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Gemeinsamer Verteidiger für Mitbeschuldigte: Interessenkollision rechtzeitig lösen

Wann zwei Mitbeschuldigte denselben Strafverteidiger beauftragen können, woran Interessenkollisionen erkennbar sind und was bei einem Konflikt zu beachten ist.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

6. Oktober 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wenn zwei Beschuldigte desselben Wirtschaftsverfahrens denselben Rechtsanwalt beauftragen, muss der Verteidiger die Interessen in jedem Mandat eigenständig wahrnehmen. Unterschiedliche Entlastungsstrategien können eine Interessenkollision auslösen. Der gemeinsame Auftrag allein beweist einen solchen Konflikt noch nicht. Entscheidend ist, ob die Interessen jedes Klienten weiterhin unabhängig und mit der gebotenen Treue vertreten werden können.

§ 10 RAO verbietet es, beide Seiten desselben Rechtsstreits zu vertreten. Die Prüfung paralleler Mandate richtet sich zusätzlich nach § 10 RL-BA 2015. § 57 StPO beschreibt die Aufgabe des Verteidigers gegenüber dem jeweiligen Beschuldigten und sichert dessen eigene Verfahrensrechte. Im Mittelpunkt stehen hier zwei natürliche Personen im selben Strafverfahren.

Gemeinsames Mandat

Welche Frage sollte zuerst geklärt werden?

Diese Orientierung ordnet mögliche Prüfungsfragen. Sie entscheidet nicht, ob in einem konkreten Mandat eine Interessenkollision besteht.

01 Ihre Situation 1

Welche Situation beschreibt Ihre Frage am ehesten?

Die Auswahl ersetzt keine Prüfung der einzelnen Mandate.

Erste Orientierung

Gemeinsame Verteidigung prüfen

01

Eine Verteidigungslinie kann die Interessen des Mitbeschuldigten berühren.

Vergleichen Sie die Interessen und Verteidigungslinien in jedem Mandat. Wenn die Entlastung einer Person die Belastung der anderen voraussetzen könnte, lassen Sie die Vertretung unabhängig prüfen.

02

Der Informationsfluss im gemeinsamen Mandat sollte vor sensiblen Angaben geklärt werden.

§ 9 Abs. 2 RAO schützt anvertraute Angelegenheiten. Klären Sie vor sensiblen Angaben, wie Informationen aus den einzelnen Mandaten behandelt werden. Wenn eine Information die Interessen des Mitbeschuldigten berühren kann, holen Sie unabhängigen Rechtsrat ein.

03

Eine bereits entstandene Kollision verlangt eine zeitnahe Mandatsprüfung.

Beeinträchtigt die Kollision die Interessenvertretung, verlangt § 10 Abs. 1 RL-BA 2015 die Ablehnung eines neuen Mandats und die unverzügliche Niederlegung der betroffenen bestehenden Mandate. Lassen Sie die konkrete Lage unabhängig prüfen.

04

Die gemeinsame Beschuldigung allein beantwortet die Frage nach einem Interessenkonflikt nicht.

Entscheidend sind die konkreten Interessen und Verteidigungsziele in jedem Mandat. Lassen Sie prüfen, ob beide Personen weiterhin unabhängig und loyal vertreten werden können. Die Einschätzung kann sich ändern, wenn sich die Verteidigungslinien entwickeln.

Was § 10 RAO bei mehreren Mandaten sagt

§ 10 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt, ein Mandat abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder einer zusammenhängenden Sache vertreten hat. Die Bestimmung untersagt auch, beiden Seiten desselben Rechtsstreits zu dienen oder sie zu beraten.

Der Wortlaut des § 10 RAO behandelt die Gegenpartei und beide Seiten desselben Rechtsstreits. Er beantwortet für sich allein nicht, ob die Interessen mehrerer Mitbeschuldigter in der konkreten Sache zusammenpassen. Dafür ist die Lage jedes Mandats zu prüfen; § 10 RL-BA 2015 konkretisiert die anwaltlichen Pflichten bei möglichen Interessenkollisionen zwischen mehreren Klienten.

Wenn die Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Klienten in den anvertrauten Mandaten beeinträchtigt wird, darf der Rechtsanwalt kein neues Mandat übernehmen. Ein bereits bestehendes Mandat muss er gegenüber allen betroffenen Klienten unverzüglich niederlegen. Die RL-BA nennt dafür unter anderem einen Interessenkonflikt, eine gefährdete Verschwiegenheitspflicht oder eine nicht gesicherte Unabhängigkeit.

Ob eine notwendige Verteidigung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist eine eigene Frage. Die Voraussetzungen erklärt der Beitrag Wann ein Verteidiger im Strafverfahren zwingend ist.

Jeder Beschuldigte braucht eine eigene Interessenprüfung

Nach § 9 Abs. 1 RAO muss ein Rechtsanwalt die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit vertreten. § 57 Abs. 1 StPO verpflichtet den Verteidiger, dem Beschuldigten beratend und unterstützend zur Seite zu stehen und zulässige Verteidigungsmittel einzusetzen. Bei einem gemeinsamen Auftrag muss diese Aufgabe für jedes Mandat erfüllt werden.

Eine gemeinsame Akte oder derselbe Tatvorwurf sagen wenig darüber aus, ob die beiden Interessen tatsächlich zusammenpassen. Entscheidend sind die jeweilige Rolle, der Wissensstand und das Ziel der Verteidigung. Wenn eine Linie im einen Mandat eine belastende Annahme über den anderen Beschuldigten voraussetzt, kann der Anwalt in einen Loyalitätskonflikt geraten.

§ 57 Abs. 2 StPO wahrt außerdem die eigene Verfahrensposition des Beschuldigten: Er kann selbst Erklärungen abgeben. Widersprechen seine Erklärungen jenen seines Verteidigers, gilt die Erklärung des Beschuldigten. Eine gemeinsame Vertretung darf diese persönliche Entscheidungsbefugnis nicht verdecken.

Warnzeichen für widerstreitende Interessen

Die tatsächlichen Rollen entwickeln sich auseinander. Ein Beschuldigter soll eine Entscheidung getroffen haben, die der andere als eigene Handlung oder Verantwortung darstellt.

Eine Verteidigungslinie müsste die Glaubwürdigkeit, den Wissensstand oder die Verantwortung des anderen Mandanten angreifen. Das ist ein konkreter Anlass, die gemeinsame Vertretung zu überprüfen.

Die Beschuldigten verfolgen entgegengesetzte Ziele bei einer Aussage, einem Geständnis oder der Erklärung einzelner Abläufe. Auch dann ist zu prüfen, ob der Anwalt beide noch unabhängig beraten und vertreten kann.

Die Interessenlage kann sich während des Verfahrens ändern. Neue Akteninhalte, eine Vernehmung oder eine geänderte Verteidigungsstrategie können eine neue Prüfung erforderlich machen. Ein einzelnes Warnzeichen entscheidet die Rechtsfrage noch nicht; maßgeblich bleibt die Beeinträchtigung der Interessenwahrnehmung im jeweiligen Mandat.

Wie vertrauliche Angaben geschützt werden

§ 9 Abs. 2 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über anvertraute Angelegenheiten und über beruflich bekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Partei liegt. § 10 Abs. 1 RL-BA 2015 nennt eine drohende Verletzung dieser Pflicht als möglichen Auslöser einer Interessenkollision. Die Richtlinie erfasst auch den unfairen Vorteil, den Kenntnisse eines früheren Klienten einem neuen Klienten verschaffen könnten.

Bei einem gemeinsamen Mandat sollte früh geklärt werden, wie Einzelgespräche, gemeinsame Besprechungen und Unterlagen gehandhabt werden. Jeder Beschuldigte sollte verstehen, welche Informationen der Anwalt mit dem anderen Mandanten teilen darf und wie mit vertraulichen Angaben umgegangen wird.

Wer einen Anwalt für zwei Personen beauftragt, sollte nicht von zwei vollständig getrennten vertraulichen Beratungswegen ausgehen. Wenn eine Information aus einem Mandat für die wirksame Vertretung des anderen wichtig wird, kann die Pflicht zur Verschwiegenheit die weitere gemeinsame Vertretung beeinträchtigen.

Was bei einer entstandenen Interessenkollision gilt

Beeinträchtigt ein Konflikt die Wahrnehmung der Interessen im jeweiligen Mandat, verlangt § 10 Abs. 1 RL-BA 2015 eine klare Konsequenz. Der Rechtsanwalt darf kein neues Mandat übernehmen und muss bestehende Mandate gegenüber allen betroffenen Klienten unverzüglich niederlegen. Welche Mandate betroffen sind, richtet sich nach den konkreten Interessen und den erlangten Informationen.

Für die Beteiligten geht es dann um eine geordnete Fortsetzung der individuellen Verteidigung. Klären Sie, wer den nächsten Verfahrensschritt betreut, welche Termine bevorstehen und wie die erforderlichen Unterlagen weitergegeben werden. Die berufsrechtliche Verschwiegenheit bleibt dabei zu beachten.

Ein Beschuldigter, dessen Verteidigungslinie bereits mit derjenigen eines Mitbeschuldigten kollidiert, sollte zeitnah eigene Rechtsberatung einholen. Das ist besonders wichtig, wenn eine Vernehmung oder ein Gerichtstermin bevorsteht.

Was Betroffene als Nächstes klären können

Fragen Sie, wen der Rechtsanwalt vertritt und ob der gemeinsame Auftrag beide Individualverteidigungen umfasst. Erläutern Sie Ihre eigene Rolle und Ihre Verteidigungsziele in einem vertraulichen Gespräch mit dem Anwalt. Stimmen Sie unterschiedliche Darstellungen nicht untereinander ab, um einen gemeinsamen Eindruck zu erzeugen.

Bitten Sie den Verteidiger, beide Mandate getrennt auf mögliche Interessenkollisionen zu prüfen und die Behandlung vertraulicher Informationen zu erklären. Halten Sie Ladungen, Fristen und den nächsten Verfahrensschritt fest. Wenn der Konflikt bereits erkennbar ist, holen Sie möglichst früh eine unabhängige anwaltliche Einschätzung ein.

Die Akteneinsicht nach § 51 StPO hilft, den Verfahrensstoff zu prüfen. Sie ersetzt die individuelle Konfliktprüfung nicht. Die Rechte auf Einsicht und mögliche Beschränkungen erläutert der Beitrag Akteneinsicht für Beschuldigte.

Wenn die Entlastungsstrategien bereits auseinandergehen, sprechen Sie die mögliche Kollision zeitnah direkt beim Verteidiger an. Halten Sie außerdem den nächsten Vernehmungs- oder Verhandlungstermin fest.

Häufige Fragen

Gemeinsame Strafverteidigung und Interessenkollision

Reichen unterschiedliche Aussagen für eine Interessenkollision? +

Unterschiedliche Erinnerungen oder Verteidigungsziele lösen eine Prüfung aus. Sie belegen für sich allein noch nicht, dass die Interessenwahrnehmung im jeweiligen Mandat beeinträchtigt ist. Genau das ist der Maßstab nach § 10 RL-BA 2015.

Verbietet § 10 RAO die gemeinsame Verteidigung von Mitbeschuldigten? +

§ 10 RAO regelt die Vertretung der Gegenpartei in derselben oder zusammenhängenden Sache und untersagt die Vertretung beider Seiten desselben Rechtsstreits. Ob die Interessen gemeinsam Beschuldigter in ihren konkreten Mandaten zusammenpassen, ist gesondert nach § 10 RL-BA 2015 zu prüfen.

Muss der Verteidiger bei einem Konflikt beide Mandate beenden? +

§ 10 Abs. 1 RL-BA 2015 verlangt die unverzügliche Niederlegung gegenüber allen betroffenen Klienten, wenn die Interessenwahrnehmung beeinträchtigt ist. Welche Mandate betroffen sind, muss der Anwalt anhand der konkreten Lage beurteilen.

Kann ein Beschuldigter selbst eine Erklärung abgeben? +

Ja. Nach § 57 Abs. 2 StPO kann der Beschuldigte selbst Erklärungen abgeben. Widerspricht seine Erklärung jener des Verteidigers, gilt die des Beschuldigten. Vor einer Aussage sollte er die Folgen für seine eigene Verteidigung klären.

Kann der gemeinsame Verteidiger vertrauliche Angaben vor dem Mitbeschuldigten geheim halten? +

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über anvertraute Angelegenheiten und beruflich bekannt gewordene Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Klienten liegt. Bei einem gemeinsamen Mandat sollten Sie vor sensiblen Angaben klären, wie Informationen aus jedem Mandat behandelt werden. Gehen Sie nicht von zwei vollständig getrennten Beratungswegen aus. Bei einer möglichen Kollision holen Sie unabhängigen Rechtsrat ein.

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