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Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nach § 190 StPO: Gründe und Folgen

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 StPO in Österreich: Gründe, Wirkung, Anregung durch die Verteidigung sowie Fortführungsantrag des Geschädigten nach § 195 StPO.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

3. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 StPO ist eine der wichtigsten Beendigungsformen im österreichischen Strafverfahren. Sie erfolgt durch die Staatsanwaltschaft ohne Anklage und ohne Diversion, wenn ein Strafverfahren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht weitergeführt wird.

Dieser Beitrag erläutert aus anwaltlicher Perspektive die Gründe der Einstellung nach § 190 StPO, ihre Wirkung und die Möglichkeit eines Fortführungsantrags durch den Geschädigten. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Wie ist Ihre Lage zur Einstellung?

Vier Konstellationen, ein klarer nächster Schritt.

Ob Stillstand der Ermittlungen, dünne Beweislage, drohender Fortführungsantrag oder eingegangene Mitteilung: Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft.

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01 Frage 1

Wie ist Ihre Lage zur möglichen Einstellung nach § 190 StPO?

Die Einstellung beendet das Ermittlungsverfahren ohne Anklage. Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Stillstand des Verfahrens: aktive Klärung statt Abwarten.

Bleibt es im Ermittlungsverfahren über längere Zeit still, ist dies häufig ein Anzeichen für eine bevorstehende Einstellung. Aus anwaltlicher Perspektive lohnt es sich, gezielt Akteneinsicht zu nehmen und den aktuellen Stand des Aktes zu klären. Eine fundierte Anregung auf Einstellung kann den Vorgang beschleunigen.

Wer einfach abwartet, riskiert hingegen, dass das Verfahren irgendwann doch wieder aktiv wird. Eine klare Stellungnahme zur Beweislage gibt der Staatsanwaltschaft Argumente an die Hand, die für eine Einstellung sprechen.

Vertiefung: Einstellungsgründe →
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Dünne Beweislage: Einstellungsantrag gezielt vorbereiten.

Bei dünner Beweislage kann die Verteidigung eine Einstellung nach § 190 Z 2 StPO anregen, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht. Aus anwaltlicher Perspektive ist eine schriftliche, sachlich fundierte Anregung mit Akteneinsicht und Beweisanalyse der beste Weg, die Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung zu bewegen.

Eine pauschale Behauptung der Unschuld reicht nicht. Es geht darum, die Schwächen der Anzeige und der Ermittlungen herauszuarbeiten und der Staatsanwaltschaft eine tragfähige Begründung für die Einstellung zu liefern.

Vertiefung: Einstellungsgründe →
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Drohender Fortführungsantrag: Position vorbereiten.

Der Geschädigte kann nach Einstellung einen Fortführungsantrag nach § 195 StPO stellen. Aus anwaltlicher Perspektive sollte die Verteidigung darauf vorbereitet sein und für den Fall einer Übermittlung an das Oberlandesgericht eine fundierte Gegenäußerung vorbereiten.

Ein Fortführungsantrag ist kein Selbstläufer für den Geschädigten. Das Gericht prüft, ob die Einstellung im Recht erfolgt ist. Die Verteidigung kann durch eine sorgfältige Stellungnahme darlegen, warum die Einstellung sachlich richtig war.

Vertiefung: Fortführungsantrag →
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Mitteilung über Einstellung: Wirkung einordnen und nächste Schritte.

Die Mitteilung über die Einstellung beendet das Ermittlungsverfahren mit beschränkter Sperrwirkung. Aus anwaltlicher Perspektive ist zu prüfen, ob die Einstellung endgültig ist oder ob die Staatsanwaltschaft die Verfolgung später wieder aufnehmen kann. Auch die Frage etwaiger Eintragungen und Auskunftsrechte ist relevant.

Die Mitteilung sollte sorgfältig durchgesehen und in den Kontext des Verfahrens eingeordnet werden. Eine kurze Bestätigung an die Staatsanwaltschaft kann genügen; bei späterer Beweislage ändert sich aber die Rechtslage.

Vertiefung: Folgen der Einstellung →

Die Einstellungsgründe nach § 190 StPO

§ 190 StPO nennt drei Hauptgründe für die Einstellung. Erstens kann die Staatsanwaltschaft einstellen, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Zweitens stellt sie ein, wenn ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund vorliegt oder ein anderer Grund die Strafbarkeit ausschließt. Drittens erfolgt die Einstellung bei mangelndem Tatverdacht, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Verdacht ergeben, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.

Diese drei Gründe decken einen Großteil der Praxisfälle ab. Aus anwaltlicher Perspektive ist die Einordnung wichtig, weil sich die Wirkung der Einstellung danach richtet und weil die Reaktion auf eine spätere Wiederaufnahme oder einen Fortführungsantrag von der Begründung abhängt.

Abzugrenzen ist die Einstellung nach § 190 StPO von der Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 191 StPO und von der Diversion nach §§ 198 ff. StPO. Während die Einstellung wegen Geringfügigkeit auch bei feststehender Tat möglich ist, setzt die Diversion einen hinreichenden Verdacht voraus und endet ohne Schuldspruch nach Erfüllung einer Auflage.

Anregung durch die Verteidigung

Eine Anregung auf Einstellung ist ein wichtiges Instrument der Verteidigung. Sie ist kein förmlicher Antrag, hat in der Praxis aber Gewicht, wenn sie sachlich begründet ist und auf Akteneinsicht beruht. Aus anwaltlicher Perspektive lohnt es sich, die Schwächen der Anzeige und der Ermittlungen herauszuarbeiten und der Staatsanwaltschaft eine tragfähige Begründung für die Einstellung zu liefern.

Die Anregung kann in jedem Stadium des Ermittlungsverfahrens erfolgen. Sinnvoll ist sie insbesondere, wenn nach Abschluss der wesentlichen Ermittlungshandlungen keine ausreichende Beweislage gegeben ist. Auch ein Gespräch mit der zuständigen Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt kann je nach Verfahren weiterhelfen.

Die Mitteilung an den Beschuldigten und an den Geschädigten erfolgt nach Einstellung formell durch die Staatsanwaltschaft. Sie enthält die Begründung in Grundzügen und einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Fortführungsantrags durch den Geschädigten.

Fortführungsantrag des Geschädigten (§ 195 StPO)

Der Geschädigte kann nach Mitteilung der Einstellung einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen. Dieser Antrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung an die Staatsanwaltschaft zu richten. Über den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht.

Das Gericht prüft, ob die Einstellung im Recht erfolgt ist oder ob das Verfahren fortzuführen ist. Bei einer Fortführung muss die Staatsanwaltschaft neuerlich tätig werden und gegebenenfalls Anklage erheben. Aus anwaltlicher Perspektive ist es sinnvoll, sich auf eine mögliche Gegenäußerung vorzubereiten und die Beweislage erneut zu prüfen.

Ein Fortführungsantrag ist kein Selbstläufer. Das Oberlandesgericht prüft sorgfältig und weist Anträge zurück, wenn die Einstellung sachlich richtig war. Eine fundierte Stellungnahme der Verteidigung kann das Gericht in der Beurteilung unterstützen.

Folgen der Einstellung

Die Einstellung nach § 190 StPO entfaltet eine beschränkte Sperrwirkung. Sie hindert eine neuerliche Verfolgung wegen derselben Tat nur dann, wenn keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen. Treten neue Beweise auf, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder aufnehmen, ohne dass es eines förmlichen Aktes bedarf.

Auch eintragungsrechtlich hat die Einstellung Bedeutung. Sie führt zu keinem Schuldspruch und nicht zu einer Eintragung im Strafregister. In der Staatsanwaltschaft selbst und in den Akten bleibt der Vorgang aber dokumentiert. Wer in seinem Beruf besondere Auskunftspflichten oder Eintragungen befürchtet, sollte die Frage anwaltlich klären lassen.

Aus anwaltlicher Perspektive empfiehlt es sich, die Mitteilung über die Einstellung sorgfältig zu prüfen und insbesondere die Begründung zur Kenntnis zu nehmen. Sie bildet die Grundlage für die Beurteilung der Sperrwirkung und für den Umgang mit einem etwaigen Fortführungsantrag.

Aktive Verteidigung lohnt sich. Eine Einstellung nach § 190 StPO erfolgt nicht automatisch. Wer früh Akteneinsicht nimmt und eine begründete Anregung auf Einstellung formuliert, beschleunigt das Verfahren und sichert eine sachlich fundierte Entscheidung.

Häufige Fragen

Was Sie zur Einstellung nach § 190 StPO wissen müssen.

Wann stellt die Staatsanwaltschaft nach § 190 StPO ein? +

Wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, wenn die Strafbarkeit aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist oder wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht. Diese drei Gründe sind in § 190 StPO ausdrücklich genannt.

Was unterscheidet § 190 StPO von § 191 StPO? +

§ 190 StPO erfasst Fälle ohne Strafbarkeit oder ohne Tatverdacht. § 191 StPO erlaubt eine Einstellung wegen Geringfügigkeit auch dann, wenn die Tat dem Grunde nach feststeht, die Folgen aber unbedeutend sind.

Kann die Einstellung aufgehoben werden? +

Die Einstellung kann durch einen Fortführungsantrag des Geschädigten gerichtlich überprüft werden. Außerdem kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln wieder aufnehmen.

Welche Frist gilt für den Fortführungsantrag? +

14 Tage ab Zustellung der Mitteilung über die Einstellung. Über den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht.

Wird die Einstellung im Strafregister eingetragen? +

Nein. Die Einstellung führt zu keinem Schuldspruch und nicht zu einer Eintragung im Strafregister. In den Akten der Staatsanwaltschaft bleibt der Vorgang dokumentiert.

Was kann ich tun, um eine Einstellung zu erreichen? +

Eine begründete Anregung auf Einstellung nach Akteneinsicht ist das wirksamste Mittel. Aus anwaltlicher Perspektive sollte die Anregung die Schwächen der Beweislage präzise darlegen.

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