strafsachen.at
Rechtsmittel

Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung (§§ 43, 43a, 46 StGB)

Bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB, teilbedingte Strafe nach § 43a StGB und bedingte Entlassung nach § 46 StGB: Voraussetzungen, Probezeit, Weisungen und der Widerruf.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

28. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Nicht jede Verurteilung führt in Haft und nicht jede Haftstrafe muss zur Gänze verbüßt werden. Das Gesetz kennt mit der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung wichtige Instrumente, um eine Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zur Bewährung auszusetzen. Entscheidend sind die Strafhöhe, die bereits verbüßte Zeit und die Prognose über das künftige Verhalten.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wann eine Strafe nach § 43 StGB bedingt nachgesehen werden kann, was die teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a StGB bedeutet, unter welchen Voraussetzungen eine bedingte Entlassung nach § 46 StGB möglich ist und was während der Probezeit gilt. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Welche Lage trifft auf Sie zu?

Vier Situationen, ein klarer nächster Schritt.

Ob eine Strafe bedingt nachgesehen oder eine vorzeitige Entlassung möglich ist, hängt von der Strafhöhe, der verbüßten Zeit und der Prognose ab. Wählen Sie Ihre Lage, Sie erhalten die wichtigsten Punkte und den nächsten konkreten Schritt.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Worum geht es bei Ihnen?

Ob eine Strafe bedingt nachgesehen oder eine vorzeitige Entlassung möglich ist, hängt von der Strafhöhe, der verbüßten Zeit und der Prognose ab. Wählen Sie Ihre Lage, Sie erhalten die wichtigsten Punkte und den nächsten konkreten Schritt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB: Strafhöhe und günstige Prognose entscheiden.

Nach § 43 StGB ist eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung genügt, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Probezeit beträgt mindestens ein und höchstens drei Jahre.

Aus anwaltlicher Perspektive lässt sich die für die Prognose maßgebliche Lage oft günstig darstellen, etwa durch das Vorleben, geordnete Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat. Diese Umstände sollten frühzeitig aufbereitet werden.

Vertiefung: die bedingte Strafnachsicht →
02

Teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a StGB: ein Teil wird verbüßt, ein Teil nachgesehen.

§ 43a StGB ermöglicht es, einen Teil der Strafe zu vollziehen und einen Teil unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen. Diese Lösung kommt in Betracht, wenn eine zur Gänze bedingte Nachsicht nicht möglich oder nicht ausreichend erscheint, eine zur Gänze unbedingte Strafe aber nicht erforderlich ist.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die teilbedingte Strafe oft ein wichtiger Mittelweg. Die Argumentation sollte darauf abzielen, den unbedingten Teil möglichst gering zu halten.

Vertiefung: die teilbedingte Strafnachsicht →
03

Bedingte Entlassung nach § 46 StGB: nach Verbüßung der Hälfte, mindestens drei Monate.

Nach § 46 StGB kann ein Verurteilter bedingt entlassen werden, wenn er die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine bedingte Entlassung erst nach Verbüßung von mindestens fünfzehn Jahren möglich.

Aus anwaltlicher Perspektive sind die Prognosegrundlagen, etwa die Entwicklung im Vollzug und die Verhältnisse nach der Entlassung, sorgfältig aufzubereiten. Der Antrag sollte gut vorbereitet sein.

Vertiefung: die bedingte Entlassung →
04

Laufende Probezeit: Weisungen, Bewährungshilfe und das Risiko eines Widerrufs.

Während der Probezeit können dem Verurteilten Weisungen erteilt und Bewährungshilfe angeordnet werden. Begeht der Verurteilte während der Probezeit eine strafbare Handlung oder hält er Weisungen nicht ein, kann die bedingte Nachsicht widerrufen werden.

Aus anwaltlicher Perspektive ist es wichtig, Weisungen ernst zu nehmen und bei drohenden Schwierigkeiten frühzeitig zu reagieren. Ein Widerruf lässt sich oft vermeiden, wenn rechtzeitig gehandelt wird.

Vertiefung: der Widerruf der bedingten Nachsicht →

Die bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB

Die bedingte Strafnachsicht erlaubt es, eine verhängte Strafe nicht zu vollziehen, sondern zur Bewährung auszusetzen.

Voraussetzung der Strafhöhe. Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, ist ihm die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Günstige Prognose. Erforderlich ist die Annahme, dass die bloße Androhung der Vollziehung, allenfalls in Verbindung mit anderen Maßnahmen, genügt, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Probezeit. Die Probezeit beträgt mindestens ein und höchstens drei Jahre. Aus anwaltlicher Perspektive lohnt es sich, die für die Prognose maßgeblichen Umstände früh aufzubereiten.

Die teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a StGB

Zwischen der vollständig bedingten und der unbedingten Strafe gibt es einen Mittelweg.

Aufteilung der Strafe. § 43a StGB ermöglicht es, einen Teil der Strafe zu vollziehen und einen anderen Teil unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen.

Anwendungsbereich. Diese Lösung kommt in Betracht, wenn eine zur Gänze bedingte Nachsicht nicht ausreicht, eine zur Gänze unbedingte Strafe aber nicht erforderlich ist.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die teilbedingte Strafe ein wichtiges Instrument der Strafzumessung, bei dem der unbedingte Teil möglichst gering gehalten werden sollte.

Die bedingte Entlassung nach § 46 StGB

Auch eine bereits angetretene Freiheitsstrafe kann vorzeitig zur Bewährung ausgesetzt werden.

Verbüßte Zeit. Nach § 46 StGB kann ein Verurteilter bedingt entlassen werden, wenn er die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat.

Lebenslange Freiheitsstrafe. Wer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, darf nur bedingt entlassen werden, wenn er mindestens fünfzehn Jahre verbüßt hat.

Prognose. Zusätzlich muss anzunehmen sein, dass die bedingte Entlassung nicht weniger geeignet ist, den Verurteilten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, als der weitere Vollzug. Aus anwaltlicher Perspektive sollten die Prognosegrundlagen sorgfältig dargelegt werden.

Probezeit, Weisungen und Bewährungshilfe

Mit der bedingten Nachsicht oder Entlassung ist regelmäßig eine Probezeit verbunden.

Weisungen. Das Gericht kann dem Verurteilten Weisungen erteilen, etwa zur Lebensführung, zu Therapien oder zur Schadensgutmachung. Diese Weisungen sind während der Probezeit zu beachten.

Bewährungshilfe. Daneben kann eine Bewährungshilfe angeordnet werden, die den Verurteilten während der Probezeit unterstützt und begleitet.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die ernsthafte Einhaltung der Weisungen der beste Schutz davor, dass die bedingte Nachsicht später widerrufen wird.

Der Widerruf der bedingten Nachsicht

Die bedingte Nachsicht oder Entlassung ist nicht endgültig, solange die Probezeit läuft.

Gründe für einen Widerruf. Begeht der Verurteilte während der Probezeit eine strafbare Handlung oder hält er Weisungen trotz förmlicher Mahnung nicht ein, kann die bedingte Nachsicht widerrufen werden, was die Vollziehung der Strafe zur Folge haben kann.

Verlängerung statt Widerruf. Statt eines Widerrufs kommt unter Umständen auch eine Verlängerung der Probezeit in Betracht.

Aus anwaltlicher Perspektive ist es wichtig, bei drohenden Schwierigkeiten frühzeitig zu reagieren, weil sich ein Widerruf oft vermeiden lässt.

Die häufigsten Fehler im Zusammenhang mit bedingten Strafen. Annehmen, eine bedingte Strafe sei bedeutungslos und ohne Folgen. Weisungen während der Probezeit nicht ernst nehmen. Bei einer drohenden neuen Anzeige während der Probezeit nicht reagieren. In allen Fällen gilt: Die Probezeit und die damit verbundenen Pflichten ernst nehmen und bei Problemen frühzeitig Rat einholen.

Häufige Fragen

Was Sie zu bedingten Strafen wissen müssen.

Bis zu welcher Strafhöhe ist eine bedingte Strafnachsicht möglich? +

Nach § 43 StGB kann eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung genügt, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre.

Was ist eine teilbedingte Strafe? +

Bei der teilbedingten Strafnachsicht nach § 43a StGB wird ein Teil der Strafe vollzogen und ein anderer Teil unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen. Diese Lösung kommt in Betracht, wenn eine zur Gänze bedingte Nachsicht nicht ausreicht, eine zur Gänze unbedingte Strafe aber nicht erforderlich ist.

Nach welcher Zeit ist eine bedingte Entlassung möglich? +

Nach § 46 StGB kann ein Verurteilter bedingt entlassen werden, wenn er die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und eine günstige Prognose besteht. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine bedingte Entlassung erst nach mindestens fünfzehn Jahren möglich.

Was passiert während der Probezeit? +

Während der Probezeit können dem Verurteilten Weisungen erteilt und eine Bewährungshilfe angeordnet werden. Diese Pflichten sind zu beachten. Werden sie nicht eingehalten oder wird während der Probezeit eine neue Straftat begangen, kann die bedingte Nachsicht widerrufen werden.

Kann eine bedingte Strafe widerrufen werden? +

Ja. Begeht der Verurteilte während der Probezeit eine strafbare Handlung oder hält er Weisungen trotz förmlicher Mahnung nicht ein, kann die bedingte Nachsicht widerrufen werden. Statt eines Widerrufs kommt unter Umständen auch eine Verlängerung der Probezeit in Betracht.

Themen
bedingte-strafnachsichtteilbedingte-strafebedingte-entlassungparagraf-43paragraf-46probezeit

Einvernahme, Hausdurchsuchung, Anklage?

In Strafsachen zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags, in dringenden Fällen früher.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg