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Rechtsmittel

Die Hauptverhandlung im Strafverfahren: Ablauf, Besetzung und Rechte für Beschuldigte

Die Hauptverhandlung nach §§ 238 ff StPO: Ablauf, Besetzung des Gerichts und Ihre Rechte als Angeklagter. Vom Vortrag der Anklage bis zum Urteil und den Rechtsmitteln.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

1. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Für viele Beschuldigte ist die Hauptverhandlung der Moment, vor dem sie sich am meisten fürchten: der Gang in den Gerichtssaal, die Konfrontation mit dem Vorwurf, die Entscheidung über Schuld und Strafe. Wer weiß, was ihn erwartet, geht ruhiger und besser vorbereitet in diesen Termin.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wie die Hauptverhandlung nach den §§ 238 ff StPO abläuft, welches Gericht in welcher Besetzung verhandelt, welche Rechte Sie als Angeklagter haben und wie es nach dem Urteil weitergeht. Er behandelt das Strafverfahren gegen Erwachsene. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Wie bereiten Sie sich auf die Verhandlung vor?

Vier Ausgangslagen, ein klarer nächster Schritt.

Ob Ladung, unklare Besetzung oder die Frage nach der Aussage: Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten eine erste Einordnung und den nächsten konkreten Schritt.

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01 Frage 1

Worum geht es bei Ihnen?

Wie eine Hauptverhandlung abläuft, hängt vom Gericht und vom Vorwurf ab. Wählen Sie die Lage, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten eine erste Einordnung und den nächsten konkreten Schritt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ladung erhalten: Akteneinsicht nehmen und die Verhandlung vorbereiten.

Eine Ladung zur Hauptverhandlung bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat oder einen Strafantrag stellt und das Gericht über Schuld und Strafe entscheiden will. Aus anwaltlicher Perspektive ist der wichtigste Schritt jetzt die Akteneinsicht nach § 51 StPO, denn nur wer die Beweislage kennt, kann eine Verteidigungslinie festlegen und entscheiden, ob und wie ausgesagt wird. Die Vorbereitung umfasst die Sichtung der Beweise, mögliche Beweisanträge und die Klärung, welche Zeugen geladen sind.

Je früher die Vorbereitung beginnt, desto mehr Spielraum bleibt. Eine gut vorbereitete Verhandlung ist die beste Grundlage für einen Freispruch, eine Diversion oder ein mildes Urteil.

Vertiefung: Der Ablauf der Hauptverhandlung →
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Besetzung unklar: Die Zuständigkeit hängt von der Strafdrohung ab.

Welches Gericht verhandelt, richtet sich nach der Schwere des Vorwurfs. Das Bezirksgericht entscheidet durch einen Einzelrichter über Vergehen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Der Einzelrichter des Landesgerichts ist für Straftaten mit einer Strafdrohung über einem Jahr bis zu fünf Jahren zuständig. Bei einer Strafdrohung über fünf Jahren verhandelt das Schöffengericht, die schwersten Verbrechen liegen beim Geschworenengericht. Aus anwaltlicher Perspektive bestimmt diese Einordnung den Ablauf, die Besetzung und das spätere Rechtsmittel.

Gerade vor dem Schöffen- oder Geschworenengericht besteht notwendige Verteidigung, ein Verteidiger ist also zwingend beizuziehen. Die richtige Einordnung steht am Anfang jeder Strategie.

Vertiefung: Die Besetzung des Gerichts →
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Aussage unsicher: Sie haben das Recht zu schweigen und müssen sich nicht selbst belasten.

Als Angeklagter sind Sie nicht verpflichtet, in der Hauptverhandlung auszusagen oder sich selbst zu belasten. Sie können zur Sache schweigen, ohne dass dies allein als Schuldeingeständnis gewertet werden darf. Ob eine Aussage sinnvoll ist, hängt von der Beweislage ab und sollte erst nach Akteneinsicht entschieden werden. Aus anwaltlicher Perspektive ist das eine der wichtigsten taktischen Weichen der gesamten Verhandlung.

Wer aussagt, sollte vorbereitet sein und die Aktenlage kennen. Wer schweigt, gibt nichts preis, was später gegen ihn verwendet werden könnte. Beide Wege haben ihren Platz, die Entscheidung ist Teil der Strategie.

Vertiefung: Ihre Rechte in der Verhandlung →
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Verhandlung unmittelbar: rasch Vertretung organisieren.

Steht die Hauptverhandlung in wenigen Tagen bevor und haben Sie noch keine Vertretung, ist Eile geboten. Aus anwaltlicher Perspektive geht es jetzt darum, kurzfristig Akteneinsicht zu nehmen und zu prüfen, ob eine Vertagung zur ordentlichen Vorbereitung nötig ist. Eine Verhandlung ohne Vorbereitung kann Nachteile bringen, die sich später nur schwer korrigieren lassen.

Bei Schöffen- und Geschworenenverfahren ist ein Verteidiger ohnehin zwingend. Auch beim Einzelrichter ist eine kurzfristige Beratung fast immer besser als ein unvorbereiteter Auftritt.

Vertiefung: Der Ablauf der Hauptverhandlung →

Was die Hauptverhandlung ist

Die Hauptverhandlung ist der öffentliche, mündliche Kernteil des Strafverfahrens. Sie folgt auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und beginnt, wenn Anklage erhoben oder ein Strafantrag gestellt wurde. In der Hauptverhandlung wird der Vorwurf unmittelbar verhandelt und die Beweise werden vor dem Gericht aufgenommen. Am Ende fällt das Urteil.

Es gelten die Grundsätze der Unmittelbarkeit, der Mündlichkeit und der Öffentlichkeit. Das Gericht darf seinem Urteil grundsätzlich nur zugrunde legen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Deshalb werden Zeugen vernommen, Sachverständige gehört und Urkunden verlesen.

Bis zum Urteil gilt die Unschuldsvermutung. Die Staatsanwaltschaft muss die Schuld beweisen, nicht der Angeklagte seine Unschuld. Verbleiben Zweifel, ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.

Besetzung

Welches Gericht verhandelt? Die Besetzung nach der Strafdrohung

Die Schwere des Vorwurfs entscheidet über das zuständige Gericht und seine Besetzung. Das bestimmt zugleich den Ablauf und das spätere Rechtsmittel.

Übersicht der Gerichtsbesetzungen im österreichischen Strafverfahren nach der Strafdrohung des Vorwurfs
Gericht Strafdrohung Besetzung Hinweis aus anwaltlicher Sicht
§ 30 StPO Bezirksgericht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Einzelrichter Verfahren über leichtere Vergehen, dennoch mit Vorstrafenfolge. Eine Beratung lohnt sich auch hier.
§ 31 StPO Landesgericht, Einzelrichter Über einem Jahr bis zu fünf Jahren Einzelrichter Mittlere Kriminalität, breiter Bereich. Beweisanträge und Aussagestrategie sind entscheidend.
§ 31 StPO Schöffengericht Über fünf Jahren sowie bestimmte Katalogdelikte Zwei Berufsrichter und zwei Schöffen Notwendige Verteidigung, ein Verteidiger ist zwingend beizuziehen.
§ 31 StPO Geschworenengericht Lebenslange Strafe oder Untergrenze ab fünf und Obergrenze über zehn Jahren sowie bestimmte politische Delikte Drei Berufsrichter und acht Geschworene Schwerste Verbrechen, über die Schuldfrage entscheiden allein die Geschworenen.

Der Ablauf der Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung folgt einem festen Ablauf, der in den §§ 238 ff StPO geregelt ist.

Aufruf und Vortrag der Anklage. Nach dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit trägt die Staatsanwaltschaft die Anklage oder den Strafantrag vor. Damit steht fest, worüber verhandelt wird.

Vernehmung des Angeklagten. Der Angeklagte wird zur Person und zur Sache befragt. Zur Sache hat er das Recht zu schweigen, niemand muss sich selbst belasten.

Beweisaufnahme. Es werden Zeugen und Sachverständige vernommen, Urkunden verlesen und Augenscheine vorgenommen. Hier kann die Verteidigung Fragen stellen und eigene Beweisanträge einbringen.

Schlussvorträge und letztes Wort. Staatsanwaltschaft und Verteidigung halten ihre Schlussvorträge, eine allfällige Privatbeteiligung kommt zu Wort. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort, bevor sich das Gericht zur Beratung zurückzieht.

Urteil. Das Gericht verkündet das Urteil und begründet es mündlich. Anschließend werden die Beteiligten über die Rechtsmittel belehrt.

Ihre Rechte in der Verhandlung

Recht auf Verteidigung. Sie dürfen sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Vor dem Schöffen- und Geschworenengericht sowie in weiteren Fällen besteht notwendige Verteidigung, ein Verteidiger ist dann zwingend.

Aussagefreiheit. Sie müssen zur Sache nicht aussagen und sich nicht selbst belasten. Das Schweigen darf nicht allein als Schuldeingeständnis gewertet werden.

Frage- und Beweisrecht. Sie und Ihre Verteidigung können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten und Beweisanträge stellen. Das ist ein zentrales Mittel, um die Beweislage zu Ihren Gunsten zu klären.

Öffentlichkeit und letztes Wort. Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich, in bestimmten Fällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Vor dem Urteil steht Ihnen das letzte Wort zu.

Nach dem Urteil

Mit der Urteilsverkündung ist das Verfahren nicht zwingend beendet. Gegen das Urteil stehen Rechtsmittel offen, deren Art von der Gerichtsbesetzung abhängt. Gegen Urteile des Einzelrichters und des Bezirksgerichts ist die Berufung das maßgebliche Rechtsmittel. Gegen Urteile des Schöffen- und Geschworenengerichts kommen die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung in Betracht.

Wichtig sind die kurzen Fristen. Die Anmeldung eines Rechtsmittels muss in der Regel binnen drei Tagen nach der Urteilsverkündung erfolgen. Wer diese Frist versäumt, verliert das Rechtsmittel, weshalb die Entscheidung darüber oft noch im Gerichtssaal vorbereitet wird.

Erst wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind oder die Fristen verstrichen sind, wird das Urteil rechtskräftig. Danach kommt nur noch ein außerordentlicher Rechtsbehelf wie die Wiederaufnahme in Betracht.

Die Verhandlung wird im Vorfeld gewonnen oder verloren. Die wichtigste Arbeit liegt nicht im Gerichtssaal, sondern in der Vorbereitung: Akteneinsicht, Beweisanträge und eine klare Entscheidung über die Aussage. Wie das Verfahren bis zur Verhandlung verläuft, lesen Sie im Beitrag Was tun nach einer Anzeige in Österreich.

Häufige Fragen

Was Sie zur Hauptverhandlung in Österreich wissen müssen.

Muss ich in der Hauptverhandlung aussagen? +

Nein. Als Angeklagter haben Sie das Recht, zur Sache zu schweigen. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Das Schweigen darf nicht allein als Schuldeingeständnis gewertet werden. Ob eine Aussage sinnvoll ist, sollte erst nach Akteneinsicht und mit der Verteidigung entschieden werden.

Welches Gericht ist für mich zuständig? +

Das richtet sich nach der Strafdrohung. Das Bezirksgericht verhandelt Vergehen bis zu einem Jahr, der Einzelrichter des Landesgerichts Taten über einem Jahr bis zu fünf Jahren. Bei einer Strafdrohung über fünf Jahren ist das Schöffengericht zuständig, die schwersten Verbrechen liegen beim Geschworenengericht.

Brauche ich zwingend einen Verteidiger? +

Vor dem Schöffen- und Geschworenengericht sowie in weiteren gesetzlich genannten Fällen besteht notwendige Verteidigung, ein Verteidiger ist dann zwingend. In den übrigen Fällen ist eine Vertretung nicht vorgeschrieben, aus anwaltlicher Perspektive aber fast immer ratsam, weil die Vorbereitung über den Ausgang entscheidet.

Ist die Hauptverhandlung öffentlich? +

Grundsätzlich ja, die Öffentlichkeit ist ein wesentlicher Grundsatz des Strafverfahrens. In bestimmten Fällen, etwa zum Schutz schutzwürdiger Interessen, kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die Urteilsverkündung erfolgt jedoch in der Regel öffentlich.

Wie lange habe ich nach dem Urteil für ein Rechtsmittel? +

Die Anmeldung eines Rechtsmittels muss in der Regel binnen drei Tagen nach der Urteilsverkündung erfolgen. Erst danach folgt die schriftliche Ausführung. Wegen dieser kurzen Frist wird die Entscheidung über ein Rechtsmittel oft schon unmittelbar nach der Verkündung getroffen.

Kann das Verfahren auch ohne Urteil enden? +

Ja. Auch in der Hauptverhandlung kommt eine diversionelle Erledigung in Betracht, etwa durch eine Geldbuße oder einen Tatausgleich, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ebenso ist ein Freispruch möglich, wenn die Schuld nicht erwiesen ist. Welcher Ausgang erreichbar ist, klärt die Vorbereitung.

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