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Zeuge im Strafverfahren: Aussagepflicht, Aussageverweigerung und Belehrung

Rechte und Pflichten des Zeugen im österreichischen Strafverfahren: allgemeine Zeugenpflicht, Aussageverweigerung nach §§ 156, 157 StPO, Berufsgeheimnis und Belehrungspflicht.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

4. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer als Zeuge in einem österreichischen Strafverfahren vorgeladen wird, ist grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Es bestehen aber wichtige Befreiungs- und Verweigerungsrechte, die in der StPO ausdrücklich geregelt sind. Wer sie kennt und richtig einsetzt, vermeidet Konflikte und sichert seine Rechte.

Dieser Beitrag erläutert aus anwaltlicher Perspektive die Zeugenpflicht, die wichtigsten Verweigerungsrechte und die Belehrungspflicht. Die Folgen unrichtiger Aussagen werden nur kurz angerissen; ein eigener Beitrag zur falschen Beweisaussage liegt bereits vor. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Wie ist Ihre Lage als Zeuge?

Vier Konstellationen, ein klarer nächster Schritt.

Ob Angehöriger des Beschuldigten, möglicher Selbstbelastung, beruflich gebunden oder Wunsch nach Anonymität: Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft.

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01 Frage 1

Wie ist Ihre Lage als Zeuge im Strafverfahren?

Zeugen unterliegen grundsätzlich der Aussagepflicht, haben aber wichtige Verweigerungsrechte. Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Angehöriger ist beschuldigt: Aussageverweigerungsrecht nach § 156 StPO prüfen.

Angehörige des Beschuldigten haben nach § 156 StPO ein Aussageverweigerungsrecht. Dazu zählen unter anderem Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten sowie Verwandte in gerader Linie und nahe Verwandte. Aus anwaltlicher Perspektive sollte das Verweigerungsrecht vor der Aussage geprüft und gegebenenfalls geltend gemacht werden.

Das Verweigerungsrecht muss aktiv erklärt werden. Wer trotz Bestehens eines Rechts aussagt, kann diese Aussage später nicht mehr widerrufen. Eine Belehrung ist Pflicht, fehlt sie, ist die Aussage in der Regel nicht verwertbar.

Vertiefung: Aussageverweigerung →
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Selbstbelastungsgefahr: Auskunftsverweigerung nach § 157 StPO.

Niemand muss sich selbst einer Straftat bezichtigen. § 157 StPO gibt Zeugen das Recht, einzelne Fragen nicht zu beantworten, wenn die Antwort sie selbst oder einen Angehörigen einer strafbaren Handlung verdächtig machen würde. Aus anwaltlicher Perspektive ist die Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts vor der Einvernahme zu klären.

Das Recht bezieht sich auf einzelne Fragen, nicht zwingend auf die gesamte Aussage. Eine sorgfältige Vorbereitung mit anwaltlicher Begleitung schützt davor, sich durch eine Antwort selbst der Strafverfolgung auszusetzen.

Vertiefung: Aussageverweigerung →
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Berufsgeheimnis: gesetzliche Aussagebeschränkungen ernst nehmen.

Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Geistliche, Journalisten und weitere Berufsgruppen unterliegen besonderen Verschwiegenheitspflichten. Diese Pflichten begründen Aussageverweigerungsrechte vor Gericht. Aus anwaltlicher Perspektive ist vor der Einvernahme zu klären, welche Inhalte von der Verschwiegenheit erfasst sind.

Eine Aussage über vom Berufsgeheimnis erfasste Inhalte ist in der Regel nicht zulässig und kann standesrechtliche Folgen haben. Auch eine teilweise Aussage kann das Berufsgeheimnis verletzen, daher ist eine sorgfältige Einordnung notwendig.

Vertiefung: Aussageverweigerung →
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Anonymität gewünscht: besondere Schutzmaßnahmen prüfen.

In bestimmten Fällen kommen besondere Schutzmaßnahmen für Zeugen in Betracht. Dazu zählen unter anderem die anonyme Einvernahme, die Einvernahme über audiovisuelle Übertragung oder die schonende Einvernahme. Aus anwaltlicher Perspektive sollte schon vor der Einvernahme geprüft werden, ob Schutzbedarf besteht und welche Maßnahmen in Betracht kommen.

Schutzmaßnahmen sind nicht selbstverständlich. Sie setzen eine konkrete Gefährdungslage voraus und sind regelmäßig anlassbezogen zu beantragen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung erhöht die Erfolgsaussichten.

Vertiefung: Schutzmaßnahmen für Zeugen →

Die allgemeine Zeugenpflicht

Im österreichischen Strafverfahren trifft Zeugen eine dreifache Pflicht. Zum einen müssen sie auf gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Vorladung erscheinen. Zum anderen müssen sie wahrheitsgemäß aussagen. Schließlich besteht die Aussagepflicht selbst. Wer ohne Grund nicht erscheint, kann zwangsweise vorgeführt und mit Beugemitteln belegt werden.

Die Zeugenpflicht ist Ausdruck eines öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung im Strafverfahren. Sie gilt grundsätzlich für jeden Zeugen, unabhängig vom Verhältnis zum Beschuldigten. Ausnahmen müssen durch ein gesetzliches Verweigerungsrecht gerechtfertigt sein.

Aus anwaltlicher Perspektive empfiehlt es sich, vor einer Einvernahme die eigene Rolle und mögliche Rechte zu klären. Eine unvorbereitete Aussage kann sowohl den Aussagenden als auch das Verfahren belasten.

Aussageverweigerung und Auskunftsverweigerung

Die StPO sieht mehrere Gründe für eine Verweigerung der Aussage vor. § 156 StPO gibt Angehörigen des Beschuldigten ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Es betrifft Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie und nahe Seitenverwandte. Wer von diesem Recht Gebrauch machen will, muss es bei der Einvernahme erklären.

§ 157 StPO regelt die Auskunftsverweigerung. Sie betrifft einzelne Fragen, deren Beantwortung den Zeugen oder einen Angehörigen einer strafbaren Handlung verdächtig machen würde. Die Auskunftsverweigerung schützt davor, sich selbst der Strafverfolgung auszusetzen. Sie ist bei jeder einschlägigen Frage geltend zu machen.

Daneben kennen einzelne Gesetze besondere Verweigerungsrechte für bestimmte Berufsgruppen. Diese werden im folgenden Abschnitt zum Berufsgeheimnis behandelt.

Berufsgeheimnis und Belehrungspflicht

Bestimmte Berufsgruppen unterliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, die im Strafverfahren als Aussageverweigerungsrecht wirkt. Dazu zählen Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, Geistliche, Mediatoren, Journalisten und weitere Berufe. Über das Berufsgeheimnis dürfen sie ohne Entbindung nicht aussagen.

Die Belehrungspflicht über die Verweigerungsrechte trifft das einvernehmende Gericht oder die Staatsanwaltschaft. Sie ist Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussage. Fehlt die Belehrung, ist die Aussage in der Regel nicht verwertbar und kann von der Verteidigung als Beweis angefochten werden.

Aus anwaltlicher Perspektive empfiehlt es sich, bei Unsicherheit über die eigene Position ausdrücklich auf die Belehrung zu bestehen und vor der Aussage eine Pause für eine kurze rechtliche Klärung zu erbitten.

Schutzmaßnahmen und Folgen unrichtiger Aussage

In Fällen besonderer Gefährdung kommen Schutzmaßnahmen für Zeugen in Betracht. Dazu zählen die anonyme Einvernahme, die Einvernahme über audiovisuelle Übertragung oder die schonende Einvernahme bei besonders schutzbedürftigen Personen, etwa Kindern oder anderen besonders gefährdeten Zeugen. Diese Maßnahmen sind regelmäßig zu beantragen und setzen eine konkrete Gefährdungslage voraus.

Wer als Zeuge falsch aussagt, riskiert eine Strafverfolgung wegen falscher Beweisaussage nach § 288 StGB. Die Strafdrohung ist erheblich; in qualifizierten Fällen reicht sie bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Ein eigener Beitrag widmet sich der falschen Beweisaussage im Detail.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die ehrliche Aussage in den Grenzen der eigenen Verweigerungsrechte die sicherste Strategie. Wer Lücken im Wissen offen einräumt und keine Spekulationen anstellt, schützt sich vor Konflikten mit der Wahrheitspflicht.

Belehrung verlangen. Wer als Zeuge geladen wird, sollte vor der Aussage die Belehrung über die Verweigerungsrechte sorgfältig anhören und im Zweifel ausdrücklich darum bitten. Eine fehlende oder unvollständige Belehrung kann die Verwertbarkeit der Aussage beseitigen.

Häufige Fragen

Was Sie als Zeuge in Österreich wissen müssen.

Muss ich als Zeuge erscheinen? +

Ja. Die Erscheinungspflicht ist Teil der Zeugenpflicht. Wer ohne Grund nicht erscheint, kann zwangsweise vorgeführt und mit Beugemitteln belegt werden.

Wann darf ich die Aussage verweigern? +

Insbesondere wenn ein Angehöriger des Beschuldigten ist (§ 156 StPO), wenn die Antwort Sie oder Angehörige der Strafverfolgung aussetzen würde (§ 157 StPO) oder wenn ein Berufsgeheimnis besteht.

Wer gilt als Angehöriger? +

Insbesondere Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie und nahe Seitenverwandte. Der genaue Personenkreis ist in § 156 StPO geregelt.

Was geschieht, wenn ich nicht belehrt werde? +

Eine fehlende Belehrung führt in der Regel zur Unverwertbarkeit der Aussage. Die Verteidigung kann die Aussage als Beweis anfechten.

Kann ich anonym aussagen? +

In Fällen besonderer Gefährdung kommen Schutzmaßnahmen wie anonyme Einvernahme oder audiovisuelle Übertragung in Betracht. Sie sind regelmäßig zu beantragen.

Welche Strafe droht bei falscher Aussage? +

Eine vorsätzlich falsche Beweisaussage nach § 288 StGB ist strafbar. Die Strafdrohung reicht bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Ein eigener Beitrag widmet sich diesem Thema.

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