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Wirtschaftsstrafrecht

Strafgesetzänderung im Wirtschaftsverfahren: Günstigkeitsvergleich nach § 61 StGB

Welches Strafgesetz gilt nach einer Änderung im laufenden Wirtschaftsverfahren? Tatzeit, konkrete Strafbarkeit, Strafrahmen und Gesamtwirkung nach § 61 StGB prüfen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

15. Oktober 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wird das Strafgesetz während eines Wirtschaftsverfahrens geändert, so regelt § 61 StGB, ob für eine frühere Tat das alte oder das neue Recht gilt. Das neue Recht ist anzuwenden, falls das Tatzeitrecht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter nicht günstiger war. Bei gleicher Günstigkeit hat daher das neue Recht Vorrang.

Für Beschuldigte zählt die konkrete Tat: Zu klären ist, welche Handlung festgestellt ist, welche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und welche gesetzlichen Folgen sich jeweils ergeben. Eine niedrigere Höchststrafe allein beantwortet diese Frage noch nicht. Die Verteidigung muss auch Tatzeit, Qualifikationen und Verfahrensphase zuordnen.

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Die Einordnung zeigt den Prüfbedarf. Sie berechnet weder den Strafrahmen noch eine Rechtsmittelfrist.

Überblick

Zeitlichen Günstigkeitsvergleich einordnen

01

Zuerst den Gesetzgebungsstand klären.

Ein Entwurf stellt keine anwendbare neue Strafnorm dar. Lassen Sie kundgemachten Gesetzestext und Inkrafttreten prüfen, bevor Sie daraus eine Wirkung für Ihr Verfahren ableiten. Wichtig bleiben die Verteidigung nach geltendem Recht und laufende Termine.

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02

Die Handlung zeitlich und rechtlich zuordnen.

Nach Datum sind die vorgeworfenen Vorgänge und vorhandenen Belege zu ordnen. Die Tatzeit wird durch eine späte Schadensfeststellung nicht automatisch bestimmt. Die anwaltliche Prüfung muss die Handlung mit den geltenden Fassungen und Übergangsbestimmungen verbinden.

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03

Die gesetzlichen Gesamtfolgen vergleichen.

Zuerst sind die Strafbarkeit sowie die einschlägigen Qualifikationen zu prüfen und danach sind die Strafart, der Strafrahmen und weitere anwendbare gesetzliche Folgen gegenüberzustellen; dabei dürfen einzelne günstige Teile nicht aus verschiedenen Fassungen zu einem Mischgesetz verbunden werden.

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04

Die Rechtsmittelphase entscheidet über den Prüfungsmaßstab.

Lassen Sie das Urteilsdatum, den Zeitpunkt der Änderung sowie den Umfang der Rechtsmittelentscheidung prüfen. Die bloße Kontrolle eines früheren Urteils und eine neue Sachentscheidung können unterschiedlichen zeitlichen Regeln folgen. Laufende Fristen sind unabhängig vom Vergleich zu sichern.

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Tatzeit und Inkrafttreten jeder Änderung zuordnen

Wann jemand gehandelt hat oder hätte handeln sollen, ist nach § 67 Abs. 1 StGB entscheidend. Für die Tatzeit ist der spätere Eintritt eines Erfolgs nicht maßgebend. In einem Wirtschaftsverfahren können daher Vertragsunterzeichnung, Zahlungsanweisung und später festgestellter Schaden unterschiedliche Daten haben, die rechtlich auseinanderzuhalten sind.

Für die Prüfung werden die damals geltende Gesetzesfassung, die kundgemachte Änderung sowie deren Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen benötigt. Keine neue Strafbarkeit wird durch einen Entwurf geschaffen. Bei mehreren Handlungen ist zuerst zu klären, ob selbstständige Taten oder eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegen. Ist eine solche Einheit gegeben, so ist nach OGH RS0119545 die beim letzten Teilakt geltende Rechtslage maßgebend. Dabei kommt früheres günstigeres Recht für vorangegangene Teilakte nicht zugute. Über diese rechtliche Zusammenfassung entscheidet die Länge des Verfahrens nicht.

Zuerst die Strafbarkeit der festgestellten Tat vergleichen

Bei den Voraussetzungen der Strafbarkeit beginnt der Günstigkeitsvergleich. Anhand der Feststellungen muss geprüft werden, ob ein zusätzliches Merkmal erfüllt ist, das das alte Recht bei gleicher Strafdrohung verlangt. Ist dieses Merkmal vorhanden, so ist das abstrakt enger formulierte Tatzeitrecht im konkreten Fall deshalb noch nicht günstiger, sofern auch die übrigen maßgeblichen Folgen gleich bleiben (RS0112939).

Auf die konkret anzuwendenden Strafgesetze einschließlich ihrer Qualifikationstatbestände stellt der OGH ab (RS0133827). Merkmale, die eine strengere rechtliche Einordnung oder Strafdrohung auslösen, sind Qualifikationen. Inhaltlich überdeckende Regelungen werden verglichen. Eine frühere Qualifikation darf nicht durch eine erst später geschaffene Qualifikation, die völlig andere Sachverhaltselemente voraussetzt, als Vergleichsbasis ersetzt werden (RS0112939). Deshalb sind nachgewiesene Schadensbeträge oder die konkrete Begehungsweise den jeweiligen Merkmalen genau zuzuordnen.

Strafrahmen und weitere gesetzliche Folgen als Ganzes prüfen

Bleibt die Tat nach beiden Fassungen strafbar, werden die sie konkret treffenden gesetzlichen Folgen gegenübergestellt. Nach der OGH-Rechtsprechung (RS0089014) zählen zunächst die Strafart und dann die einschlägigen Strafrahmen. Bei Gleichheit der Untergrenzen spricht eine niedrigere Obergrenze für die günstigere Regelung. Bei gleicher Obergrenze ist die niedrigere Untergrenze günstiger. Die Überschneidung der Rahmen erfordert eine Prüfung der Gesamtauswirkungen.

Eine zeitliche Prüfung ist ebenfalls für weitere anwendbare Unrechtsfolgen, etwa vermögensrechtliche Anordnungen, erforderlich. Obwohl die Tat selbst nach dem neueren Recht beurteilt wird, kann für eine solche Anordnung nach OGH RS0119545 das Tatzeitrecht gelten. Von einem unzulässigen Mischgesetz ist diese gesonderte Zuordnung zu unterscheiden: Innerhalb des jeweiligen Vergleichs dürfen günstige Teile verschiedener Rechtsschichten nicht beliebig kombiniert werden (RS0112939).

Mehrere Anklagefakten und Beweise getrennt aufarbeiten

Der Vergleich ist nach RS0112939 für jede urteilsgegenständliche Tat gesondert vorzunehmen. Eine Anklage mit mehreren Geschäftsvorgängen benötigt daher eine nachvollziehbare Zuordnung von Handlung, Tatzeit und Gesetzesfassung. Daraus kann folgen, dass verschiedene Taten im selben Verfahren nach unterschiedlichen Fassungen beurteilt werden. Vom unzulässigen Vermischen der Regelungen innerhalb eines Vergleichs ist das zu unterscheiden.

Vorhandene Vertragsfassungen, Freigaben, Zahlungsbelege, Buchhaltungsunterlagen und Kommunikation sind für diese Zuordnung nach Vorgang und Datum zu ordnen. Streitig können gerade der Zeitpunkt einer Handlung und die Grundlage eines behaupteten Schadens sein. Die Unterlagen sichern die Tatsachenbasis, während es eine Rechtsfrage bleibt, welche Gesetzesfassung daraus anzuwenden ist. Durch einen bloßen Hinweis auf die günstigere Norm lassen sich fehlende Feststellungen nicht ersetzen.

Im Rechtsmittelverfahren den Prüfungszeitpunkt beachten

Wird das Recht vor dem erstinstanzlichen Urteil geändert, so muss die rechtliche Beurteilung den erforderlichen Vergleich berücksichtigen. Eine Änderung erst während des Rechtsmittelverfahrens führt dagegen nicht automatisch dazu, dass das angefochtene Urteil nach dem neuen Recht überprüft wird. Diese Kontrolle richtet sich mangels abweichender Übergangsbestimmung grundsätzlich nach der Rechtslage bei Fällung des Urteils (OGH RS0088808).

Ein neuer Günstigkeitsvergleich kann bei einer Strafneubemessung durch das Rechtsmittelgericht erforderlich sein. Wenn ein Urteil aufgehoben und in der Sache neu entschieden wird, stellen sich weitere Fragen. Deshalb muss die Verteidigung genau feststellen, welcher Teil des Urteils überprüft oder neu entschieden wird und welche Übergangsregel gilt. Eine spätere mildere Norm eröffnet für sich allein keine neue Rechtsmittelfrist.

Die anwendbare Fassung vor der Strafzumessung klären

Während der Günstigkeitsvergleich die anwendbare gesetzliche Rechtslage bestimmt, legt die anschließende Strafzumessung innerhalb der zulässigen Grenzen die konkrete Strafe fest. Günstigkeitsvergleich und Strafzumessung erfüllen verschiedene Aufgaben. Den Vergleich der gesetzlichen Folgen ersetzen weder persönliche Milderungsgründe noch die Erwartung eines bestimmten Strafmaßes. Diese Fragen trennt der OGH in RS0091928 ausdrücklich.

Welches Tatzeitrecht gilt, was die neue Fassung verändert und welche Rechtsfolge daraus folgt, sollte für die anwaltliche Prüfung zu jedem relevanten Faktum feststehen. Die entscheidenden Aktenstellen muss die Begründung nennen und etwaige Beweislücken offenlegen. Nach dem konkreten Verfahren richtet sich, ob daraus ein Einwand gegen die rechtliche Einordnung, den Strafrahmen oder eine vermögensrechtliche Anordnung entsteht. Unabhängig davon bleiben laufende Termine und Rechtsmittelfristen zu beachten.

Weiterführende Themen

Wirtschaftsstrafrecht und Rechtsmittel

Häufige Fragen zum zeitlichen Günstigkeitsvergleich

Häufige Fragen zum zeitlichen Günstigkeitsvergleich

Gilt bei gleicher Günstigkeit das alte oder das neue Recht? +

Für eine frühere Tat gilt nach § 61 StGB das neue Recht, wenn das Tatzeitrecht in seiner Gesamtauswirkung nicht günstiger war. Hat das Tatzeitrecht in seiner Gesamtauswirkung die gleiche Günstigkeit wie das neue Recht, so hat das neue Recht Vorrang. Die konkrete Tat sowie ihre gesetzlichen Folgen bilden die Grundlage des Vergleichs.

Genügt eine niedrigere Höchststrafe? +

Ein wichtiger Vergleichspunkt ist die Höchststrafe. Zuerst müssen jedoch die Strafbarkeit und einschlägige Qualifikationen geprüft werden. Danach zählen in ihrer Gesamtauswirkung die Strafart, die Unter- und Obergrenze sowie weitere anwendbare gesetzliche Folgen.

Kann ich den günstigsten Teil jeder Fassung wählen? +

Die Kombination unterschiedlicher Rechtsschichten wird vom OGH untersagt. Deshalb darf ein Vergleich kein Mischgesetz aus einzelnen günstigen Bestimmungen erzeugen. Dagegen werden mehrere selbstständige Taten jeweils gesondert geprüft und können unterschiedlichen Fassungen unterliegen.

Ändert eine mildere Norm automatisch ein früheres Urteil? +

Eine Gesetzesänderung ändert das Urteil nicht automatisch. Maßgeblich sind im Rechtsmittelverfahren Übergangsbestimmungen und die Art der Entscheidung. Eine andere Prüfung als die bloße Kontrolle des früheren Urteils verlangt eine neue Strafbemessung oder Sachentscheidung.

Themen
§ 61 StGB§ 67 StGBWirtschaftsstrafrecht

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