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Falsche Beweisaussage: Wahrheitspflicht, Strafdrohung und Aussagenotstand (§ 288 StGB)

Falsche Beweisaussage nach § 288 StGB: Wahrheitspflicht von Zeugen und Sachverständigen, die erhöhte Strafdrohung bei Eid und der Aussagenotstand nach § 290 StGB.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

26. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer in einem Verfahren aussagt, steht oft unter Druck. Eine falsche Aussage als Zeuge oder ein falsches Gutachten als Sachverständiger kann nach § 288 StGB strafbar sein. Das gilt nicht nur vor Gericht, sondern auch im Ermittlungsverfahren. Besonders heikel wird es, wenn eine wahre Aussage die eigene Lage verschlechtern würde.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, was der Tatbestand der falschen Beweisaussage verlangt, welche Strafdrohungen gelten, vor welchen Stellen § 288 StGB anwendbar ist und welche Bedeutung der Aussagenotstand nach § 290 StGB hat. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

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Ob eine Aussage strafbar ist, hängt davon ab, vor welcher Stelle sie erfolgt, in welcher Rolle und ob sie unter Eid abgelegt wurde. Wählen Sie Ihre Lage, Sie erhalten die wichtigsten Punkte und den nächsten konkreten Schritt.

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01 Frage 1

Worum geht es bei Ihnen?

Ob eine Aussage strafbar ist, hängt davon ab, vor welcher Stelle sie erfolgt, in welcher Rolle und ob sie unter Eid abgelegt wurde. Wählen Sie Ihre Lage, Sie erhalten die wichtigsten Punkte und den nächsten konkreten Schritt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Geladener Zeuge mit Selbstbelastungsgefahr: Entschlagungsrecht und Aussagenotstand prüfen.

Wer als Zeuge geladen ist, unterliegt grundsätzlich der Wahrheitspflicht. Würde eine wahre Aussage Sie selbst oder einen Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen, kommt ein Entschlagungsrecht in Betracht. § 290 StGB sieht zudem für den Aussagenotstand einen Strafbefreiungsgrund vor.

Aus anwaltlicher Perspektive sollte vor der Vernehmung geklärt werden, ob ein Entschlagungsrecht besteht und wie damit umzugehen ist. Eine falsche Aussage ist nie der richtige Weg, das Schweigen oder die Entschlagung sind die rechtssicheren Alternativen.

Vertiefung: der Aussagenotstand nach § 290 StGB →
02

Vorwurf der falschen Beweisaussage: Rolle, Stelle und Eid sind entscheidend.

Der Vorwurf nach § 288 StGB setzt eine falsche Aussage in einer bestimmten Rolle und vor einer bestimmten Stelle voraus. Die Grundstrafdrohung des Abs 1 reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Wurde die Aussage unter Eid abgelegt oder mit einem Eid bekräftigt, erhöht Abs 2 den Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre.

Aus anwaltlicher Perspektive ist genau zu prüfen, ob die Aussage tatsächlich falsch war, in welcher Rolle und vor welcher Stelle sie erfolgte. Sagen Sie zur Sache nichts aus, bevor Sie Akteneinsicht genommen und sich beraten haben.

Vertiefung: der Tatbestand des § 288 StGB →
03

Sachverständiger: falscher Befund oder falsches Gutachten kann unter § 288 StGB fallen.

§ 288 StGB erfasst nicht nur Zeugen, sondern auch Sachverständige, die einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstatten. Auch hier gilt die Grundstrafdrohung des Abs 1 bis zu drei Jahren und bei Beeidigung die erhöhte Drohung des Abs 2.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Einordnung zwischen einer vertretbaren fachlichen Einschätzung und einer bewusst falschen Darstellung zentral. Die Grundlagen des Gutachtens und der Befundaufnahme sollten sorgfältig dokumentiert sein.

Vertiefung: der Tatbestand des § 288 StGB →
04

Aussage im Ermittlungsverfahren: § 288 Abs 4 StGB erfasst Zeugen und Sachverständige.

Nach § 288 Abs 4 StGB ist auch strafbar, wer als Zeuge oder Sachverständiger in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Europäischer Staatsanwaltschaft falsch aussagt. Der Anwendungsbereich beschränkt sich also nicht auf die Hauptverhandlung.

Aus anwaltlicher Perspektive ist wichtig, in welcher Rolle Sie vernommen wurden. Für Beschuldigte gilt die Wahrheitspflicht des § 288 StGB nicht, sie können sich verteidigen und schweigen. Die Einordnung der Rolle sollte vor jeder Aussage geklärt sein.

Vertiefung: vor welchen Stellen § 288 gilt →

Der Tatbestand der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB

§ 288 StGB schützt die Rechtspflege vor unrichtigen Aussagen in förmlichen Verfahren.

Erfasste Personen. Strafbar ist, wer als Zeuge oder Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder wer als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet.

Strafdrohung. Die Grundstrafdrohung des § 288 Abs 1 StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Falschheit der Aussage. Erforderlich ist, dass die Aussage objektiv unrichtig ist und sich auf einen für das Verfahren erheblichen Umstand bezieht. Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Prüfung dieser Voraussetzungen entscheidend.

Die Aussage unter Eid nach § 288 Abs 2 StGB

Eine unter Eid abgelegte falsche Aussage wird strenger behandelt.

Erhöhte Strafdrohung. Wer die falsche Beweisaussage unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt, ist nach § 288 Abs 2 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.

Hintergrund. Der Eid soll die Verlässlichkeit der Aussage besonders absichern. Wird er gebrochen, wiegt das Unrecht schwerer, was sich im höheren Strafrahmen niederschlägt.

Aus anwaltlicher Perspektive ist daher zu klären, ob und in welcher Form eine Beeidigung erfolgt ist, weil dies den Strafrahmen erheblich verändert.

Vor welchen Stellen § 288 StGB gilt

Der Anwendungsbereich des § 288 StGB ist weiter, als viele annehmen.

Untersuchungsausschuss und Disziplinarbehörde. Nach § 288 Abs 3 StGB erstreckt sich die Strafbarkeit auch auf falsche Aussagen vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen sowie vor Disziplinarbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

Ermittlungsverfahren. Nach § 288 Abs 4 StGB ist auch strafbar, wer als Zeuge oder Sachverständiger in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Europäischer Staatsanwaltschaft falsch aussagt.

Beschuldigte. Für Beschuldigte gilt keine Wahrheitspflicht im Sinne des § 288 StGB. Sie dürfen sich verteidigen und schweigen. Aus anwaltlicher Perspektive ist die Klärung der Rolle vor jeder Aussage daher zentral.

Der Aussagenotstand nach § 290 StGB

Nicht jede falsche Aussage führt zu einer Bestrafung.

Strafbefreiungsgrund. § 290 StGB sieht einen besonderen Strafaufhebungsgrund für den Aussagenotstand vor. Er greift, wenn der Täter die Tat begangen hat, um von sich oder einem Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder einen sonstigen schweren Nachteil abzuwenden.

Grenzen. Der Strafbefreiungsgrund hat Grenzen und enthebt nicht von der Pflicht, sich richtig zu verhalten. Statt einer falschen Aussage stehen das Schweigen und die Entschlagung zur Verfügung.

Aus anwaltlicher Perspektive sollte die Frage des Aussagenotstands vor einer Vernehmung geklärt werden, damit die rechtssichere Alternative gewählt werden kann.

Entschlagungsrecht und Wahrheitspflicht

Wer als Zeuge geladen ist, hat Rechte, die vor der Aussage zu klären sind.

Wahrheitspflicht. Zeugen sind grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Diese Pflicht ist die Grundlage der Strafbarkeit nach § 288 StGB.

Entschlagungsrecht. Würde eine wahre Aussage Sie selbst oder einen Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen, kommt ein Aussageverweigerungsrecht in Betracht. Davon ist Gebrauch zu machen, bevor eine unwahre Aussage erwogen wird.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die rechtzeitige Klärung des Entschlagungsrechts der sicherste Weg, eine Strafbarkeit zu vermeiden.

Die häufigsten Fehler im Zusammenhang mit einer Aussage. Annehmen, eine kleine Unwahrheit bleibe ohne Folgen. Die eigene Rolle als Zeuge oder Beschuldigter nicht klären. Das Entschlagungsrecht übersehen und stattdessen eine unwahre Aussage wählen. In allen Fällen gilt: Vor der Vernehmung Rolle, Wahrheitspflicht und Entschlagungsrecht klären lassen.

Häufige Fragen

Was Sie zur falschen Beweisaussage wissen müssen.

Wer kann sich nach § 288 StGB strafbar machen? +

Strafbar ist, wer als Zeuge oder Auskunftsperson bei einer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet. Für Beschuldigte gilt diese Wahrheitspflicht nicht, sie dürfen sich verteidigen und schweigen.

Welche Strafe droht bei einer falschen Beweisaussage? +

Die Grundstrafdrohung des § 288 Abs 1 StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Wurde die Aussage unter Eid abgelegt oder mit einem Eid bekräftigt, erhöht § 288 Abs 2 StGB den Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre.

Gilt § 288 StGB auch bei einer Aussage vor der Polizei? +

Ja. Nach § 288 Abs 4 StGB ist auch strafbar, wer als Zeuge oder Sachverständiger in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Europäischer Staatsanwaltschaft falsch aussagt. Der Anwendungsbereich beschränkt sich nicht auf die Hauptverhandlung.

Was ist der Aussagenotstand nach § 290 StGB? +

§ 290 StGB sieht einen besonderen Strafaufhebungsgrund vor, wenn die falsche Aussage begangen wurde, um von sich oder einem Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder einen sonstigen schweren Nachteil abzuwenden. Statt einer falschen Aussage stehen jedoch das Schweigen und die Entschlagung zur Verfügung.

Was kann ich tun, wenn eine wahre Aussage mich selbst belastet? +

In diesem Fall kommt ein Entschlagungsrecht in Betracht, von dem Sie vor einer unwahren Aussage Gebrauch machen sollten. Aus anwaltlicher Perspektive ist es sinnvoll, das Entschlagungsrecht und einen möglichen Aussagenotstand bereits vor der Vernehmung klären zu lassen.

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