Angehöriger ist beschuldigt: Aussageverweigerungsrecht nach § 156 StPO prüfen.
Angehörige des Beschuldigten haben nach § 156 StPO ein Aussageverweigerungsrecht. Dazu zählen unter anderem Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten sowie Verwandte in gerader Linie und nahe Verwandte. Aus anwaltlicher Perspektive sollte das Verweigerungsrecht vor der Aussage geprüft und gegebenenfalls geltend gemacht werden.
Das Verweigerungsrecht muss aktiv erklärt werden. Wer trotz Bestehens eines Rechts aussagt, kann diese Aussage später nicht mehr widerrufen. Eine Belehrung ist Pflicht, fehlt sie, ist die Aussage in der Regel nicht verwertbar.