§ 10 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt, ein Mandat abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder einer zusammenhängenden Sache vertreten hat. Die Bestimmung untersagt auch, beiden Seiten desselben Rechtsstreits zu dienen oder sie zu beraten.
Der Wortlaut des § 10 RAO behandelt die Gegenpartei und beide Seiten desselben Rechtsstreits. Er beantwortet für sich allein nicht, ob die Interessen mehrerer Mitbeschuldigter in der konkreten Sache zusammenpassen. Dafür ist die Lage jedes Mandats zu prüfen; § 10 RL-BA 2015 konkretisiert die anwaltlichen Pflichten bei möglichen Interessenkollisionen zwischen mehreren Klienten.
Wenn die Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Klienten in den anvertrauten Mandaten beeinträchtigt wird, darf der Rechtsanwalt kein neues Mandat übernehmen. Ein bereits bestehendes Mandat muss er gegenüber allen betroffenen Klienten unverzüglich niederlegen. Die RL-BA nennt dafür unter anderem einen Interessenkonflikt, eine gefährdete Verschwiegenheitspflicht oder eine nicht gesicherte Unabhängigkeit.
Ob eine notwendige Verteidigung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist eine eigene Frage. Die Voraussetzungen erklärt der Beitrag Wann ein Verteidiger im Strafverfahren zwingend ist.