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von Brandauer RA
Rechtsmittel

Was tun nach einer Anzeige in Österreich? Der allgemeine Verfahrensüberblick

Anzeige, Ladung oder Hausdurchsuchung in Österreich? Ablauf des Strafverfahrens, Ihre Rechte, die ersten 72 Stunden und Diversion: der allgemeine Überblick.

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Mag. Christopher Angerer

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

1. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer

Ein Brief der Staatsanwaltschaft, eine Ladung zur Polizei, eine Hausdurchsuchung am frühen Morgen oder die Sicherstellung des Handys. Wer in Österreich mit einer Anzeige oder einer ersten Maßnahme im Strafverfahren konfrontiert ist, fragt sich als Erstes: Was bedeutet das, was muss ich jetzt tun, wann brauche ich einen Anwalt? Die gute Nachricht vorweg: Eine Anzeige ist noch keine Verurteilung. Sie ist der Beginn eines Ermittlungsverfahrens, in dem Sie klar definierte Rechte haben.

Dieser Beitrag ist der allgemeine Überblick für alle in Österreich Betroffenen. Er erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wie das Strafverfahren abläuft, welche Rechte Sie haben und an welchen Stellen die Weichen gestellt werden. Für die besondere Situation deutscher Beschuldigter, etwa bei Urlaub, Transit oder grenzüberschreitender Vollstreckung, gibt es einen eigenen, vertiefenden Beitrag, auf den wir an den passenden Stellen verweisen. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

In welcher Lage sind Sie?

Vier Situationen, ein klarer nächster Schritt.

Das richtige Vorgehen hängt davon ab, was bereits geschehen ist. Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten Ihre wichtigsten Rechte und den nächsten konkreten Schritt.

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01 Frage 1

Was ist bei Ihnen konkret passiert?

Der erste sinnvolle Schritt hängt davon ab, in welcher Phase des Verfahrens Sie sich befinden und welche Maßnahme bereits gesetzt wurde. Wählen Sie die Lage, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten Ihre wichtigsten Rechte und den nächsten konkreten Schritt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ladung als Beschuldigter, die Vernehmung vorbereiten und das Schweigerecht kennen.

Eine Ladung als Beschuldigter ist der häufigste Anlass für die erste anwaltliche Kontaktaufnahme. Sie haben in Österreich nach § 49 StPO das Recht zu schweigen, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht, vor der Vernehmung mit diesem zu sprechen. Niemand muss sich selbst belasten. Aus anwaltlicher Perspektive zählt jetzt vor allem, vor der Aussage Akteneinsicht nach § 51 StPO zu nehmen oder zumindest den Tatvorwurf genau zu klären, denn ohne Kenntnis des Vorwurfs ist jede Aussage ein Risiko.

Die Ladung selbst sollten Sie nicht ignorieren, eine unentschuldigte Nichtbefolgung kann zur Vorführung führen. Der richtige Weg ist, den Termin über einen Verteidiger zu koordinieren und erst nach Klärung des Vorwurfs über eine Aussage zu entscheiden.

Vertiefung: Ihre Rechte als Beschuldigter →
02

Hausdurchsuchung oder Sicherstellung, jetzt Fristen sichern und Akteneinsicht vorbereiten.

Eine Hausdurchsuchung oder die Sicherstellung von Handy, Laptop und Unterlagen ist ein tiefer Eingriff und zugleich ein Moment, in dem viele Fehler passieren. Aus anwaltlicher Perspektive gilt: keine spontane Aussage zur Sache, das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll aufbewahren und rasch anwaltliche Akteneinsicht nach § 51 StPO vorbereiten. Gegen den Bewilligungsbeschluss und die Sicherstellung bestehen Rechtsmittel mit kurzen Fristen, die nur mit Aktenkenntnis sinnvoll genutzt werden können.

Wie eine Durchsuchung abläuft, welche Voraussetzungen sie hat und welche Rechtsmittel mit welchen Fristen greifen, erklären wir gesondert im Beitrag zur Hausdurchsuchung im Strafverfahren.

Vertiefung: Wann Sie sofort handeln müssen →
03

Nach der ersten Einvernahme, Akteneinsicht sichern und Diversion prüfen.

Ist die erste Einvernahme gelaufen, verschiebt sich der Schwerpunkt auf die Akteneinsicht und die strategische Weichenstellung. Aus anwaltlicher Perspektive geht es jetzt darum, den vollständigen Ermittlungsstand zu kennen, ergänzende Beweisanträge zu stellen und früh zu prüfen, ob eine Diversion nach §§ 198 ff StPO in Betracht kommt. Die Diversion beendet das Verfahren ohne Schuldspruch und ohne Eintrag im Strafregister, möglich über Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit oder Tatausgleich.

Ebenso ist zu prüfen, ob eine Einstellung des Verfahrens nach § 190 StPO erreichbar ist, etwa weil der Tatverdacht nicht ausreicht oder kein strafbares Verhalten vorliegt. Beide Wege werden im Ermittlungsverfahren vorbereitet, nicht erst in einer Hauptverhandlung.

Vertiefung: Diversion und Einstellung →
04

Strafantrag oder Strafverfügung, jetzt zählt die Frist und die Verteidigungsstrategie.

Liegt bereits ein Strafantrag oder eine Anklageschrift vor, ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und das Hauptverfahren eröffnet. Gegen eine Anklageschrift ist ein Einspruch nach § 212 StPO möglich, etwa wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit oder weil kein hinreichender Tatverdacht besteht. Wurde ohne Verhandlung eine Strafverfügung erlassen, kann dagegen fristgerecht Einspruch erhoben werden, andernfalls wird sie rechtskräftig.

Aus anwaltlicher Perspektive zählt jetzt die vollständige Aufarbeitung des Akts, die Wahrung der oft kurzen Frist und die Frage, ob auch im Hauptverfahren noch eine diversionelle Erledigung erreichbar ist. Eine versäumte Einspruchsfrist lässt sich nur in engen Ausnahmen reparieren.

Vertiefung: Vom Ermittlungsverfahren zur Entscheidung →

Was eine Anzeige in Österreich überhaupt bedeutet

Eine Anzeige löst in Österreich ein Ermittlungsverfahren aus. Geleitet wird es von der Staatsanwaltschaft, die mit der Kriminalpolizei zusammenarbeitet (§§ 91 ff StPO). Ziel ist die Klärung, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Erst danach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird. Die Anzeige selbst sagt über Schuld oder Unschuld nichts aus, sie ist der Anstoß für die Prüfung.

Wichtig ist: Das österreichische Strafverfahren kennt keine Verteidigung, die erst in der Hauptverhandlung beginnt. Die entscheidenden Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt, bei der ersten Einvernahme, bei der Akteneinsicht und bei der Frage der Diversion. Wer zu spät reagiert, verschenkt die wirksamsten Möglichkeiten.

Verwaltungsstrafe oder gerichtliches Verfahren. Nicht jede Anzeige führt in ein gerichtliches Strafverfahren. Viele Vorwürfe, etwa im Straßenverkehr, werden als Verwaltungsstrafverfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde geführt. Die Abgrenzung entscheidet über das anwendbare Verfahrensrecht und die möglichen Folgen.

Anzeige, Ladung, Staatsanwaltschaft und Polizei: wer hier welche Rolle hat

Die Anzeige. Eine Anzeige ist die Mitteilung eines Verdachts an Polizei oder Staatsanwaltschaft. Sie kann von einer Privatperson, einer Behörde oder einem Unternehmen stammen. Sie ist Auslöser des Verfahrens, mehr nicht. Aus ihr folgt keine Schuld.

Beschuldigtenladung und Zeugenladung. Werden Sie als Beschuldigter geladen, richtet sich der Verdacht gegen Sie und Ihnen steht das volle Schweigerecht zu. Werden Sie als Zeuge geladen, sind Sie grundsätzlich zur Aussage verpflichtet, es gelten aber Aussageverweigerungsrechte, etwa wenn Sie sich selbst belasten würden. Die Klärung des eigenen Status ist deshalb der erste Schritt, denn wer als vermeintlicher Zeuge unbedacht aussagt, kann sich selbst zum Beschuldigten machen.

Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei. Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren, die Kriminalpolizei ermittelt in ihrem Auftrag. Einvernahmen, Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen werden von der Polizei durchgeführt, beruhen aber auf den Vorgaben der Staatsanwaltschaft und, wo nötig, auf einer gerichtlichen Bewilligung. Wer Ihnen gegenübersteht, sagt also noch nichts darüber, wie weit das Verfahren ist.

Die ersten 24 bis 72 Stunden

Die ersten Tage nach einer Anzeige oder einer Maßnahme entscheiden oft über den weiteren Verlauf. Aus anwaltlicher Perspektive sind vier Punkte wesentlich.

Nicht spontan aussagen. Das Schweigerecht gilt vollständig. Niemand muss sich selbst belasten und aus dem Schweigen darf kein Nachteil abgeleitet werden. Klären Sie zuerst den Vorwurf, dann entscheiden Sie über eine Aussage.

Unterlagen sichern, nichts vernichten. Bewahren Sie jedes Schreiben, jedes Protokoll und jede Verständigung auf. Löschen oder verändern Sie keine Nachrichten, Dateien oder Verläufe. Das Beseitigen von Beweismitteln kann einen eigenen Vorwurf begründen und schadet der Verteidigung.

Fristen notieren. Im Strafverfahren laufen kurze Fristen, etwa für Einsprüche und Beschwerden. Halten Sie das Datum jeder Zustellung fest, denn ab Zustellung beginnt die Frist zu laufen.

Akteneinsicht vorbereiten. Der wirksamste frühe Schritt ist die anwaltliche Akteneinsicht nach § 51 StPO. Nur wer Vorwurf und Beweislage kennt, kann sinnvoll entscheiden, ob er aussagt oder schweigt.

Ihre Rechte im Strafverfahren

Mit dem Status als Beschuldigter erhalten Sie ein Bündel an Rechten. Die zentrale Norm ist § 49 StPO.

Das Recht zu schweigen. Niemand muss sich selbst belasten. Sie dürfen die Aussage zur Sache verweigern, ohne dass daraus ein Nachteil abgeleitet werden darf. Über dieses Recht müssen Sie vor jeder Vernehmung belehrt werden (§ 164 StPO). Angaben zur Person, also Name und Geburtsdaten, sind davon ausgenommen.

Das Recht auf einen Verteidiger. Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger beiziehen und vor der Vernehmung mit ihm Kontakt aufnehmen (§ 49 Z 2, § 58 StPO). In bestimmten Fällen ist die Verteidigung sogar notwendig, also zwingend vorgeschrieben. Ein Verteidiger darf bei Ihrer Vernehmung anwesend sein.

Das Recht auf Akteneinsicht. Nach § 51 StPO dürfen Sie und Ihr Verteidiger in die Ermittlungsergebnisse Einsicht nehmen. Diese Akteneinsicht ist das wichtigste Werkzeug der frühen Verteidigung, denn nur wer den Vorwurf und die Beweislage kennt, kann sinnvoll entscheiden, ob er aussagt oder schweigt.

Das Recht auf einen Dolmetscher. Wenn Sie der deutschen Verhandlungssprache nicht ausreichend mächtig sind, haben Sie nach § 56 StPO Anspruch auf Übersetzungshilfe. Das betrifft österreichisches Behördendeutsch und juristische Fachsprache, an denen auch Muttersprachler scheitern können.

Rechtsmittel gegen Zwangsmaßnahmen. Gegen Hausdurchsuchung, Sicherstellung und andere Eingriffe stehen Beschwerden und Einsprüche offen (etwa §§ 87, 106, 111 StPO). Sie haben kurze Fristen und setzen in der Regel Akteneinsicht voraus.

Der typische Ablauf eines Strafverfahrens

Das österreichische Strafverfahren folgt einem klaren Gang: Anzeige, Ermittlungsverfahren, Einvernahme, gegebenenfalls Sicherstellung oder Hausdurchsuchung, dann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft.

Ermittlungsverfahren. Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei klären den Sachverhalt. Reicht der Tatverdacht aus, bringt die Staatsanwaltschaft die Anklage ein, andernfalls stellt sie das Verfahren nach § 190 StPO ein.

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Am Ende der Ermittlungen stehen mehrere Wege: die Einstellung nach § 190 StPO, eine diversionelle Erledigung nach §§ 198 ff StPO, die Anklage oder ein Strafantrag. Welcher Weg passt, hängt von Tatverdacht, Schwere und Schuld ab.

Diversion und Einstellung. Für viele Beschuldigte ist nicht der ferne Freispruch das Wichtigste, sondern die Beendigung des Verfahrens ohne Schuldspruch und ohne Strafregistereintrag. Die Diversion nach §§ 198 ff StPO ist bei nicht schwerer Schuld, ohne Todesfolge und bei einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren möglich, etwa über Geldbuße (§ 200 StPO), gemeinnützige Leistungen (§ 201 StPO), Probezeit (§ 203 StPO) oder Tatausgleich (§ 204 StPO). Die Einstellung nach § 190 StPO greift, wenn der Tatverdacht nicht ausreicht oder kein strafbares Verhalten vorliegt.

Hauptverhandlung und Rechtsmittel. Wird Anklage erhoben, kommt es zur öffentlichen Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme und Urteil. Welches Gericht entscheidet, hängt von der Strafdrohung ab, vom Bezirksgericht mit Einzelrichter bis zum Geschworenengericht. Gegen ein Urteil stehen je nach Gericht Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde offen, ebenfalls mit kurzen Fristen.

Die häufigsten Fehler nach einer Anzeige. Zu viel erklären und ohne Akteneinsicht „die ganze Geschichte" erzählen. WhatsApp-Verläufe, E-Mails oder Dateien löschen. Mit möglichen Zeugen über die Sache sprechen. Fristen ignorieren oder Zustellungen nicht ernst nehmen. Ohne Kenntnis des Akts eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Jeder dieser Fehler ist vermeidbar und kann das Verfahren nachhaltig verschlechtern.

Wann Sie sofort handeln müssen

In manchen Situationen zählt nicht ein Werktag, sondern die nächste Stunde. Holen Sie in diesen Fällen umgehend anwaltliche Unterstützung.

Eine Hausdurchsuchung in Wohnung oder Büro. Eine Festnahme oder die Androhung der Untersuchungshaft. Die Sicherstellung von Handy oder Laptop. Ein Kontakt- oder Betretungsverbot. Eine Ladung als Beschuldigter zur Vernehmung. Ein Strafantrag oder eine Strafverfügung mit laufender Frist.

In all diesen Fällen gilt: keine Aussage zur Sache ohne Beratung, alle Schriftstücke und Protokolle aufbewahren, Fristen sofort notieren und so früh wie möglich Akteneinsicht vorbereiten. Wie eine Durchsuchung abläuft und welche Rechtsmittel greifen, lesen Sie im Beitrag zur Hausdurchsuchung im Strafverfahren.

Sonderfall deutsche Beschuldigte. Wer aus Deutschland anreist oder in Österreich Urlaub macht, steht zusätzlich vor Fragen des fremden Verfahrensrechts, der Anwesenheitspflicht und der grenzüberschreitenden Vollstreckung. Diese Themen behandeln wir vertieft im Beitrag Was tun nach einer Anzeige in Österreich? Der Verfahrensüberblick für deutsche Beschuldigte.

Häufige Fragen

Was Sie nach einer Anzeige in Österreich wissen müssen.

Bin ich nach einer Anzeige schon verdächtig oder gar verurteilt? +

Eine Anzeige ist weder ein Urteil noch ein Schuldnachweis. Sie löst nur ein Ermittlungsverfahren aus, in dem die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Erst danach entscheidet sie über Einstellung, Diversion oder Anklage. Ob Sie als Beschuldigter geführt werden, ergibt sich aus der Ladung oder Verständigung und lässt sich über Akteneinsicht zweifelsfrei klären.

Muss ich auf eine Ladung der Polizei reagieren? +

Eine Ladung als Beschuldigter sollten Sie nicht einfach ignorieren, eine unentschuldigte Nichtbefolgung kann zur Vorführung führen. Zur Sache aussagen müssen Sie aber nicht. Der sinnvolle Weg ist, den Termin über einen Verteidiger zu koordinieren, vorab Akteneinsicht nach § 51 StPO anzustreben und erst dann zu entscheiden, ob und was Sie sagen. Bei einer Ladung als Zeuge gelten andere Regeln, hier besteht grundsätzlich Aussagepflicht. Deshalb ist die Klärung des eigenen Status der erste Schritt.

Was darf die Polizei bei einer Hausdurchsuchung mitnehmen? +

Eine Durchsuchung setzt grundsätzlich eine gerichtliche Bewilligung, einen Anfangsverdacht und Verhältnismäßigkeit voraus. Sichergestellt werden dürfen Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, etwa Unterlagen, Datenträger, Handy oder Laptop. Bewahren Sie das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll auf und brechen Sie keine angebrachten Siegel. Gegen Bewilligung und Sicherstellung bestehen Rechtsmittel mit kurzen Fristen, die nur mit Akteneinsicht sinnvoll genutzt werden können.

Brauche ich überhaupt einen Anwalt, wenn ich unschuldig bin? +

Gerade dann. Die entscheidenden Weichen fallen im Ermittlungsverfahren, lange vor einer Verhandlung. Eine unbedachte Aussage ohne Aktenkenntnis schafft oft erst die Anknüpfungspunkte für den Vorwurf, auch bei objektiv harmloser Ausgangslage. Anwaltliche Akteneinsicht, die richtige Entscheidung über Schweigen oder Aussage und die frühe Prüfung von Einstellung oder Diversion schützen Sie davor, sich selbst zu schaden.

Wie lange dauert ein Strafverfahren in Österreich? +

Das hängt stark von Umfang und Schwere ab. Einfache Verfahren können binnen Wochen oder Monaten eingestellt oder diversionell erledigt werden, umfangreiche Wirtschaftsverfahren dauern teils Jahre. Wichtig ist weniger die Gesamtdauer als die Wahrung der einzelnen Fristen, etwa für Einsprüche und Beschwerden, denn eine versäumte Frist lässt sich nur in engen Ausnahmen reparieren.

Was kostet eine Verteidigung im Ermittlungsverfahren? +

Die Kosten hängen vom Aufwand ab, also vom Umfang des Akts, der Zahl der Einvernahmen und davon, ob es zur Hauptverhandlung kommt. Eine erste Einschätzung der Lage und der realistischen Verfahrenswege lässt sich meist in einem überschaubaren Erstkontakt klären. Wer früh Klarheit über Status, Vorwurf und Optionen gewinnt, vermeidet die teuersten Fehler, nämlich eine unüberlegte Aussage oder eine versäumte Frist.

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