Erstmaliger Vorwurf: prüfen lassen, ob der Fall diversionsfähig ist.
Bei einem erstmaligen, nicht schweren Vorwurf ist die Diversion nach §§ 198 ff StPO oft der wichtigste Hebel. Sie setzt voraus, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, die Schuld nicht als schwer einzustufen ist, die Tat keinen Menschen getötet hat und keine Bestrafung erforderlich erscheint, um den Beschuldigten oder andere von weiteren Taten abzuhalten. Außerdem darf die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein. Aus anwaltlicher Perspektive geht es jetzt darum, über Akteneinsicht nach § 51 StPO die Beweis- und Schuldlage zu klären und der Staatsanwaltschaft eine diversionelle Erledigung anzubieten.
Die Entscheidung darüber trifft die Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren auch das Gericht. Ein gut vorbereiteter Vorschlag mit Verantwortungsübernahme und, wo möglich, Schadenswiedergutmachung erhöht die Chancen deutlich.