Verfahrensstrategie: Diversion, Wiedergutmachung, Rechtsmittel
Nicht jedes Wirtschaftsstrafverfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Die diversionelle Erledigung nach § 198 StPO ist im Wirtschaftsstrafrecht ein oft unterschätzter Weg: Bei Delikten mit Strafdrohung bis zu fünf Jahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße (§ 200 StPO), Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO), Festsetzung einer Probezeit mit oder ohne Bewährungshilfe (§ 203 StPO) oder einen Tatausgleich (§ 204 StPO) vorläufig einstellen. Voraussetzung ist, dass die Schuld nicht als schwer anzusehen ist, kein Todeserfolg eingetreten ist und die Erledigung zur Schadenswiedergutmachung geeignet erscheint. In der Praxis wird die Diversion in Untreue- und Insolvenzverfahren am Rand der Qualifikationsschwellen häufig verhandelt, sie erspart Eintrag ins Strafregister und erhebliche Verfahrenskosten.
Verfahrensverkürzung gelingt nicht nur über Diversion, sondern auch durch eine Einstellung nach § 190 StPO mangels ausreichender Verdachtslage oder durch Einstellungsantrag nach § 108 StPO. Letzterer zwingt die Staatsanwaltschaft, ein monatelang stockendes Verfahren entweder abzuschließen oder konkrete Ermittlungshandlungen zu setzen, in langgezogenen WKStA-Ermittlungen oft der einzige Hebel gegen faktische Verfahrenslähmung. Wird ein solcher Antrag abgewiesen, entscheidet das Landesgericht; wird er nicht behandelt, eröffnet sich der Rechtsweg über Grundrechts- und Konventionsebene wegen überlanger Verfahrensdauer (Art. 6 EMRK). Die Verteidigung dokumentiert jede unbegründete Verzögerung und nutzt sie später als Milderungsgrund (§ 34 Abs. 2 StGB) oder als Grundlage einer Verfahrenseinstellung wegen unverhältnismäßiger Dauer.
Parallel dazu hat die tätige Reue nach § 167 StGB im Vermögensstrafrecht zentrale Bedeutung. Wer den Schaden vor Beginn seiner Vernehmung als Beschuldigter vollständig gutmacht, ist von der Strafbarkeit ausgenommen, bei Betrug, Untreue, Veruntreuung und Urkundenfälschung im Vermögensbereich. Die vollständige Schadenswiedergutmachung muss nachweisbar sein und darf nicht erzwungen wirken; sie ist in der Praxis der schnellste Weg aus einem laufenden Ermittlungsverfahren, wenn wirtschaftlich darstellbar. Auch im Rahmen einer Verurteilung bleibt die Wiedergutmachung als Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 14 StGB wesentlich, sie beeinflusst Strafhöhe, Bedingtheit der Strafe und spätere Rehabilitationschancen.
Kommt es zur Verurteilung, entscheiden die Rechtsmittel über das tatsächliche Ergebnis des Verfahrens. Gegen Urteile des Schöffengerichts stehen die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 280 StPO (Anfechtung von Rechts- und Verfahrensfehlern bei Gericht zweiter Instanz, dem OGH) und die Berufung wegen Strafe nach § 283 StPO zur Verfügung. Die Anmeldefrist beträgt drei Tage ab Urteilsverkündung (§ 284 Abs. 1 StPO), die Ausführungsfrist vier Wochen ab Urteilszustellung (§ 285 StPO). Wer diese Fristen verpasst, verliert endgültig den Zugang zum Rechtsmittel. Bei Einzelrichterurteilen ist stattdessen die Berufung nach § 489 StPO zu erheben. Details zu Fristen, Aufbau und strategischer Auswahl der Rechtsmittel haben wir im Schwerpunkt Rechtsmittel ausgeführt.
Neben den ordentlichen Rechtsmitteln kommen im Wirtschaftsstrafrecht regelmäßig die Wiederaufnahme nach § 353 StPO (neue Tatsachen oder Beweismittel, die eine günstigere Entscheidung wahrscheinlich machen), die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO bei EGMR-Feststellung einer Konventionsverletzung und die Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG bei Eingriffen in die persönliche Freiheit in Betracht. Gerade im Kontext einer jahrelangen WKStA-Ermittlung, bei der sich die Beweislage nach dem Urteil verändert oder neue Sachverständigengutachten andere Schlüsse zulassen, gehört die Wiederaufnahme zum strategischen Werkzeug, sie bricht die Rechtskraft nicht leicht, aber sie ist der einzige Weg, wenn nach Jahren neue Dokumente auftauchen. Wirtschaftsstrafrechtliche Fragen mit unternehmensrechtlichem Hintergrund, Haftung der Geschäftsführer, Verträge in der Krise, Gesellschafterklagen, betreuen wir über die Kanzlei Brandauer Rechtsanwälte, die das Unternehmensrecht seit 1978 abdeckt. Für deutsche Geschäftsführer und Gesellschafter, die in Österreich tätig sind, bündeln wir strafrechtliche und zivilrechtliche Verteidigung in einer Hand, über die Ländergrenze hinweg, mit Verständnis für die Unterschiede zwischen österreichischem und deutschem Strafprozessrecht.
Schließlich die Honorarfrage: Im Wirtschaftsstrafverfahren wird in aller Regel nach Stundensatz oder einer Mischung aus Grundpauschale und Zeitabrechnung verrechnet. Die Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) der Österreichischen Rechtsanwaltskammer enthalten Richtwerte, etwa 540 Euro je halbe Stunde für die Teilnahme an einer Schöffengerichtsverhandlung, sie sind aber nicht bindend und werden in komplexen WKStA-Verfahren häufig nach oben verhandelt. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung deckt in vielen Fällen auch Strafverfahren ab, sofern der Deckungsfall eingetreten ist und die Ausschlussgründe (insbesondere bei vorsätzlich begangenen Straftaten) nicht greifen. Wir prüfen die Deckung vor Beginn der Verteidigung direkt mit dem Versicherer, dokumentieren die vereinbarten Abrechnungsmodalitäten schriftlich und weisen auf die Möglichkeit hin, bei einem Freispruch den pauschalen Kostenersatz nach § 393a StPO zu beantragen. So bleibt das wirtschaftliche Risiko eines Wirtschaftsstrafverfahrens zumindest kalkulierbar.