Der Tatbestand der Verhetzung wurde mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz (HiNBG, BGBl I 148/2020) deutlich umgestaltet und ist in der geltenden Fassung seit 1.1.2021 in Kraft. Reformziel war die Anpassung an die Online-Realität: Erweiterung der geschützten Gruppen, Klarstellung der Online-Anwendbarkeit und insbesondere Senkung des Öffentlichkeits-Schwellenwerts für die Grundtatbestände.
Tatbestandsstruktur. § 283 StGB hat vier Absätze. Abs 1 (Vergehen, Freiheitsstrafe bis 2 Jahre) erfasst, wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, entweder zu Gewalt gegen eine geschützte Gruppe auffordert oder zu Hass aufstachelt (Z 1), eine geschützte Gruppe oder ein Mitglied einer solchen Gruppe in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und verächtlich zu machen sucht (Z 2), oder Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, sofern dies geeignet ist, Hass aufzustacheln (Z 3). Abs 2 (Vergehen, bis 3 Jahre) schärft den Strafrahmen, wenn die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder so begangen wird, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Abs 3 (Verbrechen, 6 Monate bis 5 Jahre) greift, wenn die Tat tatsächlich bewirkt, dass andere Personen Gewalt gegen Mitglieder einer geschützten Gruppe ausüben. Abs 4 (Vergehen, bis 1 Jahr oder 720 Tagessätze) erfasst die gutheißende oder rechtfertigende Verbreitung von Hass-Material.
Geschützte Gruppen. Erfasst sind Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Gruppen, die durch Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Weltanschauung, Staatsangehörigkeit, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft, Geschlecht, körperliche oder geistige Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung definiert sind. Das HiNBG hat den Katalog gegenüber der Vorfassung präzisiert; die Gruppe muss aus dem Posting selbst erkennbar sein.
Schwellenfragen, der zentrale Verteidiger-Hebel. Die Begriffe „vielen Menschen" (Abs 1) und „breite Öffentlichkeit" (Abs 2) sind nicht im Gesetzeswortlaut quantifiziert. Nach gefestigter Lehre und Rsp gelten als Faustregel etwa 30 Personen für „vielen Menschen" und etwa 150 Personen für „breite Öffentlichkeit". Diese Schwellen sind auslegungsbedürftige Maßstäbe, die Beweislast für die tatsächliche Reichweite zum Tatzeitpunkt trägt die Staatsanwaltschaft. Aus Verteidigersicht zählt jeder Screenshot des Gruppen-Headers zum Tatzeitpunkt, jede Followerzahl-Dokumentation, jeder Beleg über öffentliche oder private Profil-Einstellungen.
Vorsatz. Bedingter Vorsatz nach § 5 Abs 1 StGB reicht, der Beschuldigte muss es ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass das Posting Hass-Gehalt hat, dass es viele Menschen erreichen kann und dass das Diskriminierungsmerkmal ausschlaggebend ist. Bei Teenagern, die Memes ohne erfasstes Diskriminierungs- oder Reichweiten-Bewusstsein kopieren, ist der bedingte Vorsatz häufig nicht ohne weiteres nachweisbar, ein zentraler Verteidigungs-Hebel. Eine schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft mit detaillierter Vorsatz-Argumentation kann zu einer Einstellung mangels Strafbarkeit nach § 190 Z 2 StPO führen.
Dauerdelikt. Nach gefestigter Rechtsprechung des OGH ist § 283 StGB als Dauerdelikt einzuordnen, die Strafbarkeit besteht so lange, wie das Posting wahrnehmbar bleibt. Praktische Folge: Verjährungsbeginn erst ab Löschung; Verteidigungs-Hebel: rasche Löschung bereits im Erstgespräch organisieren, um den Tatzeitraum zu beenden. Verfolgbarkeit. Offizialdelikt; keine Ermächtigung der verletzten Person erforderlich.