Teilen Sie eine neue Anschrift vorsorglich schriftlich der Stelle mit, die Ihnen zuletzt im Verfahren geschrieben hat. Führen Sie das Aktenzeichen an, nennen Sie die bisherige und die neue Adresse für Zustellungen und ersuchen Sie um Bestätigung, dass die neue Anschrift zum Akt genommen wurde. Bewahren Sie eine Kopie und einen Nachweis über den Versand auf.
Diese praktische Mitteilung ersetzt keine Prüfung, welche gesetzlichen Zustellregeln auf Ihre Verfahrensrolle anwendbar sind. Wenn bereits ein Schriftstück an die frühere Adresse zugestellt wurde, behalten Sie das Kuvert und den Zustellnachweis. Notieren Sie auch, wann Sie erstmals davon erfahren haben.
Enthält das Schreiben eine Frist, eine Ladung oder eine gerichtliche Entscheidung, lassen Sie Zustellart und Fristbeginn zeitnah anhand des konkreten Schriftstücks und des Akts prüfen. Für die Fristprüfung sind der konkrete Zustellvorgang und die einschlägige Rechtsgrundlage maßgeblich.