Untersuchungshaftbeschluss: schnelle und sorgfältige Beschwerde.
Gegen einen Untersuchungshaftbeschluss ist die Beschwerde nach § 87 StPO innerhalb von 14 Tagen zu erheben. Aus anwaltlicher Perspektive ist die Beschwerde sorgfältig zu begründen und konkret an den Haftgründen anzusetzen. Auch die Verhältnismäßigkeit der Haft und mögliche gelindere Mittel sind ein Thema.
Eine aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde gegen den Haftbeschluss in der Regel nicht. Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Eine parallele Haftbeschwerdeverhandlung kann je nach Verfahren ebenfalls eine Rolle spielen.