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Leib und Leben

Behandlung ohne Einwilligung nach § 110 StGB: Strafrechtliche Grenzen trotz medizinisch korrektem Eingriff

Behandlung ohne Einwilligung nach § 110 StGB: medizinische Korrektheit, Notfallannahme und Verfolgungsverlangen verständlich eingeordnet.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

24. September 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine Behandlung kann nach § 110 StGB strafbar sein, wenn sie ohne Einwilligung der behandelten Person erfolgt. Das gilt nach dem Wortlaut der Norm auch dann, wenn der Eingriff den Regeln der medizinischen Wissenschaft entspricht.

Für die Einordnung müssen daher Behandlung, Einwilligung und eine behauptete Notfallsituation getrennt geprüft werden. Dieser Beitrag behandelt die strafrechtliche Patientenautonomie nach § 110 StGB. Zivilrechtliche Kunstfehler, Patientenverfügungen und Schadenersatz bleiben außen vor.

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Schnelle Einordnung

Welche Frage sollte zuerst geklärt werden?

Die erste Prüfung richtet sich danach, ob eine Einwilligung fehlt, ein Notfall angenommen wurde oder ein Verfolgungsverlangen im Raum steht.

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01 Frage 1

Welche Situation passt am besten?

Die Auswertung ersetzt keine Prüfung des konkreten Behandlungsvorgangs. Sie ordnet die ersten strafrechtlichen Fragen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Medizinische Korrektheit und Einwilligung getrennt festhalten.

§ 110 Abs. 1 StGB nennt die fehlende Einwilligung als Anknüpfungspunkt und erwähnt zugleich eine Behandlung nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft. Für die Prüfung sollten der konkrete Eingriff, die behauptete Zustimmung und die vorhandenen Unterlagen getrennt erfasst werden.

Tatbestand nach § 110 prüfen →
02

Gefahrannahme und erforderliche Sorgfalt prüfen.

Nach § 110 Abs. 2 StGB kommt es auf die angenommene ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit, das tatsächliche Bestehen dieser Gefahr und die Erkennbarkeit ihres Fehlens bei nötiger Sorgfalt an. Diese Punkte müssen anhand der damaligen Umstände geprüft werden.

Notfallannahme einordnen →
03

Einwilligung, Eingriff und Dokumentation zuordnen.

Bei unklarer Einwilligung sollte zuerst nachvollziehbar werden, welcher Eingriff gemeint ist und welche Erklärung dazu vorliegt. § 110 StGB verlangt für die Einordnung eine konkrete Betrachtung des Behandlungsvorgangs.

Einwilligungsfrage ordnen →
04

Verfolgungsverlangen der behandelten Person gesondert prüfen.

§ 110 Abs. 3 StGB bestimmt, dass die Tat nur auf Verlangen der eigenmächtig behandelten Person verfolgt wird. Dieses Verlangen ist von der materiellen Frage zu trennen, ob die Behandlung den Tatbestand des Abs. 1 erfüllt.

Verfolgungsverlangen ansehen →

Was § 110 StGB unter eigenmächtiger Heilbehandlung versteht

§ 110 Abs. 1 StGB erfasst, wer einen anderen ohne dessen Einwilligung behandelt. Der Wortlaut stellt ausdrücklich klar, dass dies auch bei einer Behandlung nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft gilt. Die fachgerechte Durchführung beantwortet die Einwilligungsfrage daher nicht.

Für die erste Sachverhaltsaufnahme sind der konkrete Eingriff, die behandelte Person, der Zeitpunkt und die behauptete oder bestrittene Zustimmung festzuhalten. Erst diese Angaben zeigen, welcher Behandlungsvorgang nach § 110 geprüft werden soll.

Die Strafdrohung des Abs. 1 reicht bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe. Ob der Tatbestand im Einzelfall erfüllt ist, hängt von den festgestellten Umständen ab.

Warum medizinische Qualität die Einwilligung nicht ersetzt

Die Norm verbindet zwei eigenständige Bezugspunkte: die Behandlung einer anderen Person und das Fehlen ihrer Einwilligung. Bei der Sachverhaltsklärung sollte deshalb genau beschrieben werden, worauf sich eine Zustimmung bezogen haben soll und welcher Eingriff tatsächlich vorgenommen wurde.

§ 110 StGB enthält im vorliegenden Wortlaut keine allgemeine Liste zu Form, Aufklärung oder Widerruf einer Einwilligung. Eine rechtliche Prüfung darf aus dem Paragraphen daher keine zusätzlichen pauschalen Voraussetzungen ableiten. Maßgeblich bleibt der konkrete Vorgang mit seinen belegbaren Umständen.

Auch ein komplikationsfreier Verlauf entscheidet die Einwilligungsfrage nicht. Für die strafrechtliche Einordnung müssen medizinischer Ablauf, Erklärung und Dokumentation nebeneinander betrachtet werden.

Wann die Notfallannahme die Prüfung verändert

§ 110 Abs. 2 StGB betrifft die Situation, in der die behandelnde Person die Einwilligung in der Annahme nicht eingeholt hat, dass ein Aufschub das Leben oder die Gesundheit ernstlich gefährden würde.

Nach dem Gesetz ist die Person in dieser Konstellation nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und sie das bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte erkennen können. Für die Prüfung sind daher die angenommene Gefahr, die damaligen Informationen und die erforderliche Sorgfalt zusammenzuführen.

Die spätere Entwicklung des Gesundheitszustands ersetzt diese Prüfung nicht. Entscheidend ist, welche Gefahr angenommen wurde und ob ihr Fehlen bei sorgfältiger Einschätzung erkennbar gewesen wäre. Eine bloße Bezeichnung als Notfall beantwortet diese Fragen nicht.

Wie das Verfolgungsverlangen nach § 110 Abs. 3 wirkt

§ 110 Abs. 3 StGB bestimmt, dass der Täter nur auf Verlangen der eigenmächtig behandelten Person zu verfolgen ist. Das Gesetz knüpft die Verfolgung damit an eine Erklärung der Person, die ohne Einwilligung behandelt wurde.

Dieses Verfolgungsverlangen betrifft die Strafverfolgung. Es ersetzt die Prüfung des Behandlungsvorgangs, der Einwilligung und einer allfälligen Notfallannahme nicht. Beide Ebenen sollten in Unterlagen und Gesprächen klar getrennt bleiben.

Der hier behandelte Normtext nennt keine allgemeine Frist und keine bestimmte Form des Verlangens. Fragen zur konkreten Erklärung und zum weiteren Verfahren brauchen daher eine gesonderte Prüfung des Einzelfalls.

Welche Unterlagen die strafrechtliche Prüfung erleichtern

Für die Einordnung nach § 110 helfen Unterlagen, die Behandlung, Zustimmung und Entscheidungszeitpunkt nachvollziehbar machen. Dazu gehören Behandlungsdokumentation, Einwilligungserklärungen, Gesprächsnotizen, Befunde und zeitnahe Vermerke.

Bei einer behaupteten Gefahr für Leben oder Gesundheit sind zusätzlich Notfallvermerke, Alarmierungszeiten und die damals verfügbaren Informationen zu ordnen. Sie zeigen, welche Gefahr angenommen wurde und welche Tatsachen bei der Entscheidung bekannt waren.

Eine klare Chronologie trennt die rechtlichen Fragen: Was wurde behandelt, welche Zustimmung wurde erklärt und warum wurde eine Einwilligung allenfalls nicht eingeholt? Diese Ordnung ersetzt keine Akteneinsicht, verhindert aber vorschnelle Vermischungen.

Überblick

Die fünf Prüfungsfragen nach § 110 StGB

Der Gesetzestext führt zu fünf getrennten Fragen für die erste Einordnung.

Prüfpunkte bei eigenmächtiger Heilbehandlung
Prüfpunkt Gesetzlicher Bezug Erste Frage
Behandlung Eine Person wurde behandelt Welcher konkrete Eingriff fand statt?
Einwilligung Einwilligung der behandelten Person Welche Zustimmung lag vor oder wird bestritten?
Medizinische Regeln Auch fachgerechte Behandlung ist genannt Welche medizinische Qualität ist dokumentiert?
Notfallannahme Ernstliche Gefahr und nötige Sorgfalt Was war damals erkennbar?
Verfolgungsverlangen Verlangen der eigenmächtig behandelten Person Liegt ein solches Verlangen vor?
Vorgehen

Vom Behandlungsvorgang zur rechtlichen Einordnung

Die Reihenfolge hält Einwilligung, Notfallannahme und Verfolgungsverlangen auseinander.

  1. undefined

    Eingriff beschreiben

  2. undefined

    Einwilligung zuordnen

  3. undefined

    Notfall prüfen

  4. undefined

    Verlangen klären

Wichtig: Ein medizinisch fachgerechter Eingriff beantwortet die Frage der Einwilligung nicht. Bei einer behaupteten Notfallsituation müssen die angenommene Gefahr und die erforderliche Sorgfalt aus den damaligen Umständen geprüft werden.

Häufige Fragen

Behandlung ohne Einwilligung nach § 110 StGB: wichtige Fragen.

Ist eine medizinisch korrekte Behandlung ohne Einwilligung automatisch strafbar? +

§ 110 Abs. 1 StGB erfasst eine Behandlung ohne Einwilligung auch dann, wenn sie nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft erfolgt. Ob der Tatbestand im Einzelfall erfüllt ist, hängt von den konkreten Umständen und einer allfälligen Notfallannahme nach Abs. 2 ab.

Was prüft § 110 Abs. 2 StGB bei einem behaupteten Notfall? +

Zu prüfen sind die angenommene ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit, das tatsächliche Bestehen dieser Gefahr und die Frage, ob ihr Fehlen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre.

Wer kann die Verfolgung verlangen? +

Nach § 110 Abs. 3 StGB wird der Täter nur auf Verlangen der eigenmächtig behandelten Person verfolgt. Das ist eine eigene Frage neben der materiellen Einordnung der Behandlung.

Behandelt dieser Beitrag auch Schadenersatz oder Patientenverfügungen? +

Nein. Der Beitrag beschränkt sich auf die strafrechtliche Patientenautonomie nach § 110 StGB. Zivilrechtliche Kunstfehler, Patientenverfügungen und Schadenersatzforderungen sind hier nicht Gegenstand.

Themen
§ 110 StGBeigenmächtige HeilbehandlungEinwilligungNotfallPatientenautonomie

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