Bei einer Aufnahme zählt die vollständige Dokumentation und die vorherige Information.
Nach § 97 StPO darf eine Vernehmung nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person als Tonaufnahme oder Ton- und Bildaufnahme aufgezeichnet werden. Die Aufnahme muss die Vernehmung zur Gänze erfassen. Bei Zeugen endet die Aufnahme, sobald der Zeuge widerspricht, soweit keine besondere gesetzliche Regelung greift.
Fragen Sie vor Beginn, ob aufgenommen wird, welchem Zweck die Aufnahme dient und wie die Aussage dokumentiert wird. Als Beschuldigter bleiben Ihre Belehrung, Ihr Schweigerecht und Ihr Recht auf einen Verteidiger nach § 164 StPO maßgeblich.