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von Brandauer RA
Schwerpunkt · Strafsachen

Verkehrsstrafrecht.

Eine Anzeige nach Alkohol, einer Raserei-Kontrolle oder einem Unfall mit Verletzten kann zwei Verfahren auslösen: ein gerichtliches Strafverfahren und ein Verwaltungsstrafverfahren samt Führerscheinentzug. Wir begleiten beide Ebenen, von der ersten Einvernahme bis zur Wiedererteilung der Lenkerberechtigung.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

Auswertung

In welchem Stadium befindet sich Ihre Verkehrsstrafsache?

Fünf typische Lagen, fünf Wege. Die Auswertung ordnet Ihre Situation ein und führt direkt zur passenden Vertiefung und auf Wunsch zum Anfrageformular. Sie ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

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01 Frage 1

Welche Phase beschreibt Ihren Fall am besten?

Fünf typische Stadien, wählen Sie das, was am ehesten zutrifft.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Pflichten erfüllen, inhaltliches Schweigerecht nutzen.

Bei der Anhaltung gilt: Identität nennen, Fahrzeugpapiere zeigen, Alkomat- oder Drogen-Schnelltest nicht verweigern (Verweigerung wirkt wie 1,6 ‰, § 99 Abs. 1 lit. b StVO). Inhaltliche Aussagen zur Tat sind dagegen freiwillig und sollten unterbleiben. Der Satz „Ich möchte mich nicht zur Sache äußern und einen Verteidiger beiziehen" ist die einzige verlässliche Antwort.

Bei einem Vortest-Verdacht haben Sie das Recht auf Blutabnahme, wenn der Alkomat gegen Sie spricht. Achten Sie auf Eichfrist und Messintervalle, beides sind klassische Verteidigungsansätze. Bei Drogen-Schnelltest folgt die klinische Untersuchung beim Amtsarzt; entscheidend ist die Beeinträchtigungsbeurteilung, nicht der bloße Substanznachweis.

Sofort einen Verteidiger anrufen, die ersten Stunden bestimmen, was später noch verteidigbar ist.

Vertiefung: Alkohol-Stufen →
02

Einspruch binnen 2 Wochen, Akteneinsicht, dann Strategie.

Gegen eine Strafverfügung der BH oder LPD haben Sie zwei Wochen ab Zustellung Einspruchsfrist (§ 49 VStG). Wird Einspruch erhoben, tritt die Strafverfügung außer Kraft und das ordentliche Verfahren beginnt, mit Akteneinsicht (§ 17 AVG), Beweisanträgen, mündlicher Verhandlung und Straferkenntnis. Gegen das Straferkenntnis: Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht binnen vier Wochen.

Vorsicht bei der Begründung des Einspruchs: Was Sie hier zur Schuldfrage schreiben, kann im parallelen gerichtlichen Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden. Daher zuerst Akteneinsicht und Linienabstimmung mit der Verteidigung im Strafverfahren, erst dann den Einspruch begründen.

Eine unbezahlte Anonymverfügung ist kein Eingeständnis, sie führt zu einer ordentlichen Strafverfügung, gegen die Einspruch möglich ist.

Vertiefung: Verfahrensschiene →
03

Tätige Reue § 167 StGB + Diversion, Schadenswiedergutmachung jetzt vorbereiten.

Bei Unfall mit Verletztem droht Verfolgung wegen § 88 StGB, fahrlässiger Körperverletzung (bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze; bei schwerer Verletzung oder besonders gefährlichen Verhältnissen bis zu zwei Jahre). Bei tödlichem Unfall greift § 80 oder § 81 StGB.

Zentraler Verteidigungshebel ist die Schadenswiedergutmachung: § 34 Abs. 1 Z 14 StGB nennt sie ausdrücklich als Milderungsgrund; § 167 StGB (tätige Reue) wirkt bei Personenschäden im Verkehr zwar nicht straffreistellend, aber stark strafmildernd und diversionsfreundlich. Praktisch heißt das: Kontaktaufnahme mit dem Verletzten, Entschuldigung, Schmerzensgeld-Angebot, idealerweise über die Haftpflichtversicherung, mit persönlicher Geste des Lenkers.

Wer früh und dokumentiert wiedergutmacht, bringt die Diversion (§§ 198 ff. StPO) häufig ins Ziel: kein Strafregistereintrag, keine Hauptverhandlung. Voraussetzung ist eine vorbereitete Verantwortungserklärung in Abstimmung mit dem Verteidiger.

Vertiefung: Verfahrensverlauf →
04

VPU-Vorbereitung + Beschwerdestrategie an LVwG.

Der Führerscheinentzugsbescheid nach § 24 FSG bringt drei Belastungen zusammen: Mindestentzugsdauer, verpflichtende Nachschulung und in schwereren Fällen verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) plus amtsärztliches Gutachten. Ohne bestandene VPU keine automatische Wiedererteilung, der Wiedererteilungsantrag wird sonst abgewiesen.

Strategisch wichtig: VPU-Vorbereitung mit dem Verteidiger frühzeitig planen, Akteneinsicht, Gesprächsstrategie, dokumentierte Verhaltensänderung. Bei Drogen- oder Alkoholsachen verlangt die VPU in der Regel einen Nachweis der Abstinenz über mehrere Monate (CDT-Wert, Haaranalyse, ärztliche Bestätigung).

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht innerhalb von vier Wochen und Antrag auf aufschiebende Wirkung, falls Berufsausübung ohne Lenkerberechtigung gefährdet ist. In manchen Konstellationen ist Wiedererteilung mit Auflagen möglich (Alkolock, beschränkte Fahrten).

Vertiefung: Alkohol-Stufen und Mindestentzug →
05

Verfallsverfahren bekämpfen, vor allem in Drittbeteiligten-Position.

Die Raser-Novelle 2024 (BGBl. I 37/2024) hat das Verkehrsstrafrecht verschärft: Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen über 60 km/h innerorts oder 70 km/h außerorts (im Wiederholungsfall niedrigere Schwellen) droht Sicherstellung und Verfall des Fahrzeugs, auch wenn es dem Lenker nicht gehört.

Verteidigungsansatz Drittbeteiligter: Wer nicht Eigentümer ist, typischerweise bei Leasingfahrzeugen, Dienstwägen oder familiärer Mitnutzung, kann gegen den Verfall auftreten und Verhältnismäßigkeit einwenden. Die wirtschaftliche Härte des Verfalls (Fahrzeugwert oft das Mehrfache der Geldstrafe) macht diese Schiene zur eigentlichen Verteidigungsfrage.

Der Führerscheinentzug ist in solchen Fällen kaum vermeidbar; der Verfall des Fahrzeugs aber ist die wirtschaftlich ungleich härtere Sanktion und muss gesondert bekämpft werden.

Vertiefung: Verfahrensschiene →
Verwaltungsverfahren vs. gerichtliches Strafverfahren

Zwei Verfahren, ein Vorfall, wo sich die Wege trennen.

Jeder Verkehrsvorfall mit rechtlichen Folgen läuft in Österreich zweigleisig. Auf der einen Seite das Verwaltungsstrafverfahren bei Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion (StVO, KFG, FSG), auf der anderen das gerichtliche Strafverfahren bei Staatsanwaltschaft und Strafgericht (StGB, StPO). Die Tabelle zeigt sechs Kriterien, an denen sich die Schienen unterscheiden und wo die Verteidigung in der Praxis koordinieren muss.

Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliches Strafverfahren, Zuständigkeit, Rechtsgrundlage, Strafrahmen, Fristen und Rechtsmittel im Vergleich.
Kriterium Verwaltungsstrafverfahren Gerichtliches Strafverfahren
Zuständige Behörde
Verfahrenstraeger
Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion; im Rechtsmittelzug Landesverwaltungsgericht (LVwG) Staatsanwaltschaft Salzburg; je nach Strafdrohung Bezirksgericht, LG-Einzelrichter oder Schöffengericht am Landesgericht
Rechtsgrundlage
Materiell + verfahren
StVO (Straßenverkehrsordnung), KFG (Kraftfahrgesetz), FSG (Führerscheingesetz); Verfahren nach VStG (Verwaltungsstrafgesetz) und AVG StGB (Strafgesetzbuch, §§ 80, 81, 88, 89, 94, 95) und StPO (Strafprozessordnung)
Typische Tatbestände
Was erfasst wird
Geschwindigkeit (§ 20, § 99 StVO), Alkohol (§§ 5, 99 StVO), Verhalten am Unfallort (§ 4 StVO), Lenkererhebung (§ 103 KFG), Führerscheinentzug (§ 24 FSG) Fahrlässige Tötung (§ 80, § 81 StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB), Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB), Imstichlassen eines Verletzten (§ 94 StGB), unterlassene Hilfeleistung (§ 95 StGB)
Sanktionsrahmen
Strafe und Folgen
Geldstrafe (im Alkohol-Höchststufenfall bis 5.900 €), in Sonderfällen Ersatzfreiheitsstrafe; Führerscheinentzug nach § 24 FSG mit Mindestentzugsdauern und VPU Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (§ 88 StGB bis 2 Jahre, § 81 StGB bis 5 Jahre); Strafregistereintrag bei Verurteilung; Diversion ohne Eintrag möglich
Erste Reaktionsfrist
Strafverfügung / Vorladung
2 Wochen Einspruch gegen Strafverfügung (§ 49 VStG); 4 Wochen Beschwerde an das LVwG gegen Straferkenntnis 14 Tage gerichtliche Bewilligung bei Sicherstellung (§ 120 StPO); 3 Tage Anmeldung des Rechtsmittels nach Urteil; 4 Wochen Ausführung
Rechtsmittelweg
Instanzenzug
Beschwerde an Landesverwaltungsgericht; Revision an Verwaltungsgerichtshof (VwGH); ao. Revision an VfGH bei Grundrechtsverletzung BG-/Einzelrichter-Urteil → Berufung an OLG (§ 489, §§ 464 ff. StPO); Schöffengerichtsurteil → Nichtigkeitsbeschwerde an OGH (§ 280 StPO) + Berufung wegen Strafe (§ 283 StPO)

Beide Schienen können denselben Vorfall parallel erfassen. Das Doppelbestrafungsverbot (Art. 4 7. ZPEMRK) greift nur, wenn beide Verfahren denselben Sachverhalt in denselben wesentlichen Elementen betreffen, bei Alkohol plus Verletzungsfolgen ist das regelmäßig nicht der Fall.

Alkohol-Stufen, Verwaltungsstrafe und Führerscheinentzug

Welche Promille welche Folgen auslösen.

Das österreichische Alkoholgrenzwertsystem nach § 5 StVO unterscheidet vier Stufen, gemessen als Blutalkoholkonzentration (BAK) oder Atemalkoholkonzentration (AAK). Daneben gilt für Probeführerscheinbesitzer, Berufskraftfahrer und Mopedlenker unter 20 die 0,1-Promille-Grenze. Die Tabelle zeigt Strafrahmen, Mindestentzugsdauern und Begleitmaßnahmen pro Stufe und die Verweigerungs-Sonderstellung.

Alkohol am Steuer, Verwaltungsstrafe nach § 99 StVO, Mindestentzug nach § 24 FSG und Begleitmaßnahmen je Promillestufe.
BAK / AAK Verwaltungsstrafe § 99 StVO Geldstrafe (Min/Max) Mindestentzug § 24 FSG Begleitmaßnahmen
0,5, < 0,8 ‰
AAK 0,25, < 0,4 mg/l
§ 99 Abs. 1b StVO 300 € bis 3.700 € kein automatischer Entzug; Vormerkung im Führerscheinregister Vormerksystem § 30a FSG; im Wiederholungsfall Nachschulung
0,8, < 1,2 ‰
AAK 0,4, < 0,6 mg/l
§ 99 Abs. 1a StVO 800 € bis 3.700 € 1 Monat Nachschulung verpflichtend; im Wiederholungsfall verkehrspsychologische Untersuchung (VPU)
1,2, < 1,6 ‰
AAK 0,6, < 0,8 mg/l
§ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1.200 € bis 4.400 € 4 Monate Nachschulung + VPU + amtsärztliches Gutachten
≥ 1,6 ‰
AAK ≥ 0,8 mg/l
§ 99 Abs. 1 StVO 1.600 € bis 5.900 € 6 Monate Nachschulung + VPU + amtsärztliches Gutachten; im Wiederholungsfall Alkolock-Auflage möglich
Verweigerung
§ 99 Abs. 1 lit. b StVO
Wie höchste Alkoholstufe 1.600 € bis 5.900 € mindestens 6 Monate Nachschulung + VPU + amtsärztliches Gutachten, Verweigerung wirkt wie 1,6 ‰
0,1-‰-Lenker
Probezeit, Berufs- und Mopedlenker U20
§ 99 Abs. 1c StVO 300 € bis 3.700 € ab 0,1 ‰: Verlängerung der Probezeit und Nachschulung; ab 0,5 ‰: Entzug wie regulär Nachschulung und Probezeitverlängerung als Standard

Im Wiederholungsfall verlängern sich Geldstrafen und Mindestentzugsdauern erheblich. Bei tödlichem Unfall oder schwerer Körperverletzung tritt zusätzlich das gerichtliche Strafverfahren nach §§ 80, 81, 88 StGB hinzu, die Verwaltungsstrafe entfällt dann nicht, sondern läuft parallel.

Verfahrensverlauf nach Verkehrsunfall mit Personenschaden

Vom Tatort zur Rechtskraft, Phase für Phase.

Sechs Phasen, die das Verfahren strukturieren. Verwaltungs- und gerichtliches Strafverfahren laufen parallel, das Führerscheinentziehungsverfahren als dritte Schiene. Die Sticky-Sidebar (Desktop) führt zur jeweiligen Phase.

  1. 01
    Stunde 0 bis 4
    Tag der Tat

    Tatort, Anhaltung, Alkomat, Schweigen und Verteidiger

    Polizei nimmt Identität auf, ordnet Alkomat-Test oder Drogen-Screen an, dokumentiert die Spuren. Pflichten erfüllen, aber keine inhaltliche Aussage zur Tat.

    Die erste Weichenstellung fällt am Tatort. Wer angehalten wird, sollte sich kooperativ verhalten, Identität, Fahrzeugpapiere, Versicherungsnachweis sind unproblematisch, aber keine inhaltlichen Angaben zum Vorwurf machen. Der Alkomat-Test oder ein vorgeschriebener Drogen-Screen darf nicht verweigert werden (sonst gilt die Verweigerungsstrafe nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO in Höhe der höchsten Alkoholstufe). Eine inhaltliche Aussage zur Tat, „Ich bin zu schnell gefahren", „Ich habe ein Glas getrunken", dagegen ist freiwillig.

    Entscheidung der ersten Stunde: schweigen und den Verteidiger anrufen. Ab dem ersten Verteidiger-Kontakt übernimmt die Verteidigung die Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Behörde. Bei Unfall mit Verletztem: Hilfeleistung verbleibt Pflicht (§ 95 StGB), die Beweissicherung am Tatort wird hingegen sofort vom Sachverständigen aufgenommen.

    Rechtsgrundlagen: § 5 StVO · § 99 Abs. 1 lit. b StVO · § 95 StGB

  2. 02
    Tag 1 bis Woche 2
    1 bis 14 Tage nach Vorfall

    Polizei-Anzeige und Lenkererhebung (§ 103 KFG)

    Polizei legt die Anzeige der Staatsanwaltschaft und der BH/LPD vor. Halter erhält Lenkererhebung, Auskunft binnen zwei Wochen, Selbstbelastung möglich.

    Die Polizei erstellt nach der Amtshandlung Anzeige und Akteneinsendung, gerichtlich an die Staatsanwaltschaft, verwaltungsstrafrechtlich an die zuständige BH oder LPD. Wo der Lenker am Tatort nicht eindeutig feststand, ergeht an den Halter die Lenkererhebung nach § 103 Abs. 2 KFG. Die Auskunft ist verpflichtend und fristgebunden (zwei Wochen). Eine falsche oder verspätete Auskunft ist selbst verwaltungsstrafbar, Strafdrohung bis 5.000 €.

    Das Schweigerecht des Beschuldigten wird durch diese Auskunftspflicht durchbrochen; der VfGH hat das in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Wer sich selbst belasten würde, sollte trotzdem keine Falschauskunft geben, stattdessen die Lenkerauskunft korrekt erteilen und die Verteidigung im darauffolgenden Strafverfahren aufbauen.

    Rechtsgrundlagen: § 103 Abs. 2 KFG · VfGH B 4/12 · § 51 StPO

  3. 03
    Wochen 2 bis 8, parallel
    Parallel zur gerichtlichen Schiene

    Verwaltungsstrafverfahren, Strafverfügung, Einspruch, LVwG

    BH/LPD ergeht Strafverfügung. 2 Wochen Einspruchsfrist (§ 49 VStG). Bei Einspruch: ordentliches Verfahren mit Akteneinsicht, mündlicher Verhandlung und Straferkenntnis; Beschwerde an LVwG binnen 4 Wochen.

    Im Verwaltungsstrafverfahren ergeht typischerweise zuerst eine Strafverfügung. Dagegen besteht eine zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 49 VStG). Wird Einspruch erhoben, tritt die Strafverfügung außer Kraft und das ordentliche Verfahren beginnt, mit Akteneinsicht, Beweisanträgen, mündlicher Verhandlung und schriftlichem Straferkenntnis. Gegen das Straferkenntnis kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden, gegen dessen Erkenntnis ist die Revision beim Verwaltungsgerichtshof möglich.

    Strategischer Knackpunkt: Wer im Verwaltungsverfahren zur Schuldfrage Stellung nimmt, bewegt seine Aussage in das parallele gerichtliche Verfahren. Verteidigung muss daher beide Schienen gleichzeitig steuern, die Position im Strafverfahren bestimmt die Linie im Verwaltungsverfahren und umgekehrt.

    Rechtsgrundlagen: § 49 VStG · § 51 VStG · Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG

  4. 04
    Wochen 4 bis 12, parallel
    Wochen 4 bis 12 nach Anzeige

    Gerichtliches Strafverfahren, Diversion oder Anklage

    Staatsanwaltschaft prüft Anfangsverdacht. Mögliche Ausgänge: Einstellung (§ 190 StPO), Diversion (§§ 198 ff. StPO, Geldbuße, gemeinnützige Leistung, Tatausgleich), Strafantrag oder Anklage. Im Verkehrsstrafrecht ist die Diversion oft das Ziel.

    Im gerichtlichen Strafverfahren beginnt alles mit der polizeilichen Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Diese prüft, ob ein Anfangsverdacht besteht und führt das Ermittlungsverfahren. Mögliche Ausgänge: Einstellung nach § 190 StPO, diversionelle Erledigung (§§ 198 ff. StPO, Geldbuße, gemeinnützige Leistung, Probezeit oder Tatausgleich), Strafantrag oder Anklage.

    Gerade im Verkehrsstrafrecht, bei leichter Verletzung, unstrittigem Sachverhalt, Schadenswiedergutmachung und fehlenden Vorstrafen, ist die Diversion oft das Ziel: Sie endet ohne Vorstrafe, das Strafregister bleibt leer. Voraussetzung ist eine gut vorbereitete Erklärung zur Schuld- und Schadensseite, oft verbunden mit einer tätigen Reue nach § 167 StGB. Kommt es zur Hauptverhandlung, entscheidet das Bezirksgericht (Strafdrohung bis ein Jahr) oder das Landesgericht; Beweisthemen sind regelmäßig Sachverständigen-Gutachten zur Unfallrekonstruktion, zur Geschwindigkeit, zur Alkoholisierung im Tatzeitpunkt (Rückrechnung) und zur Kausalität.

    Rechtsgrundlagen: § 190 StPO · §§ 198 ff. StPO · § 167 StGB · § 88 StGB

  5. 05
    Wochen 4 bis 24, dritte Schiene
    Parallel zu Schiene 1 und 2

    Führerscheinentzug, Bescheid, VPU, Wiedererteilung

    BH erlässt Entziehungsbescheid (§ 24 FSG). Mindestentzugsdauern, Nachschulung, VPU und amtsärztliches Gutachten. Wiedererteilung kein Automatismus, Antrag, Auflagen, Beschwerde an LVwG.

    Für viele Beschuldigte ist nicht die Geldstrafe, sondern der Entzug der Lenkerberechtigung der eigentliche Einschnitt. Rechtsgrundlage ist § 24 FSG in Verbindung mit § 7 FSG (Verkehrszuverlässigkeit). Mindestentzugszeiten: bei 0,8 bis 1,2 ‰ einen Monat, bei 1,2 bis 1,6 ‰ vier Monate, bei über 1,6 ‰ sechs Monate, jeweils verbunden mit verpflichtender Nachschulung. Im Wiederholungsfall verlängern sich die Zeiten deutlich.

    Parallel werden begleitende Maßnahmen angeordnet: Nachschulung bei einer akkreditierten Stelle, verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) und in schweren Fällen ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung. Wer die VPU nicht besteht, erhält den Führerschein auch nach Ablauf der Entzugszeit nicht automatisch zurück. In manchen Konstellationen ist die Wiedererteilung mit Auflagen möglich, ausschließlich Fahrten zur Arbeitsstätte, ausschließlich unter Atemluftkontrollgerät (Alkolock), zeitlich begrenzte Erprobung.

    Rechtsgrundlagen: § 24 FSG · § 7 FSG · § 25 FSG · § 14 FSG

  6. 06
    Nach Rechtskraft
    Jahre nach Rechtskraft

    Tilgung, Strafregister und § 55 VStG

    Gerichtliche Verurteilungen werden nach dem Tilgungsgesetz nach 5 bis 15 Jahren getilgt; Diversion und Einstellung erscheinen nie im Strafregister. Verwaltungs-Vormerkungen nach § 55 VStG nach drei Jahren, bei führerscheinrelevanten Delikten länger.

    Praktisch hilfreich ist am Schluss ein Blick auf die Tilgung von Strafregistereinträgen. Gerichtliche Verurteilungen werden nach dem Tilgungsgesetz nach Fristen zwischen fünf und fünfzehn Jahren, je nach Strafhöhe, getilgt; diversionelle Erledigungen und Einstellungen erscheinen nie im Strafregister, wohl aber zeitlich begrenzt in internen Evidenzen der Staatsanwaltschaften.

    Verwaltungsstraf-Vormerkungen nach § 55 VStG werden nach drei Jahren getilgt; bei führerscheinrelevanten Delikten verlängert sich die Vormerkungsdauer. Wer beruflich auf einen einwandfreien Auszug angewiesen ist (Berufskraftfahrer, Security, Fluglinien-Personal, Anwälte, Wirtschaftsprüfer), sollte die Vermeidung einer gerichtlichen Verurteilung und das Ziel einer Diversion von Anfang an ins Zentrum der Verteidigung stellen.

    Rechtsgrundlagen: Tilgungsgesetz 1972 · § 55 VStG · § 30a FSG

Zwei Verfahren, ein Vorfall

Jeder Verkehrsvorfall mit rechtlichen Folgen in Österreich bewegt sich in einem Zwei-Ebenen-System. Auf der ersten Ebene steht das Verwaltungsstrafverfahren, zuständig sind Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion, Rechtsgrundlage sind StVO, KFG und FSG. Hier werden Geschwindigkeitsübertretungen, einfache Alkoholdelikte (§ 99 StVO), Missachtungen des Verhaltens am Unfallort (§ 4 StVO) und Führerscheinentzüge (§ 24 FSG) abgehandelt. Auf der zweiten Ebene steht das gerichtliche Strafverfahren nach StPO, zuständig sind Staatsanwaltschaft und Bezirks- oder Landesgericht. Hier geht es um Straftatbestände des StGB wie fahrlässige Körperverletzung (§ 88), fahrlässige Tötung (§ 80, § 81), Imstichlassen eines Verletzten (§ 94) oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89).

Beide Ebenen laufen parallel und sie beeinflussen einander. Ein Strafverfahren nach § 88 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung führt in aller Regel zusätzlich zu einem Führerscheinentzug durch die Behörde. Umgekehrt kann eine Verwaltungsstrafe nach § 99 StVO wegen schwerer Alkoholisierung durch eine sich anschließende gerichtliche Anklage (etwa wegen Gefährdung) überlagert werden. Das Doppelbestrafungsverbot (Art. 4 7. ZPEMRK) greift nur, wenn beide Verfahren denselben Sachverhalt in denselben wesentlichen Elementen erfassen, bei Alkohol plus Unfallfolgen ist das regelmäßig nicht der Fall. Eine Verteidigung, die nur auf eine Ebene blickt, verliert die andere, deshalb koordinieren wir beide Verfahren von Beginn an.

Wer eine Vorladung, eine Strafverfügung oder eine Anzeige erhalten hat, sollte nicht aus dem Bauch heraus reagieren. Eine unbedachte niederschriftliche Aussage bei der Polizei wird in beiden Verfahren als Beweismittel verwendet. Die Akteneinsicht nach § 51 StPO und § 17 AVG ist das erste Werkzeug der Verteidigung: Erst wenn klar ist, was vorliegt, Messprotokoll, Zeugenaussagen, Unfallskizze, amtsärztlicher Befund, lässt sich eine tragfähige Linie entwickeln.

Die wichtigsten Straftatbestände

Nicht jeder Verkehrsunfall wird zu einem Strafverfahren. Die gerichtliche Strafbarkeit setzt ein Verletzungs- oder Gefährdungsergebnis voraus, das dem Lenker zurechenbar ist. Zentral ist § 88 StGB, fahrlässige Körperverletzung: Verletzt ein Fahrer aufgrund Fahrfehler, Unaufmerksamkeit, überhöhter Geschwindigkeit oder Alkohol eine andere Person, drohen bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Bei schwerer Verletzung oder besonders gefährlichen Verhältnissen (etwa Alkohol über 0,8 Promille, hohe Geschwindigkeitsüberschreitung, Drogenkonsum) erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu ein oder zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Bei tödlichen Unfällen greift § 80 StGB, fahrlässige Tötung (bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe) oder, wenn besonders gefährliche Verhältnisse vorliegen, § 81 StGB mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren. Zur fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen zählt insbesondere der Unfall unter Alkoholeinfluss ab 0,8 Promille, unter Drogeneinfluss mit nachgewiesener Beeinträchtigung (§ 5 Abs. 9 StVO) oder nach einem Raser-Manöver. Die Verteidigung prüft hier regelmäßig den Ursachenzusammenhang: War die Alkoholisierung tatsächlich kausal für den Unfall, oder wäre dieser auch ohne Alkohol eingetreten? Das Unfallrekonstruktionsgutachten entscheidet hier häufig über die Höhe der Strafe.

Ein eigener Schwerpunkt liegt auf dem Imstichlassen eines Verletzten (§ 94 StGB). Dieser Straftatbestand trifft Lenker, die nach einem Unfall einem Verletzten die erforderliche Hilfe unterlassen. Strafdrohung: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, bei Verletzungen schweren Grades bis zu drei Jahren. Die Abgrenzung zum verwaltungsstrafrechtlichen Fahrerflucht-Delikt nach § 4 StVO ist präzise: Wer nur den Unfall nicht meldet, aber geholfen hat, fällt in § 4 StVO. Wer sich ohne Hilfeleistung entfernt, fällt in § 94 StGB, mit strafregisterrelevanten Folgen. Hinzu tritt § 89 StGB, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das greift, wenn durch das Verhalten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben entstanden ist, auch ohne eingetretene Verletzung. Ergänzend bleibt § 95 StGB, unterlassene Hilfeleistung ein eigener Tatbestand, der jeden trifft, der einem in Not befindlichen Menschen die zumutbare Hilfe verweigert, nicht nur den Unfallbeteiligten.

Alkohol, Drogen, Raserei, die Schwerpunkte der Praxis

Das österreichische Alkoholgrenzwertsystem nach § 5 StVO unterscheidet vier Stufen: ab 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) bzw. 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration (AAK) beginnt die Verwaltungsstrafe (§ 99 Abs. 1b StVO), ab 0,8 Promille bzw. 0,4 mg/l steigt sie (§ 99 Abs. 1a), ab 1,2 Promille bzw. 0,6 mg/l nochmals und ab 1,6 Promille bzw. 0,8 mg/l gilt die höchste Stufe mit Geldstrafen bis 5.900 Euro und verpflichtender Nachschulung. Für Lenker in der Probezeit, für Berufskraftfahrer und für Moped-Lenker unter 20 Jahren gilt eine 0,1-Promille-Grenze. Die Wahl zwischen Alkomat-Test und Blutabnahme ist rechtlich geregelt: Der Verdächtige hat ein Recht auf Blutabnahme, wenn der Alkomat-Wert gegen ihn spricht und die Verteidigung prüft routinemäßig, ob die Messung den vorgeschriebenen Intervallen entsprochen hat und ob der Alkomat innerhalb der Eichfrist war.

Bei Drogen am Steuer ist die Rechtslage komplexer. § 5 Abs. 9 StVO untersagt das Lenken, wenn eine durch Suchtgift bedingte Beeinträchtigung vorliegt, die Norm der StVO wirkt unabhängig von etwaigen suchtmittelrechtlichen Folgen. Anders als beim Alkohol gibt es keinen fixen Grenzwert. Die Beeinträchtigung wird durch eine klinische Untersuchung beim Amtsarzt festgestellt, ergänzt durch Blut- oder Speichelanalyse. In der Praxis löst bereits ein positiver Drogen-Schnelltest die klinische Untersuchung aus; entscheidend für Strafe und Führerscheinentzug ist das amtsärztliche Urteil über die Fahrtüchtigkeit im Tatzeitpunkt. Cannabis-Restspiegel ohne aktuelle Beeinträchtigung sind ein zunehmend häufiger Streitpunkt, die Verteidigung setzt hier am Unterschied zwischen Nachweis und Wirkung an. Im Führerscheinverfahren wirkt § 14 FSG (gesundheitliche Eignung) als zweite Schiene: Auch ohne Strafverfügung kann die Behörde bei verdichteter Drogenanzeichen-Lage VPU und amtsärztliches Gutachten anordnen.

Die Raser-Novelle 2024 (BGBl. I 37/2024) hat das Geschwindigkeitsübertretungsrecht verschärft. Bei Überschreitungen von mehr als 60 km/h innerorts oder 70 km/h außerorts (in Wiederholungsfällen niedrigere Schwellen) droht die Sicherstellung und der Verfall des Kraftfahrzeugs, auch wenn es dem Lenker nicht gehört. Die Behörde beschlagnahmt das Fahrzeug vor Ort; im anschließenden Verfallsverfahren wird geprüft, ob die Eigentumsabnahme verhältnismäßig ist. Verteidigungsansatz: Wer nicht Eigentümer ist, typischerweise bei Leasingfahrzeugen, Dienstwägen oder familiärer Mitnutzung, kann gegen den Verfall auftreten. Der Führerscheinentzug ist in solchen Fällen kaum vermeidbar; der Verfall des Fahrzeugs aber ist die wirtschaftlich ungleich härtere Sanktion und muss gesondert bekämpft werden.

Führerscheinentzug, das, was wirklich weh tut

Für viele Beschuldigte ist nicht die Geldstrafe, sondern der Entzug der Lenkerberechtigung der eigentliche Einschnitt. Rechtsgrundlage ist § 24 FSG in Verbindung mit § 7 FSG (Verkehrszuverlässigkeit). Die Behörde entzieht den Führerschein, wenn der Lenker als verkehrsunzuverlässig gilt, das ist er bei schweren Verwaltungsstraftaten (Alkohol ab 0,8 Promille, Geschwindigkeitsüberschreitung über den Raser-Schwellen, Fahrerflucht) und bei den meisten gerichtlichen Verkehrsstrafsachen automatisch. Mindestentzugszeiten: bei 0,8 bis 1,2 Promille einen Monat, bei 1,2 bis 1,6 Promille vier Monate, bei über 1,6 Promille sechs Monate, jeweils verbunden mit verpflichtender Nachschulung. Im Wiederholungsfall verlängern sich die Zeiten deutlich.

Parallel zum Entzug werden begleitende Maßnahmen angeordnet: die Nachschulung bei einer akkreditierten Stelle, eine verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) und in schweren Fällen ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung. Wer die VPU nicht besteht, erhält den Führerschein auch nach Ablauf der Entzugszeit nicht automatisch zurück, der Antrag auf Wiedererteilung wird dann abgewiesen. Die Verteidigung bereitet den Beschuldigten deshalb frühzeitig auf die VPU vor: Akteneinsicht, Gesprächsstrategie, dokumentierte Verhaltensänderung. Bei Drogen- oder Alkoholsachen verlangt die VPU in der Regel einen Nachweis der Abstinenz über mehrere Monate, CDT-Wert, Haaranalyse, ärztliche Bestätigung.

Der Antrag auf Wiedererteilung ist kein Automatismus. Die Behörde prüft Nachschulung, VPU-Ergebnis, amtsärztliches Gutachten, Rückfallfreiheit und allfällige neue Vormerkungen. Wird der Antrag abgewiesen, steht der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht offen, § 25 FSG. In manchen Konstellationen ist die Wiedererteilung mit Auflagen möglich: ausschließlich Fahrten zur Arbeitsstätte, ausschließlich unter Atemluftkontrollgerät (Alkolock), zeitlich begrenzte Erprobung. Wir begleiten beide Schritte, den Rechtsmittelweg und den Auflagen-Antrag, in enger Abstimmung mit dem strafrechtlichen Hauptverfahren.

Der Verfahrensweg, von der Amtshandlung zum Urteil

Die erste Weichenstellung fällt am Tatort. Wer angehalten wird, sollte sich kooperativ verhalten, aber keine inhaltlichen Angaben zum Vorwurf machen. Der Alkomat-Test oder ein vorgeschriebener Drogen-Screen darf nicht verweigert werden (sonst gilt nach § 99 StVO eine Verweigerungsstrafe in Höhe der höchsten Alkoholstufe). Eine inhaltliche Aussage zur Tat, „Ich bin zu schnell gefahren", „Ich habe ein Glas getrunken", dagegen ist freiwillig. Entscheidung der ersten Stunde: Schweigen und den Verteidiger anrufen. Ab dem ersten Verteidiger-Kontakt übernimmt die Verteidigung die Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Behörde.

Im Verwaltungsstrafverfahren ergeht typischerweise zuerst eine Strafverfügung. Dagegen besteht eine zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 49 VStG). Wird Einspruch erhoben, tritt die Strafverfügung außer Kraft und das ordentliche Verfahren beginnt, mit Akteneinsicht, Beweisanträgen, mündlicher Verhandlung und schriftlichem Straferkenntnis. Gegen das Straferkenntnis kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden, gegen dessen Erkenntnis ist die Revision beim Verwaltungsgerichtshof möglich. Parallel läuft das Führerschein-Entziehungsverfahren; Beschwerde und Antrag auf aufschiebende Wirkung sind zwei zentrale Werkzeuge.

Im gerichtlichen Strafverfahren beginnt alles mit der polizeilichen Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Diese prüft, ob ein Anfangsverdacht besteht und führt das Ermittlungsverfahren. Mögliche Ausgänge: Einstellung nach § 190 StPO, diversionelle Erledigung (§§ 198 ff StPO, Geldbuße, gemeinnützige Leistung, Tatausgleich), Strafantrag oder Anklage. Gerade im Verkehrsstrafrecht, bei leichter Verletzung, unstrittigem Sachverhalt, Schadenswiedergutmachung und fehlenden Vorstrafen, ist die Diversion oft das Ziel: Sie endet ohne Vorstrafe, das Strafregister bleibt leer. Voraussetzung ist eine gut vorbereitete Erklärung zur Schuld- und Schadensseite, oft verbunden mit einer tätigen Reue nach § 167 StGB.

Kommt es zur Hauptverhandlung, entscheidet das Bezirksgericht (bei Strafdrohung bis zu einem Jahr) oder das Landesgericht (Schöffenverfahren bei höherer Strafdrohung). Beweisthemen sind regelmäßig Sachverständigen-Gutachten zur Unfallrekonstruktion, zur Geschwindigkeit, zur Alkoholisierung im Tatzeitpunkt (Rückrechnung) und zur Kausalität. Gegen das erstinstanzliche Urteil stehen Berufung wegen Schuld und Strafe sowie, bei Landesgericht, die Nichtigkeitsbeschwerde offen. Details zu den Rechtsmittel-Wegen siehe Rechtsmittel.

Halter- und Lenkererhebung, Zeugenpflichten

Viele Verfahren beginnen mit der Lenkererhebung nach § 103 Abs. 2 KFG. Die Behörde stellt dem Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs die Anfrage, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Die Auskunft ist verpflichtend und fristgebunden (zwei Wochen). Eine falsche oder verspätete Auskunft ist selbst verwaltungsstrafbar, Strafdrohung bis zu 5.000 Euro. Das Schweigerecht des Beschuldigten wird durch diese Auskunftspflicht durchbrochen; der Verfassungsgerichtshof hat das in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Wer sich selbst belasten würde, sollte trotzdem keine Falschauskunft geben, stattdessen die Lenkerauskunft korrekt erteilen und die Verteidigung im darauffolgenden Strafverfahren aufbauen.

Auch Zeugen eines Verkehrsunfalls treffen Pflichten. Nach § 4 StVO haben Beteiligte und unbeteiligte Zeugen Unterstützungs- und Meldepflichten bei Verletzten. Wer als Zeuge vor der Behörde einvernommen wird, kann sich nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen, es sei denn, er wäre selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (§ 49 StPO, § 49 AVG). In der Praxis wechselt der Status eines Beteiligten häufig zwischen Zeuge und Beschuldigtem, von der zeugenschaftlichen Auskunftspflicht in die beschuldigtenrechtliche Aussagefreiheit. Wer diesen Statuswechsel nicht erkennt, verliert Beweismittel oder belastet sich selbst.

Entscheidende Rolle spielen im Verfahren die Sachverständigengutachten: Kfz-technische Gutachten zur Geschwindigkeit, zur Kollisionsdynamik und zur Sichtbarkeit; medizinische Gutachten zur Verletzungsfolge und zur Kausalität; verkehrsanalytische Gutachten zur Rückrechnung von Alkoholwerten und zu Reaktionszeiten. Die Verteidigung prüft jeweils die Qualifikation des Sachverständigen, die verwendete Methodik und die Plausibilität der Schlussfolgerungen. Im Strafverfahren darf der Beschuldigte ein Privatgutachten einbringen, oft der entscheidende Hebel, um eine strittige Gutachtensfrage (Geschwindigkeit im Tatzeitpunkt, Ausfallserscheinungen, Ursachenzusammenhang) in einer eigenen Expertise zu widerlegen.

Schadenswiedergutmachung, tätige Reue und Diversion

Kein Hebel ist im Verkehrsstrafrecht so wirksam wie die Schadenswiedergutmachung. § 34 Abs. 1 Z 14 StGB nennt sie ausdrücklich als besonderen Milderungsgrund; § 167 StGB (tätige Reue) kann bei Vermögensdelikten zur vollständigen Straffreiheit führen. Bei Personenschäden im Straßenverkehr wirkt die Wiedergutmachung zwar nicht straffreistellend, aber strafmildernd und diversionsfreundlich. Praktisch heißt das: Kontaktaufnahme mit dem Verletzten, Entschuldigung, Schmerzensgeld-Angebot, idealerweise über die Haftpflichtversicherung, aber mit persönlicher Geste des Lenkers. Wer dies früh und dokumentiert tut, bringt die Diversion häufig ins Ziel.

Ein eigenes Kapitel sind ausländische Lenker und deutsche Urlauber. Österreich verfolgt Verkehrsstrafsachen gegen Nichtinländer konsequent; EU-weit greifen Vollstreckungsabkommen bei Geldstrafen ab 70 Euro. Ein Führerscheinentzug in Österreich gilt zwar territorial, der Betroffene darf auf österreichischem Gebiet nicht lenken, kann aber im Wohnsitzstaat Folge-Maßnahmen auslösen (in Deutschland § 3 StVG, Entzug der deutschen Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit). Diese Cross-Border-Dimension wird häufig unterschätzt; wir beraten deutsche Urlauber und Geschäftsreisende deshalb besonders zu den langfristigen Folgen einer österreichischen Verkehrsstrafsache.

Nicht jeder Vorfall rechtfertigt denselben Verteidigungsaufwand. Bei unstrittiger Schuld, geringem Unrechtsgehalt und erster Vormerkung ist der Weg oft: schnelle Einigung, Schadenswiedergutmachung, Diversion, minimaler Führerscheinentzug. Bei strittiger Sachlage, hohem Strafrahmen oder drohendem Fahrzeugverfall lohnt die volle Verteidigungstiefe, Sachverständigen-Gutachten, Messtechnik-Überprüfung, Unfallrekonstruktion, Rechtsmittel. Was im Einzelfall der richtige Weg ist, klären wir in einer ersten Einschätzung nach Akteneinsicht.

Praktisch hilfreich ist am Schluss ein Blick auf die Tilgung von Strafregistereinträgen. Gerichtliche Verurteilungen werden nach dem Tilgungsgesetz nach Fristen zwischen fünf und fünfzehn Jahren, je nach Strafhöhe, getilgt; diversionelle Erledigungen und Einstellungen erscheinen nie im Strafregister, wohl aber zeitlich begrenzt in internen Evidenzen der Staatsanwaltschaften. Verwaltungsstraf-Vormerkungen nach § 55 VStG werden nach drei Jahren getilgt, bei führerscheinrelevanten Delikten verlängert sich die Vormerkungsdauer. Wer beruflich auf einen einwandfreien Auszug angewiesen ist (Berufskraftfahrer, Security, Fluglinien-Personal, Anwälte, Wirtschaftsprüfer), sollte die Vermeidung einer gerichtlichen Verurteilung und das Ziel einer Diversion von Anfang an ins Zentrum der Verteidigung stellen.

Vertiefungsthemen

Worüber wir im Detail beraten.

01

Alkohol am Steuer, vom Vortest zum Führerscheinentzug

Grenzwerte nach § 5 StVO, Ablauf von Alkomat-Test und Blutabnahme, Strafhöhe je Stufe (0,5 / 0,8 / 1,2 / 1,6 Promille), Folgen für den Führerschein und typische Verteidigungsansätze bei Messfehlern.

02

Fahrerflucht (§ 4 StVO, § 94 StGB)

Verwaltungsstrafe nach § 4 Abs. 5 StVO, strafrechtliches Im-Stich-Lassen eines Verletzten nach § 94 StGB, Unterschied zwischen bloßem Entfernen und Schutzpflichtverletzung und wie eine tätige Reue wirkt.

03

Raserei und KFZ-Beschlagnahme (Novelle 2024)

Neue Grenzwerte der Raser-Novelle (BGBl. I 2024), Beschlagnahme und Verfall des Fahrzeugs bei grober Überschreitung, Abgrenzung zur bloßen Geschwindigkeitsübertretung, Verteidigung im Verfallsverfahren.

04

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (§ 88 StGB)

Gerichtliche Strafbarkeit bei Unfall mit Verletzungsfolge, Abgrenzung leichte / schwere Verletzung, tätige Reue nach § 167 StGB und Schadenswiedergutmachung als zentraler Milderungsgrund.

05

Führerscheinentzug, Verfahren und Wiedererlangung

Entziehungsverfahren nach § 24 FSG, Mindestentzugsdauern, Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung und amtsärztliches Gutachten, Antrag auf Wiedererteilung und Lenkerberechtigung unter Auflagen.

06

Strafverfügung erhalten, was tun

Fristen für Einspruch, Akteneinsicht, Zustellfiktion bei RSa-Brief, Unterschied zwischen Strafverfügung, Anonymverfügung und Organstrafverfügung und warum eine unbezahlte Anonymverfügung kein Eingeständnis ist.

07

Drogen am Steuer, Cannabis, Medikamente, aktuelle Praxis

Beeinträchtigungsprüfung nach § 5 Abs. 9 StVO, klinische Untersuchung beim Amtsarzt, Blutabnahme, Folgen bei THC-Restspiegeln ohne Ausfallserscheinungen, Wechselwirkung mit ärztlich verordneten Medikamenten und Psychopharmaka.

Verkehrsstrafsache, jede Stunde zählt.

Nach einer Anhaltung, einem Unfall oder einer Vorladung entscheidet die erste Reaktion über den weiteren Verlauf. Rufen Sie uns vor jeder Einvernahme an, Rückruf innerhalb eines Werktags, in dringenden Fällen früher.

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