Bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB: Strafhöhe und günstige Prognose entscheiden.
Nach § 43 StGB ist eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung genügt, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Probezeit beträgt mindestens ein und höchstens drei Jahre.
Aus anwaltlicher Perspektive lässt sich die für die Prognose maßgebliche Lage oft günstig darstellen, etwa durch das Vorleben, geordnete Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat. Diese Umstände sollten frühzeitig aufbereitet werden.