Bei den Voraussetzungen der Strafbarkeit beginnt der Günstigkeitsvergleich. Anhand der Feststellungen muss geprüft werden, ob ein zusätzliches Merkmal erfüllt ist, das das alte Recht bei gleicher Strafdrohung verlangt. Ist dieses Merkmal vorhanden, so ist das abstrakt enger formulierte Tatzeitrecht im konkreten Fall deshalb noch nicht günstiger, sofern auch die übrigen maßgeblichen Folgen gleich bleiben (RS0112939).
Auf die konkret anzuwendenden Strafgesetze einschließlich ihrer Qualifikationstatbestände stellt der OGH ab (RS0133827). Merkmale, die eine strengere rechtliche Einordnung oder Strafdrohung auslösen, sind Qualifikationen. Inhaltlich überdeckende Regelungen werden verglichen. Eine frühere Qualifikation darf nicht durch eine erst später geschaffene Qualifikation, die völlig andere Sachverhaltselemente voraussetzt, als Vergleichsbasis ersetzt werden (RS0112939). Deshalb sind nachgewiesene Schadensbeträge oder die konkrete Begehungsweise den jeweiligen Merkmalen genau zuzuordnen.