Wirtschaftsdelikt mit mehreren Beschuldigten: Ermittlungsverfahren trennen?
Wann kann die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen einzelne Beschuldigte trennen? § 27 StPO, Gründe und Grenzen.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen
Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.
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§ 27 StPO ermöglicht der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren gegen einzelne Beschuldigte oder wegen einzelner Straftaten getrennt zu führen. Sie kann die Trennung auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen. Als Gründe nennt das Gesetz insbesondere die Vermeidung von Verzögerungen, den Schutz schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen und die Verkürzung der Haft eines Beschuldigten.
Bei mehreren persönlich Beschuldigten in einem Wirtschaftsverfahren kommt es auf den konkreten Grund und dessen Bezug zu einer Person oder Straftat an. § 27 StPO betrifft die Führung des Ermittlungsverfahrens. Die Vorschrift entscheidet nicht über Schuld, beendet kein Verfahren und ermächtigt das Gericht nicht, ein bereits gemeinsam angeklagtes Hauptverfahren zu trennen.
Welcher Punkt ist für eine Trennung wichtig?
Ordnen Sie den Verfahrensstand und den konkreten Anlass ein. Die Entscheidungshilfe ersetzt keine Prüfung des Akts.
Was ist Ihr Hauptanliegen?
Wählen Sie den Punkt, der Ihre Situation am besten beschreibt.
Fünf mögliche Anliegen
Die Verkürzung der Haft eines Beschuldigten ist ein ausdrücklich genanntes Ziel.
Das geschützte Geheimhaltungsinteresse muss einem Beschuldigten zugeordnet werden.
Die drei Beispiele in § 27 StPO sind durch das Wort insbesondere eingeleitet.
§ 27 StPO regelt die getrennte Führung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft.
Wer kann eine getrennte Führung anordnen?
Wer kann eine getrennte Führung anordnen?
Die Entscheidung liegt nach § 27 StPO bei der Staatsanwaltschaft. Sie kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass Ermittlungen getrennt geführt werden. Der Beschuldigte kann damit eine Prüfung anregen. Der Wortlaut gibt ihm keinen automatischen Anspruch auf die gewünschte Entscheidung.
Die Trennung kann einzelne Straftaten oder einzelne Beschuldigte betreffen. Bei mehreren Beschuldigten in einem Wirtschaftsverfahren muss daher klar sein, welche Person oder welcher Tatvorwurf aus der gemeinsamen Führung herausgelöst werden soll.
Welche Gründe nennt § 27 StPO?
Welche Gründe nennt § 27 StPO?
Das Gesetz nennt drei Beispiele: Verzögerungen vermeiden, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Beschuldigten wahren oder die Haft eines Beschuldigten verkürzen. Das Wort insbesondere zeigt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Jeder Anlass muss dennoch konkret begründet werden.
Beim Geheimhaltungsinteresse verweist § 27 StPO auf § 1 Abs. 1 DSG. Das Interesse muss einem Beschuldigten zugeordnet werden. Ein allgemeiner Wunsch, wirtschaftliche Unterlagen vertraulich zu halten, ist im Gesetzeswortlaut nicht als eigener Trennungsgrund genannt. Entscheidend ist der konkrete Bezug zu einem schutzwürdigen Interesse der betroffenen Person.
Wie lässt sich der Antrag konkret begründen?
Wie lässt sich der Antrag konkret begründen?
Ein zweckmäßiger Antrag bezeichnet den betroffenen Beschuldigten oder die einzelne Straftat und erklärt, welches Problem aus der gemeinsamen Führung entsteht. Er sollte den Zusammenhang zwischen diesem Problem und dem beantragten Umfang der Trennung nachvollziehbar machen. § 27 StPO nennt dafür keine eigene Beweismittelliste.
Bei einer behaupteten Verzögerung können der ausstehende Schritt und die davon betroffene Person wichtig sein. Bei Haft kommt es auf die konkrete Lage dieser Person und den Zusammenhang mit den noch offenen Ermittlungen an. Bei Geheimhaltungsinteressen sollte der Antrag das betroffene persönliche Interesse bezeichnen und vertrauliche Einzelheiten auf das notwendige Maß beschränken. Das sind praktische Begründungspunkte, keine zusätzlichen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale.
Was bewirkt eine Trennung?
Was bewirkt eine Trennung?
Eine Anordnung betrifft die getrennte Führung der Ermittlungen. Sie entscheidet nicht darüber, ob ein Beschuldigter eine Straftat begangen hat. Sie stellt auch kein Verfahren ein und beendet keine Anklage. Die weitere Behandlung der getrennten Ermittlungen hängt vom jeweiligen Verfahrensverlauf ab.
§ 27 StPO nennt die Verkürzung der Haft als möglichen Zweck. Daraus folgt keine automatische Entlassung oder garantierte Verkürzung. Die Staatsanwaltschaft muss beurteilen, ob eine getrennte Führung im konkreten Fall den genannten Zweck erreichen kann.
Was gilt nach einer gemeinsamen Anklage?
Was gilt nach einer gemeinsamen Anklage?
§ 27 StPO ermächtigt die Staatsanwaltschaft, Ermittlungsverfahren getrennt zu führen. Die Norm betrifft damit das Ermittlungsstadium. Sie ist keine Grundlage dafür, dass das Gericht ein bereits gemeinsam anhängiges Hauptverfahren nach dieser Vorschrift trennt.
Ist eine gemeinsame Anklage bereits beim Gericht anhängig, muss die Frage nach der Verfahrensführung anhand der dafür geltenden Regeln geprüft werden. Aus § 27 StPO allein lässt sich keine gerichtliche Trennung ableiten.
Ist die Trennung eine Wiederaufnahme?
Ist die Trennung eine Wiederaufnahme?
Nein. § 27 StPO regelt, wie die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren führt. Eine Trennung ordnet Ermittlungen für einzelne Beschuldigte oder Straftaten gesondert. Die Vorschrift eröffnet kein abgeschlossenes Verfahren neu.
Eine Wiederaufnahme verfolgt eine andere verfahrensrechtliche Frage. Wer ein abgeschlossenes Verfahren erneut aufgreifen will, braucht dafür eine gesonderte rechtliche Prüfung. § 27 StPO ersetzt diese nicht.
Verfahrenstrennung nach § 27 StPO
Muss die Staatsanwaltschaft einem Antrag stattgeben? +
Sind die drei genannten Gründe abschließend? +
Verkürzt eine Trennung automatisch die Haft? +
Kann das Gericht nach der Anklage nach § 27 StPO trennen? +
Ist § 27 StPO ein Antrag auf Wiederaufnahme? +
Aktenlage und Verjährung prüfen
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