Ladung als Beschuldigter: Termin koordinieren, vorher den Vorwurf klären.
Eine Ladung als Beschuldigter sollten Sie nicht ignorieren, eine unentschuldigte Nichtbefolgung kann zur Vorführung führen. Zur Sache aussagen müssen Sie aber nicht. Aus anwaltlicher Perspektive ist der richtige Weg, den Termin über einen Verteidiger zu koordinieren, vorab Akteneinsicht nach § 51 StPO anzustreben oder zumindest den Tatvorwurf genau zu klären und erst dann zu entscheiden, ob und was Sie sagen.
Sie haben nach § 49 StPO das Recht zu schweigen, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht, vor der Vernehmung mit ihm zu sprechen. Ein Verteidiger darf bei der Einvernahme anwesend sein.