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Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse nach § 87 StPO: Rechtsweg im Ermittlungsverfahren

Die Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse nach § 87 StPO in Österreich: Frist, Verfahren, typische Anwendungsfälle.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

3. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Im Ermittlungsverfahren des österreichischen Strafprozesses ergehen zahlreiche Beschlüsse durch das Gericht. Gegen diese steht das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde nach § 87 StPO offen. Die Beschwerde ist innerhalb von 14 Tagen zu erheben und wird vom Oberlandesgericht entschieden.

Dieser Beitrag erläutert aus anwaltlicher Perspektive die Voraussetzungen und die typischen Anwendungsfälle der Beschwerde nach § 87 StPO sowie die Einordnung zum Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO bei staatsanwaltschaftlichen Anordnungen. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Welcher Beschluss soll angefochten werden?

Vier Konstellationen, ein klarer nächster Schritt.

Ob Untersuchungshaft, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung oder drohender Fristablauf: Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft.

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01 Frage 1

Welcher Beschluss soll mit der Beschwerde nach § 87 StPO bekämpft werden?

Die Beschwerde nach § 87 StPO richtet sich gegen gerichtliche Beschlüsse im Ermittlungsverfahren. Wählen Sie den Beschluss, der Sie betrifft.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Untersuchungshaftbeschluss: schnelle und sorgfältige Beschwerde.

Gegen einen Untersuchungshaftbeschluss ist die Beschwerde nach § 87 StPO innerhalb von 14 Tagen zu erheben. Aus anwaltlicher Perspektive ist die Beschwerde sorgfältig zu begründen und konkret an den Haftgründen anzusetzen. Auch die Verhältnismäßigkeit der Haft und mögliche gelindere Mittel sind ein Thema.

Eine aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde gegen den Haftbeschluss in der Regel nicht. Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Eine parallele Haftbeschwerdeverhandlung kann je nach Verfahren ebenfalls eine Rolle spielen.

Vertiefung: typische Anwendungsfälle →
02

Beschlagnahme von Vermögenswerten: gezielt gegen Umfang und Rechtsgrund.

Ein Beschlagnahmebeschluss ist mit der Beschwerde nach § 87 StPO innerhalb von 14 Tagen anfechtbar. Aus anwaltlicher Perspektive lohnt es sich, gegen die Begründung und vor allem den Umfang vorzugehen. Häufig sind nicht alle Vermögenswerte für eine etwaige Vermögensabschöpfung notwendig.

Auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die Frage einer Sicherheitsleistung statt Beschlagnahme können Gegenstand der Beschwerde sein. Eine sorgfältige Beschwerde kann den Umfang der Sperre reduzieren oder eine Freigabe einzelner Werte erreichen.

Vertiefung: typische Anwendungsfälle →
03

Hausdurchsuchung: Beschluss und Vollziehung getrennt prüfen.

Ein Hausdurchsuchungsbeschluss ist gerichtlich angeordnet und mit der Beschwerde nach § 87 StPO anfechtbar. Daneben ist die Vollziehung selbst, also die konkrete Durchführung, gesondert zu beurteilen. Aus anwaltlicher Perspektive sollte die Beschwerde sowohl auf den Beschluss als auch auf die Voraussetzungen abzielen.

Auch wenn die Durchsuchung bereits erfolgt ist, kann die Beschwerde wichtig sein. Sie kann die Rechtswidrigkeit feststellen lassen und damit den Weg zur Beweisverwertungsfrage öffnen.

Vertiefung: Einordnung zu § 106 StPO →
04

Drohende Fristablauf: schnell und vollständig handeln.

Die 14-Tage-Frist für die Beschwerde nach § 87 StPO ist eine Notfrist. Aus anwaltlicher Perspektive empfiehlt sich umgehende Akteneinsicht und das Verfassen einer fristwahrenden Beschwerde, die anschließend ergänzt werden kann. Wer die Frist versäumt, verliert das Rechtsmittel.

Auch bei knappen Fristen lohnt sich eine sorgfältige Begründung. Eine schwach begründete Beschwerde hat geringe Erfolgsaussichten. Die Verteidigung sollte daher fristwahrend einbringen und parallel die Begründung ausarbeiten.

Vertiefung: Frist und Verfahren →

Frist und Verfahren der Beschwerde

§ 87 StPO regelt die Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse im Ermittlungsverfahren. Die Frist beträgt 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses. Diese Frist ist eine Notfrist und kann nicht verlängert werden. Wer sie versäumt, verliert das Rechtsmittel; eine Wiedereinsetzung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.

Die Beschwerde ist beim Gericht einzubringen, das den Beschluss erlassen hat. Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Aufschiebende Wirkung kommt der Beschwerde in den meisten Fällen nicht zu, etwa bei Untersuchungshaft oder Beschlagnahme. Eine ausnahmsweise aufschiebende Wirkung kann das Beschwerdegericht im Einzelfall zuerkennen.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die fristwahrende Einbringung der wichtigste Schritt. Die Begründung kann nachgereicht werden, sollte aber sorgfältig erfolgen, damit die Beschwerde Erfolgsaussichten hat.

Typische Anwendungsfälle

Die Beschwerde nach § 87 StPO kommt bei zahlreichen gerichtlichen Beschlüssen im Ermittlungsverfahren in Betracht. Besonders häufig sind Beschlüsse über die Untersuchungshaft, über deren Verlängerung sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten. Auch Beschlüsse zur Hausdurchsuchung und zur Anordnung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen können bekämpft werden.

Bei der Untersuchungshaft ist neben der Beschwerde nach § 87 StPO häufig die Haftverhandlung selbst zu beachten. Die Verteidigung kann beide Wege parallel nutzen und in der Begründung an Haftgründen, Verhältnismäßigkeit und gelinderen Mitteln ansetzen.

Bei der Beschlagnahme ist die Beschwerde oft auf den Umfang gerichtet. Häufig ist nicht der Grund der Maßnahme, sondern ihre Erstreckung auf bestimmte Vermögenswerte streitig. Die Verteidigung kann eine Reduktion erreichen, ohne die Maßnahme insgesamt zu beseitigen.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Die Beschwerde nach § 87 StPO richtet sich gegen gerichtliche Beschlüsse. Daneben gibt es den Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO. Dieser betrifft Anordnungen und Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei. Der Einspruch ist daher kein Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse, sondern ein eigener Rechtsbehelf gegen exekutive Akte.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die richtige Wahl des Rechtsbehelfs entscheidend. Eine Beschwerde gegen eine staatsanwaltschaftliche Anordnung ist unzulässig, ein Einspruch gegen einen Gerichtsbeschluss ebenso. Eine falsche Wahl kann zu Fristversäumnis und zum Verlust des Rechtsschutzes führen.

In zusammengesetzten Sachverhalten, etwa bei einer Hausdurchsuchung mit gerichtlichem Beschluss und konkreter Vollziehung durch die Kriminalpolizei, können beide Rechtsbehelfe parallel notwendig sein.

Frist und Wahl des Rechtsmittels. Die Beschwerde nach § 87 StPO ist innerhalb von 14 Tagen zu erheben und richtet sich nur gegen gerichtliche Beschlüsse. Für staatsanwaltschaftliche Anordnungen gilt der Einspruch nach § 106 StPO. Eine sorgfältige Prüfung der Rechtsnatur des angegriffenen Aktes ist Grundlage jeder Beschwerde.

Häufige Fragen

Was Sie zur Beschwerde nach § 87 StPO wissen müssen.

Wogegen kann die Beschwerde nach § 87 StPO erhoben werden? +

Gegen gerichtliche Beschlüsse im Ermittlungsverfahren. Dazu zählen insbesondere Beschlüsse über Untersuchungshaft, Beschlagnahme und Hausdurchsuchung.

Welche Frist gilt? +

14 Tage ab Zustellung des Beschlusses. Die Frist ist eine Notfrist und kann nicht verlängert werden.

Hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung? +

Grundsätzlich nicht. Insbesondere bei Untersuchungshaft und Beschlagnahme entfaltet die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Das Beschwerdegericht kann sie im Einzelfall zuerkennen.

Wer entscheidet über die Beschwerde? +

Das Oberlandesgericht. Die Beschwerde ist beim Gericht einzubringen, das den Beschluss erlassen hat; dieses legt die Beschwerde dem Oberlandesgericht vor.

Was ist der Unterschied zum Einspruch nach § 106 StPO? +

Die Beschwerde nach § 87 StPO richtet sich gegen Gerichtsbeschlüsse. Der Einspruch nach § 106 StPO ist gegen Anordnungen und Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei vorgesehen.

Lohnt sich eine Beschwerde nach erfolgter Hausdurchsuchung? +

Ja. Auch wenn die Maßnahme bereits vollzogen ist, kann die Beschwerde die Rechtswidrigkeit feststellen lassen und damit die Verwertbarkeit der erlangten Beweise beeinflussen.

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