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von Brandauer RA
Schwerpunkt · Strafsachen

Wirtschaftsstrafrecht.

Wirtschaftsstrafrecht bedeutet Verfahren mit hohem Vermögensschaden, komplexer Beweislage und oft jahrelanger Dauer. Ob WKStA-Ermittlung, Hausdurchsuchung im Unternehmen oder Anklage wegen Untreue, wir verteidigen Geschäftsführer, Vorstände, Gesellschafter und Unternehmen von der ersten Stunde an. Aus der Salzburger Kanzlei Brandauer Rechtsanwälte.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

Status Ihres Falles

Wo stehen Sie im Wirtschaftsstrafverfahren?

Vier typische Konstellationen, von der akuten Hausdurchsuchung bis zum Rechtsmittel nach Verurteilung. Jeder Pfad führt zu einer konkreten Empfehlung, dem passenden Vertiefungsthema und der Möglichkeit, eine Anfrage direkt direkt aus dieser Auswertung heraus zu stellen.

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01 Frage 1

Was ist der Status Ihres WKStA- oder Staatsanwaltschafts-Falles?

Vier Pfade decken die in der Praxis häufigsten Konstellationen ab. Wenn keine passt, nutzen Sie bitte das Kontaktformular unten.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Sofort-Anruf, Aussonderungsantrag § 112 StPO, IT-Forensik vorbereiten.

Die ersten Stunden entscheiden über Verwertbarkeit der sichergestellten Daten. Geschäftsführer und Mitarbeiter haben Anspruch auf anwaltlichen Beistand (§ 121 Abs. 2 StPO); der Aussonderungsantrag nach § 112 StPO sichert privilegierte Korrespondenz und interne Untersuchungsberichte.

Konkrete Schritte: anwaltliche Begleitung anfordern, Mitarbeiter auf das Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs. 1 Z 1 StPO hinweisen, Presse- und Mitarbeiterkommunikation abstimmen, IT-Aussonderung dokumentieren. Bei umfangreichen IT-Sicherstellungen kann ein Verwertungsverbot ein Verfahren im Kern tragen.

Vertiefung: Verfahrenslauf-Phasen →
02

Verteidiger-Beizug nach § 164 Abs. 1 StPO, Akteneinsicht, Schweigerecht.

Vor jeder Beschuldigtenvernehmung steht das Recht auf Verteidigerbeizug (§ 164 Abs. 1 StPO) und auf Belehrung über das Schweigerecht. Parallele Akteneinsicht nach § 51 StPO ist die Voraussetzung jeder belastbaren Verteidigungsstrategie.

Vorsicht bei Wirtschaftsdelikten mit Paralleleinvernahmen mehrerer Entscheidungsträger: unabgestimmte Aussagen können andere Organe in die Beschuldigteneigenschaft ziehen oder eine VbVG-Zurechnung erst begründen. Eine abgestimmte Verteidigungsstrategie ist hier unverzichtbar.

Vertiefung: Tatbestand-Matrix →
03

Doppelverteidigung: Verband und Entscheidungsträger getrennt vertreten.

Bei einer VbVG-Ankündigung muss der Verband nach § 16 VbVG einen eigenen Vertreter bestellen, eine Doppelvertretung mit dem beschuldigten Entscheidungsträger ist regelmäßig unzulässig (Interessenkonflikt). Compliance-Dokumentation und nachträgliche Aufklärung wirken nach § 5 VbVG strafmildernd.

Konkret: getrennte Mandate für Verband und natürliche Person, Internal Investigation unter anwaltlicher Leitung (Schutzbereich § 112 StPO), CMS-Bestandsaufnahme und Sanktionsprüfung. Ein funktionierendes Compliance-System kann die Tagsatzanzahl deutlich senken oder die Zurechnung nach § 3 Abs. 3 Z 2 VbVG ganz ausschließen.

Vertiefung: VbVG-Eintrag in der Tatbestand-Matrix →
04

3-Tage-Anmeldung, 4-Wochen-Ausführung, Frist sofort sichern.

Gegen Schöffengerichtsurteile stehen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 280 StPO) und Berufung wegen Strafe (§ 283 StPO). Die Anmeldefrist beträgt drei Tage ab Urteilsverkündung (§ 284 Abs. 1 StPO), die Ausführungsfrist vier Wochen ab Urteilszustellung (§ 285 StPO). Bei Einzelrichterurteilen: Berufung nach § 489 StPO.

Die Architektur der Nichtigkeitsbeschwerde (Anfechtung von Rechts- und Verfahrensfehlern vor dem OGH) und die Strafhöhen-Berufung (vor dem OLG) erfordern unterschiedliche Begründungslinien, typischerweise wird beides nebeneinander erhoben.

Vertiefung: Rechtsmittel-Phase →
Wirtschaftsstrafrecht, Tatbestände und Strafrahmen

Welche Norm trifft welchen Sachverhalt und mit welcher Strafdrohung.

Die sieben zentralen Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts mit Grundstrafrahmen, qualifizierter Strafdrohung, Schwellenwerten und einem Praxis-Hinweis. Die Tabelle ist das verteidigungsstrategische Raster für die ersten Stunden eines WKStA- oder StA-Verfahrens.

Tatbestände, Strafrahmen, Schwellenwerte und Praxis-Bemerkungen, Untreue, Betrug, Krida, Bilanzdelikt, Geldwäsche, VbVG.
Tatbestand Grundtatbestand Qualifiziert Schwellenwert Praxis-Hinweis
Untreue
§ 153 StGB
Bis 6 Monate / Geldstrafe Bis 5 Jahre (Abs. 2, über 5.000 Euro); bis 10 Jahre (Abs. 3, über 300.000 Euro) 5.000 / 300.000 Euro Wirtschaftliche Betrachtung , OGH 14 Os 34/16s und 17 Os 3/23g: bei Risikogeschäften, Cash-Pool und konzerninternen Darlehen genügt kein bloß buchhalterischer Minderwert.
Schwerer Betrug
§ 147 Abs. 2/3 StGB
§ 146 StGB: bis 6 Monate / Geldstrafe Bis 3 Jahre (Abs. 2, über 5.000 Euro); bis 10 Jahre (Abs. 3, über 300.000 Euro) 5.000 / 300.000 Euro Urkundenqualifikation in Abs. 1 separat zu prüfen; häufig Mischtatbestand mit Untreue im Konzern.
Gewerbsmäßiger Betrug
§ 148 StGB
6 Monate bis 5 Jahre 1 bis 10 Jahre (Abs. 2) , Plan auf Dauerhaftigkeit (OGH-Erfordernis seit 2015) muss konkret nachgewiesen werden, nicht jede Wiederholung erfüllt das Kriterium.
Betrügerische Krida
§ 156 StGB
Bis 2 Jahre Bis 10 Jahre (Abs. 2, über 300.000 Euro) 300.000 Euro Gläubigerschädigungsvorsatz , Zentrale Streitfrage ist der Zeitpunkt der materiellen Insolvenz, ein früher Sachverständiger entzieht der Anklage häufig die Basis.
Bilanzdelikt
§ 163a StGB
Bis 2 Jahre , , Bilanzprüfer und Aufsichtsräte rücken zunehmend in den WKStA-Fokus; § 163b und § 163d StGB für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen.
Geldwäsche
§ 165 StGB
Bis 3 Jahre Bis 10 Jahre (Abs. 4, schwere Fälle) , Selbstgeldwäsche seit 2010 strafbar; Vortatkatalog beachten, erst die Vortat öffnet § 165 StGB.
Verbandsverantwortlichkeit
§ 4 VbVG
Bis 180 Tagsätze x 10.000 Euro (Delikte bis 5 Jahre) Bis 850 Tagsätze (besonders schwere Fälle § 4 Abs. 2) , Compliance bricht Zurechnung , Funktionierendes, dokumentiertes CMS senkt die Tagsatzanzahl deutlich oder schließt die Zurechnung nach § 3 Abs. 3 Z 2 VbVG ganz aus.

Strafrahmen nach geltendem österreichischem StGB / VbVG (Stand 2026). Die OGH-Judikatur konkretisiert insbesondere die wirtschaftliche Betrachtung bei § 153 StGB und die Plan-Dauerhaftigkeit bei § 148 StGB.

WKStA versus lokale Staatsanwaltschaft

Wer führt das Verfahren und was das für die Verteidigung bedeutet.

Die Zuständigkeitsfrage entscheidet über Verfahrensdauer, Aktenumfang und Sachverständigen-Strategie. Die Tabelle stellt die WKStA und die lokale StA Salzburg in den fünf praxisrelevanten Dimensionen gegenüber und nennt die jeweilige Konsequenz für die Verteidigung.

Verfahrensorgane im Vergleich, Schadensschwelle, Spezialisierung, Verfahrensdauer, Sachverständige, Aktenumfang, Beweismittel.
Kriterium WKStA Lokale StA Salzburg Konsequenz für Verteidigung
Schadensschwelle Über 5 Mio. Euro; Korruption (§§ 302, 304 ff. StGB); Kapitalmarkt; VbVG bei international tätigen Verbänden Klassische Untreue, Betrug, Insolvenzdelikte unterhalb der WKStA-Schwellen Früher Wirtschaftsprüfer-Zukauf bei WKStA-Verfahren, die Anklage stützt sich auf Finanzpolizei und BKA.
Spezialisierung Spezialisierte Staatsanwälte mit wirtschaftsstrafrechtlichem Schwerpunkt Generalist; Wirtschaftsstrafrecht ein Themenfeld unter vielen Bei der lokalen StA wirken Privatgutachten und betriebswirtschaftliche Aufbereitung oft schneller als bei der WKStA.
Verfahrensdauer 3 bis 5 Jahre (Vorermittlung + Hauptverfahren) 6 bis 18 Monate Diversionsstrategie und Antrag auf Beschleunigung (§ 108 StPO) bei der WKStA früh ansetzen.
Sachverständige Finanzpolizei, BKA, externe Wirtschaftsprüfer mit forensischer Spezialisierung Lokale Sachverständige der Gerichtssprengel Privatgutachten zur Plausibilitätsprüfung der Anklage-Sachverständigen einbringen.
Aktenumfang 20.000 und mehr Seiten, oft mehrere Terabyte IT-Daten 200 bis 800 Seiten Papierakte Akteneinsicht-Strategie , Bei WKStA-Verfahren gehört die strukturierte Sichtung der Akteneinsicht (§ 51 StPO) zu den verteidigungskritischen Erstaufgaben.
Beweismittel IT-Vollspiegel, TK-Überwachung, Cloud-Daten über Rechtshilfe Dokumente, Zeugen, vereinzelt TK-Auskunft § 134 StPO-Kontrolle: jede TK- und Datenmaßnahme auf Verhältnismäßigkeit prüfen, Verwertungsverbote greifen hier.

Schadensschwelle und sachliche Zuständigkeit der WKStA nach § 20a StPO; Verfahrensdauern sind Erfahrungswerte aus der Salzburger und überregionalen Praxis und keine starre Regel.

Verfahrenslauf im Wirtschaftsstrafverfahren

Vom Anfangsverdacht bis zur Rechtskraft, Phase für Phase.

Sieben Phasen vom Ermittlungsbeginn bis zur Vollstreckung oder Wiederaufnahme. Die jeweils zentralen Normen, Fristen und verteidigungsstrategischen Hebel im Überblick.

  1. 01
    Erste Phase
    Tag 1 bis Monat 6+

    Anfangsverdacht und Ermittlungsverfahren

    Die StA leitet das Verfahren bei Anfangsverdacht ein (§ 1 Abs. 3 StPO) und ermittelt nach § 101 StPO in beide Richtungen, be- und entlastend.

    Anfangsverdacht und Ermittlungsverfahren stehen am Beginn jedes Wirtschaftsstrafverfahrens. Die Verteidigung erfährt davon oft erst durch eine Vorladung, eine Hausdurchsuchung oder eine Anfrage des Verbands. Bereits hier entscheidet sich, ob die Verteidigung in der Defensive oder mit eigener Aktenkenntnis startet.

    Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 StPO · § 101 StPO · § 20a StPO (WKStA)

  2. 02
    Akute Phase
    Tag der Maßnahme + 14 Tage

    Hausdurchsuchung, Sicherstellung, Aussonderungsantrag

    Sicherstellung nach § 119 StPO, anwaltliche Begleitung nach § 121 Abs. 2 StPO, Aussonderungsantrag nach § 112 StPO für privilegierte Daten.

    Die Hausdurchsuchung ist der oft erste sichtbare Schritt der WKStA. Aussonderungsantrag nach § 112 StPO sichert anwaltliche Korrespondenz und interne Untersuchungsberichte (OGH 14 Os 39/23z). Mitarbeiter sind auf das Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs. 1 Z 1 StPO hinzuweisen.

    Rechtsgrundlagen: § 117 StPO · § 119 StPO · § 112 StPO · § 121 Abs. 2 StPO

  3. 03
    Beschuldigtenphase
    Wochen bis Monate

    Beschuldigtenvernehmung, Schweigerecht, Privatgutachten

    Vor jeder Vernehmung Verteidigerbeizug (§ 164 Abs. 1 StPO), Schweigerecht. Parallel Privatgutachten zur Plausibilitätsprüfung der Anklage-Sachverständigen.

    Die Beschuldigtenvernehmung ist die strategische Schlüsselstelle. Unabgestimmte Aussagen können weitere Organe in die Beschuldigteneigenschaft ziehen oder eine VbVG-Zurechnung begründen. Ein Privatgutachten zur wirtschaftlichen Betrachtung verschiebt die Argumentationslast oft entscheidend.

    Rechtsgrundlagen: § 164 Abs. 1 StPO · § 49 StPO · § 157 StPO

  4. 04
    Verfahrensentscheidung
    Nach Abschluss der Ermittlungen

    Anklage, Diversion oder Einstellung

    Diversion nach §§ 198 ff. StPO bei Strafdrohung bis 5 Jahre; Einstellung mangels Verdachts (§ 190 StPO) oder Antrag auf Verfahrenseinstellung (§ 108 StPO) bei stockendem Verfahren.

    Die diversionelle Erledigung erspart Strafregister-Eintrag und Hauptverhandlung. § 108 StPO zwingt die StA, ein monatelang stockendes Verfahren entweder abzuschließen oder zu konkretisieren, das wichtigste Instrument gegen WKStA-Verfahrensdauer. Verzögerungen werden dokumentiert und später als Milderungsgrund (§ 34 Abs. 2 StGB) oder als Grundlage für eine Konventionsrüge (Art. 6 EMRK) genutzt.

    Rechtsgrundlagen: §§ 198 ff. StPO · § 190 StPO · § 108 StPO

  5. 05
    Hauptverhandlung
    Mehrere Verhandlungstage bis Monate

    Schöffengericht, wirtschaftliche Beweisaufnahme

    Wirtschaftsstrafsachen landen wegen § 153 Abs. 3 oder § 147 Abs. 3 StGB fast immer beim Schöffengericht (3 Berufsrichter + 2 Schöffen).

    Im Schöffengericht entscheidet die Beweisaufnahme: Sachverständigen-Gutachten, Urkunden, Zeugen, Privatgutachten der Verteidigung. Die Anklage stützt sich auf Wirtschaftsprüfer und Finanzpolizei; die Verteidigung kontert mit eigener Sachverständigen-Expertise und detaillierter Aktenauswertung.

    Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 3 StPO · § 252 StPO · § 281 Abs. 1 Z 5/5a StPO

  6. 06
    Rechtsmittel
    3 Tage Anmeldung + 4 Wochen Ausführung

    Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung

    Gegen Schöffengerichtsurteile: Nichtigkeitsbeschwerde § 280 StPO + Berufung wegen Strafe § 283 StPO. Anmeldung 3 Tage, Ausführung 4 Wochen.

    Die Anmeldefrist (§ 284 Abs. 1 StPO) und die Ausführungsfrist (§ 285 StPO) sind absolut, wer sie verpasst, verliert den Zugang zum Rechtsmittel. Die Architektur der Nichtigkeitsbeschwerde (Rechts- und Verfahrensrügen vor dem OGH) und der Berufung wegen Strafe (Strafhöhe vor dem OLG) entscheidet über das Ergebnis.

    Rechtsgrundlagen: § 280 StPO · § 283 StPO · § 284 StPO · § 285 StPO · § 489 StPO

  7. 07
    Nach dem Urteil
    Jahre nach Rechtskraft möglich

    Rechtskraft, Vollstreckung, Wiederaufnahme

    Wiederaufnahme § 353 StPO bei neuen Tatsachen oder Beweisen; Erneuerung § 363a StPO nach EGMR; Grundrechtsbeschwerde GRBG bei Eingriffen in die persönliche Freiheit.

    Die Wiederaufnahme bricht die Rechtskraft nicht leicht, aber sie ist der einzige Weg, wenn nach Jahren neue Dokumente oder Sachverständigen-Gutachten erscheinen. In WKStA-Verfahren mit langer Beweissichtung ist das ein typisches Szenario.

    Rechtsgrundlagen: § 353 StPO · § 363a StPO · GRBG

Der Kompetenzrahmen: WKStA, Staatsanwaltschaft und gerichtliche Zuständigkeit

Wirtschaftsstrafrecht ist kein eigenes Gesetz, sondern eine Verfahrensdimension: der Fall wird erkennbar, sobald die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) nach § 20a StPO zuständig wird. Die WKStA übernimmt Verfahren mit einem Schadensbetrag über fünf Millionen Euro, Korruptionsdelikte (§§ 302, 304 ff. StGB), Kapitalmarktverfahren, Finanzstrafsachen mit bundesländerübergreifender Bedeutung und Verfahren nach dem VbVG gegen international tätige Verbände. Unterhalb dieser Schwellen bleibt die örtliche Staatsanwaltschaft, in Salzburg die StA Salzburg, zuständig, insbesondere für klassische Untreue-, Betrugs- und Insolvenzverfahren.

Die Zuständigkeitsfrage ist verteidigungsstrategisch relevant. Ein WKStA-Verfahren wird von spezialisierten Staatsanwälten geführt, ist länger, aktenintensiver und stützt sich regelmäßig auf Sachverständige der Finanzpolizei oder des Bundeskriminalamts. Die örtliche Staatsanwaltschaft arbeitet schneller und pragmatischer, dafür mit weniger Tiefe in den Bilanzen. Für die Verteidigung macht das einen Unterschied: In einem WKStA-Verfahren ist frühe Einbindung eines Wirtschaftsprüfers oder IT-Sachverständigen oft entscheidend, um die Argumentation der Anklage auf Augenhöhe zu erwidern.

Gerichtlich zuständig sind je nach Strafdrohung das Bezirksgericht (Strafdrohung bis ein Jahr), das Landesgericht als Einzelrichter (bis fünf Jahre) oder das Schöffengericht und Geschworenengericht. Wirtschaftsstrafverfahren landen wegen der Strafrahmen der Qualifikationstatbestände, § 153 Abs. 3 StGB (Untreue mit Schaden über 300.000 Euro) oder § 147 Abs. 3 StGB (schwerer Betrug), fast immer beim Schöffengericht am Landesgericht. Das bestimmt den Verfahrensablauf, die Beweisaufnahme und die Rechtsmittel: Gegen Schöffengerichtsurteile stehen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung mit jeweils eigenen Fristen und eigener Anfechtungsdogmatik, gegen Einzelrichterurteile die vereinfachte Berufung nach § 489 StPO.

Wer in einem Wirtschaftsstrafverfahren beschuldigt wird, hat nach § 164 Abs. 1 StPO das Recht, vor der ersten Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen und vor jeder Einvernahme über seine Rechte belehrt zu werden, insbesondere das Recht zu schweigen. Gerade bei Wirtschaftsdelikten mit Paralleleinvernahmen von mehreren Entscheidungsträgern ist die abgestimmte Verteidigungsstrategie unverzichtbar: unbedachte Aussagen eines Geschäftsführers können andere Organe in die Beschuldigteneigenschaft ziehen oder eine VbVG-Zurechnung an den Verband erst begründen. Ebenso relevant ist die Kostenfrage. Wer in Untreue- und Betrugsverfahren freigesprochen wird, hat nach § 393a StPO Anspruch auf einen Pauschalbetrag zum Ersatz der Verteidigungskosten, in der Praxis bleibt er jedoch meist deutlich hinter den tatsächlichen Honoraren zurück. Eine klare Kosten- und Honorarvereinbarung mit dem Verteidiger gehört deshalb an den Anfang jedes Mandats.

Hausdurchsuchung und Sicherstellung, die kritischen ersten Stunden

Eine Hausdurchsuchung im Unternehmen ist selten eine Überraschung für die Verteidigung, aber fast immer eine für die Geschäftsleitung. Rechtsgrundlage ist § 117 Z 2 StPO in Verbindung mit § 119 StPO: Die Sicherstellung bedarf grundsätzlich einer gerichtlichen Bewilligung durch das Landesgericht. Bei Gefahr in Verzug darf die Staatsanwaltschaft nach § 120 Abs. 1 StPO selbst anordnen, muss die Anordnung aber binnen 14 Tagen gerichtlich bestätigen lassen. Geschäftsführer und Mitarbeiter haben das Recht, während der Durchsuchung einen Rechtsanwalt beizuziehen (§ 121 Abs. 2 StPO). Dieses Recht ist nicht aufschiebend, die Ermittler müssen nicht warten, bis der Anwalt eintrifft, aber es verändert die Dynamik spürbar, sobald der Verteidiger vor Ort ist.

Der zentrale Hebel in den ersten Stunden heißt Aussonderungsantrag nach § 112 StPO. Unterlagen, die dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, und, seit dem OGH-Beschluss 14 Os 39/23z mit wachsender Konsequenz, auch interne Unternehmensuntersuchungsberichte können versiegelt und dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Die betroffenen Daten werden dann nicht sofort ausgewertet, sondern in einem gesonderten Zwischenverfahren auf Verwertbarkeit geprüft. Wer in der Situation klug reagiert, schützt nicht nur einzelne Dokumente, sondern stellt den kompletten Ermittlungsansatz in Frage, insbesondere bei umfangreichen IT-Sicherstellungen, die heute den Großteil jedes Wirtschaftsstrafverfahrens ausmachen.

Neben der klassischen Hausdurchsuchung gehören Telekommunikationsüberwachung (§ 134 Z 3 StPO), Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2 StPO) und die Verkehrsdatenauswertung zum Standardwerkzeug der WKStA. Bei verdeckter Ermittlung werden E-Mail-Server-Spiegelkopien angefertigt, Mobiltelefone forensisch ausgewertet und Cloud-Daten aus Drittländern über Rechtshilfe (§§ 50 ff. EU-JZG) angefordert. Die Verteidigung muss sich früh mit der Frage beschäftigen, welche dieser Maßnahmen richterlich bewilligt waren, welche auf Vorrats- oder Verkehrsdaten zurückgreifen und welche einer eigenständigen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhalten. Erfolgreiche Beweisverwertungsverbote sind im Wirtschaftsstrafrecht seltener als in anderen Verfahrensarten, aber deutlich wirkungsvoller: ein Verwertungsverbot auf 200 GB sichergestellter Daten kann ein Verfahren im Kern tragen.

Ebenso wichtig ist der Umgang nach der Durchsuchung: Mitarbeiter dürfen nicht in vorformulierten internen Befragungen „zur Aussagebereitschaft angeregt" werden, ohne dass sie auf ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs. 1 Z 1 StPO hingewiesen werden. Eine ungeordnete interne Aufarbeitung kann sonst in der Hauptverhandlung gegen den Verband und seine Organe verwertet werden. Presse- und Mitarbeiterkommunikation gehört in die Hand der Verteidigung abgestimmt mit der Unternehmenskommunikation, nicht in das Bauchgefühl einzelner Führungskräfte. Wer hier falsch reagiert, verschärft die Lage oft mehr als die eigentliche Durchsuchung. Besonders deutschen Geschäftsreisenden, die in Österreich von einer Durchsuchung überrascht werden, fehlt oft das Gespür für die österreichischen Verfahrensbesonderheiten, Schweigerecht, Aussonderungsantrag, Entschlagungsrecht für Angehörige (§ 156 StPO) und Akteneinsicht nach § 51 StPO sind zu denselben Stichworten im deutschen Recht anders ausgestaltet.

Untreue, Betrug, Bilanz- und Insolvenzdelikte, die Kernnormen

Untreue nach § 153 StGB ist die zentrale Norm des Wirtschaftsstrafrechts. Tatbestand: Wer seine durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt. Entscheidend sind drei Elemente: Befugnismissbrauch (nicht jede pflichtwidrige Handlung reicht), wissentlicher Missbrauch (dolus principalis) und ein tatsächlich eingetretener Vermögensnachteil. Die Qualifikation nach § 153 Abs. 3 StGB greift ab einem Schaden von 300.000 Euro, Strafdrohung dann bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Der OGH hat die wirtschaftliche Betrachtungsweise (14 Os 34/16s, 17 Os 3/23g) in den letzten Jahren verfeinert: Bei Risikogeschäften, Cash-Pool-Konstruktionen oder konzerninternen Darlehen genügt kein bloß buchhalterischer Minderwert, der Nachteil muss sich nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Maßstäben ergeben.

Betrug nach §§ 146 ff. StGB unterscheidet sich von der Untreue durch das Außenverhältnis: Der Täter täuscht einen Dritten und bereichert sich oder einen anderen auf dessen Kosten. Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB), schwerer Betrug ab 5.000 Euro (§ 147 Abs. 2 StGB) und die 300.000-Euro-Qualifikation (§ 147 Abs. 3 StGB) ziehen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren nach sich. In der Praxis begegnet die Verteidigung häufig Mischtatbeständen, etwa bei Konzern-Verrechnungspreisen, bei denen Untreue im Innenverhältnis und Betrug gegenüber dem Finanzamt nebeneinander geprüft werden. Die saubere rechtliche Einordnung ist dabei Verteidigungsarbeit, nicht Beiwerk der Anklage.

Bilanzdelikte nach §§ 163a bis 163d StGB (unrichtige Darstellung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen) sind mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht und gewinnen im WKStA-Kontext an Bedeutung, seit Bilanzprüfer und Aufsichtsräte in die Verfolgungsstrategie der Anklage rücken. § 159 StGB (Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) trifft Geschäftsleiter, die in der Krise Zahlungen, Kreditaufnahmen oder Investitionen vornehmen, die einen vernünftigen Kaufmann nicht mehr getragen hätte, Strafdrohung bis zu einem Jahr, im qualifizierten Fall bis zu drei Jahren. Die Grenze zwischen zulässiger Sanierungsbemühung und strafbarer Gläubigerschädigung ist fließend und in jeder einzelnen Transaktion neu zu ziehen.

Eigenständig zu behandeln sind Korruptionsdelikte nach §§ 302 ff. StGB. Der Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB), Bestechlichkeit (§ 304 StGB), Vorteilsannahme (§ 305 StGB) und die Bestechung (§ 307 StGB) haben mit dem Korruptionsstrafrechts-Änderungsgesetz 2023 erweiterte Anwendungsbereiche erhalten, auch vorbereitende Handlungen und Zuwendungen an Dritte sind nun strafbar. Besonders bei Geschäftsbeziehungen zu öffentlichen Auftraggebern, bei Subventionsverfahren und bei Vergabekonstellationen mit internationalen Bezügen sind die Grenzen zur Strafbarkeit heute deutlich enger gezogen als noch vor zehn Jahren. Wir prüfen bei jeder unternehmensnahen Zuwendung, ob sie sich innerhalb der Schwelle des § 305 Abs. 4 StGB (sozial adäquates Verhalten) bewegt oder bereits den Tatbestand erfüllt.

Eine eigenständige Kategorie ist das Finanzstrafrecht nach dem FinStrG, insbesondere Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) und Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG). Dieses Verfahren läuft vielfach parallel zum Wirtschaftsstrafverfahren, mit eigenem Behördenzug (Finanzamt, Zollamt, Bundesfinanzgericht). Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist dabei das zentrale Instrument, sie muss vor Entdeckung der Tat, vollständig und unter Nachzahlung der verkürzten Beträge erfolgen, um die Strafbarkeit zu beseitigen. In WKStA-Verfahren mit Finanzstrafaspekten ist die zeitliche Abstimmung zwischen den Verfahren strategisch entscheidend: Eine Selbstanzeige nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist wirkungslos, ihre Formulierung muss gleichzeitig an beiden Fronten stimmig sein.

Insolvenzdelikte, Verbandsverantwortlichkeit und Geldwäsche

Die Insolvenzdelikte nach §§ 156-158 StGB bilden ein eigenes Kapitel. Betrügerische Krida (§ 156 StGB), Vermögensverschiebung mit Gläubigerschädigungsvorsatz, hat einen Strafrahmen bis zu zehn Jahren im qualifizierten Fall. Die grob fahrlässige Krida (§ 157 StGB) erfasst riskante Geschäftsführung bei Zahlungsunfähigkeit, die Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) die Bevorzugung einzelner Gläubiger in der Krise. Die Verteidigung beginnt fast immer mit einem Sachverständigen zur Feststellung des Zahlungsunfähigkeitszeitpunkts: Wer belegen kann, dass die materielle Insolvenz erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist, entzieht den Anklagetatbeständen häufig die zeitliche Basis. Die Kooperation mit dem Masseverwalter ist dabei so eng wie sensibel, Aussagen im Insolvenzverfahren können strafrechtlich verwertet werden.

Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) macht Unternehmen selbst zum Beschuldigten. Nach § 3 VbVG wird dem Verband eine Straftat zugerechnet, wenn sie zu seinen Gunsten begangen wurde oder durch sie Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen, entweder durch einen Entscheidungsträger (§ 2 Abs. 1 VbVG: Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, leitende Mitarbeiter mit Kontrollbefugnis) oder durch Mitarbeiter, wenn die Tat durch einen Organisationsmangel ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde (§ 3 Abs. 3 Z 2 VbVG). Die Verbandsgeldbuße nach § 4 VbVG bemisst sich in Tagsätzen, der Tagsatz richtet sich nach der Ertragslage des Verbands (maximal 10.000 Euro), die Tagsatzanzahl nach der Strafdrohung der zugrundeliegenden Tat (bis zu 180 Tagsätze bei Delikten mit Strafdrohung bis fünf Jahre, bis zu 850 Tagsätze bei höheren Strafdrohungen). Ein funktionierendes, dokumentiertes Compliance-System kann die Tagsatzanzahl erheblich senken oder die Zurechnung ganz ausschließen, es ist damit der stärkste präventive Hebel jedes Unternehmens.

Geldwäsche nach § 165 StGB erfasst das Verbergen, Umtauschen, Übertragen oder Verwalten von Vermögenswerten, die aus einer Vortat (Kapitalverbrechen oder bestimmte Vergehenskataloge) stammen. Seit der Einführung der Selbstgeldwäsche im Jahr 2010 kann auch der Vortäter selbst wegen Geldwäsche verfolgt werden. Für Unternehmen und Beratungsberufe relevant sind die flankierenden Meldepflichten: Kreditinstitute nach § 16 FM-GwG, Rechtsanwälte nach § 8a RAO, Notare, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder nach den jeweiligen Berufsgesetzen. Wer eine verdachtsauslösende Transaktion nicht meldet, setzt sich selbst einem Verwaltungsstrafverfahren aus und kann in Einzelfällen in das strafrechtliche Geldwäscheverfahren hineingezogen werden. Die Verteidigung muss hier doppelt denken: strafrechtlich zum § 165 StGB, verwaltungs- und berufsrechtlich zu den Meldepflichten.

Ein wirksames Compliance-Management-System ist kein bloßer Ausweis guter Unternehmensführung, sondern kann die VbVG-Zurechnung direkt beeinflussen. § 3 Abs. 3 Z 2 VbVG setzt für die Zurechnung einer Mitarbeitertat voraus, dass Entscheidungsträger „durch die Außerachtlassung der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Sorgfalt" die Tat ermöglicht haben. Wer belegen kann, dass er Risikoanalysen durchgeführt, Schulungen dokumentiert, Meldewege eingerichtet und Verstöße konsequent sanktioniert hat, entzieht dieser Zurechnungsfigur die tatsächliche Grundlage. Auch im Strafzumessungsverfahren nach § 5 VbVG wirkt die nachträgliche Aufklärung eines Vorfalls, etwa durch eine saubere interne Untersuchung, mildernd. Wir begleiten den Aufbau und die Dokumentation solcher Systeme gemeinsam mit dem Unternehmensrechtsteam der Kanzlei, insbesondere für mittelständische Salzburger Unternehmen, für die ein maßgeschneidertes System oft wertvoller ist als ein generischer Mustertext.

Verfahrensstrategie: Diversion, Wiedergutmachung, Rechtsmittel

Nicht jedes Wirtschaftsstrafverfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Die diversionelle Erledigung nach § 198 StPO ist im Wirtschaftsstrafrecht ein oft unterschätzter Weg: Bei Delikten mit Strafdrohung bis zu fünf Jahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße (§ 200 StPO), Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO), Festsetzung einer Probezeit mit oder ohne Bewährungshilfe (§ 203 StPO) oder einen Tatausgleich (§ 204 StPO) vorläufig einstellen. Voraussetzung ist, dass die Schuld nicht als schwer anzusehen ist, kein Todeserfolg eingetreten ist und die Erledigung zur Schadenswiedergutmachung geeignet erscheint. In der Praxis wird die Diversion in Untreue- und Insolvenzverfahren am Rand der Qualifikationsschwellen häufig verhandelt, sie erspart Eintrag ins Strafregister und erhebliche Verfahrenskosten.

Verfahrensverkürzung gelingt nicht nur über Diversion, sondern auch durch eine Einstellung nach § 190 StPO mangels ausreichender Verdachtslage oder durch Einstellungsantrag nach § 108 StPO. Letzterer zwingt die Staatsanwaltschaft, ein monatelang stockendes Verfahren entweder abzuschließen oder konkrete Ermittlungshandlungen zu setzen, in langgezogenen WKStA-Ermittlungen oft der einzige Hebel gegen faktische Verfahrenslähmung. Wird ein solcher Antrag abgewiesen, entscheidet das Landesgericht; wird er nicht behandelt, eröffnet sich der Rechtsweg über Grundrechts- und Konventionsebene wegen überlanger Verfahrensdauer (Art. 6 EMRK). Die Verteidigung dokumentiert jede unbegründete Verzögerung und nutzt sie später als Milderungsgrund (§ 34 Abs. 2 StGB) oder als Grundlage einer Verfahrenseinstellung wegen unverhältnismäßiger Dauer.

Parallel dazu hat die tätige Reue nach § 167 StGB im Vermögensstrafrecht zentrale Bedeutung. Wer den Schaden vor Beginn seiner Vernehmung als Beschuldigter vollständig gutmacht, ist von der Strafbarkeit ausgenommen, bei Betrug, Untreue, Veruntreuung und Urkundenfälschung im Vermögensbereich. Die vollständige Schadenswiedergutmachung muss nachweisbar sein und darf nicht erzwungen wirken; sie ist in der Praxis der schnellste Weg aus einem laufenden Ermittlungsverfahren, wenn wirtschaftlich darstellbar. Auch im Rahmen einer Verurteilung bleibt die Wiedergutmachung als Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 14 StGB wesentlich, sie beeinflusst Strafhöhe, Bedingtheit der Strafe und spätere Rehabilitationschancen.

Kommt es zur Verurteilung, entscheiden die Rechtsmittel über das tatsächliche Ergebnis des Verfahrens. Gegen Urteile des Schöffengerichts stehen die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 280 StPO (Anfechtung von Rechts- und Verfahrensfehlern bei Gericht zweiter Instanz, dem OGH) und die Berufung wegen Strafe nach § 283 StPO zur Verfügung. Die Anmeldefrist beträgt drei Tage ab Urteilsverkündung (§ 284 Abs. 1 StPO), die Ausführungsfrist vier Wochen ab Urteilszustellung (§ 285 StPO). Wer diese Fristen verpasst, verliert endgültig den Zugang zum Rechtsmittel. Bei Einzelrichterurteilen ist stattdessen die Berufung nach § 489 StPO zu erheben. Details zu Fristen, Aufbau und strategischer Auswahl der Rechtsmittel haben wir im Schwerpunkt Rechtsmittel ausgeführt.

Neben den ordentlichen Rechtsmitteln kommen im Wirtschaftsstrafrecht regelmäßig die Wiederaufnahme nach § 353 StPO (neue Tatsachen oder Beweismittel, die eine günstigere Entscheidung wahrscheinlich machen), die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO bei EGMR-Feststellung einer Konventionsverletzung und die Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG bei Eingriffen in die persönliche Freiheit in Betracht. Gerade im Kontext einer jahrelangen WKStA-Ermittlung, bei der sich die Beweislage nach dem Urteil verändert oder neue Sachverständigengutachten andere Schlüsse zulassen, gehört die Wiederaufnahme zum strategischen Werkzeug, sie bricht die Rechtskraft nicht leicht, aber sie ist der einzige Weg, wenn nach Jahren neue Dokumente auftauchen. Wirtschaftsstrafrechtliche Fragen mit unternehmensrechtlichem Hintergrund, Haftung der Geschäftsführer, Verträge in der Krise, Gesellschafterklagen, betreuen wir über die Kanzlei Brandauer Rechtsanwälte, die das Unternehmensrecht seit 1978 abdeckt. Für deutsche Geschäftsführer und Gesellschafter, die in Österreich tätig sind, bündeln wir strafrechtliche und zivilrechtliche Verteidigung in einer Hand, über die Ländergrenze hinweg, mit Verständnis für die Unterschiede zwischen österreichischem und deutschem Strafprozessrecht.

Schließlich die Honorarfrage: Im Wirtschaftsstrafverfahren wird in aller Regel nach Stundensatz oder einer Mischung aus Grundpauschale und Zeitabrechnung verrechnet. Die Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) der Österreichischen Rechtsanwaltskammer enthalten Richtwerte, etwa 540 Euro je halbe Stunde für die Teilnahme an einer Schöffengerichtsverhandlung, sie sind aber nicht bindend und werden in komplexen WKStA-Verfahren häufig nach oben verhandelt. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung deckt in vielen Fällen auch Strafverfahren ab, sofern der Deckungsfall eingetreten ist und die Ausschlussgründe (insbesondere bei vorsätzlich begangenen Straftaten) nicht greifen. Wir prüfen die Deckung vor Beginn der Verteidigung direkt mit dem Versicherer, dokumentieren die vereinbarten Abrechnungsmodalitäten schriftlich und weisen auf die Möglichkeit hin, bei einem Freispruch den pauschalen Kostenersatz nach § 393a StPO zu beantragen. So bleibt das wirtschaftliche Risiko eines Wirtschaftsstrafverfahrens zumindest kalkulierbar.

Vertiefungsthemen

Worüber wir im Detail beraten.

01

Hausdurchsuchung im Unternehmen, die ersten 48 Stunden

Ablauf der Durchsuchung nach §§ 117 ff. StPO, Aussonderungsantrag für anwaltliche Korrespondenz nach § 112 StPO, IT-Forensik, Verhalten der Geschäftsführung und Kommunikation mit Mitarbeitern und Medien.

02

Untreue (§ 153 StGB), Tatbestand und typische Fallgestaltungen

Missbrauch der Befugnis, Vermögensnachteil, wirtschaftliche Betrachtung nach OGH-Judikatur, Risikogeschäfte, Cash-Pool-Konstellationen und die 300.000-Euro-Schwelle zur Qualifikation.

03

Bilanzdelikte und Gläubigerbenachteiligung

Unrichtige Darstellung nach §§ 163a ff. StGB, Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), betrügerische und fahrlässige Krida (§§ 156, 158 StGB) sowie die strafrechtliche Dimension insolvenznaher Geschäftsentscheidungen.

04

Insolvenzdelikte (§§ 156-159 StGB)

Ab welchem Zeitpunkt insolvenznahe Handlungen strafrechtlich relevant werden, Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Abgrenzung zu zulässiger Sanierung und der Einfluss von Zahlungsunfähigkeits-Gutachten auf das Verfahren.

05

Geldwäsche (§ 165 StGB) und Compliance-Pflichten

Vortatenkatalog, objektive und subjektive Tatseite, Selbstgeldwäsche, Meldepflichten nach § 16 FM-GwG und § 8a RAO für Rechtsanwälte sowie Berührungspunkte mit dem Sanktionsrecht und Sorgfaltspflichtverletzungen.

06

Verbandsverantwortlichkeit (VbVG), Verteidigung juristischer Personen

Zurechnung nach §§ 2, 3 VbVG (Entscheidungsträger und Organisationsmangel), Berechnung der Verbandsgeldbuße nach § 4 VbVG, Zusammenspiel mit dem Strafverfahren gegen natürliche Personen und Bedeutung eines funktionierenden Compliance-Systems.

Hausdurchsuchung, Einvernahme, WKStA-Vorladung?

Im Wirtschaftsstrafrecht entscheiden die ersten 48 Stunden über den Verlauf des Verfahrens. Rufen Sie direkt an, Rückruf innerhalb eines Werktags, in dringenden Fällen früher.

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BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg