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Anstiftung und Beitragstäter nach § 12 StGB: Beteiligung an einer Straftat ohne eigene Ausführung

Anstiftung und Beitragstäter nach § 12 StGB im österreichischen Strafrecht: Einheitstätersystem, Bestimmungstäter, Beitragstäter, Einordnung zur Mittäterschaft.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

4. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Das österreichische Strafrecht regelt die Beteiligung an einer Straftat in § 12 StGB. Anders als andere Rechtsordnungen unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Täter und Teilnehmer mit unterschiedlichem Strafrahmen, sondern erfasst alle Beteiligten als Täter. Unmittelbarer Täter, Bestimmungstäter und Beitragstäter werden gleich bestraft.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive die Unterschiede zwischen unmittelbarer Täterschaft, Bestimmung und sonstigem Beitrag. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Wie ist Ihre Rolle bei der vorgeworfenen Tat?

Vier Rollenbilder, eine klare Einordnung.

Ob Beteiligung ohne eigene Ausführung, Idee zur Tat, beigesteuertes Werkzeug oder Aufpasserrolle: Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft.

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01 Frage 1

Wie ist Ihre Rolle bei der vorgeworfenen Tat?

Das Einheitstätersystem fasst unmittelbare Täter, Bestimmungstäter und Beitragstäter zusammen. Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Tatbeteiligung ohne Ausführung: Einordnung in das Einheitstätersystem klären.

Wer die Tat nicht selbst ausführt, kann dennoch nach § 12 StGB strafbar sein, wenn er sie bestimmt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat. Aus anwaltlicher Perspektive ist die erste Aufgabe, den konkreten Tatbeitrag in eine der drei Formen einzuordnen: unmittelbarer Täter, Bestimmungstäter oder Beitragstäter.

Diese Einordnung wirkt sich auf das Strafmaß nicht aus, weil alle drei Formen gleich bestraft werden. Sie wirkt sich aber auf die Beweisthemen aus und auf die Frage, welche Tatsachen die Anklage konkret behaupten muss.

Vertiefung: Einheitstätersystem →
02

Bestimmungstäter: Hervorrufen des Tatentschlusses bei einer anderen Person.

Bestimmungstäter ist, wer einen anderen vorsätzlich dazu bestimmt, eine strafbare Handlung zu begehen. Erforderlich ist, dass durch Wort oder Tat der Tatentschluss bei der ausführenden Person hervorgerufen wird. Wer einen schon entschlossenen Täter nur bestärkt, ist nicht Bestimmungstäter, sondern allenfalls Beitragstäter.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Reihenfolge der Geschehnisse zentral. Lag der Entschluss schon vor, scheidet eine Bestimmung aus. Lag er nicht vor, ist zu prüfen, ob die Einflussnahme den Tatentschluss tatsächlich ausgelöst hat.

Vertiefung: Bestimmungstäter →
03

Beitragstäter: Förderung der Tat durch Mittel, Wissen oder psychische Stärkung.

Beitragstäter ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt. Der Beitrag kann körperlich sein, etwa durch Übergabe eines Werkzeugs, oder psychisch, etwa durch Bestärken eines schon entschlossenen Täters. Erforderlich ist, dass der Beitrag die Tatausführung tatsächlich fördert und dass er vorsätzlich erbracht wird.

Aus anwaltlicher Perspektive ist zu prüfen, ob die behauptete Förderung den engen Anforderungen entspricht oder ob es sich um eine neutrale Handlung handelt, die keine strafbare Beteiligung begründet.

Vertiefung: Beitragstäter →
04

Aufpasser- oder Fahrerrolle: Beitragstat in arbeitsteiliger Begehung.

Wer als Aufpasser fungiert oder das Fluchtfahrzeug steuert, leistet typischerweise einen Beitrag zur Tat eines anderen. Aus anwaltlicher Perspektive ist die Einordnung zur Mittäterschaft zu prüfen, denn auch ein arbeitsteilig vereinbarter Tatplan kann unmittelbare Täterschaft begründen, wenn die Rolle als wesentlicher Teil der Tatausführung erscheint.

Die Einordnung wirkt sich nicht auf das Strafmaß aus, weil alle Beteiligungsformen gleich bestraft werden. Sie wirkt sich aber auf die Beweisanforderungen und auf die Verteidigungslinie aus.

Vertiefung: Mittäterschaft oder Beitrag →

Das Einheitstätersystem nach § 12 StGB

Nach § 12 StGB begeht eine strafbare Handlung nicht nur der unmittelbare Täter, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Das Gesetz behandelt damit alle Beteiligten als Täter und kennt keinen abgesenkten Strafrahmen für Anstifter oder Gehilfen.

Die drei Tatformen sind funktional voneinander abzugrenzen. Unmittelbarer Täter ist, wer die Tat selbst ausführt oder als Mittäter im arbeitsteiligen Zusammenwirken einen wesentlichen Beitrag leistet. Bestimmungstäter ist, wer den Tatentschluss bei einem anderen hervorruft. Beitragstäter ist, wer die Tat eines anderen sonst fördert.

Für die Praxis bedeutet das, dass die strafrechtliche Verantwortung nicht davon abhängt, ob jemand die Tat eigenhändig ausgeführt hat. Es kommt darauf an, ob sein Beitrag eine der drei Formen erfüllt und ob er vorsätzlich erbracht wurde.

Bestimmungstäter: Hervorrufen des Tatentschlusses

Bestimmungstäter ist, wer einen anderen vorsätzlich dazu bestimmt, eine strafbare Handlung auszuführen. Bestimmen heißt, den Tatentschluss bei der ausführenden Person hervorzurufen. Das kann durch Worte geschehen, durch Drängen, Versprechen oder Drohen, aber auch durch konkludentes Verhalten.

Wer einen schon entschlossenen Täter nur bestärkt, ist nicht Bestimmungstäter. Eine bloße Bestätigung des vorhandenen Tatentschlusses kann allenfalls als psychischer Beitrag eingeordnet werden. Aus anwaltlicher Perspektive ist die zeitliche und inhaltliche Abfolge daher entscheidend.

Die versuchte Bestimmung ist nach österreichischem Recht grundsätzlich straflos. Eine Strafbarkeit besteht nur in den ausdrücklich geregelten Fällen, etwa nach § 15 StGB bei Verbrechen, wenn der Versuch in das Stadium der Ausführungshandlung gelangt.

Beitragstäter: Förderung der Tat eines anderen

Beitragstäter ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt. Der Beitrag kann auf jede Art geleistet werden, körperlich oder geistig. Klassische Beispiele sind die Übergabe eines Werkzeugs, die Lieferung von Informationen über das Tatobjekt oder das Schmieren von Türschlössern vor einem Einbruch.

Auch psychische Beiträge sind erfasst. Wer einem schon entschlossenen Täter Mut zuspricht oder ihm beisteht, kann Beitragstäter sein, wenn die Tat dadurch tatsächlich gefördert wird. Eine bloße Anwesenheit ohne unterstützende Wirkung reicht nicht.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Einordnung zur neutralen Alltagshandlung zentral. Wer einem Bekannten ein Messer verkauft, ohne von der geplanten Tat zu wissen, leistet keinen Beitrag im Sinne von § 12 StGB. Erforderlich ist der Vorsatz hinsichtlich der konkret geförderten Tat.

Der versuchte Beitrag ist im Regelfall straflos, weil die Beitragstat erst mit der Ausführung der Haupttat ihre rechtliche Bedeutung erlangt. Wenn die Haupttat nicht ins Versuchsstadium gelangt, fehlt die Anknüpfung für eine Beitragsstrafbarkeit.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Mittäter sind Personen, die einvernehmlich und arbeitsteilig eine Tat ausführen. Jeder Mittäter ist unmittelbarer Täter und wird so behandelt, als hätte er die gesamte Tat selbst begangen. Die Einordnung zum Beitragstäter ist in der Praxis nicht immer einfach.

Entscheidend ist, ob der Beitrag als wesentlicher Teil der Tatausführung erscheint und ob die Person den Tatablauf mitgestaltet. Wer den Tresor öffnet, während ein anderer aufpasst, ist Mittäter. Wer nur Informationen liefert, ist Beitragstäter.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Einordnung für das Strafmaß zwar gleichgültig, sie wirkt sich aber auf die Beweisthemen aus. Die Anklage muss bei Mittäterschaft eine Tatabrede und die Tatausführung selbst nachweisen, bei Beitrag genügt die Förderungshandlung mit Vorsatz hinsichtlich der Haupttat.

Gleicher Strafrahmen, unterschiedliche Beweisthemen. Alle Beteiligungsformen werden mit der gleichen Strafdrohung erfasst. Für die Verteidigung ist dennoch wichtig, in welche Form der Vorwurf eingeordnet wird, weil sich daraus die zu beweisenden Tatsachen ergeben.

Häufige Fragen

Was Sie zur Beteiligung nach § 12 StGB wissen müssen.

Werden Anstifter und Gehilfen milder bestraft als der Täter? +

Nein. Das österreichische Strafrecht kennt das Einheitstätersystem. Unmittelbarer Täter, Bestimmungstäter und Beitragstäter werden mit der gleichen Strafdrohung erfasst.

Was unterscheidet Bestimmung von Beitrag? +

Bestimmungstäter ruft den Tatentschluss bei einem anderen erst hervor. Beitragstäter fördert die Tat eines schon entschlossenen Täters durch Mittel, Wissen oder psychische Stärkung.

Ist die versuchte Anstiftung strafbar? +

Die bloße versuchte Bestimmung ist im Regelfall straflos. Eine Strafbarkeit besteht nur in den ausdrücklich geregelten Fällen, etwa bei Verbrechen, wenn der Versuch in das Stadium der Ausführungshandlung gelangt.

Kann auch eine neutrale Handlung Beitrag sein? +

Nur wenn der Vorsatz hinsichtlich der konkret geförderten Tat vorliegt. Wer ein Werkzeug verkauft, ohne von der geplanten Tat zu wissen, leistet keinen Beitrag im Sinne von § 12 StGB.

Wie unterscheidet sich Mittäter vom Beitragstäter? +

Mittäter führt die Tat einvernehmlich und arbeitsteilig mit aus. Beitragstäter fördert die Tat eines anderen, ohne selbst Tatausführungshandlungen vorzunehmen. Die Strafdrohung ist in beiden Fällen gleich.

Ist der versuchte Beitrag strafbar? +

Im Regelfall nicht. Die Beitragstat setzt voraus, dass die Haupttat zumindest in das Versuchsstadium gelangt. Bleibt die Haupttat aus, fehlt die Grundlage für eine Beitragsstrafbarkeit.

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