren. LG-Zuständigkeit, BG-Verbot greift nicht. Tatbegehungsgefahr (weitere Eskalation gegen Opfer/Familie) als Haftgrund. Substitution: Klassen-Wechsel oder Schul-Wechsel als Wohnsitz-Auflage; Anti-Aggressions-Training NEUSTART; Tatausgleich mit dem Opfer. Bei aktivem Tatausgleich Diversion realistisch, weil Diversion im JGG ohne Strafobergrenze gilt. Mehr zu den einschlägigen Tatbeständen auf der Schwerpunktseite Leib und Leben.

Tipp: Die Sozialnetzkonferenz ist einer der wirkungsvollsten Hebel zur U-Haft-Aufhebung, wird aber zu selten beantragt. Verteidigung soll sie spätestens nach der Verhängung der U-Haft anregen, möglichst früher (schon im Pflichtverhör als Bereitschaft signalisieren). Ein vor der nächsten Haftverhandlung schriftlich vorgelegtes Konzept aus Wohnsitz, Schule, Therapie und Bewährungshilfe verändert die Entscheidungs-Lage des HR-Richters spürbar.

Was Eltern und Jugendliche nicht tun sollten und wann anwaltliche Beratung Pflicht ist

Aus der Verteidigungspraxis sind eine Handvoll Fehler typisch, sie kosten regelmäßig Verfahrensspielraum oder schaffen verwertbare Belastungen, die später kaum noch zu korrigieren sind. Diese Liste dient als Negativ-Checkliste für die ersten 72 Stunden.

„Freiwillige Aussage zur Klärung“ auf der Polizeiinspektion. Erzeugt ein bindendes Vernehmungsprotokoll mit Verwertbarkeit in der Hauptverhandlung. Was richtig wäre: Aussageverweigerungsrecht ausüben, schweigen bis Verteidiger eingetroffen ist.

Verzicht auf Wartezeit bis Verteidiger eintrifft. Bei Jugendlichen rechtlich gar nicht möglich (§ 39 Abs 3 JGG kein Verzicht). Wenn die Polizei dennoch Aussage aufnimmt: auf § 39 Abs 3 JGG hinweisen, ggf. Aufsichtsbeschwerde.

Eltern unterschreiben „im Namen des Kindes“ Diversionsanbot oder Aussageprotokoll. Eltern handeln eigenständig (§ 38 JGG), nicht in Vertretung des Jugendlichen, sie können den Jugendlichen nicht binden, schaffen aber unklare Verfahrenssituation. Was richtig wäre: Verteidiger einschalten, Eltern-Erklärungen widerrufen.

Telefonat mit dem Kind in der Anhaltezelle „mit Aufsicht“. Aufzeichnung durch Polizei möglich; Inhalte können in den Akt einfließen. Was richtig wäre: Verteidigergespräch organisieren, Verteidiger-Kontakt ist nicht überwachbar.

Eltern geben Handy oder Laptop des Kindes „freiwillig“ mit. Keine Sicherstellungs-Beschluss-Pflicht für die Kriminalpolizei, Beweisverwertung problemfrei. Was richtig wäre: Vorlage des schriftlichen Beschlusses verlangen, keine freiwillige Herausgabe.

Eltern reden mit Polizei über Vorgeschichte oder Familienkonflikte. Kann gegen den Jugendlichen verwendet werden (Tatmotiv, Persönlichkeitsbild). Was richtig wäre: Schweigen bis Verteidiger eingetroffen ist; auch Eltern haben nichts zu beweisen.

Eltern „verteidigen“ das Kind moralisch im Pflichtverhör. Spezialprävention-Argumente verbrannt, das Gericht sieht keine Verantwortungsübernahme. Was richtig wäre: Verteidiger spricht; Eltern dokumentieren tragendes Sozialnetz nüchtern und schriftlich.

Mit-Aussagen während laufender Hausdurchsuchung. Aussagen sind protokolliert, ohne dass ein Verteidigergespräch stattgefunden hat. Was richtig wäre: Aussageverweigerung; nur Identität bestätigen, sonst schweigen, vergleiche unseren Hausdurchsuchungs-Beitrag.

Annahme „BG-Sache, also unproblematisch“. Bei BG-Zuständigkeit zwar U-Haft-Verbot, aber Festnahme und Anhaltung 48 h dennoch zulässig. Was richtig wäre: Pflichtverhör steht trotzdem an; Verteidigerbeiziehung ist trotzdem zwingend.

Mit der Schule reden, bevor Verfahren abgeschlossen ist. Stigmatisierungsschutz nach § 33 Abs 4 JGG umgangen; Schule erfährt mehr, als sie müsste. Was richtig wäre: Schulgespräche erst nach Verfahrensabschluss; Verteidiger berät, was wem gesagt werden darf, siehe Allgemeiner Teil.

Wann anwaltliche Beratung Pflicht ist. Bei jeder Festnahme. Bei jeder Vorladung im Jugendstrafverfahren. Bei jeder Hausdurchsuchung. Bei jedem Brief der Staatsanwaltschaft, der einen Tatverdacht andeutet. Die ersten Stunden entscheiden. Der Verteidiger in Bereitschaft (§ 39 Abs 3 JGG) ist in der Festnahme-Phase praktisch kostenneutral; bei Wahlverteidigung greift Verfahrenshilfe nach § 39 Abs 2 JGG mit mildem Maßstab. Es gibt keinen Grund, die Beratung hinauszuzögern und viele Gründe, sie sofort zu suchen.

Häufige Fragen

Was Eltern in der Festnahme- und U-Haft-Phase oft fragen.

Mein Sohn (16) wurde gerade festgenommen, was muss ich jetzt sofort tun? +

Die Kanzlei sofort anrufen. Bei akuter Festnahme zählt jede Stunde. Den Sohn nicht zur Aussage drängen, er hat das Recht zu schweigen und die Polizei darf ihn ohne Verteidiger gar nicht vernehmen (§ 39 Abs 3 JGG „Verteidiger in Bereitschaft“). Die Eltern werden unverzüglich verständigt, die Kinder- und Jugendhilfe ebenfalls. Wenn keine Stamm-Kanzlei erreichbar ist, hilft die Rechtsanwaltskammer mit einer Strafverteidiger-Fachlisten-Empfehlung. Mehr zum Verfahrensrahmen im Allgemeinen Teil der Jugendstrafrecht-Serie.

Wie lange darf die Polizei mein Kind festhalten? +

Höchstens 48 Stunden ab Zugriff durch die Kriminalpolizei (§ 172 StPO). Spätestens dann muss der Haft- und Rechtsschutzrichter über Untersuchungshaft entscheiden. Innerhalb dieser 48 Stunden findet, mit Verteidigerbeiziehung, das Verteidiger-Erstgespräch und die Vorbereitung des Pflichtverhörs statt. Die Höchstdauer ist verbindlich; ein Überschreiten ist rechtswidrig und mit Maßnahmenbeschwerde nach § 106 StPO angreifbar.

Kann ich als Elternteil bei der Vernehmung dabei sein? +

Wenn Ihr Kind festgenommen ist: nein, nur der Verteidiger darf bei der Vernehmung dabei sein (§ 37 JGG). Eltern werden verständigt und erhalten Akteneinsicht (§ 38 JGG). Bei späteren Vernehmungen ohne Freiheitsentzug kann das Kind die Eltern als Vertrauensperson wählen, muss aber nicht. Die Auswahl der Vertrauensperson ist höchstpersönliches Recht des Jugendlichen; Lehrer, Sozialarbeiter, ältere Geschwister oder ein KJH-Vertreter sind ebenfalls zulässig.

Wer bezahlt den Verteidiger? Wir können uns das nicht leisten. +

Verfahrenshilfe ist ohne Antrag prüfbar (§ 39 Abs 2 JGG); der Maßstab ist milder als bei Erwachsenen, weil die Eltern-Unterhaltsansprüche mitberücksichtigt werden, viele Familien fallen in den Verfahrenshilfe-Bereich, die das nicht erwarten. Der Verteidiger in Bereitschaft ist in der Festnahme-Phase für den Mandanten praktisch kostenneutral. Wenn nach dem Pflichtverhör ein Wahlverteidiger das Mandat übernimmt, lassen wir uns zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter (§ 170 ABGB) beauftragen, sonst fehlt der direkte Honoraranspruch gegen die Eltern.

Was ist der „Verteidiger in Bereitschaft“ und können wir ihn ablehnen? +

Ein 24/7-Bereitschaftsanwalt der Rechtsanwaltskammer, den die Polizei oder das Gericht anfordert, wenn kein Wahlverteidiger einschreitet. Bei Jugendlichen ist die Beiziehung zwingend, niemand kann darauf verzichten (§ 39 Abs 3 JGG). Auch der Jugendliche selbst nicht, auch die Eltern nicht. Nach dem Pflichtverhör darf der Mandant einen anderen Wahlverteidiger nehmen; das Folgemandat ist frei. Der Verteidiger in Bereitschaft hat keinen Anspruch auf Fortführung.

Kommt mein Kind bei einer Sachbeschädigung in Untersuchungshaft? +

Nein. Bei Bezirksgerichts-Zuständigkeit (Strafdrohung bis 1 Jahr, also bei einfacher Sachbeschädigung, einfachem Diebstahl, fahrlässiger Körperverletzung) ist Untersuchungshaft absolut unzulässig nach § 35 Abs 1a JGG. Festgenommen werden kann das Kind kurzzeitig, U-Haft ist aber kategorisch ausgeschlossen, auch dann, wenn ein Haftgrund vorläge. Im Pflichtverhör ist das BG-Verbot ausdrücklich zu rügen; sofortige Entlassung beantragen.

Was ist eine Sozialnetzkonferenz und wie kommt mein Kind heraus? +

Eine vom Bewährungshilfe-Geschäftsstellen-Leiter moderierte Konferenz mit Eltern, Lehrer, Lehrherr, Kinder- und Jugendhilfe und ggf. Therapeuten (§ 35a JGG). Sie erstellt ein schriftliches Konzept (Wohnen, Schule, Therapie, Kontrolle), das dem Gericht als Grundlage für die Aufhebung der U-Haft mit gelinderen Mitteln dient. Voraussetzung: Zustimmung des Kindes, der Verteidiger soll diese aktiv steuern. Sie ist einer der wirkungsvollsten Hebel zur U-Haft-Aufhebung, wird aber zu selten beantragt. Mehr zum allgemeinen Rahmen im Allgemeinen Teil.

Was sind „gelindere Mittel“? +

Auflagen statt Untersuchungshaft. Typisch: Wohnsitz bei den Eltern, Kontaktverbot zu Mittätern oder Opfern, Schulbesuchs-Pflicht, Therapieauflage, Bewährungshilfe nach § 179 StPO, Meldepflicht bei der Polizei, in seltenen Fällen Kaution (§ 180 StPO). Bei Jugendlichen ist die Hürde, das Gericht von gelinderen Mitteln zu überzeugen, deutlich niedriger als bei Erwachsenen, § 35 JGG verschärft die Substitutionspflicht. Mehr zur Mechanik auf der haftrecht.at-Seite zu gelinderen Mitteln.

Wie lange darf die Untersuchungshaft maximal dauern? +

Im Jugendstrafverfahren gelten kürzere Haftfristen als bei Erwachsenen (§ 35 Abs 3a JGG). Beschwerden des Jugendlichen verlängern die Frist nicht. Nach Anklageeinbringung gilt die Sequenz 1 Monat, 2 Monate. Mehr zur U-Haft-Dauer und zu den Höchstfristen auf der Seite zu Dauer und Höchstfristen auf haftrecht.at. Die genaue Frist-Sequenz ergibt sich aus dem RIS-Wortlaut der Norm in der Geltendefassung, Stand 2026 mit den jüngsten Novellen BGBl I 157/2024 und BGBl I 50/2025.

Können wir gegen die Untersuchungshaft Beschwerde einlegen? +

Ja. Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO an das Oberlandesgericht, regelmäßig binnen 14 Tagen ab Zustellung des Haftbeschlusses (genaue Frist im Beschluss prüfen). Zusätzlich Haftprüfungsverhandlung zum Ende jeder Haftfrist, Antrag mit aktualisiertem Substitutionskonzept. Nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den OGH (Grundrechtsbeschwerdegesetz, § 1 GRBG, 6-Wochen-Frist). Mehr zur Beschwerde-Mechanik auf der haftrecht.at-Seite zur Haftbeschwerde sowie auf unserer Schwerpunktseite Rechtsmittel.

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