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von Brandauer RA
Jugendstrafrecht

Hass im Netz und Jugendliche: Was § 283 StGB seit dem HiNBG unter Strafe stellt

Anzeige nach § 283 StGB Verhetzung? Hass im Netz und Jugendliche, Schwellen 30/150, HiNBG-Mechanik, Diversion ohne Strafobergrenze. Aus Verteidigersicht.

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Mag. Christopher Angerer

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

11. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer

Der Anruf der Schule kommt am Vormittag, die Direktorin hat Wind von Postings im Klassen-Chat bekommen. Am nächsten Tag liegt ein Brief der Staatsanwaltschaft im Postkasten: Vorwurf § 283 StGB Verhetzung, Vorladung zur Vernehmung. Ihr Sohn ist 16, hat einen Sticker geteilt, einen Kommentar geschrieben, er weiß selbst nicht mehr genau, was er sich dabei gedacht hat. Was Sie als Eltern jetzt wissen müssen: Der Strafrahmen reicht von einer Diversion ohne Vorstrafe bis hin zu mehrjähriger Freiheitsstrafe, wenn der Verbrechenstatbestand des § 283 Abs 3 StGB greift.

Dieser Beitrag zeigt, was § 283 StGB seit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz 2021 unter Strafe stellt, wo die Schwellen „vielen Menschen" und „breite Öffentlichkeit" tatsächlich verlaufen, welche Begleitnormen, § 188 StGB bei Religion, § 107a StGB bei Stalking, § 107 und § 115 StGB als Annex, typischerweise hinzutreten und welche Verteidigungs-Hebel das Jugendstrafrecht öffnet. Den allgemeinen Rahmen (Strafmündigkeit, Diversion, Pflichtverteidigung, Rolle der Eltern) finden Sie im Allgemeinen Teil unserer Jugendstrafrecht-Serie; die interpersonelle Mobbing-Variante ohne Diskriminierungsbezug behandelt der vorherige Folgebeitrag zu Cybermobbing und Nacktbildern.

Erfüllt das Posting den § 283-Tatbestand?

Drei Fragen und Sie wissen, wo das Posting strafrechtlich steht.

Reichweite, Diskriminierungsmerkmal und Tatvariante entscheiden, ob ein Posting unter § 283 StGB Verhetzung fällt und wenn ja, ob als Vergehen (Abs 1, 2) oder als Verbrechen (Abs 3). Wählen Sie die Antworten, die zum konkreten Fall passen, Sie erhalten eine Einordnung aus Verteidigersicht und konkrete erste Schritte.

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01 Frage 1

Wie viele Personen konnten das Posting zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sehen?

Maßgeblich ist die tatsächliche Reichweite zum Tatzeitpunkt, Mitgliederzahl der Gruppe, Followerzahl, öffentliches oder privates Profil. Nach gefestigter Lehre und Rsp gelten als Schwellen etwa 30 Personen für „vielen Menschen" (§ 283 Abs 1 StGB) und etwa 150 Personen für „breite Öffentlichkeit" (§ 283 Abs 2 StGB).

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

§ 283 StGB scheidet mangels Reichweite aus, andere Tatbestände wie § 107c StGB Cybermobbing oder § 115 StGB Beleidigung können trotzdem erfüllt sein.

Wenn die Reichweite zum Tatzeitpunkt unter etwa 30 Personen liegt, ist die Schwelle „vielen Menschen" nach § 283 Abs 1 StGB nach gefestigter Lehre und Rsp regelmäßig nicht erreicht. Der Verhetzungs-Vorwurf entfällt damit. Geprüft werden müssen aber subsidiäre Tatbestände: § 107c StGB Cybermobbing (Schwelle „größere Zahl von Menschen", in der Praxis ca. 10 Personen) und § 115 StGB Beleidigung (Privatanklage ab 3 Personen), gegebenenfalls § 107 StGB Drohung bei konkretem Adressatenbezug.

Aus Verteidigersicht ist die Schwellenfrage einer der zentralen Hebel. Die Beweislast für die Reichweite zum Tatzeitpunkt trägt die Staatsanwaltschaft. Ein Screenshot des Gruppen-Headers, der die Mitgliederzahl belegt, ist Standardbeweis, am besten gleich vom Mandanten oder Mit-Beteiligten anfertigen lassen, bevor die Gruppe wächst oder gelöscht wird. Für Cybermobbing-Konstellationen vertieft der vorherige Folgebeitrag der Serie.

Vertiefung: Plattform-Schwellen im Detail →
02

Ohne Diskriminierungsbezug ist § 283 nicht erfüllt, Subsumtion unter § 107c, § 115 oder § 107 StGB prüfen.

§ 283 StGB verlangt einen ausdrücklichen Bezug zu einem geschützten Gruppenmerkmal, Religion, ethnische Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung, Alter und weitere. Beleidigung, Mobbing oder Drohung ohne diesen Bezug fällt nicht unter Verhetzung, sondern unter andere Tatbestände: § 107c StGB bei fortdauernder Belästigung mit Wahrnehmbarkeit für eine größere Personenzahl, § 115 StGB bei Beleidigung vor mindestens drei Personen (Privatanklage), § 107 StGB bei gefährlicher Drohung mit konkretem Adressatenbezug.

Aus Verteidigersicht zählt jetzt die saubere Subsumtion: Welcher Tatbestand passt tatsächlich? Ein vermeintlicher Verhetzungs-Vorwurf, der sich bei genauer Analyse als bloßes Cybermobbing erweist, hat einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen und wird im Jugendstrafrecht regelmäßig diversionsfähig erledigt. Vertiefung im Cybermobbing-Beitrag der Serie.

Vertiefung: Begleitnormen im Überblick →
03

§ 283 Abs 1 oder Abs 2 StGB einschlägig, Vergehen, im Jugendstrafrecht halbierter Strafrahmen, Diversion früh ansetzen.

Wenn die Reichweite-Schwelle erreicht ist und ein Diskriminierungsbezug klar im Posting hängt, kommt § 283 Abs 1 StGB (Vergehen, Erwachsenen-Strafrahmen bis 2 Jahre) oder bei breiter Öffentlichkeit Abs 2 (bis 3 Jahre) in Betracht. Im Jugendstrafrecht halbiert § 5 JGG den Strafrahmen, Mindeststrafen entfallen. Bei Aufforderung zu Gewalt prüft die Verteidigung zusätzlich § 282 StGB (Aufforderung zu strafbaren Handlungen) als mögliche Idealkonkurrenz.

Aus Verteidigersicht zählt jetzt der Diversionsantrag früh, schriftlich, mit Belegen für Reue, Schadenswiedergutmachung (etwa Vergleich nach § 8a MedienG, Entschuldigung gegenüber Opfern) und Bereitschaft zu einem Anti-Antisemitismus- oder Antirassismus-Workshop als Auflage. Die Vorsatz-Prüfung ist der zweite Hebel: Bei Teenagern, die Memes ohne erfasstes Diskriminierungsbewusstsein kopieren, fehlt der bedingte Vorsatz auf das Diskriminierungsmerkmal regelmäßig, eine schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft kann hier zu einer Einstellung mangels Strafbarkeit führen.

Vertiefung: Wege aus dem Verfahren →
04

Bei Verharmlosung oder Leugnung von Völkermord/Holocaust greift § 283 Abs 1 Z 3 StGB; bei NS-Bezug zusätzlich Verbotsgesetz mit erheblich höherem Strafrahmen.

§ 283 Abs 1 Z 3 StGB stellt das Billigen, Leugnen, gröbliche Verharmlosen oder Rechtfertigen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter Strafe, sofern dies geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen eine geschützte Gruppe aufzustacheln. Bei Postings mit konkretem NS-Bezug, etwa Holocaust-Verharmlosung, NS-Symbolik, NS-Wiederbetätigungs-Indizien, kommt zusätzlich das Verbotsgesetz 1947 in Betracht. Das Verbotsgesetz ist eigenes Verfassungsgesetz mit deutlich höherem Strafrahmen; die Detailaufarbeitung übersteigt den Rahmen dieses Beitrags.

Aus Verteidigersicht ist die Pflichtverteidigung sofort zu organisieren, sobald ein Verbotsgesetz-Vorwurf im Raum steht. Die politische Sensibilität solcher Verfahren erschwert die Diversion, aber im Jugendstrafrecht ist sie nicht ausgeschlossen, sofern kein schweres Verschulden vorliegt. Frühe Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft mit kontextualisierender Einordnung (Mitläufer, Mem-Reproduktion ohne erfasstes Verharmlosungsbewusstsein, KJH-Einbindung) ist der zentrale Hebel.

Vertiefung: § 283 StGB im Detail →
05

§ 283 Abs 3 StGB als Verbrechen iSd § 17 StGB, Pflichtverteidigung nach § 39 JGG sofort, Hauptverhandlung am Landesgericht.

Wenn ein Hass-Posting nachweislich eine Gewalttat Dritter ausgelöst hat, etwa eine Schlägerei, einen Brandanschlag oder eine körperliche Attacke gegen Mitglieder der angegriffenen Gruppe, kommt § 283 Abs 3 StGB in Betracht. Das ist ein Verbrechen iSd § 17 StGB (Erwachsenen-Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre). Im Jugendstrafrecht halbiert § 5 JGG den Strafrahmen auf bis zu 2,5 Jahre und die Mindeststrafe entfällt, die Verbrechenseinordnung bleibt aber nach § 5 Z 7 JGG bestehen. Pflichtverteidigung nach § 39 JGG greift ab Beschuldigtenstellung; die Hauptverhandlung findet am Landesgericht für Strafsachen Salzburg, Abteilung Jugendgericht, statt.

Aus Verteidigersicht zählen jetzt die Kausalitäts-Prüfung (lässt sich die Gewalttat dem Posting wirklich zurechnen?), die Beweissicherung (welche Personen waren in welchem Konsum-Kontext erreichbar?) und die spezifische jugendstrafrechtliche Diversionsmöglichkeit auch bei Verbrechen. Anders als im Erwachsenenstrafrecht, wo eine 5-Jahres-Strafobergrenze die Diversion sperrt, kennt das JGG keine Strafobergrenze für Diversion; sie bleibt möglich, wenn kein schweres Verschulden vorliegt und Verantwortungsübernahme erfolgt.

Vertiefung: Diversion auch bei Verbrechen →

Wenn aus einem Posting eine Anzeige wird, was Eltern in den ersten 72 Stunden wissen müssen

Anlass ist meist ein Brief der Staatsanwaltschaft, eine Vorladung zur Polizei oder eine Verständigung über die Schule. Manchmal kommt der erste Hinweis auch durch eine Selbstmeldung der Plattform, TikTok, Meta-Plattformen oder Discord erfüllen ihre KoPl-G- und DSA-Pflichten und melden offenkundig rechtswidrige Inhalte mittlerweile zügig. Die Schock-Wirkung ist erheblich, gerade wenn der Vorwurf „Verhetzung" lautet und der Sohn oder die Tochter selbst nicht erklären kann, was eigentlich gemeint war.

Aus Verteidigersicht zählen in den ersten 72 Stunden vor allem drei Dinge. Erstens: Ihr Kind muss bei der Polizei nicht zur Sache aussagen. Personalien angeben, ja. Zur Sache schweigen, bis ein Verteidiger Akteneinsicht hatte. Wer in der Aufregung „die ganze Geschichte" erzählt, schafft Vorwürfe, die später kaum noch zu korrigieren sind. Zweitens: Wenn der Vorwurf § 283 Abs 3 StGB lautet, also Folgegewalt aus dem Posting nachweisbar war, ist die Beiziehung eines Verteidigers zwingend; dieser Verteidiger kann nicht erlassen werden (§ 39 Abs 1 Z 1 JGG). Auch bei reinen Vergehensvorwürfen nach Abs 1, 2 und 4 ist die frühe Verteidiger-Einbindung der entscheidende Hebel für eine Diversion. Drittens: Das Posting sollte gelöscht werden, sobald die Verteidigung dies aus prozessualer Sicht freigibt, nach gefestigter Rechtsprechung des OGH ist § 283 als Dauerdelikt einzuordnen, sodass die Strafbarkeit so lange besteht, wie das Posting wahrnehmbar bleibt.

Auch „nur ein Sticker" oder „nur ein Re-Post" können bereits den Tatbestand verwirklichen, § 283 Abs 4 StGB stellt die gutheißende oder rechtfertigende Verbreitung von Hass-Material eigenständig unter Strafe. Welche Sonderregeln das Jugendgerichtsgesetz für dieses gesamte Verfahren vorsieht, vom Aussageverweigerungsrecht über die Pflichtverteidigung bis zur Vertrauensperson nach § 37 JGG, haben wir im Allgemeinen Teil ausführlich aufgearbeitet.

Was § 283 StGB in der HiNBG-Fassung seit 2021 unter Strafe stellt

Der Tatbestand der Verhetzung wurde mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz (HiNBG, BGBl I 148/2020) deutlich umgestaltet und ist in der geltenden Fassung seit 1.1.2021 in Kraft. Reformziel war die Anpassung an die Online-Realität: Erweiterung der geschützten Gruppen, Klarstellung der Online-Anwendbarkeit und insbesondere Senkung des Öffentlichkeits-Schwellenwerts für die Grundtatbestände.

Tatbestandsstruktur. § 283 StGB hat vier Absätze. Abs 1 (Vergehen, Freiheitsstrafe bis 2 Jahre) erfasst, wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, entweder zu Gewalt gegen eine geschützte Gruppe auffordert oder zu Hass aufstachelt (Z 1), eine geschützte Gruppe oder ein Mitglied einer solchen Gruppe in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und verächtlich zu machen sucht (Z 2), oder Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, sofern dies geeignet ist, Hass aufzustacheln (Z 3). Abs 2 (Vergehen, bis 3 Jahre) schärft den Strafrahmen, wenn die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder so begangen wird, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Abs 3 (Verbrechen, 6 Monate bis 5 Jahre) greift, wenn die Tat tatsächlich bewirkt, dass andere Personen Gewalt gegen Mitglieder einer geschützten Gruppe ausüben. Abs 4 (Vergehen, bis 1 Jahr oder 720 Tagessätze) erfasst die gutheißende oder rechtfertigende Verbreitung von Hass-Material.

Geschützte Gruppen. Erfasst sind Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Gruppen, die durch Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Weltanschauung, Staatsangehörigkeit, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft, Geschlecht, körperliche oder geistige Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung definiert sind. Das HiNBG hat den Katalog gegenüber der Vorfassung präzisiert; die Gruppe muss aus dem Posting selbst erkennbar sein.

Schwellenfragen, der zentrale Verteidiger-Hebel. Die Begriffe „vielen Menschen" (Abs 1) und „breite Öffentlichkeit" (Abs 2) sind nicht im Gesetzeswortlaut quantifiziert. Nach gefestigter Lehre und Rsp gelten als Faustregel etwa 30 Personen für „vielen Menschen" und etwa 150 Personen für „breite Öffentlichkeit". Diese Schwellen sind auslegungsbedürftige Maßstäbe, die Beweislast für die tatsächliche Reichweite zum Tatzeitpunkt trägt die Staatsanwaltschaft. Aus Verteidigersicht zählt jeder Screenshot des Gruppen-Headers zum Tatzeitpunkt, jede Followerzahl-Dokumentation, jeder Beleg über öffentliche oder private Profil-Einstellungen.

Vorsatz. Bedingter Vorsatz nach § 5 Abs 1 StGB reicht, der Beschuldigte muss es ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass das Posting Hass-Gehalt hat, dass es viele Menschen erreichen kann und dass das Diskriminierungsmerkmal ausschlaggebend ist. Bei Teenagern, die Memes ohne erfasstes Diskriminierungs- oder Reichweiten-Bewusstsein kopieren, ist der bedingte Vorsatz häufig nicht ohne weiteres nachweisbar, ein zentraler Verteidigungs-Hebel. Eine schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft mit detaillierter Vorsatz-Argumentation kann zu einer Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 190 Z 2 StPO führen.

Dauerdelikt. Nach gefestigter Rechtsprechung des OGH ist § 283 StGB als Dauerdelikt einzuordnen, die Strafbarkeit besteht so lange, wie das Posting wahrnehmbar bleibt. Praktische Folge: Verjährungsbeginn erst ab Löschung; Verteidigungs-Hebel: rasche Löschung bereits im Erstgespräch organisieren, um den Tatzeitraum zu beenden. Verfolgbarkeit. Offizialdelikt; keine Ermächtigung der verletzten Person erforderlich.

Verhetzung versus Meinungsfreiheit, wo § 283 StGB an Art 10 EMRK endet

Die Meinungsfreiheit nach Art 10 EMRK und Art 13 StGG schützt auch provozierende, schockierende und verstörende Äußerungen, das ist gefestigte Rechtsprechung des EGMR und des österreichischen VfGH. Die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit nach Art 17a StGG geht noch weiter: Satire, Karikatur, Ironie und künstlerische Auseinandersetzung mit politischen oder religiösen Themen genießen verfassungsrechtlich qualifizierten Schutz. § 283 StGB findet seine Grenze dort, wo die Äußerung diese Schutzbereiche verlässt, etwa weil sie als ernsthafte Aufforderung zu Gewalt oder als menschenwürdeverletzende Beschimpfung über das hinausgeht, was eine satirische Aussage erkennbar transportiert.

Privatgespräch versus öffentliche Äußerung. § 283 StGB setzt Öffentlichkeit voraus, die Wahrnehmbarkeit für einen unbestimmten oder zumindest größeren Personenkreis. Eine Direktnachricht zwischen zwei Personen, ein Telefonat oder ein vertraulicher Brief erfüllen das Tatbestandsmerkmal nicht. Die Grenze verläuft dort, wo eine Äußerung den geschlossenen Zweier- oder Klein-Gruppen-Kontext verlässt, etwa weil ein Mitglied eines vermeintlich privaten Chats die Inhalte nach außen weiterträgt. Aus Verteidigersicht ist die Privatgesprächs-Annahme ein wichtiger Hebel, wenn der Mandant glaubhaft davon ausging, in einer geschlossenen Klein-Gruppe zu posten.

Satire, Ironie, Zitat. Wenn ein Posting erkennbar satirisch, ironisch oder als Zitat gemeint ist, etwa mit Anführungszeichen, Disclaimer oder Distanzierung, fehlt es regelmäßig am bedingten Vorsatz auf den Hass-Gehalt. Auch hier gilt: Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters, nicht nur die innere Vorstellung des Posters. Der Verteidiger arbeitet die Distanzierungs-Indikatoren systematisch heraus.

Mem-Reproduktion. Der häufigste Konstellations-Typ bei jugendlichen Beschuldigten: Ein Sticker, ein Bild-Mem oder ein Video wird weitergeleitet, ohne dass der Poster den Diskriminierungsbezug bewusst erfasst hat. „Habe ich von einem Freund bekommen, fand ich lustig, habe nicht über die Bedeutung nachgedacht." Aus Verteidigersicht ist genau diese Konstellation der zentrale Vorsatz-Hebel: Wenn nicht nachweisbar ist, dass der Beschuldigte das Diskriminierungsmerkmal als solches erfasst hat, fehlt es am bedingten Vorsatz auf einen wesentlichen Tatbestandsbestandteil. Eine frühe schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft kann zu einer Einstellung mangels Strafbarkeit führen.

Auch ein einzelner Sticker kann strafbar sein. § 283 Abs 4 StGB stellt die gutheißende oder rechtfertigende Verbreitung von Hass-Material eigenständig unter Strafe, auch wenn das ursprüngliche Material nicht vom Re-Poster stammt. Wer einen herabwürdigenden Sticker, ein Mem oder einen Re-Post in eine Klassen-Chat-Gruppe oder auf ein öffentliches Profil weitergibt, kann den Tatbestand bereits verwirklichen. Die Verteidigung setzt hier am Vorsatz an: War dem Re-Poster der Hass-Gehalt und das Diskriminierungsmerkmal bewusst?

§ 188 StGB Herabwürdigung religiöser Lehren, eng, aber lebende Norm

§ 188 StGB stellt die öffentliche Herabwürdigung oder Verspottung von Personen oder Sachen, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bilden, unter Strafe, ebenso die Herabwürdigung einer Glaubenslehre, eines gesetzlich zulässigen Brauchs oder einer gesetzlich zulässigen Einrichtung. Voraussetzung: Das Verhalten muss geeignet sein, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Strafrahmen: Vergehen, Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze (Erwachsene); im Jugendstrafrecht halbiert auf bis 3 Monate oder 180 Tagessätze.

EMRK-Konformität. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat § 188 StGB im Verfahren E.S. gegen Österreich (Urteil 25.10.2018, Bsw 38450/12) als konventionsfest bestätigt. Der EGMR sah eine Verurteilung wegen einer öffentlich gehaltenen Bezeichnung des Propheten Mohammed als „Pädophilen" nicht als Verstoß gegen Art 10 EMRK an, provozierende Darstellungen religiöser Verehrungsobjekte können als bösartiger Verstoß gegen den Geist der Toleranz gewertet werden, sofern die Sanktion verhältnismäßig bleibt. § 188 StGB ist damit als Tatbestand konventionsrechtlich abgesichert.

Praxisrelevanz für Jugendliche. § 188 StGB tritt in der Beratungspraxis selten als Hauptvorwurf auf. Häufig sind aber zwei Konstellationen: anti-religiöse Memes und Karikaturen in Schul-Chats, etwa herabwürdigende Mohammed-Karikaturen oder Crucifixion-Memes mit Spott und TikTok-Trends, in denen das Spott-Element gegenüber religiösen Symbolen überwiegt und nicht satirisch-meinungsbildend angelegt ist. In der Subsumtion ergibt sich oft eine Mitverwirklichung mit § 283 Abs 1 Z 1 oder Z 2 StGB, weil Religion eines der dort geschützten Gruppenmerkmale ist.

Verteidigungs-Hebel. Drei Linien sind in der Praxis tragfähig: Erstens die Satire- und Kunstfreiheit nach Art 17a StGG und Art 10 EMRK, satirische Auseinandersetzung mit Religion ist verfassungsrechtlich geschützt, soweit sie nicht in einen bösartigen Verstoß gegen den Geist der Toleranz im Sinne der E.S./Österreich-Rechtsprechung kippt. Zweitens das Tatbestandsmerkmal „berechtigtes Ärgernis", objektiv-normativer Maßstab; bei niedriger Reichweite und erkennbarem Witz- oder Mem-Charakter oft zu verneinen. Drittens die Subsidiarität bei Mitverwirklichung mit § 283 StGB, wenn § 283 erfüllt ist, tritt § 188 als Begleitnorm regelmäßig zurück; die Hauptstrafe ergibt sich aus § 283.

Hinweis am Rande: Bei Postings mit konkretem NS-Bezug, etwa Holocaust-Verharmlosung oder NS-Symbolik, kann zusätzlich das Verbotsgesetz 1947 einschlägig sein. Das Verbotsgesetz ist ein eigenes Verfassungsgesetz mit deutlich höherem Strafrahmen; eine Detailaufarbeitung übersteigt den Rahmen dieses Beitrags und wäre einem eigenen Folgebeitrag vorbehalten.

Begleitnormen, § 107a Stalking, § 107 Drohung, § 115 Beleidigung, § 297 Verleumdung

Verhetzungs-Konstellationen verwirklichen häufig mehrere Tatbestände gleichzeitig. Die wichtigsten Begleitnormen kompakt, der Beitrag konzentriert sich auf § 283 StGB, die folgenden Tatbestände werden in der Verteidigung aber regelmäßig mitgeprüft.

§ 107a StGB Beharrliche Verfolgung (Stalking). Geltende Fassung BGBl I 105/2019, in Kraft seit 1.1.2020. Tatbestand: fortgesetzte Verfolgung einer Person über einen längeren Zeitraum mit Beeinträchtigung der Lebensführung. Im Hass-Kontext zunehmend relevant bei politisch oder diskriminierend motivierter Online-Verfolgung von Klimaaktivistinnen, Politikerinnen, Lehrkräften oder Schülerinnen. Strafrahmen Abs 1 bis 1 Jahr (Erwachsene), Abs 3 qualifiziert bis 3 Jahre. Verteidigungs-Hebel: Eine Welle aus 24 Stunden ist regelmäßig kein Stalking, die Norm verlangt mehrere Einzelhandlungen über einen längeren Zeitraum. Vertiefung im Cybermobbing-Beitrag, der den Tatbestand vollständig aufarbeitet.

§ 107 StGB Gefährliche Drohung. Geltende Fassung BGBl 60/1974 mit Anpassungen durch StRÄG 2015 (BGBl I 112/2015). Tatbestand: Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, geeignet, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen. Strafrahmen Abs 1 bis 1 Jahr; Abs 2 qualifiziert (etwa Tod, längere Freiheitsentziehung) 3 Monate bis 3 Jahre. Im Hass-Kontext häufig kombiniert mit § 283 Abs 1: „Wir kommen euch abholen" + Gruppenbezug. Verteidigungs-Hebel: Lässt sich die Äußerung als ernstlich gemeinte Drohung verstehen, oder bleibt es bei Hass-Rhetorik ohne konkreten Adressatenbezug, wie es bei Memes häufig der Fall ist?

§ 115 StGB Beleidigung. Wer öffentlich oder vor mindestens drei Personen beschimpft, verspottet, körperlich misshandelt oder mit körperlicher Misshandlung bedroht. Strafrahmen: Vergehen, bis 3 Monate Freiheitsstrafe oder bis 180 Tagessätze. Privatanklagedelikt nach § 117 StGB, die verletzte Person muss selbst klagen, nicht die Staatsanwaltschaft. Bei Hass-Postings häufig vom Opfer mitvorgebracht; Verteidigungs-Hebel: Privatanklagewege sind ressourcenintensiv für das Opfer und führen oft zur Einstellung wegen Verfahrenslast.

§ 297 StGB Verleumdung. Wahrheitswidrige Behauptung, der Bezichtigte habe eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen, mit Vorsatz auf behördliche Verfolgung. Strafrahmen Abs 1 bis 1 Jahr; Abs 2 qualifiziert (drohende Strafe über 1 Jahr Freiheitsstrafe) 6 Monate bis 5 Jahre. Im Hass-Kontext selten, kommt vor, wenn Hass-Postings konkret eine erfundene Strafanzeige gegen das Opfer enthalten („der hat Drogen verkauft, Polizei wurde informiert" als Hass-Kampagnen-Element).

Konkurrenzen. Mehrere Tatbestände treten häufig gleichzeitig auf. Ein Klassen-Chat-Posting mit Hass-Aufstachelung, konkreter Drohung und Diskriminierungsbezug kann § 283 Abs 1 + § 107 + § 115 StGB nebeneinander erfüllen. Die Konkurrenzfragen sind subsumtions- und strafzumessungsrelevant, in der Verteidigung prüfen wir sie systematisch.

Vergleich

Verhetzung, Religionsherabwürdigung, Cybermobbing, Tatbestände im Überblick

Was unterscheidet § 283 Abs 1 vom Abs 2, wo greift der Verbrechenstatbestand des Abs 3? Wie verhält sich § 188 StGB zu § 283? Und wo verläuft die Grenze zu § 107c StGB Cybermobbing? Die wichtigsten Kriterien aus Verteidigersicht.

Gegenüberstellung der zentralen Tatbestände der Verhetzung, der Religionsherabwürdigung und der Abgrenzung zum Cybermobbing, jeweils mit Erwachsenen- und JGG-Strafrahmen
Kriterium § 283 Abs 1 StGB § 283 Abs 2 StGB § 283 Abs 3 StGB § 188 StGB § 107c StGB (Abgrenzung)
Tatbestand Tatbestandskern Aufstachelung/Beschimpfung wegen Gruppenmerkmal, vielen Menschen zugänglich wie Abs 1, aber breite Öffentlichkeit (Druckwerk, Rundfunk, virales Posting) Tat nach Abs 1/2 hat Folgegewalt Dritter ausgelöst Öffentliche Herabwürdigung von Religion oder Glaubenslehre Fortdauernde Belästigung im Wege Telekommunikation
Personenzahl Schwelle (Lehre/Rsp) etwa 30 Personen („vielen Menschen") etwa 150 Personen („breite Öffentlichkeit") wie Abs 1/2 + nachweisbare Folgegewalt etwa 30 Personen (gleicher Maßstab wie Abs 1) etwa 10 Personen („größere Zahl")
Strafrahmen Erwachsene Strafrahmen bis 2 Jahre Freiheitsstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe bis 6 Monate FS oder 360 TS bis 1 Jahr FS oder 720 TS, Abs 2 bis 3 Jahre
JGG-Strafrahmen Strafrahmen halbiert (§ 5 JGG) bis 1 Jahr Freiheitsstrafe bis 18 Monate Freiheitsstrafe bis 2,5 Jahre, Mindeststrafe entfällt bis 3 Monate FS oder 180 TS bis 6 Monate FS, Abs 2 bis 18 Monate
Diversion Diversionsfähig (Jugendstrafrecht) ja ja ja, aber selten ja ja, ohne Obergrenze
Strafregister Eintragung Strafregister bei Verurteilung ja (mit JGG-Tilgungsregeln) bei Verurteilung ja bei Verurteilung ja, Verbrechenseinordnung bei Verurteilung ja bei Verurteilung ja

Die Schwellen 30 und 150 Personen sind nicht im Gesetzeswortlaut, sondern Auslegungs-Maßstäbe nach gefestigter Lehre und Rsp, die Beweislast für die tatsächliche Reichweite zum Tatzeitpunkt trägt die Staatsanwaltschaft. Vor jeder konkreten Anwendung sind die geltenden Fassungen der zitierten Bestimmungen am RIS abzurufen.

WhatsApp, TikTok, Discord, wo die Schwellengrenze tatsächlich verläuft

Die Schwellenfrage „vielen Menschen" (etwa 30) bzw. „breite Öffentlichkeit" (etwa 150) ist der zentrale Verteidigungs-Hebel bei jugendlichen Beschuldigten. Welche Plattform-Konstellationen welcher Schwelle entsprechen, ist in der Beratungspraxis erstaunlich oft nicht eindeutig geklärt und genau hier setzen Verteidigungs-Strategien an.

WhatsApp, Signal, Telegram-Gruppen, geschlossen. Geschlossene Gruppen unter etwa 30 Mitgliedern erfüllen die Schwelle „vielen Menschen" nach § 283 Abs 1 StGB nach gefestigter Lehre und Rsp regelmäßig nicht. Geprüft werden dann subsidiäre Tatbestände: § 107c StGB (Schwelle „größere Zahl von Menschen", in der Praxis ca. 10 Personen, siehe vorheriger Beitrag), § 115 StGB (Privatanklage ab 3 Personen). Gruppen mit etwa 30 bis 149 Mitgliedern, typische Klassen-Chats der Oberstufe, Sportverein-Gruppen, Stufen-Gruppen, können § 283 Abs 1 StGB erfüllen, aber noch nicht Abs 2 (breite Öffentlichkeit). Gruppen mit etwa 150 oder mehr Mitgliedern, öffentliche Telegram-Kanäle, Discord-Server größerer Reichweite, können Abs 1 und Abs 2 verwirklichen.

TikTok, Instagram, Snapchat, Stories und Postings. Bei einem öffentlichen Profil ist die Reichweite faktisch nicht beschränkt, § 283 Abs 2 StGB ist regelmäßig erfüllt, sobald das Posting tatsächlich eine Reichweite von etwa 150 oder mehr erreicht. Bei einem privaten Profil mit limitierter Followerzahl ist Abs 1 möglich, Abs 2 nur bei tatsächlich überschrittener Schwelle. Stories und Reels mit zeitlich begrenzter Sichtbarkeit (24 Stunden bei Stories) verändern die Tatzeitraum-Berechnung, relevant für die Dauerdelikt-Argumentation.

Stitches, Re-Postings, virale Reichweite ex post. Eine besondere Konstellation: Ein Originalposting wird von Dritten massenhaft re-postet, ge-stitcht oder als Mem aufgegriffen, die Reichweite explodiert ex post. Aus Verteidigersicht zählt jetzt der Vorsatz-Horizont des Tatzeitpunkts: Der Beschuldigte hat sich nur damit abfinden können, was zum Zeitpunkt seines eigenen Postings vorhersehbar war. Eine später durch Dritte ausgelöste virale Reichweiten-Explosion lässt sich dem Beschuldigten nicht ohne weiteres als bedingter Vorsatz auf § 283 Abs 2 zurechnen, die Subsumtion bleibt regelmäßig bei Abs 1.

Anonyme Accounts. Plattformen sind nach KoPl-G und seit 17.2.2024 nach DSA-Begleitgesetz (BGBl I 182/2023) verpflichtet, auf gerichtliche Anordnung Bestandsdaten anonymer Poster herauszugeben. Anonymität schützt nicht, wer denkt, ein anonymer Account schütze ihn vor Verfolgung, irrt. Der Verteidigungs-Hebel liegt hier nicht in der Anonymität selbst, sondern in der Beweiskette: Multiple Personen am selben Endgerät oder WLAN-Anschluss? Account-Zuordnung über E-Mail oder Telefonnummer eindeutig oder über Recovery-Wege manipulierbar? Hat die Staatsanwaltschaft neben der IP-Adresse auch die Endgerät-Identifikation gesichert?

Privatgespräch versus Klein-Gruppe. Eine Direktnachricht zwischen zwei Personen ist Privatgespräch, § 283 StGB nicht anwendbar. Klein-Gruppen unter 10 Personen erfüllen weder § 283 noch in der Regel § 107c StGB; es bleibt allenfalls § 115 StGB als Privatanklagedelikt. Klein- bis Mittel-Gruppen 10 bis 29 Personen können § 107c StGB erfüllen, § 283 nicht. Mittel-Gruppen 30 bis 149 öffnen § 283 Abs 1; ab etwa 150 zusätzlich Abs 2.

Vier Konstellationen aus der Verteidigungspraxis

Vier anonymisierte Fall-Vignetten, die typische Verteidigungs-Hebel zeigen, von der Schwellen-Argumentation über die Vorsatz-Prüfung bis zum Verbrechensvorwurf nach Abs 3 und einem Verbotsgesetz-Bezug.

A, WhatsApp-Klassenchat mit 25 Mitgliedern, herabwürdigende Religions-Sticker. Ein 16-Jähriger postet in einer 25-köpfigen Klassen-Chat-Gruppe Sticker mit herabwürdigenden Mohammed-Karikaturen und kommentiert sie mit gruppenbezogenen Beleidigungen. Zwei muslimische Mitschülerinnen sind in der Gruppe; eine Mutter erstattet Anzeige. Subsumtion: § 283 Abs 1 Z 2 StGB (Beschimpfung wegen Religion), aber die Schwellenfrage ist bei 25 Personen nicht klar erreicht. Subsidiär § 188 StGB (Religionsherabwürdigung), § 115 StGB (Beleidigung, Privatanklage), § 107c StGB (Cybermobbing, Schwelle ca. 10 erfüllt). Wahrscheinlicher Ausgang: Bei Erst-Vorfall, rascher Löschung und Reue Diversion nach §§ 6, 7 JGG mit Auflage Antirassismus-Workshop und Schadenswiedergutmachung, keine Eintragung im Strafregister.

B, TikTok-Stitch mit antisemitischem Spott, 200.000 Aufrufe. Eine 17-Jährige stitcht ein Video einer prominenten jüdischen Influencerin und kommentiert mit antisemitischen Stereotypen. Innerhalb 48 Stunden 200.000 Aufrufe und über 8.000 Kommentare. Mehrere NGOs erstatten Anzeige. Subsumtion: § 283 Abs 1 Z 2 + Abs 2 StGB (breite Öffentlichkeit klar erfüllt). Mit-Anzeige § 107a StGB Abs 2 (gerichtete Verfolgung der Influencerin) prüfen. Wahrscheinlicher Ausgang: Strafrahmen JGG-halbiert bis 18 Monate; Diversion möglich, aber wegen Reichweite und öffentlicher Aufmerksamkeit StA-seitig zurückhaltender. Tatausgleich, Geldbuße, Probezeit, verpflichtender Anti-Antisemitismus-Workshop. Bei Ablehnung der Diversion strafregister-relevante Verurteilung nicht ausgeschlossen.

C, Discord-Server 80 Mitglieder, Holocaust-Verharmlosung. Ein 16-Jähriger postet in einem Discord-Server (80 Mitglieder, Gaming-Community) wiederholt Memes, die den Holocaust als „übertrieben" und „Geschäft" darstellen. Ein Server-Mitglied meldet die Inhalte an Discord, der Server wird gesperrt; Anzeige folgt. Subsumtion: § 283 Abs 1 Z 3 StGB (Verharmlosung), zusätzlich Verbotsgesetz 1947 (NS-Wiederbetätigung, eigenes Verfassungsgesetz, separate Anklageprüfung). 80 Mitglieder erfüllen die Schwelle „vielen Menschen"; Abs 2 nicht erreicht. Wahrscheinlicher Ausgang: § 283 Abs 1 + Verbotsgesetz konkurrierend. Verbotsgesetz hat erheblich höheren Strafrahmen. Diversion bei Verbotsgesetz schwierig, aber im Jugendstrafrecht nicht ausgeschlossen. Pflichtverteidigung sofort.

D, Schul-Chat 60 Mitglieder, Lehrkraft als Hass-Ziel wegen Behinderung. Ein Klassen-Chat (60 Mitglieder Stufen-Gruppe Oberstufe) postet Memes über eine gehbehinderte Lehrerin, kommentiert mit ableistischen Sprüchen. Die Lehrerin erfährt davon, erstattet Anzeige. Subsumtion: § 283 Abs 1 Z 2 StGB (Beschimpfung wegen Behinderung, eines der geschützten Merkmale), Schwelle 60 erfüllt. § 107c StGB (Cybermobbing) zusätzlich erfüllt; § 115 StGB Beleidigung als Annex. Wahrscheinlicher Ausgang: Bei Erst-Vorfall und Reue Diversion mit Tatausgleich (Aussöhnung mit Lehrerin), Geldbuße, Auflage Diversitäts-Workshop. KJH-Einbindung. Schul-rechtliche Konsequenzen wie Disziplinarausschluss können separat folgen, Strafverfahren und Schul-Verfahren laufen parallel.

Diversion auch bei Verbrechensvorwurf möglich. Anders als im Erwachsenenstrafrecht, wo eine 5-Jahres-Strafobergrenze die Diversion sperrt, kennt das Jugendstrafrecht keine Strafobergrenze für Diversion. Selbst beim Verbrechenstatbestand des § 283 Abs 3 StGB bleibt Diversion möglich, sofern kein schweres Verschulden vorliegt und Verantwortungsübernahme erfolgt. Bei Erst-Beschuldigten mit glaubhafter Reue ist sie regelmäßig der vorrangige Verteidigungs-Weg. Mehr zur Diversion ohne Strafobergrenze im Jugendstrafrecht finden Sie im allgemeinen Teil unserer Serie.

HiNBG-Begleitmechanik, Mandatsverfahren, Entschädigung, Bestandsdaten

Das Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz hat nicht nur die strafrechtlichen Tatbestände umgestaltet, sondern auch zivilrechtliche und medienrechtliche Begleit-Mechaniken eingeführt, die Eltern jugendlicher Beschuldigter unbedingt verstehen sollten. Drei Mechaniken sind zentral.

Mandatsverfahren auf Unterlassung, § 549 ZPO + §§ 18b, 18c MedienG. Seit dem HiNBG kann das Bezirksgericht ohne mündliche Verhandlung einen einstweiligen Unterlassungsauftrag erlassen, wenn sich aus dem Vorbringen schlüssig die Verletzung der Menschenwürde durch elektronische Kommunikation ergibt. Streitwert pauschal 5.000 Euro. Eltern jugendlicher Beschuldigter erhalten oft als ersten Schock-Brief einen gerichtlichen Unterlassungsauftrag noch vor jeder Strafanzeige. Das ist kein Strafverfahren, sondern Zivilverfahren, aber Anwaltspflicht und eine 4-Wochen-Frist zur Widerspruchseinbringung kommen zum Tragen. Wer den Widerspruch versäumt, hat einen rechtskräftigen Unterlassungstitel mit Vollstreckbarkeit nach § 71 EO. Verteidigungs-Hebel: Inhalt löschen lassen, bevor Vollstreckung einsetzt; bei berechtigter Meinungsäußerung Widerspruch mit Begründung Art 10 EMRK einlegen.

Selbständiges Entschädigungsverfahren, § 8a MedienG. Das HiNBG hat § 8a MedienG erweitert: Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten in elektronischer Kommunikation kann das Opfer ein selbständiges Entschädigungsverfahren gegen den Medieninhaber führen, auch wenn keine Strafverfolgung läuft. Schadensersatz wurde durch das HiNBG erhöht (bis zu 100.000 Euro in Extremfällen, regelmäßig 5.000 bis 20.000 Euro). Bei jugendlichen Beschuldigten sind die Eltern als gesetzliche Vertreter für Schadenersatzansprüche aus § 1325 ABGB iVm § 8a MedienG mitverantwortlich. Vergleichsverhandlungen früh ansetzen, der Vergleich kann als Diversionsbestandteil (Tatausgleich, Schadenswiedergutmachung) im Strafverfahren genutzt werden.

Bestandsdaten-Auskunft und Identitätsschutz, § 7a MedienG, KoPl-G, DSA. § 7a MedienG schützt die Identität von Opfern und Familienangehörigen. Spiegelbildlich sind Plattformen nach KoPl-G und seit 17.2.2024 nach DSA-Begleitgesetz verpflichtet, auf gerichtliche Anordnung Bestandsdaten anonymer Poster herauszugeben. Praktisch: IP-Adresse zur Tatzeit → Provider-Auskunft → Inhaber. Verteidigungs-Hebel: Wenn die IP-Adresse über einen geteilten WLAN-Anschluss läuft, Familien-Router, Schul-WLAN, öffentliches Café, ist die Zuordnung zum konkreten Beschuldigten häufig nicht zweifelsfrei möglich.

Plattform-Pflichten KoPl-G und DSA. Plattformen ab 100.000 Nutzern in Österreich müssen Melde- und Beschwerdeverfahren bereitstellen, Inhalte mit „offenkundig rechtswidrigem" Charakter binnen 24 Stunden, sonst binnen 7 Tagen löschen. Das KoPl-G ist mit 17.2.2024 großteils im DSA aufgegangen; KommAustria ist Aufsichtsbehörde. Verteidigungs-relevant: Plattformen löschen schnell, was im Strafverfahren das Beweisproblem verschärfen kann. Praxistipp: Im Erstgespräch den Mandanten fragen, ob er Screenshots der gegen ihn gerichteten Postings hat, ohne sie ist die Verteidigung gegen die Beweismittel-Sammlung der StA blind.

Vom Posting bis zur Hauptverhandlung, der Verfahrensablauf

Wer einmal verstanden hat, an welchen Schwellen sich ein Hass-im-Netz-Verfahren entscheidet, kann die Aufgabe der Verteidigung besser einordnen. Sieben typische Stationen, von der Anzeige bis zum Urteil, mit den Punkten, an denen wir aus Verteidigersicht handeln müssen.

Verfahrensablauf

Vom Posting bis zur Hauptverhandlung

Sieben Phasen eines Verhetzungs-Verfahrens. An jeder Schwelle entscheidet sich, ob ein Verteidiger handeln muss und je früher er einbezogen wird, desto mehr Spielraum bleibt für Diversion, Verfolgungsverzicht oder eine Einstellung mangels Strafbarkeit.

  1. 01
    Phase 1
    Tag der Anzeige

    Anzeige

    Anzeige durch NGO, Schule, Plattform-Selbstmeldung oder Privatperson, oft online über das Polizei-Internetportal.

    Anzeigen wegen § 283 StGB kommen häufig über NGOs (etwa ZARA, Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit), über die Schule (Klassenvorstand, Direktion, Schulpsychologie), über die Polizei-Onlinemeldestelle oder direkt von der Plattform (TikTok, Meta, Discord, Selbstmeldung nach KoPl-G/DSA). Die Kriminalpolizei leitet die Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiter und beginnt mit ersten Ermittlungen, Bestandsdaten-Auskunft, Geräte-Sicherung, Befragung.

    Wenn Sie als Eltern erfahren, dass Ihr Kind beschuldigt wird: vor jedem Polizei-Kontakt einen Verteidiger anrufen.

    Rechtsgrundlagen: § 80 StPO · § 100 StPO

  2. 02
    Phase 2
    Tage bis Wochen

    Bestandsdaten-Auskunft und IP-Auswertung

    Plattform-Anfrage nach KoPl-G/DSA, IP-Auflösung über den Provider, Account-Zuordnung zum Beschuldigten.

    Bei anonymen Accounts beantragt die Staatsanwaltschaft Bestandsdaten-Auskunft bei der Plattform; die IP-Adresse zum Tatzeitpunkt wird über den Internet-Service-Provider dem Anschlussinhaber zugeordnet. Verteidigungs-Hebel: Wenn der Anschluss von mehreren Personen genutzt wird (Familien-Router, Schul-WLAN, öffentliches Netz), ist die Zuordnung zum konkreten Beschuldigten häufig nicht zweifelsfrei möglich, die Verteidigung prüft, ob neben der IP auch die Endgerät-Identifikation gesichert wurde.

    Rechtsgrundlagen: § 76a StPO · KoPl-G · DSA-BeglG

  3. 03
    Phase 3
    Wochen nach Anzeige

    Sicherstellung der Geräte

    Smartphone, Laptop, Tablet, externe Datenträger werden sichergestellt, bei Verbrechensvorwurf oft mit Hausdurchsuchungs-Beschluss.

    Sicherstellungen nach § 110 StPO sind bei § 283-Verdacht Standard, sobald die IP-Auswertung den Beschuldigten identifiziert hat. Bei begründetem Verdacht und Verhältnismäßigkeit kommt eine Hausdurchsuchung nach § 117 StPO in Betracht, bei minderjährigen Verdächtigen mit verschärfter Verhältnismäßigkeitsprüfung. Sichergestellt werden typischerweise Smartphone, Laptop, Tablet und externe Datenträger; auch Cloud-Backups bleiben oft jahrelang relevant.

    Sicherstellungsbescheide nicht passiv hinnehmen, die Verteidigung beantragt frühzeitig Rückgabe und Löschung. Parallel gelten die allgemeinen Verteidigerregeln zur Hausdurchsuchung.

    Rechtsgrundlagen: § 110 StPO · § 117 StPO

  4. 04
    Phase 4
    Wochen nach Anzeige

    Vernehmung des Jugendlichen

    Vernehmung mit Vertrauensperson nach § 37 JGG oder Verteidiger. Bei § 283 Abs 3 (Verbrechen): Pflichtverteidigung zwingend nach § 39 JGG.

    Wird Ihr Kind vorgeladen, ohne festgenommen zu sein und besteht kein Verbrechensverdacht, ist eine Vertrauensperson beizuziehen, meist ein Elternteil, ein Lehrer oder ein Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe. Die Auswahl ist ein höchstpersönliches Recht des Jugendlichen. Ist keine Vertrauensperson erreichbar, ist die Vernehmung in Bild und Ton aufzuzeichnen (§ 36a JGG).

    Bei Verbrechensvorwürfen und § 283 Abs 3 StGB ist Verbrechen, ist die Beiziehung eines Verteidigers zwingend (§ 39 Abs 1 Z 1 JGG). Auf diesen Verteidiger kann nicht verzichtet werden. Mehr zur Rolle der Vertrauensperson und der Pflichtverteidigung im Allgemeinen Teil unserer Serie.

    Rechtsgrundlagen: § 37 JGG · § 36a JGG · § 39 JGG

  5. 05
    Phase 5
    Wochen bis wenige Monate

    Bericht an die Staatsanwaltschaft

    Die Polizei berichtet an die StA. Verteidigung bringt jetzt einen schriftlichen Diversionsantrag mit Belegen ein.

    An dieser Stelle entscheidet sich vieles. Hier ist Zeit für einen schriftlichen Diversionsantrag der Verteidigung, mit Schadenswiedergutmachung (Vergleich nach § 8a MedienG, Entschuldigungsschreiben), Tatausgleichs-Bereitschaft (NEUSTART), Workshop-Anmeldung (Anti-Antisemitismus, Antirassismus, Diversität), Stellungnahme zur Vorsatz-Frage (Mem-Reproduktion ohne erfasstes Diskriminierungsbewusstsein). Wer wartet, bis ein Vorschlag der Staatsanwaltschaft kommt, hat oft schon Spielraum verloren.

    Parallel verständigt die Staatsanwaltschaft den Träger der Kinder- und Jugendhilfe und das Pflegschaftsgericht (§ 33 JGG). Die Schulbehörde wird in dieser Phase grundsätzlich noch nicht verständigt.

    Rechtsgrundlagen: § 100 StPO · § 33 JGG · §§ 6, 7, 8 JGG

  6. 06
    Phase 6
    Mehrere Wochen

    StA-Entscheidung: Verfolgungsverzicht, Diversion oder Anklage

    Drei Wege: § 6 JGG Verfolgungsverzicht, §§ 7/8 JGG Diversion oder Anklage. Bei Abs 3 (Verbrechen): LG Schöffensenat.

    Die Staatsanwaltschaft entscheidet über drei Wege: Verfolgungsverzicht (§ 6 JGG) bei Bagatell-Vergehen; Diversion (§§ 7, 8 JGG) nach Tatausgleich, gemeinnütziger Leistung, Probezeit oder Geldbuße; oder Anklage. Bei Vorwurf nach § 283 Abs 1, 2 oder 4 entscheidet das Landesgericht für Strafsachen Salzburg, Abteilung Jugendgericht (Einzelrichter). Bei Verbrechensvorwurf nach Abs 3 entscheidet der Schöffensenat des Landesgerichts. Vorsatz-Konstellationen mit Mem-Reproduktion ohne erfasstes Diskriminierungsbewusstsein können auf einer vierten Schiene mangels Strafbarkeit nach § 190 Z 2 StPO eingestellt werden.

    Rechtsgrundlagen: § 6 JGG · §§ 7, 8 JGG · § 27 JGG · § 190 Z 2 StPO

  7. 07
    Phase 7
    Wochen bis Monate

    Diversion oder Hauptverhandlung

    Tatausgleich beim NEUSTART, Anti-Antisemitismus-/Antirassismus-Workshop oder Hauptverhandlung mit Pflichtverteidiger und Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 42 JGG.

    Bei Diversion erfolgt, je nach Variante, Tatausgleich beim NEUSTART, gemeinnützige Leistung, Probezeit mit Bewährungshilfe und Auflagen wie ein Anti-Antisemitismus- oder Antirassismus-Workshop, oder Geldbuße nach Leistungsfähigkeit der Eltern (§ 8 JGG, Schutz vor Schuldenlast). Bei Anklage findet die Hauptverhandlung statt, mit Pflichtverteidiger, regelmäßig unter Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 42 JGG).

    Erfolgreicher Diversionsabschluss bedeutet: keine Strafe, keine Vorstrafe im Strafregister, keine Schul-Verständigung. Bei Hauptverhandlung lauten die möglichen Urteile: Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG), Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG, Probezeit), oder Schuldspruch mit Strafe nach den modifizierten Strafrahmen des § 5 JGG.

    Rechtsgrundlagen: § 8 JGG · § 42 JGG · §§ 12, 13 JGG

Diversion, Tatausgleich, Workshop-Auflage, die Wege aus dem Verfahren

Das Jugendstrafrecht kennt vier außergerichtliche oder gerichts-eigene Erledigungswege, die alle keine Vorstrafe im Strafregister erzeugen und die in Hass-im-Netz-Konstellationen praktisch immer im Vordergrund stehen.

Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 190 Z 1 oder Z 2 StPO. Die mildeste Variante. Z 1 greift, wenn der Tatbestand objektiv ausgeschlossen ist, etwa bei Schwellen-Unterschreitung (Reichweite unter 30 Personen) oder bei Mem-Reproduktion ohne erkennbaren Diskriminierungsbezug. Z 2 greift, wenn der Vorsatz nicht nachweisbar ist, etwa bei satirischer oder ironischer Distanzierung. Verteidigungs-Hebel: frühe schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft mit detaillierter Subsumtions- und Vorsatz-Argumentation.

Verfolgungsverzicht (§ 6 JGG). Bei Bagatell-Vergehen ohne Tod, ohne weitere Interventionsbedürftigkeit. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfolgung einzustellen, wenn keine besonderen Gründe der Spezial- oder Generalprävention entgegenstehen. Klassischer Hebel für Schul-Chat-Erst-Vorfälle ohne erhebliches Erfolgsunrecht, etwa Mem-Reproduktion in einer 30-Personen-Klasse mit rascher Löschung und Reue.

Diversion ohne Strafobergrenze (§§ 7, 8 JGG). Anders als im Erwachsenenstrafrecht, wo Diversion bei Strafdrohungen über 5 Jahren ausgeschlossen ist, kennt das JGG keine Strafobergrenze. Auch bei § 283 Abs 3 StGB (Verbrechen) bleibt Diversion möglich, sofern kein schweres Verschulden, Verantwortungsübernahme und keine spezialpräventiven Hindernisse vorliegen. In der Praxis bei Hass im Netz: Tatausgleich beim NEUSTART (Aussöhnung mit den betroffenen Mitschülerinnen, mit der Lehrkraft, mit der Influencerin), gemeinnützige Leistung (max 6 Stunden pro Tag, 12 Stunden pro Woche, insgesamt 120 Stunden), Probezeit mit Auflagen wie ein Anti-Antisemitismus-/Antirassismus-/Diversitäts-Workshop, oder Geldbuße. Schadenswiedergutmachung über § 8a MedienG kann als Bestandteil der Diversion eingebracht werden, der Vergleich im selbständigen Entschädigungsverfahren wird in der Diversionsentscheidung StA-seitig positiv gewichtet.

Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder unter Vorbehalt (§ 13 JGG). Schon in der Hauptverhandlung. Das Gericht stellt das Schuldigsein fest, sieht aber von einer Strafe ab (§ 12) oder behält den Strafausspruch für eine Probezeit vor (§ 13). Beide Wege erzeugen keine Vorstrafe im engeren Sinn und werden bei späteren Verfahren nicht nach § 31 StGB als Vor-Verurteilung berücksichtigt. Bei § 283 Abs 3-Verfahren mit Verbrechensvorwurf, in denen Diversion abgelehnt wird, ist § 13 JGG häufig der vorrangige Verteidigungs-Weg.

Tätige Reue (§ 167 StGB) ist nicht anwendbar auf § 283, § 188 oder § 107a StGB, diese sind keine Vermögensdelikte. Die Schadenswiedergutmachung wirkt aber als Diversionsbestandteil und Strafzumessungsgrund, ebenso die Reue.

Was bleibt: Strafregister, Schule, Berufsleben und wann anwaltliche Beratung Pflicht ist

Wenn ein Verhetzungs-Verfahren zu Ende ist, fragen Eltern fast immer dasselbe: „Bleibt das jetzt für immer?" Die kurze Antwort: differenziert, aber bei Diversion und § 12 JGG meist nein.

Strafregister. Diversion, Verfolgungsverzicht und Schuldspruch ohne Strafe nach § 12 JGG erzeugen keine Vorstrafe im Strafregister. Wer die Diversion erfolgreich absolviert, hat keinen Eintrag, auch nicht als Sperrvermerk. Genau das ist der entscheidende strategische Grund, warum Diversion in den meisten Hass-im-Netz-Konstellationen das vorrangige Verteidigungsziel ist. Verurteilungen werden eingetragen, allerdings mit eigenen, kürzeren Tilgungsfristen nach dem Tilgungsgesetz.

Schule und Lehrplatz. Das Verständigungssystem des § 33 JGG ist auf Stigmatisierungsschutz angelegt. Schulbehörden werden grundsätzlich nicht verständigt, außer bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, auch wenn diese bedingt nachgesehen wird (§ 33 Abs 4 JGG). Bei Hass-Erstvorfällen mit Vergehensvorwurf wird diese Schwelle praktisch nie erreicht, die Schule erfährt vom Strafverfahren nichts. Anders bei Verbrechensvorwurf nach § 283 Abs 3 oder bei Verbotsgesetz-Konstellationen, wo höhere Strafen realistischer sind. Wird ein Verfahren später eingestellt oder endet es mit Freispruch, sind alle bereits verständigten Stellen rehabilitierend zu informieren. Mehr zum Stigmatisierungsschutz nach § 33 JGG im Allgemeinen Teil. Schulrechtliche Disziplinarverfahren laufen davon unabhängig, bei Hass-Postings gegen eine Lehrkraft kann ein Disziplinarausschluss separat erfolgen.

Berufsleben. Hass-Verurteilungen ohne Eintragung im Strafregister bleiben für reguläre Arbeitgeber und Ausbildungsstätten unsichtbar. Bei Verurteilungen mit Eintragung greifen die JGG-eigenen Tilgungsregeln, meist deutlich kürzer als bei Erwachsenen. Bei psychischen Folgen für die betroffenen Opfer können Schadenersatzansprüche im Bereich Leib und Leben auf die Eltern als gesetzliche Vertreter zukommen, Vergleichsverhandlungen frühzeitig ansetzen.

Wann anwaltliche Beratung Pflicht ist. Sobald die Polizei zur Hausdurchsuchung erscheint, sobald eine Vorladung zur Vernehmung kommt, sobald ein Brief der Staatsanwaltschaft im Postkasten liegt, sobald ein zivilrechtlicher Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO eintrifft, jede dieser Schwellen rechtfertigt aus Verteidigersicht den sofortigen Anruf bei einem Verteidiger. Die ersten 72 Stunden entscheiden über Diversion oder Anklage; die ersten Wochen entscheiden über Diversion oder Hauptverhandlung. Bei Verbrechensvorwürfen nach § 283 Abs 3 StGB oder bei Verbotsgesetz-Konstellationen ist Pflichtverteidigung nach § 39 JGG ohnehin zwingend.

Jede Anzeige nach § 283 oder § 188 StGB verdient sofortige anwaltliche Beratung. Die Schwellen 30 und 150 Personen sind ein zentraler Verteidigungs-Hebel; die Vorsatz-Prüfung bei Mem-Reproduktion und satirischer Distanzierung ist der zweite. Diversion ist im Jugendstrafrecht praktisch immer möglich, die frühe Vorbereitung entscheidet.

Häufige Fragen

Was Eltern und Jugendliche oft fragen.

Mein Kind hat einen Sticker geteilt, ist das schon Verhetzung? +

Nicht jeder Sticker erfüllt § 283 StGB. Drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: Reichweite (Posting muss vielen Menschen zugänglich sein, nach gefestigter Lehre und Rsp etwa 30 Personen), Diskriminierungsbezug (das Posting muss ein geschütztes Gruppenmerkmal ausdrücklich ansprechen) und bedingter Vorsatz (Bewusstsein über Hass-Gehalt, Reichweite und Diskriminierungsmerkmal). Bei Mem-Reproduktion ohne erfasstes Diskriminierungsbewusstsein fehlt regelmäßig der Vorsatz auf einen wesentlichen Tatbestandsbestandteil, eine schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft kann zur Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 190 Z 2 StPO führen. Auch § 283 Abs 4 StGB (gutheißende Verbreitung) verlangt Vorsatz auf den Hass-Gehalt.

Was passiert nach einer Anzeige wegen Hass im Netz? +

Die Staatsanwaltschaft beantragt Bestandsdaten-Auskunft bei der Plattform, lässt die IP-Adresse beim Provider auflösen, sichert die Geräte (oft mit Hausdurchsuchung) und vernimmt den Jugendlichen mit Vertrauensperson oder Verteidiger. Die StA entscheidet anschließend über Verfolgungsverzicht (§ 6 JGG), Diversion (§§ 7, 8 JGG) oder Anklage. In den ersten 72 Stunden sollte ein Verteidiger eingeschaltet werden, viele Weichen werden bereits dort gestellt. Den vollständigen Verfahrensablauf von Anzeige bis Hauptverhandlung erklärt unser Allgemeiner Teil.

Wird mein Sohn dafür ins Gefängnis kommen? +

Bei Erst-Beschuldigten mit Vergehensvorwurf nach § 283 Abs 1, 2 oder 4 praktisch nie. § 5 JGG halbiert die Höchststrafen, § 5 Z 9 JGG erlaubt bedingte Strafnachsicht auch bei höheren Strafen und Diversion ist im Jugendstrafrecht ohne Strafobergrenze möglich. Realistisch sind Tatausgleich beim NEUSTART, Workshop-Auflagen (Anti-Antisemitismus, Antirassismus, Diversität), Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder unter Vorbehalt (§ 13 JGG). Eine unbedingte Freiheitsstrafe wäre für einen Erst-Vorfall sehr untypisch, auch bei Verbrechensvorwurf nach § 283 Abs 3 StGB ist sie selten, weil § 5 JGG den Strafrahmen halbiert und § 43, § 43a StGB regelmäßig zu (teil-)bedingter Strafnachsicht führen.

Schützt ein anonymer Account vor Verfolgung? +

Nein. Plattformen sind nach KoPl-G und seit 17.2.2024 nach DSA-Begleitgesetz verpflichtet, auf gerichtliche Anordnung Bestandsdaten anonymer Poster herauszugeben. Die IP-Adresse zur Tatzeit wird über den Internet-Service-Provider dem Anschlussinhaber zugeordnet. Verteidigungs-Hebel liegt nicht in der vermeintlichen Anonymität, sondern in der Beweiskette: Wenn der Anschluss von mehreren Personen genutzt wird (Familien-Router, Schul-WLAN, öffentliches Café), ist die Zuordnung zum konkreten Beschuldigten häufig nicht zweifelsfrei möglich.

Reicht es, wenn das Posting nur in einer Klassen-Chat-Gruppe steht? +

Das hängt von der Mitgliederzahl ab. Geschlossene Gruppen unter etwa 30 Mitgliedern erfüllen die Schwelle „vielen Menschen" nach § 283 Abs 1 StGB nach gefestigter Lehre und Rsp regelmäßig nicht, § 283 entfällt; geprüft werden subsidiäre Tatbestände wie § 107c StGB Cybermobbing (Schwelle ca. 10 Personen) und § 115 StGB Beleidigung (Privatanklage ab 3 Personen). Gruppen mit etwa 30 bis 149 Mitgliedern können § 283 Abs 1 erfüllen, aber noch nicht Abs 2 (breite Öffentlichkeit, etwa 150). Entscheidend ist die Mitgliederzahl zum Tatzeitpunkt, nicht später, Screenshot des Gruppen-Headers ist Standardbeweis.

Was bedeutet § 283 Abs 3 StGB als Verbrechen für die Verteidigung? +

§ 283 Abs 3 StGB ist Verbrechen iSd § 17 StGB (Erwachsenen-Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre, im Jugendstrafrecht halbiert auf bis 2,5 Jahre). Voraussetzung: Die Tat nach Abs 1 oder 2 hat tatsächlich Folgegewalt Dritter ausgelöst. Pflichtverteidigung nach § 39 JGG greift sofort ab Beschuldigtenstellung; die Hauptverhandlung findet am Landesgericht (Schöffensenat) statt, nicht beim Bezirksgericht. Verteidigungs-Schwerpunkt: Kausalitäts-Prüfung (lässt sich die Folgegewalt dem Posting wirklich zurechnen?). Diversion bleibt im Jugendstrafrecht auch bei Verbrechen möglich, sofern kein schweres Verschulden, anders als im Erwachsenenstrafrecht, wo eine 5-Jahres-Strafobergrenze die Diversion sperrt.

Welche Strafen drohen und was bedeutet das fürs Strafregister? +

§ 283 Abs 1 bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe (Erwachsene), JGG-halbiert bis 1 Jahr. Abs 2 bis 3 Jahre, JGG-halbiert bis 18 Monate. Abs 3 als Verbrechen 6 Monate bis 5 Jahre, JGG-halbiert bis 2,5 Jahre, Mindeststrafe entfällt. Abs 4 bis 1 Jahr oder 720 Tagessätze, JGG-halbiert bis 6 Monate oder 360 Tagessätze. § 188 StGB bis 6 Monate oder 360 Tagessätze, JGG-halbiert bis 3 Monate oder 180 Tagessätze. Eintragung im Strafregister nur bei Verurteilung, Diversion und Schuldspruch ohne Strafe nach § 12 JGG erzeugen keine Vorstrafe. Verständigung der Schulbehörde nur bei Freiheitsstrafe über sechs Monaten (§ 33 Abs 4 JGG), diese Schwelle wird bei Hass-Erst-Vergehen praktisch nie erreicht.

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Einvernahme, Hausdurchsuchung, Anklage?

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