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Hilfe beim Entweichen aus der Justizanstalt: Wann § 300 StGB greift

§ 300 StGB bei Hilfe zum Entweichen: Haftgrund, Tatbeitrag, Vorsatz, Versuch und Abgrenzung zu §§ 196 und 299.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

3. Oktober 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

§ 300 StGB kann greifen, wenn jemand einen Gefangenen befreit, zum Entweichen verleitet oder ihm dabei Hilfe leistet. Die Person muss aufgrund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten werden. Die Strafdrohung reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Für die Einordnung zählen der rechtliche Haftgrund, die konkrete Handlung, ihr Zeitpunkt und der Vorsatz. § 300 verweist außerdem auf Sonderregeln für Fälle nach §§ 196 und 299 StGB. Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Grenzen und die Unterlagen, die für eine Prüfung wichtig sein können.

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01

Bei Hilfe vor oder während des Entweichens sind Haftgrund, Tatbeitrag und Vorsatz zu prüfen.

§ 300 StGB setzt voraus, dass die Person aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde festgehalten wird. Ordnen Sie die behauptete Unterstützung zeitlich ein und halten Sie fest, worin sie bestand. Die rechtliche Bewertung hängt von den konkreten Handlungen und der Aktenlage ab.

02

§ 300 Abs. 2 StGB enthält eine eigene Regel für den Gefangenen, der andere zur Hilfe bewegt.

Ein Gefangener, der einen anderen dazu verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen zu unterstützen, ist nach § 300 Abs. 1 StGB nicht zu bestrafen. Die Vorschrift beantwortet damit die Einordnung dieses Verhaltens nach § 300. Ein anderer Tatvorwurf braucht eine gesonderte Prüfung.

03

Hilfe nach einer bereits begangenen Tat kann unter den Voraussetzungen des § 299 StGB zu prüfen sein.

§ 299 StGB betrifft die absichtliche Hilfe, mit der eine Person, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, ganz oder teilweise der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Strafe oder einer vorbeugenden Maßnahme entzogen werden soll. Der Zeitpunkt allein genügt für die Einordnung nicht. Lesen Sie dazu auch den Beitrag Begünstigung nach § 299 StGB.

04

Bei einer minderjährigen Person kann die Sonderregel des § 196 StGB maßgeblich sein.

§ 196 StGB betrifft das Entziehen einer minderjährigen Person aus einer behördlich angeordneten Erziehungshilfe, das Verleiten dazu und die Hilfe dabei. Prüfen Sie deshalb das Alter, die konkrete Anordnung und die tatsächliche Maßnahme. Eine Verfolgung setzt außerdem die Ermächtigung der Behörde voraus, die über die Fortsetzung der Erziehungshilfe entscheidet. § 300 Abs. 1 StGB nimmt Fälle aus, in denen die handelnde Person nach § 196 mit Strafe bedroht ist.

05

Die Anhalteentscheidung und der zeitliche Ablauf bilden wichtige Ausgangspunkte.

Für die Prüfung sind die gerichtliche Entscheidung oder behördliche Verfügung, die behauptete Unterstützung und ihr Zeitpunkt wichtig. Beschuldigte können die Akteneinsicht nach § 51 StPO prüfen lassen. Der Beitrag Akteneinsicht für Beschuldigte erklärt die dafür wesentlichen Fragen.

Welche Anhaltung § 300 StGB voraussetzt

§ 300 Abs. 1 StGB erfasst einen Gefangenen, der aufgrund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten wird. Für die rechtliche Prüfung muss daher die konkrete Grundlage der Anhaltung festgestellt werden. Ein bloßer Verdacht oder die Bezeichnung einer Person als Gefangener ersetzt diese Prüfung nicht.

Wichtig sind die ausstellende Stelle, der Inhalt der Entscheidung oder Verfügung und die Person, auf die sie sich bezieht. Die Vorschrift knüpft an diese hoheitliche Grundlage an. Bei einer anderen Form des Festhaltens ist gesondert zu prüfen, welche strafrechtlichen Regeln gelten.

Welche Handlungen § 300 StGB erfasst

Das Gesetz nennt drei Handlungen: eine Person befreien, sie zum Entweichen verleiten oder ihr beim Entweichen Hilfe leisten. Jede Variante beschreibt einen eigenen möglichen Tatbeitrag. Welche davon in Betracht kommt, hängt davon ab, was die beschuldigte Person getan hat und wie dieser Beitrag mit dem Entweichen zusammenhing.

Bei einer behaupteten Befreiung ist der konkrete Ablauf zu klären. Bei einer Verleitung kommt es auf die Einflussnahme auf den Gefangenen an. Bei einer Hilfeleistung ist festzustellen, worin die Unterstützung bestand und wann sie erfolgte. Eine bloße Bekanntschaft oder Anwesenheit beantwortet diese Fragen nicht.

§ 300 Abs. 1 StGB sieht für diese Tat eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Das gesetzliche Höchstmaß ist keine Vorhersage der Strafe im Einzelfall. Dafür sind die festgestellte Tat, die Schuld und die allgemeinen Strafbemessungsregeln maßgeblich.

Wie § 300 von §§ 196 und 299 StGB abzugrenzen ist

§ 300 Abs. 1 StGB gilt nach seinem Wortlaut, sofern die handelnde Person nicht nach § 196 oder § 299 StGB mit Strafe bedroht ist. Die beiden Verweisungen betreffen unterschiedliche Fallgruppen und müssen anhand ihrer eigenen Voraussetzungen geprüft werden.

§ 196 StGB betrifft eine minderjährige Person, die einer behördlich angeordneten Erziehungshilfe entzogen, zum Entziehen verleitet oder dabei unterstützt wird. Eine Verfolgung nach § 196 setzt zudem die Ermächtigung der Behörde voraus, die über die Fortsetzung der Erziehungshilfe entscheidet. § 299 StGB setzt voraus, dass die unterstützte Person bereits eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Erfasst wird eine absichtliche Hilfe, durch die sie ganz oder teilweise der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Strafe oder einer vorbeugenden Maßnahme entzogen werden soll.

Der zeitliche Ablauf hilft bei der Abgrenzung. § 300 richtet sich auf Befreiung, Verleitung oder Hilfe beim Entweichen aus der Anhaltung. Bei späterer Unterstützung kommt § 299 nur in Betracht, wenn dessen eigene Merkmale erfüllt sind. Der Beitrag Begünstigung nach § 299 StGB behandelt diese Voraussetzungen ausführlicher.

Welche Rolle Vorsatz und Versuch spielen

§ 7 Abs. 1 StGB bestimmt, dass vorsätzliches Handeln strafbar ist, soweit das Gesetz keine andere Regel vorsieht. § 300 StGB enthält keine eigene Strafdrohung für fahrlässiges Verhalten. Deshalb muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden, was die Person über die Anhaltung und den Zweck ihres Beitrags wusste und wollte.

Auch ein nicht vollendetes Geschehen ist anhand der allgemeinen Versuchsregel zu beurteilen. Nach § 15 StGB ist ein Versuch strafbar, sobald die Person den Entschluss, die Tat selbst auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Ob ein bestimmter Schritt diese Schwelle erreicht oder als vollendete Hilfeleistung zu beurteilen ist, hängt vom Ablauf ab.

Das Ausbleiben einer erfolgreichen Flucht klärt die Strafbarkeit daher nicht allein. Entscheidend bleiben die konkrete Handlung, ihre Nähe zur Ausführung und die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands.

Was für den Gefangenen gilt, der andere zur Hilfe bewegt

§ 300 Abs. 2 StGB enthält eine besondere Regel: Ein Gefangener, der einen anderen dazu verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen zu unterstützen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen. Die gesetzliche Folge bezieht sich ausdrücklich auf diesen Tatbestand.

Die Regel ersetzt keine Prüfung anderer Vorwürfe. Geht es um zusätzliche Handlungen oder um eine andere strafrechtliche Bestimmung, müssen deren Voraussetzungen getrennt beurteilt werden. Dafür kommt es auf den jeweiligen Tatvorwurf und die dazugehörigen Beweise an.

Welche Fakten und Unterlagen geprüft werden sollten

Am Anfang stehen die Entscheidung oder Verfügung zur Anhaltung und der zeitliche Ablauf. Daneben ist genau festzuhalten, welche Unterstützung behauptet wird, wer daran beteiligt gewesen sein soll und welche Nachrichten, Aufzeichnungen oder Zeugenaussagen dazu vorliegen.

Beschuldigte sollten vor einer Einlassung den konkreten Akteninhalt kennen. Die Akteneinsicht nach § 51 StPO kann zeigen, auf welche Beweismittel sich der Vorwurf stützt. Relevante Unterlagen und Nachrichten sollten vollständig erhalten bleiben, damit ihr zeitlicher Zusammenhang nachvollziehbar ist.

Für die rechtliche Einordnung müssen Haftgrund, Handlung, Zeitpunkt und Vorsatz zusammen betrachtet werden. Eine einzelne Nachricht oder ein einzelner Kontakt ist für sich allein keine vollständige Antwort auf diese Fragen.

Häufige Fragen

Fragen zu § 300 StGB und Hilfe beim Entweichen

Muss der Gefangene tatsächlich entkommen? +

Der Gesetzestext nennt Befreiung, Verleitung zum Entweichen und Hilfe beim Entweichen. Auch die Versuchsregel des § 15 StGB kann relevant sein. Ob ein konkreter Schritt strafbar ist, hängt davon ab, ob bereits Hilfe geleistet oder die gesetzliche Schwelle zum Versuch erreicht wurde.

Gilt § 300 StGB bei jeder Form des Festhaltens? +

Die Bestimmung verlangt, dass der Gefangene aufgrund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten wird. Die konkrete rechtliche Grundlage muss daher geprüft werden.

Was gilt bei Unterstützung nach der Flucht? +

§ 299 StGB kann einschlägig sein, wenn die unterstützte Person bereits eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und die Hilfe absichtlich darauf gerichtet ist, sie der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Strafe oder einer vorbeugenden Maßnahme zu entziehen. Der Zeitpunkt allein reicht für diese Einordnung nicht.

Ist der Gefangene strafbar, wenn er andere um Hilfe bittet? +

§ 300 Abs. 2 StGB bestimmt, dass der Gefangene für das in der Vorschrift beschriebene Verleiten nach Abs. 1 nicht zu bestrafen ist. Daraus folgt keine allgemeine Aussage zu anderen Tatvorwürfen.

Welche Strafe sieht § 300 StGB vor? +

§ 300 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Das Höchstmaß legt die Strafe im Einzelfall nicht fest.

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