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Strafregister, Tilgung und beschränkte Auskunft: wann eine Verurteilung verschwindet

Strafregister, Tilgung und beschränkte Auskunft: wann die Tilgungsfrist beginnt, wie lange sie dauert, wie die beschränkte Auskunft wirkt und was die Bescheinigung zeigt.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

14. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine Verurteilung bleibt nicht für immer im Strafregister. Das Tilgungsgesetz regelt, wann eine Verurteilung getilgt wird und damit aus dem Register verschwindet. Daneben sorgt die beschränkte Auskunft dafür, dass bestimmte Verurteilungen schon früher nicht mehr in einer Strafregisterbescheinigung aufscheinen. Für viele Betroffene ist gerade vor einer Bewerbung entscheidend, was tatsächlich sichtbar ist.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wann die Tilgungsfrist beginnt, wie lange sie dauert, wie die beschränkte Auskunft wirkt und was in einer Strafregisterbescheinigung steht. Es handelt sich um allgemeine Informationen, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Worum geht es bei Ihnen?

Vier Situationen, ein klarer nächster Schritt.

Die richtigen Schritte hängen von Ihrer Situation ab. Wählen Sie Ihre Situation, Sie erhalten die wichtigsten Punkte und den nächsten konkreten Schritt.

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01 Frage 1

Worum geht es bei Ihnen?

Die richtigen Schritte hängen davon ab, ob Sie wissen möchten, wann eine Verurteilung getilgt wird, was in einer Strafregisterbescheinigung steht oder wie die beschränkte Auskunft wirkt. Wählen Sie Ihre Situation, Sie erhalten die wichtigsten Punkte und den nächsten konkreten Schritt.

Alle Wege auf einen Blick

Überblick über alle Antworten.

01

Tilgung: Verurteilungen werden nach Ablauf der Tilgungsfrist von Gesetzes wegen getilgt.

Verurteilungen werden im Strafregister nicht dauerhaft gespeichert. Nach Ablauf der Tilgungsfrist tritt die Tilgung von Gesetzes wegen ein, es ist also kein eigener Antrag erforderlich. Wann die Frist beginnt und wie lange sie dauert, richtet sich nach dem Tilgungsgesetz. Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Berechnung wichtig, weil Beginn und Dauer von der konkreten Strafe abhängen.

Lassen Sie im Einzelfall berechnen, wann die Tilgungsfrist beginnt und wann sie abläuft. Bei mehreren Verurteilungen gelten Besonderheiten, die die Frist beeinflussen können.

Im Detail: Beginn und Dauer der Tilgungsfrist →
02

Strafregisterbescheinigung: was Arbeitgeber sehen, ist enger als der volle Registerstand.

Die Strafregisterbescheinigung, die etwa für eine Bewerbung verlangt wird, gibt nicht zwingend den vollständigen Registerstand wieder. Sie berücksichtigt insbesondere die Regeln der beschränkten Auskunft, sodass bestimmte Verurteilungen darin nicht mehr aufscheinen. Aus anwaltlicher Perspektive lohnt es sich, vor einer Bewerbung zu klären, was tatsächlich aufscheint.

Holen Sie die Bescheinigung im Zweifel selbst ein, um zu sehen, was darin steht. So vermeiden Sie Überraschungen und können sich auf Fragen vorbereiten.

Im Detail: die Strafregisterbescheinigung →
03

Beschränkte Auskunft: bestimmte Verurteilungen scheinen früher nicht mehr auf.

Die beschränkte Auskunft bewirkt, dass bestimmte Verurteilungen in der Strafregisterbescheinigung nicht mehr aufscheinen, obwohl sie im Register noch eingetragen sind. Damit soll die Wiedereingliederung erleichtert werden. Welche Verurteilungen erfasst sind und ab wann, richtet sich nach dem Tilgungsgesetz. Aus anwaltlicher Perspektive ist das Zusammenspiel von Tilgung und beschränkter Auskunft entscheidend.

Lassen Sie prüfen, ob für Ihre Verurteilung bereits die beschränkte Auskunft greift. Das kann sich darauf auswirken, was in einer Bescheinigung aufscheint.

Im Detail: die beschränkte Auskunft →
04

Mehrere Verurteilungen: sie können sich gegenseitig auf die Tilgung auswirken.

Bei mehreren Verurteilungen ist die Berechnung der Tilgung komplexer. Mehrere Eintragungen können die Tilgung beeinflussen, sodass Verurteilungen unter Umständen nur gemeinsam getilgt werden. Aus anwaltlicher Perspektive ist hier eine genaue Einzelfallprüfung wichtig, weil pauschale Aussagen oft nicht zutreffen.

Lassen Sie bei mehreren Verurteilungen genau berechnen, wann und wie eine Tilgung eintritt. So vermeiden Sie falsche Annahmen über Ihren Registerstand.

Im Detail: Beginn und Dauer der Tilgungsfrist →

Beginn und Dauer der Tilgungsfrist

Wann eine Verurteilung getilgt wird, richtet sich nach dem Tilgungsgesetz.

Beginn der Frist. Der Beginn der Tilgungsfrist ist in § 2 TilgG geregelt. Die Frist beginnt grundsätzlich, sobald die Strafen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen oder nicht mehr vollstreckt werden dürfen. Maßgeblich ist also nicht das Datum der Verurteilung, sondern der genannte Zeitpunkt.

Tilgung von Gesetzes wegen. Ist die Frist abgelaufen, tritt die Tilgung von Gesetzes wegen ein. Ein eigener Antrag ist nicht erforderlich. Mit der Tilgung gilt die Verurteilung als getilgt und scheint im Register nicht mehr auf.

Genaue Berechnung. Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Berechnung wichtig, weil sowohl der Beginn als auch die Dauer der Frist von der konkreten Verurteilung abhängen.

Die Tilgungsfristen

Die Dauer der Tilgungsfrist ist in § 3 TilgG geregelt und richtet sich nach der Schwere der Strafe.

Gestaffelte Fristen. Das Gesetz sieht je nach Art und Höhe der verhängten Strafe abgestufte Fristen vor, die typischerweise drei, fünf, zehn oder fünfzehn Jahre betragen. Welche Frist gilt, hängt von der konkret verhängten Strafe ab.

Orientierung an der Strafe. Grob gilt: Je schwerer die verhängte Strafe, desto länger die Tilgungsfrist. Geringere Strafen werden früher getilgt, schwere Freiheitsstrafen entsprechend später.

Aus anwaltlicher Perspektive sollte die konkrete Frist nicht aus Faustregeln abgeleitet, sondern anhand der tatsächlichen Verurteilung berechnet werden. Schon kleine Unterschiede bei der Strafe können die anwendbare Frist verschieben.

Die beschränkte Auskunft

Schon vor der Tilgung kann die beschränkte Auskunft dafür sorgen, dass eine Verurteilung nicht mehr aufscheint (§ 6 TilgG).

Wirkung. Die beschränkte Auskunft bewirkt, dass bestimmte Verurteilungen in der Strafregisterbescheinigung nicht mehr aufscheinen, obwohl sie im Register noch eingetragen sind. Damit soll die Wiedereingliederung erleichtert werden.

Voraussetzungen. Welche Verurteilungen erfasst sind und ab wann, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Bestimmte schwerere Verurteilungen sind von der beschränkten Auskunft ausgenommen.

Zusammenspiel mit der Tilgung. Beschränkte Auskunft und Tilgung sind zwei getrennte Mechanismen. Aus anwaltlicher Perspektive ist es wichtig, beide zusammen zu betrachten, um zu beurteilen, was tatsächlich aufscheint.

Die Strafregisterbescheinigung

Was Dritte tatsächlich sehen, zeigt die Strafregisterbescheinigung (§ 10 StrG).

Eigene Bescheinigung. Die Strafregisterbescheinigung wird auf Antrag ausgestellt und ist die Auskunft, die etwa von Arbeitgebern verlangt wird. Sie ist nicht mit dem vollständigen internen Registerstand gleichzusetzen.

Berücksichtigung der beschränkten Auskunft. Die Bescheinigung berücksichtigt die Regeln der beschränkten Auskunft. Verurteilungen, die der beschränkten Auskunft unterliegen, scheinen daher nicht auf.

Praxis vor einer Bewerbung. Aus anwaltlicher Perspektive ist es sinnvoll, vor einer Bewerbung selbst eine Bescheinigung einzuholen. So erkennen Sie den tatsächlichen Inhalt und vermeiden Überraschungen.

Die häufigsten Irrtümer rund um das Strafregister. Anzunehmen, eine Verurteilung verschwinde sofort oder müsse aktiv gelöscht werden. Den Beginn der Tilgungsfrist mit dem Datum der Verurteilung zu verwechseln. Bei mehreren Verurteilungen von der einzelnen Frist auszugehen. Und anzunehmen, die Strafregisterbescheinigung zeige denselben Stand wie das interne Register. In allen Fällen hilft eine genaue Berechnung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Was Sie zu Tilgung und Strafregister wissen sollten.

Muss ich die Tilgung beantragen? +

Nein. Ist die Tilgungsfrist abgelaufen, tritt die Tilgung von Gesetzes wegen ein. Ein eigener Antrag ist nicht erforderlich. Wichtig ist nur, den Beginn und die Dauer der Frist im Einzelfall richtig zu berechnen, weil beides von der konkreten Verurteilung abhängt.

Wann beginnt die Tilgungsfrist? +

Der Beginn der Tilgungsfrist ist in § 2 TilgG geregelt. Die Frist beginnt grundsätzlich, sobald die Strafen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen oder nicht mehr vollstreckt werden dürfen. Maßgeblich ist also nicht das Datum der Verurteilung, sondern dieser Zeitpunkt.

Wie lange dauert die Tilgungsfrist? +

Die Dauer richtet sich nach § 3 TilgG und hängt von der Schwere der Strafe ab. Das Gesetz sieht abgestufte Fristen vor, die typischerweise drei, fünf, zehn oder fünfzehn Jahre betragen. Je schwerer die Strafe, desto länger die Frist. Welche Frist konkret gilt, sollte anhand der tatsächlichen Verurteilung berechnet werden.

Was ist die beschränkte Auskunft? +

Die beschränkte Auskunft (§ 6 TilgG) bewirkt, dass bestimmte Verurteilungen in der Strafregisterbescheinigung nicht mehr aufscheinen, obwohl sie im Register noch eingetragen sind. Damit soll die Wiedereingliederung erleichtert werden. Bestimmte schwerere Verurteilungen sind davon ausgenommen.

Sieht ein Arbeitgeber alle meine Verurteilungen? +

Nicht zwingend. Die Strafregisterbescheinigung (§ 10 StrG), die Arbeitgeber verlangen, berücksichtigt die Regeln der beschränkten Auskunft. Verurteilungen, die der beschränkten Auskunft unterliegen oder bereits getilgt sind, scheinen darin nicht auf. Die Bescheinigung entspricht daher nicht dem vollständigen internen Registerstand.

Was gilt bei mehreren Verurteilungen? +

Bei mehreren Verurteilungen ist die Berechnung komplexer, weil mehrere Eintragungen die Tilgung beeinflussen können und Verurteilungen unter Umständen nur gemeinsam getilgt werden. Pauschale Aussagen treffen hier oft nicht zu. Aus anwaltlicher Perspektive ist eine genaue Einzelfallberechnung wichtig.

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