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von Brandauer RA
Rechtsmittel

Vorladung zur Einvernahme: Aussagen oder schweigen? Ihre Rechte als Beschuldigter

Ladung zur Einvernahme als Beschuldigter? Muss ich erscheinen und aussagen, darf der Anwalt dabei sein und was passiert mit meiner Aussage? Ihre Rechte nach der StPO.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

7. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine Ladung zur Einvernahme als Beschuldigter ist für die meisten Menschen ein einschneidender Moment. Muss ich überhaupt hingehen? Muss ich antworten? Darf mein Anwalt dabei sein? Und was passiert mit dem, was ich sage? Diese Fragen entscheiden oft über den weiteren Verlauf des Verfahrens, denn die Einvernahme ist der Punkt, an dem viele vermeidbare Fehler passieren.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, welche Rechte Sie bei der Beschuldigteneinvernahme nach den §§ 49, 50, 56, 58 und 164 StPO haben, wann Sie schweigen sollten, ab wann ein Verteidiger dabei sein darf und was mit Ihrer Aussage geschieht. Er gilt für die Einvernahme als Beschuldigter; für Zeugen gelten teils andere Regeln, auf die wir hinweisen. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Wie ist Ihre Lage?

Vier Situationen, ein klarer nächster Schritt.

Ob und wie Sie aussagen sollten, hängt von Ihrem Status und der Phase ab. Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten Ihre wichtigsten Rechte und den nächsten konkreten Schritt.

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01 Frage 1

Wie sind Sie in die Einvernahme geraten?

Ob und wie Sie aussagen sollten, hängt von Ihrem Status und der Phase ab. Wählen Sie die Lage, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten Ihre wichtigsten Rechte und den nächsten konkreten Schritt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ladung als Beschuldigter: Termin koordinieren, vorher den Vorwurf klären.

Eine Ladung als Beschuldigter sollten Sie nicht ignorieren, eine unentschuldigte Nichtbefolgung kann zur Vorführung führen. Zur Sache aussagen müssen Sie aber nicht. Aus anwaltlicher Perspektive ist der richtige Weg, den Termin über einen Verteidiger zu koordinieren, vorab Akteneinsicht nach § 51 StPO anzustreben oder zumindest den Tatvorwurf genau zu klären und erst dann zu entscheiden, ob und was Sie sagen.

Sie haben nach § 49 StPO das Recht zu schweigen, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht, vor der Vernehmung mit ihm zu sprechen. Ein Verteidiger darf bei der Einvernahme anwesend sein.

Vertiefung: Ihre Rechte bei der Einvernahme →
02

Status unklar: zuerst klären, ob Sie Zeuge oder Beschuldigter sind.

Die Klärung des eigenen Status ist der erste Schritt. Als Beschuldigter steht Ihnen das volle Schweigerecht zu, als Zeuge sind Sie grundsätzlich zur Aussage verpflichtet, mit Aussageverweigerungsrechten etwa bei Gefahr der Selbstbelastung. Wer als vermeintlicher Zeuge unbedacht aussagt, kann sich selbst zum Beschuldigten machen. Aus anwaltlicher Perspektive sollte die Rolle vor jeder Aussage geklärt werden, im Zweifel über Akteneinsicht.

Lassen Sie sich vor der Vernehmung mitteilen, in welcher Eigenschaft Sie geladen sind und welcher Vorwurf im Raum steht. Erst danach ist eine sinnvolle Entscheidung über die Aussage möglich.

Vertiefung: Zeuge oder Beschuldigter →
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Sofortige Befragung: ruhig bleiben, Schweigerecht nutzen, Verteidiger verlangen.

Will die Polizei Sie ohne Vorbereitung befragen, müssen Sie zur Sache nicht aussagen. Sie dürfen erklären, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und vor jeder Aussage mit einem Verteidiger sprechen wollen. Angaben zur Person, also Name und Geburtsdaten, sind davon ausgenommen. Aus anwaltlicher Perspektive ist eine spontane Aussage ohne Aktenkenntnis das größte vermeidbare Risiko.

Bleiben Sie ruhig und sachlich. Eine Verweigerung der Aussage darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Verlangen Sie die Beiziehung eines Verteidigers, bevor Sie inhaltlich antworten.

Vertiefung: Ihre Rechte bei der Einvernahme →
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Nach der Aussage: Protokoll prüfen und das weitere Vorgehen festlegen.

Ist die Vernehmung gelaufen, verschiebt sich der Schwerpunkt auf das Protokoll und die Strategie. Aus anwaltlicher Perspektive ist zu prüfen, ob das Protokoll Ihre Angaben richtig wiedergibt, ob es Korrekturbedarf gibt und welche Bedeutung Ihre Aussage im weiteren Verfahren hat. Über Akteneinsicht nach § 51 StPO lässt sich der vollständige Ermittlungsstand klären.

Auch nach einer Aussage bleiben Möglichkeiten: ergänzende Beweisanträge, eine Klarstellung und die frühe Prüfung von Einstellung oder Diversion. Wichtig ist, jetzt nicht ohne Strategie weiterzumachen.

Vertiefung: Protokoll und Verwertbarkeit →

Muss ich erscheinen und muss ich aussagen?

Eine Ladung als Beschuldigter sollten Sie nicht einfach ignorieren. Bleiben Sie einer ordnungsgemäßen Ladung unentschuldigt fern, kann das zu einer Vorführung führen. Erscheinen und Aussagen sind aber zwei verschiedene Dinge.

Erscheinen. Der sinnvolle Weg ist nicht das Fernbleiben, sondern die Koordination des Termins über einen Verteidiger. So lässt sich der Termin verschieben, vorbereiten und mit Aktenkenntnis wahrnehmen.

Aussagen. Zur Sache müssen Sie nichts sagen. Das Schweigerecht ist umfassend, niemand muss sich selbst belasten und aus dem Schweigen darf kein Nachteil abgeleitet werden. Lediglich Angaben zur Person, also Name und Geburtsdaten, sind zu machen.

Aus anwaltlicher Perspektive gilt: Erst den Vorwurf klären, dann über eine Aussage entscheiden. Eine Aussage ohne Kenntnis des Akts ist fast immer ein Risiko.

Ihre Rechte bei der Einvernahme

Mit dem Status als Beschuldigter steht Ihnen ein Bündel an Rechten zu, die zentrale Norm ist § 49 StPO.

Belehrung vor der Vernehmung. Vor jeder Vernehmung müssen Sie über den Tatvorwurf, Ihr Schweigerecht und Ihr Recht auf einen Verteidiger belehrt werden (§§ 50, 164 StPO). Ohne diese Belehrung ist die Aussage mit Mängeln behaftet.

Das Recht zu schweigen. Sie dürfen die Aussage zur Sache verweigern, ganz oder teilweise, ohne dass daraus ein Nachteil abgeleitet werden darf. Sie müssen sich nicht selbst belasten.

Das Recht auf einen Verteidiger. Sie dürfen vor der Vernehmung mit einem Verteidiger Kontakt aufnehmen (§ 58 StPO) und ihn zur Einvernahme beiziehen. Der Verteidiger darf bei der Vernehmung anwesend sein. Verlangen Sie die Beiziehung, ist die Vernehmung grundsätzlich aufzuschieben, bis der Verteidiger eintrifft.

Das Recht auf einen Dolmetscher. Wenn Sie der deutschen Verhandlungssprache nicht ausreichend mächtig sind, haben Sie nach § 56 StPO Anspruch auf Übersetzungshilfe, sowohl für die Verständigung mit der Behörde als auch für wesentliche Aktenstücke.

Zeuge oder Beschuldigter: warum der Status alles entscheidet

Der wichtigste Unterschied vor jeder Aussage ist die eigene Rolle. Als Beschuldigter richtet sich der Verdacht gegen Sie und Sie haben das volle Schweigerecht. Als Zeuge sind Sie grundsätzlich zur Aussage und zur Wahrheit verpflichtet.

Auch Zeugen haben Aussageverweigerungsrechte, etwa wenn sie sich selbst oder nahe Angehörige belasten würden. Wer aber als vermeintlich harmloser Zeuge unbedacht aussagt, kann sich selbst zum Beschuldigten machen, ohne es zu merken.

Aus anwaltlicher Perspektive ist deshalb die erste Frage immer: In welcher Eigenschaft werde ich befragt und welcher Vorwurf steht im Raum? Diese Klärung sollte vor jeder inhaltlichen Angabe erfolgen, im Zweifel über Akteneinsicht.

Was mit Ihrer Aussage geschieht: Protokoll und Verwertbarkeit

Ihre Aussage wird protokolliert und Teil des Akts. Sie kann im weiteren Verfahren verwendet werden, auch in der Hauptverhandlung. Deshalb ist jede Formulierung von Bedeutung.

Protokoll prüfen. Sie haben das Recht, das Protokoll zu lesen und auf Richtigkeit zu prüfen, bevor Sie es unterschreiben. Missverständliche oder unrichtige Passagen sollten richtiggestellt werden. Unterschreiben Sie nichts, was Ihre Angaben falsch wiedergibt.

Verwertbarkeit. Eine ordnungsgemäß zustande gekommene Aussage ist grundsätzlich verwertbar. Wurde gegen wesentliche Garantien verstoßen, etwa die Belehrung unterlassen oder ein verlangter Verteidiger nicht beigezogen, kann das die Verwertbarkeit beeinträchtigen. Solche Fragen lassen sich nur mit Aktenkenntnis beurteilen.

Keine Korrektur durch Reden. Eine einmal gemachte, ungünstige Aussage lässt sich nicht durch weiteres Reden „reparieren". Oft schafft gerade das zusätzliche Erklären neue Anknüpfungspunkte. Der bessere Weg ist eine überlegte, mit dem Verteidiger abgestimmte Klarstellung.

Die häufigsten Fehler bei der Einvernahme. Ohne Akteneinsicht „die ganze Geschichte" erzählen. Aus Nervosität auf Fangfragen eingehen. Vermutungen als Tatsachen darstellen. Das Protokoll ungelesen unterschreiben. Auf einen Verteidiger verzichten, weil man „nichts zu verbergen" hat. Jeder dieser Fehler ist vermeidbar und kann das Verfahren nachhaltig verschlechtern.

Häufige Fragen

Was Sie zur Einvernahme als Beschuldigter wissen müssen.

Muss ich zur Polizei gehen, wenn ich geladen werde? +

Eine Ladung als Beschuldigter sollten Sie nicht unentschuldigt ignorieren, das kann zur Vorführung führen. Zur Sache aussagen müssen Sie aber nicht. Der sinnvolle Weg ist, den Termin über einen Verteidiger zu koordinieren, vorab Akteneinsicht anzustreben und erst dann über eine Aussage zu entscheiden. Bei einer Zeugenladung gelten andere Regeln, deshalb ist die Klärung des Status der erste Schritt.

Darf mein Anwalt bei der Einvernahme dabei sein? +

Ja. Sie dürfen vor der Vernehmung mit einem Verteidiger Kontakt aufnehmen und ihn zur Einvernahme beiziehen. Der Verteidiger darf anwesend sein. Verlangen Sie die Beiziehung, ist die Vernehmung grundsätzlich aufzuschieben, bis der Verteidiger eintrifft. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann die Anwesenheit beschränkt werden, was zu begründen ist.

Schadet es mir, wenn ich schweige? +

Nein. Das Schweigen zur Sache ist Ihr Recht und darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Im Gegenteil ist Schweigen ohne Aktenkenntnis oft die sicherere Wahl, weil eine unüberlegte Aussage erst die Grundlage für den Vorwurf schaffen kann. Über das Ob und Was einer späteren Aussage entscheiden Sie nach Akteneinsicht und mit anwaltlicher Beratung.

Kann meine Aussage später gegen mich verwendet werden? +

Ja. Ihre protokollierte Aussage wird Teil des Akts und kann im weiteren Verfahren, auch in der Hauptverhandlung, verwendet werden. Deshalb ist jede Formulierung wichtig. Wurde gegen wesentliche Garantien verstoßen, etwa eine fehlende Belehrung oder ein verweigerter Verteidiger, kann das die Verwertbarkeit beeinträchtigen. Das lässt sich nur mit Aktenkenntnis beurteilen.

Bekomme ich einen Dolmetscher, wenn mein Deutsch nicht ausreicht? +

Ja. Nach § 56 StPO haben Sie Anspruch auf Übersetzungshilfe, wenn Sie der Verhandlungssprache nicht ausreichend mächtig sind. Das gilt für die mündliche Verständigung bei der Einvernahme ebenso wie für wesentliche Schriftstücke. Lassen Sie sich nicht ohne ausreichendes Sprachverständnis auf eine Aussage ein, gerade österreichisches Behördendeutsch ist anspruchsvoll.

Ich habe schon ausgesagt, ist jetzt alles zu spät? +

Nein. Auch nach einer Aussage bleiben Möglichkeiten. Über Akteneinsicht lässt sich der Ermittlungsstand klären, das Protokoll auf Richtigkeit prüfen und gegebenenfalls eine Klarstellung oder ein ergänzender Beweisantrag einbringen. Ebenso ist früh zu prüfen, ob eine Einstellung oder eine Diversion erreichbar ist. Wichtig ist, jetzt nicht ohne Strategie weiterzumachen.

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