Bankgeschäfte im Fokus: Herkunftsnachweise und subjektive Tatseite klären.
Stehen Überweisungen oder Kontobewegungen im Mittelpunkt, ist zunächst die Herkunft der Mittel zu klären. Geldwäscherei setzt eine taugliche Vortat voraus. Aus anwaltlicher Perspektive ist herauszuarbeiten, ob die Vermögenswerte aus einer vorsätzlichen Straftat mit über einjähriger Strafdrohung stammen und ob die subjektive Tatseite vorliegt.
Bedingter Vorsatz genügt. Die Verteidigung muss daher prüfen, welche Umstände dem Beschuldigten bekannt waren oder ihm zugerechnet werden können sowie ob aus der Bewegung selbst eine Verschleierung abgeleitet werden kann.