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§ 393a StPO: Beitrag zu den Verteidigungskosten nach Freispruch oder Einstellung

§ 393a StPO: Voraussetzungen, Höchstbeträge, Ausschlussgründe und Dreijahresfrist für den Beitrag des Bundes zu Verteidigungskosten.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

5. September 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ein Freispruch oder eine Einstellung des Strafverfahrens führt in Österreich nicht automatisch zum vollständigen Ersatz des Verteidigerhonorars. § 393a StPO sieht auf Antrag einen Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung vor. Erfasst sind notwendige, vom Angeklagten bezahlte Barauslagen und, außer im Fall der notwendigen Verteidigung nach § 61 Abs. 2 StPO, ein Beitrag zu den Kosten des selbst gewählten Verteidigers.

Der Ausgang des Verfahrens, die Art des Gerichts, der Umfang des Verfahrens und die rechtzeitige Antragstellung sind entscheidend. Dieser Beitrag erklärt, wann § 393a StPO greifen kann, welche Höchstbeträge gelten, wann der Anspruch ausgeschlossen ist und welche Unterlagen für die Prüfung wichtig sind.

Antrag nach § 393a StPO

Den Verfahrensausgang vor dem Antrag einordnen.

Beantworten Sie eine Frage und sehen Sie, welche Unterlagen und rechtliche Unterscheidung zuerst geprüft werden sollten. Das Ergebnis ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Prüfung des Verfahrensakts.

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01 Frage 1

Wie wurde Ihr Strafverfahren beendet?

Der genaue Verfahrensausgang und die Art des Gerichts bestimmen die erste Prüfung nach § 393a StPO.

Antrag nach § 393a StPO

Kostenbeitrag nach dem Verfahrensausgang einordnen.

01

Ein Antrag auf Beitrag zu den Verteidigungskosten kann in Betracht kommen.

Bei einem Freispruch kann § 393a StPO einen Beitrag des Bundes ermöglichen. Prüfen Sie nun Gericht, Entscheidung, Verständigungsdatum, Honorarnote und Zahlungsbelege.

Zum Antrag nach § 393a StPO →
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Bei einer Einstellung kommt es auf den gesetzlich genannten Beendigungsgrund an.

§ 393a StPO erfasst nur bestimmte Einstellungen, etwa nach § 215 Abs. 2, § 227, § 451 Abs. 2 oder § 485 Abs. 1 Z 3 StPO. Der genaue Beschluss ist daher entscheidend.

Voraussetzungen prüfen →
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Zuerst muss der genaue Verfahrensausgang anhand der Entscheidung geklärt werden.

§ 393a StPO knüpft den Beitrag an bestimmte Entscheidungen. Sammeln Sie die verfahrensbeendende Verfügung, die Verständigung und den Akt, damit die Anspruchsgrundlage geprüft werden kann.

Welche Unterlagen wichtig sind →

Wann § 393a StPO angewendet werden kann

Der Beitrag setzt voraus, dass die angeklagte Person freigesprochen wurde oder dass das Strafverfahren in einer gesetzlich genannten Weise beendet wurde. Dazu zählen die Einstellung nach einem erfolgreichen Einspruch gegen die Anklageschrift, der Rücktritt der Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung, die Einstellung im bezirksgerichtlichen Verfahren sowie die Einstellung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter. Auch bestimmte Wiederaufnahmen oder Erneuerungen des Strafverfahrens können erfasst sein.

Die Regelung gilt für Angeklagte, deren Verfahren nicht lediglich auf einer Privatanklage oder auf der Anklage eines Privatbeteiligten beruht. Bei einem gemischten Verfahrensgegenstand muss daher geprüft werden, welcher Anklage das Verfahren zugrunde lag und welche Entscheidung ergangen ist.

§ 393a StPO begründet einen Anspruch auf einen Beitrag. Die Höhe steht nicht automatisch mit dem bezahlten Honorar fest. Das Gericht berücksichtigt den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der Tat- und Rechtsfragen sowie den notwendigen oder zweckmäßigen Einsatz des Verteidigers.

Gesetzliche Obergrenzen

Der Beitrag richtet sich nach dem Gericht

§ 393a Abs. 2 StPO staffelt den Höchstbetrag nach der Art des Strafverfahrens.

Höchstbeträge des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung
Verfahrensart Höchstbetrag
Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht 30.000 Euro
Landesgericht als Einzelrichter 13.000 Euro
Bezirksgericht 5.000 Euro

Wie hoch der Beitrag ausfallen kann

Die genannten Beträge sind Höchstgrenzen und keine Pauschalen. Das Gericht setzt den Beitrag nach den Umständen des einzelnen Verfahrens fest. Eine umfangreiche Aktenlage, schwierige Tat- und Rechtsfragen sowie ein erheblicher Verteidigungsaufwand können für einen höheren Beitrag sprechen. Die tatsächlich bezahlte Rechnung wird dadurch nicht automatisch ersetzt.

Bei längerer Dauer der Hauptverhandlung kann das jeweilige Höchstmaß um die Hälfte überschritten werden. Bei extremem Umfang des Verfahrens kann es auf das Doppelte erhöht werden. Für diese Erhöhungen müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Eine lange Bearbeitungsdauer allein beschreibt noch nicht den Umfang der Hauptverhandlung.

Die Barauslagen bilden einen eigenen Teil des Anspruchs. Gemeint sind notwendige Auslagen, die die angeklagte Person selbst bestritten hat. Belege, Zahlungsnachweise und eine nachvollziehbare Zuordnung zum Strafverfahren erleichtern die Prüfung.

Ein Freispruch ersetzt das Honorar nicht automatisch. § 393a StPO begrenzt den staatlichen Beitrag nach Verfahrensart und Umfang. Für die Antragstellung sollten daher die Entscheidung, die Honorarnote und die Zahlungsbelege vollständig zusammengestellt werden.

Wann der Anspruch ausgeschlossen ist

Der Anspruch entfällt, soweit die angeklagte Person den Verdacht, der das Verfahren ausgelöst hat, vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Ausschluss knüpft an die konkrete Ursache des Verfahrens an und muss im Einzelfall anhand der Akten beurteilt werden.

Ein Beitrag ist außerdem ausgeschlossen, wenn das Verfahren ausschließlich deshalb beendet wurde, weil die angeklagte Person die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der Hauptverhandlung zurückgenommen wurde.

Die Regelung greift auch dann nicht, wenn die Strafbarkeit aus einem Grund entfällt, der erst nach Einbringung der Anklageschrift oder des Antrags auf Bestrafung eingetreten ist. Die zeitliche Entwicklung des Verfahrens und der genaue Beendigungsgrund müssen deshalb feststehen.

Antrag innerhalb von drei Jahren

Der Antrag muss bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach der Verständigung von der Entscheidung oder Verfügung gestellt werden. Maßgeblich ist daher, wann die angeklagte Person über den Freispruch oder die verfahrensbeendende Entscheidung verständigt wurde. Das Datum der mündlichen Verkündung und das Datum des tatsächlichen Zugangs können auseinanderfallen.

Der Antrag sollte den Verfahrensausgang, das Aktenzeichen, die geltend gemachten Barauslagen, die Verteidigerkosten und die Zahlungsnachweise klar zuordnen. Eine Kopie der Entscheidung und eine nachvollziehbare Honorarnote gehören zu den wesentlichen Unterlagen. Bei mehreren Instanzen muss geprüft werden, welche Entscheidung den Anspruch auslöst und welche Kosten welchem Verfahrensabschnitt zuzurechnen sind.

Die konkrete Einbringungsstelle ergibt sich aus dem Verfahrensakt und der verfahrensbeendenden Entscheidung. Weil § 393a Abs. 4 StPO die Dreijahresfrist regelt, sollte der Antrag beim zuständigen Gericht eingebracht und der Einbringungsnachweis aufbewahrt werden. Die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung ist dafür ein wichtiger Anknüpfungspunkt.

Welches Gericht entscheidet

Über den Antrag entscheidet das zuständige Strafgericht im Verfahren nach § 393a StPO. Für die Zuordnung ist der konkrete Verfahrensausgang maßgeblich. Im Antrag sollten daher das Gericht, das Aktenzeichen, die Art des Verfahrens und die Entscheidung, aus der der Freispruch oder die Einstellung folgt, eindeutig genannt werden.

Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag hat aufschiebende Wirkung. Weitergehende Rechte nach der Strafprozessordnung, dem Amtshaftungsgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 bleiben unberührt. Diese Ansprüche verfolgen eigene Voraussetzungen und ersetzen die Prüfung nach § 393a StPO nicht.

Bei einer unklaren Zuständigkeit sollte der Antrag nicht bis zum Ablauf der Dreijahresfrist zurückgehalten werden. Die Entscheidung, die Verständigung darüber und der bisherige Schriftverkehr zeigen, welcher Verfahrensweg eröffnet ist.

Welche Unterlagen für die Prüfung wichtig sind

Für die Prüfung sollten Sie den Freispruch oder Einstellungsbeschluss, die Verständigung über diese Entscheidung, das Aktenzeichen und die relevanten Ladungen oder Beschlüsse bereithalten. Dazu kommen die Honorarvereinbarung oder Honorarnote des Verteidigers sowie Belege über bereits bezahlte Beträge.

Eine kurze Kostenübersicht trennt Verteidigerhonorar, Barauslagen und allfällige Kosten anderer Verfahrensbeteiligter. Ergänzend hilft eine zeitliche Übersicht mit Ermittlungsverfahren, Anklage, Hauptverhandlung, Rechtsmittel und Beendigung des Verfahrens. So lässt sich der notwendige Verteidigungsaufwand besser einordnen.

Die Unterlagen zeigen, welche Kostenbestandteile geltend gemacht werden und welchem Verfahrensabschnitt sie zuzuordnen sind. Gerade bei mehreren Entscheidungen oder Instanzen verhindert diese Trennung, dass verschiedene Kostenfragen vermischt werden.

FAQ

Die wichtigsten Fragen zu § 393a StPO

Bekomme ich nach einem Freispruch das gesamte Verteidigerhonorar zurück? +

In der Regel nicht. § 393a StPO sieht einen begrenzten Beitrag des Bundes vor. Die Höhe hängt von Verfahrensart, Umfang, Komplexität und Verteidigungsaufwand ab. Die tatsächlichen Kosten können daher über dem Beitrag liegen.

Welche Höchstbeträge gelten? +

Vor dem Bezirksgericht beträgt der Höchstbetrag 5.000 Euro, vor dem Landesgericht als Einzelrichter 13.000 Euro und vor dem Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht 30.000 Euro. Bei längerer Hauptverhandlung oder extremem Umfang kann das gesetzliche Höchstmaß unter den Voraussetzungen des § 393a Abs. 2 StPO erhöht werden.

Wie lange habe ich für den Antrag? +

Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach der Verständigung von der Entscheidung oder Verfügung gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch ausgeschlossen. Das Datum der Verständigung sollte daher dokumentiert werden.

Wer entscheidet über den Antrag? +

Über den Antrag entscheidet das zuständige Strafgericht. Im Antrag sollten Gericht, Aktenzeichen, Verfahrensart und die verfahrensbeendende Entscheidung eindeutig bezeichnet werden. Die konkrete Zuordnung ergibt sich aus dem Verfahrensakt und der Entscheidung.

Gilt § 393a StPO auch bei einer Einstellung? +

Ja, aber nur bei den gesetzlich genannten Einstellungsfällen. Dazu gehören unter anderem bestimmte Einstellungen nach einem Einspruch gegen die Anklageschrift, nach dem Rücktritt der Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung und im bezirksgerichtlichen Verfahren. Der genaue Einstellungsgrund ist entscheidend.

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