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Wirtschaftsstrafrecht

Verbandsverantwortlichkeit nach VbVG: Wenn das Unternehmen selbst strafrechtlich verantwortet wird

Verbandsverantwortlichkeit nach VbVG im Überblick: erfasste Unternehmen, Zurechnung bei Entscheidungsträgern und mangelnder Aufsicht, Verbandsgeldbuße in Tagessätzen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

3. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz erfasst juristische Personen und Personengesellschaften. Es ermöglicht, dass Unternehmen selbst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, neben oder anstelle der handelnden natürlichen Personen. In wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren ist das VbVG seit Jahren ein zentrales Instrument der Strafverfolgung.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive den Anwendungsbereich des VbVG, die Zurechnungsmechanismen, die Verbandsgeldbuße und die Bedeutung von Compliance. Er liefert allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Wo steht Ihr Unternehmen?

Vier Konstellationen, ein klarer nächster Schritt.

Ob Hausdurchsuchung, parallel verdächtigter Mitarbeiter, Compliance-Prüfung oder drohende Verbandsgeldbuße: Wählen Sie die Konstellation, die Ihrer Lage entspricht.

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01 Frage 1

Wo steht Ihr Unternehmen im VbVG-Verfahren?

Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz können an unterschiedlichen Punkten ansetzen. Wählen Sie die Konstellation, die Ihrer Lage entspricht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Hausdurchsuchung im Unternehmen: koordinierte Reaktion sicherstellen.

Eine Hausdurchsuchung im Unternehmen ist ein einschneidendes Ereignis. Aus anwaltlicher Perspektive sind die Mitwirkungspflichten, die Sicherungsrechte und die Dokumentation sämtlicher Vorgänge entscheidend. Mitarbeiter sollen kooperativ bleiben, aber keine Aussagen ohne anwaltliche Begleitung machen.

Parallel ist ein interner Krisenstab einzurichten, der die Kommunikation mit der Behörde, mit Mitarbeitern und nach außen koordiniert. Schnelle Ordnung in einer chaotischen Lage ist die Grundlage jeder weiteren Verteidigung.

Vertiefung: Anwendungsbereich des VbVG →
02

Mitverfahren neben einem Mitarbeiter: Verbandsverteidigung eigenständig führen.

Steht ein Mitarbeiter im Fokus, wird häufig parallel ein Verfahren gegen den Verband geführt. Aus anwaltlicher Perspektive sind Beschuldigte und Verband zwei eigenständige Verfahren. Eine gemeinsame Strategie kann sinnvoll sein, eine gemeinsame Verteidigung aber rechtlich problematisch.

Wichtig ist, dass der Verband eigene Interessen wahrnimmt. Zurechnung, Verschulden und Aufsichtspflichten unterscheiden sich von der individuellen Schuld des Mitarbeiters. Eine eigenständige Verbandsverteidigung ist daher die Regel.

Vertiefung: Zurechnung im VbVG →
03

Compliance-Prüfung: Verteidigungsbaustein vor und während des Verfahrens.

Ein dokumentiertes und gelebtes Compliance-System ist im VbVG-Verfahren ein wesentliches Verteidigungselement. Es kann die Zurechnung bei mangelnder Aufsicht entkräften und im Strafmaß deutlich entlasten. Aus anwaltlicher Perspektive lohnt sich die Prüfung des Systems gerade in Verfahren, bevor die Behörde es selbst untersucht.

Die Bewertung erfasst sowohl die Struktur als auch die tatsächliche Umsetzung. Reine Papierordnungen ohne gelebte Kontrolle bieten keinen verlässlichen Verteidigungsbaustein.

Vertiefung: Compliance als Verteidigungselement →
04

Drohende Verbandsgeldbuße: Tagessatzbemessung gezielt beeinflussen.

Die Verbandsgeldbuße wird in Tagessätzen bemessen. Anzahl und Höhe der Tagessätze stützen sich auf die Schwere der zugerechneten Tat sowie auf die Ertragslage des Verbandes. Aus anwaltlicher Perspektive ist die Tagessatzbemessung der wirksamste Hebel zur Reduktion der Belastung.

Auch im VbVG ist eine Diversion möglich. Sie kann den vollständigen Verzicht auf eine Geldbuße ermöglichen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein strukturiertes Diversionsangebot des Verbandes ist häufig der entscheidende Schritt.

Vertiefung: Sanktion und Diversion →

Anwendungsbereich des VbVG

Das VbVG erfasst Verbände, das sind juristische Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechts. Damit fallen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, eingetragene Personengesellschaften und Vereine in den Anwendungsbereich. Auch ausländische Verbände können erfasst sein, soweit die Tat einen Bezug zu Österreich aufweist.

Anknüpfungspunkt ist eine Straftat, die zugunsten des Verbandes oder unter Verletzung der den Verband treffenden Pflichten begangen wurde. Dabei kommen praktisch alle gerichtlich strafbaren Handlungen in Betracht, soweit eine Zurechnung möglich ist.

Das Verfahren gegen den Verband ist gerichtlich, nicht verwaltungsrechtlich. Es folgt der StPO mit den Modifikationen des VbVG. Aus anwaltlicher Perspektive ist diese Einordnung wichtig, weil sie Verfahrensrechte und Sanktionsrahmen prägt.

Zurechnungsmechanismen

Das VbVG kennt zwei Zurechnungswege. Zum einen kann die Tat eines Entscheidungsträgers dem Verband zugerechnet werden. Entscheidungsträger sind Geschäftsführung, Vorstand, Prokuristen sowie weitere Personen mit Leitungsbefugnis. Ihre Taten gelten unter bestimmten Voraussetzungen als Taten des Verbandes.

Zum anderen kann die Tat eines Mitarbeiters zugerechnet werden, wenn die Begehung durch mangelnde Aufsicht ermöglicht oder erleichtert wurde. Dieser zweite Zurechnungsweg verlangt eine Pflichtverletzung auf Leitungsebene, etwa durch unzureichende Organisation, Kontrolle oder Schulung.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Einordnung beider Zurechnungswege entscheidend. Sie bestimmt, welche Verteidigungsargumente greifen und welche Tatsachen die Behörde nachweisen muss.

Verbandsgeldbuße und Diversion

Die zentrale Sanktion des VbVG ist die Verbandsgeldbuße. Sie wird in Tagessätzen bemessen. Anzahl und Höhe der Tagessätze richten sich nach der Schwere der Tat und der Ertragslage des Verbandes. Der maximale Strafrahmen ist vom Strafrahmen der zugerechneten Tat abhängig.

Auch im VbVG-Verfahren ist eine Diversion möglich. Sie kann bei Erfüllung der Voraussetzungen den Wegfall der Verbandsgeldbuße bewirken. Diversionsangebote des Verbandes umfassen häufig Wiedergutmachung, gemeinnützige Leistungen oder strukturelle Maßnahmen wie Compliance-Verbesserungen.

Daneben kann das Verfahren mit anderen Folgen wie der Veröffentlichung des Urteils oder dem Verlust öffentlicher Begünstigungen verbunden sein. Diese Nebenfolgen sind in der Verteidigungsplanung mitzudenken.

Compliance als Verteidigungselement

Ein dokumentiertes und tatsächlich umgesetztes Compliance-System ist im VbVG-Verfahren ein zentrales Verteidigungselement. Es kann die Zurechnung bei mangelnder Aufsicht entkräften und im Strafmaß spürbar entlasten. Voraussetzung ist, dass das System nicht nur formal besteht, sondern auch gelebt wird.

Wesentliche Bausteine eines tragfähigen Compliance-Systems sind Risikoanalyse, schriftliche Richtlinien, regelmäßige Schulungen, ein wirksames Hinweisgebersystem sowie regelmäßige Kontrollen. Die Dokumentation muss nachvollziehbar belegen, dass das System auf die spezifischen Risiken des Unternehmens zugeschnitten ist.

Aus anwaltlicher Perspektive ist eine Compliance-Bewertung vor und während des Verfahrens sinnvoll. Lücken können geschlossen werden, bestehende Strukturen lassen sich gezielt in der Verteidigung einsetzen.

Verband und Mitarbeiter trennen. Das Verfahren gegen den Verband läuft parallel zu dem gegen die natürliche Person. Beide brauchen eigene Strategien und in der Regel auch eigene Vertretung. Eine gemeinsame Verteidigung kann zu Interessenkonflikten führen, die der gesamten Verteidigung schaden.

Häufige Fragen

Was Sie zum VbVG wissen müssen.

Welche Unternehmen erfasst das VbVG? +

Erfasst sind juristische Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechts. Darunter fallen GmbH, AG, Genossenschaften, eingetragene Personengesellschaften und Vereine. Auch ausländische Verbände können erfasst sein, soweit ein Bezug zu Österreich besteht.

Wie erfolgt die Zurechnung im VbVG? +

Auf zwei Wegen. Zum einen über die Tat eines Entscheidungsträgers, zum anderen über die Tat eines Mitarbeiters, deren Begehung durch mangelnde Aufsicht ermöglicht oder erleichtert wurde. Beide Wege haben eigene Voraussetzungen.

Wie wird die Verbandsgeldbuße bemessen? +

Sie wird in Tagessätzen ausgesprochen. Anzahl und Höhe der Tagessätze hängen von der Schwere der Tat und der Ertragslage des Verbandes ab. Der Strafrahmen orientiert sich am Strafrahmen der zugerechneten Tat.

Ist Diversion im VbVG möglich? +

Ja. Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist eine diversionelle Erledigung möglich. Diversionsangebote umfassen häufig Wiedergutmachung, gemeinnützige Leistungen oder strukturelle Maßnahmen wie Compliance-Verbesserungen.

Welche Rolle spielt Compliance? +

Compliance ist im VbVG-Verfahren ein zentrales Verteidigungselement. Ein dokumentiertes und tatsächlich gelebtes System kann die Zurechnung bei mangelnder Aufsicht entkräften und im Strafmaß entlasten. Reine Papierordnungen ohne gelebte Kontrolle reichen nicht.

Wie verhält sich das Verfahren zum gegen die natürliche Person? +

Beide Verfahren laufen parallel, sind aber eigenständig. Verband und Mitarbeiter werden in der Regel getrennt vertreten. Die jeweiligen Verteidigungsstrategien überschneiden sich häufig, sind aber rechtlich zu trennen.

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