Belastungszeuge verstorben oder unerreichbar: Darf das Protokoll das Urteil tragen?
Wann darf die Aussage eines verstorbenen oder unerreichbaren Zeugen verlesen werden? § 252 StPO, OGH 15 Os 90/25m und Verteidigungsrechte.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen
Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.
Erstgespräch buchen
Wo soll Ihr Erstgespräch stattfinden?
Die frühere Aussage eines verstorbenen oder unerreichbaren Belastungszeugen kann im Strafprozess verwendet werden, wenn ein gesetzlicher Verlesungsgrund vorliegt. § 252 StPO verlangt dafür eine konkrete Grundlage. Die bloße Abwesenheit eines Zeugen erlaubt es noch nicht, sein Vernehmungsprotokoll an die Stelle der persönlichen Befragung zu setzen.
Auch ein zulässig eingeführtes Protokoll erhält kein festes Beweisgewicht. Das Gericht muss seine Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nach § 258 StPO prüfen. Für die Verteidigung sind deshalb sowohl die Voraussetzungen der Verlesung als auch der Inhalt der früheren Aussage und die übrigen Beweise wichtig.
Warum kann der Belastungszeuge nicht aussagen?
Ordnen Sie den angegebenen Grund ein. Die Hinweise zeigen, welche Tatsachen und Unterlagen für die Prüfung nach § 252 StPO wichtig sind.
Welcher Grund wird für die fehlende persönliche Aussage genannt?
Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände und der gesetzliche Verlesungsgrund.
Die möglichen Ergebnisse
Unbekannter Aufenthalt braucht eine Prüfung der konkreten Nachforschungen.
Ein anderer Hinderungsgrund muss die gesetzliche Voraussetzung des § 252 Abs. 1 Z 1 StPO erfüllen.
Ein versäumter Verhandlungstermin benennt noch keinen gesetzlichen Verlesungsgrund.
Wann § 252 Abs. 1 Z 1 StPO eine Verlesung erlaubt
Wann § 252 Abs. 1 Z 1 StPO eine Verlesung erlaubt
§ 252 Abs. 1 StPO begrenzt die Verlesung früherer Aussagen in der Hauptverhandlung. Z 1 nennt den Tod des Zeugen, seinen unbekannten Aufenthalt und Fälle, in denen das persönliche Erscheinen aus den dort genannten erheblichen Gründen nicht bewerkstelligt werden konnte. Diese Ausgangslagen müssen jeweils anhand ihrer eigenen Voraussetzungen geprüft werden. Die Aussage darf nicht allein deshalb verlesen werden, weil die persönliche Befragung gerade unbequem oder der Zeuge am Verhandlungstag nicht erschienen ist.
Bei einem verstorbenen Zeugen steht ein anderer tatsächlicher Grund im Raum als bei einer Person, deren Adresse noch festgestellt werden könnte. Für die Prüfung gehören daher zwei Unterlagen zusammen: der Nachweis der fehlenden Verfügbarkeit und das konkrete frühere Vernehmungsprotokoll. Erst danach lässt sich beurteilen, welche gesetzliche Fallgruppe trägt und welche Aussage überhaupt in die Hauptverhandlung eingeführt werden soll.
Wann der Aufenthalt als unbekannt gelten kann
Wann der Aufenthalt als unbekannt gelten kann
Eine nicht zugestellte Ladung und ein unbekannter Aufenthalt sind unterschiedliche Tatsachen. Ist eine Adresse bekannt, muss geprüft werden, was über den Aufenthaltsort tatsächlich feststeht und welche Bemühungen zur Erreichung des Zeugen unternommen wurden. Dabei kommt es auf den konkreten Fall an, insbesondere auf die Bedeutung des Zeugenbeweises und das Gewicht des Tatvorwurfs.
Das zeigt die Entscheidung des OGH vom 19. November 2025, 15 Os 90/25m. Der Zeuge war einmal an seiner bekannten Adresse in Bulgarien erfolglos geladen worden. Weitere Nachforschungen unterblieben. Unter den festgestellten Umständen sah der OGH die Voraussetzung des unbekannten Aufenthalts nach § 252 Abs. 1 Z 1 StPO als nicht erfüllt an. Die Entscheidung begründet keine feste Zahl notwendiger Ladungen. Sie verlangt, die tatsächlichen Bemühungen und die Bedeutung der Aussage zu würdigen.
Für die Verteidigung ist deshalb der dokumentierte Ablauf entscheidend. Welche Adresse war bekannt? Was ergab der Zustellversuch? Welche weiteren Informationen oder Erhebungen lagen vor? Der Umstand, dass der Zeuge im Ausland lebt, beantwortet diese Fragen noch nicht.
Was Zustimmung und Widerspruch bewirken
Was Zustimmung und Widerspruch bewirken
Das Einverständnis von Ankläger und Angeklagtem ist nach § 252 Abs. 1 Z 4 StPO ein eigener Verlesungsgrund. Fehlt dieses Einverständnis, kann die Verlesung nicht auf Z 4 gestützt werden. Die übrigen gesetzlichen Fallgruppen bleiben gesondert zu prüfen. Liegen deren Voraussetzungen vor, hängt die Zulässigkeit nicht zusätzlich von einer Zustimmung nach Z 4 ab.
Ein Widerspruch der Verteidigung ersetzt daher die Prüfung des gesetzlichen Grundes nicht. Er sollte den konkreten Mangel benennen: etwa die unzureichenden Nachforschungen zum Aufenthalt oder einen nicht belegten Hinderungsgrund. Ebenso wichtig ist, dass sich der Verfahrensablauf aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nachvollziehen lässt. Eine Einwendung gegen die Verlesung und eine Stellungnahme zum Inhalt der Aussage betreffen verschiedene Fragen und können beide erforderlich sein.
Wann Vortrag statt Verlesung zulässig ist
Wann Vortrag statt Verlesung zulässig ist
§ 252 Abs. 2a StPO sieht unter seinen Zustimmungsvoraussetzungen einen Vortrag des wesentlichen Inhalts von Aktenstücken anstelle der Verlesung vor. Die Aktenstücke müssen allen Mitgliedern des Schöffengerichts und den Verfahrensbeteiligten zugänglich sein. Eine solche Zusammenfassung ist ein gesetzlich geregelter Vorgang. Sie darf nicht als beliebiger Ersatz verwendet werden, um die Voraussetzungen für die Einführung einer früheren Zeugenaussage zu umgehen.
Nach § 252 Abs. 3 StPO ist der Angeklagte nach jeder Verlesung und jedem Vortrag zu fragen, ob er dazu etwas zu erklären hat. Die Vorschrift regelt auch das Verlangen nach weiterer Verlesung. Für die Verteidigung kann gerade der ausgelassene Zusammenhang bedeutsam sein: eine frühere Unsicherheit, eine einschränkende Antwort oder die Frage, auf welche Wahrnehmung sich der Zeuge stützte. § 252 Abs. 4 StPO schützt die Grenzen der Vorschrift gegen Umgehung.
Welches Gewicht das Protokoll im Urteil erhält
Welches Gewicht das Protokoll im Urteil erhält
Die zulässige Einführung einer Aussage und ihre Beweiskraft sind getrennte Prüfungen. § 258 Abs. 1 StPO beschränkt die Urteilsfindung auf das, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Nach Abs. 2 hat das Gericht die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der Beweismittel sorgfältig zu prüfen, einzeln und im Zusammenhang mit allen dafür und dagegen sprechenden Umständen. Eine gesetzmäßig verlesene Aussage wird damit Teil der Beweisgrundlage; ihr Inhalt wird dadurch noch nicht als wahr festgeschrieben.
Für die inhaltliche Prüfung zählen konkrete Fragen: Was hat der Zeuge selbst wahrgenommen? Welche Unsicherheiten enthält das Protokoll? Passt die Aussage zu Urkunden, Aufzeichnungen und anderen Aussagen? Welche Widersprüche wurden in der Hauptverhandlung angesprochen? Aus §§ 252 und 258 StPO folgt weder ein pauschales Verbot jeder Verurteilung ohne persönliche Aussage dieses Zeugen noch ein Automatismus zugunsten des früheren Protokolls.
Welche Unterlagen die Verteidigung vergleichen sollte
Welche Unterlagen die Verteidigung vergleichen sollte
Eine genaue Prüfung beginnt mit dem vollständigen früheren Vernehmungsprotokoll und einer vorhandenen Ton- oder Bildaufnahme. Dazu kommen die Ladung, Zustellnachweise, Unterlagen zu Nachforschungen oder zum Hinderungsgrund und das Hauptverhandlungsprotokoll. Letzteres zeigt, welche Aussage verlesen oder vorgetragen wurde, wie die Beteiligten reagierten und welche Anträge oder Erklärungen festgehalten wurden.
Anschließend wird der gesetzliche Grund mit dem tatsächlichen Ablauf verglichen. Bei behauptetem unbekanntem Aufenthalt stehen die Erreichungsversuche im Vordergrund. Bei Zustimmung ist zu prüfen, worauf sich das Einverständnis bezog. Für die Beweiswürdigung müssen außerdem die entlastenden und belastenden Beweismittel zusammen betrachtet werden. Eine isolierte Passage aus dem früheren Protokoll reicht für diese Prüfung selten aus.
Im Fall 15 Os 90/25m stellte der OGH wegen der unzulässigen Verlesung den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO fest. Welche prozessuale Reaktion im eigenen Verfahren möglich ist, hängt vom Gericht, vom Verfahrensstand und von den konkreten Vorgängen ab. Lassen Sie die Unterlagen deshalb anhand der tatsächlichen Hauptverhandlung prüfen, statt allein aus der fehlenden Anwesenheit des Zeugen auf den Ausgang des Verfahrens zu schließen.
Häufige Fragen zur Aussage eines fehlenden Zeugen
Reicht eine erfolglose Ladung für einen unbekannten Aufenthalt? +
Darf die frühere Aussage eines verstorbenen Zeugen verwendet werden? +
Kann die Verteidigung die Verlesung immer durch Widerspruch verhindern? +
Beweist ein zulässig verlesenes Protokoll automatisch den Tatvorwurf? +
Weitere Fragen zur Hauptverhandlung
Einvernahme, Hausdurchsuchung, Anklage?
In Strafsachen zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags, in dringenden Fällen früher.
Direkter Draht in die Kanzlei.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 660 2407152