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Verjährung im Strafrecht: Wann eine Tat nicht mehr verfolgt werden darf

Wann verjährt eine Straftat in Österreich? Verfolgungsverjährung nach der Strafdrohung (§ 57 StGB), Beginn und Hemmung der Frist (§ 58 StGB) und unverjährbare Delikte.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

16. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Mit der Zeit verliert der Staat das Recht, eine Straftat zu verfolgen. Dahinter steht der Gedanke, dass das Strafbedürfnis mit zunehmendem Abstand zur Tat sinkt, Beweise verblassen und Rechtsfrieden einkehren soll. Für Betroffene stellt sich die Frage praktisch oft sehr konkret: Darf eine länger zurückliegende Tat überhaupt noch verfolgt werden? Lohnt sich umgekehrt eine Anzeige zeitlich noch?

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wie die Verfolgungsverjährung im österreichischen Strafrecht funktioniert: nach welchen Fristen sie sich richtet (§ 57 StGB), wann die Frist beginnt und wodurch sie gehemmt oder verlängert wird (§ 58 StGB), welche Delikte unverjährbar sind und wie sich das Ganze von der Vollstreckungsverjährung (§ 59 StGB) unterscheidet. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

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Zurückliegende Tat: Verjährungsfrist nach der Strafdrohung und etwaige Hemmungen prüfen.

Ob eine länger zurückliegende Tat noch verfolgt werden darf, hängt von der Verjährungsfrist ab. Diese richtet sich nach der für die Tat angedrohten Höchststrafe (§ 57 Abs 3 StGB) und reicht von einem Jahr bei geringer Strafdrohung bis zu zwanzig Jahren bei sehr hoher Strafdrohung. Maßgeblich ist nicht die im Einzelfall erwartete, sondern die gesetzlich angedrohte Strafe.

Aus anwaltlicher Perspektive ist im konkreten Fall zweierlei zu klären: die genaue rechtliche Einordnung der Tat und damit die anwendbare Frist sowie die Frage, ob die Frist durch einen späteren Erfolgseintritt oder durch eine weitere Tat gehemmt oder verlängert wurde (§ 58 StGB).

Vertiefung: Die Fristen nach der Strafdrohung →
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Geplante Anzeige: Rechtzeitigkeit anhand der Verjährungsfrist klären.

Auch wer eine Anzeige erstattet, sollte die Verjährung im Blick haben. Ist die Verfolgungsverjährung eingetreten, darf die Tat nicht mehr verfolgt werden und eine Anzeige bleibt folgenlos. Die Frist beginnt grundsätzlich, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 StGB).

Bei bestimmten Taten gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit und gegen die sexuelle Integrität wird die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§ 58 Abs 3 Z 3 StGB). Aus anwaltlicher Perspektive lohnt sich daher die genaue Prüfung, bevor von einer Verjährung ausgegangen wird.

Vertiefung: Beginn und Lauf der Frist →
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Hohe Strafdrohung: lange Fristen oder Unverjährbarkeit prüfen.

Je höher die gesetzliche Strafdrohung, desto länger die Verjährungsfrist. Bei einer angedrohten Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren beträgt die Frist zwanzig Jahre (§ 57 Abs 3 StGB). Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bedroht sind, verjähren überhaupt nicht (§ 57 Abs 1 StGB), etwa der Mord nach § 75 StGB.

Gerade bei schweren Delikten ist die rechtliche Einordnung entscheidend, weil schon die richtige Qualifikation über die anwendbare Frist bestimmt. Aus anwaltlicher Perspektive sollte die Einordnung früh und sorgfältig erfolgen.

Vertiefung: Unverjährbare Delikte →
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Rechtskräftige Verurteilung: Vollstreckungsverjährung gesondert prüfen.

Bei einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe geht es nicht mehr um die Verfolgung der Tat, sondern um die Vollstreckung der Strafe. Hier greift die gesonderte Vollstreckungsverjährung (§ 59 StGB). Nach Ablauf der dort vorgesehenen Fristen darf eine rechtskräftig verhängte Strafe nicht mehr vollzogen werden.

Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung sind streng zu trennen. Aus anwaltlicher Perspektive ist im Einzelfall zu klären, welche der beiden Fristen überhaupt in Betracht kommt und ob sie tatsächlich abgelaufen ist.

Vertiefung: Vollstreckungsverjährung →

Was Verjährung im Strafrecht bedeutet

Verjährung bedeutet, dass eine Straftat nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr verfolgt oder eine bereits verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf. Das Strafrecht unterscheidet dabei zwei grundlegend verschiedene Arten.

Verfolgungsverjährung. Sie betrifft die Frage, ob die Tat überhaupt noch verfolgt werden darf. Ist sie eingetreten, ist die Strafbarkeit aufgehoben, ein Strafverfahren ist einzustellen. Sie ist in den §§ 57 und 58 StGB geregelt und steht im Mittelpunkt dieses Beitrags.

Vollstreckungsverjährung. Sie betrifft erst die Phase nach einer rechtskräftigen Verurteilung und die Frage, ob die verhängte Strafe noch vollzogen werden darf (§ 59 StGB).

Die Verjährung ist von Amts wegen zu beachten. Sie hängt nicht davon ab, dass sich die beschuldigte Person darauf beruft. Dennoch ist die genaue Berechnung im Einzelfall oft anspruchsvoll, weil sie von der richtigen rechtlichen Einordnung der Tat und von möglichen Hemmungstatbeständen abhängt.

Fristen

Welche Frist gilt für welche Strafdrohung?

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der für die Tat gesetzlich angedrohten Höchststrafe, nicht nach der im Einzelfall erwarteten Strafe (§ 57 Abs 3 StGB).

Verfolgungsverjährungsfristen nach der angedrohten Höchststrafe
Angedrohte Höchststrafe Verjährungsfrist
Mehr als zehn Jahre Freiheitsstrafe (nicht lebenslang) Zwanzig Jahre
Mehr als fünf bis zehn Jahre Freiheitsstrafe Zehn Jahre
Mehr als ein Jahr bis fünf Jahre Freiheitsstrafe Fünf Jahre
Mehr als sechs Monate bis ein Jahr Freiheitsstrafe Drei Jahre
Bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder nur Geldstrafe Ein Jahr

Die Fristen nach der Strafdrohung

Die Länge der Verjährungsfrist hängt allein von der gesetzlich angedrohten Höchststrafe ab. Je schwerer das Delikt, desto länger die Frist. Entscheidend ist die abstrakte Strafdrohung des jeweiligen Tatbestands samt allfälliger Qualifikationen, nicht die im konkreten Fall zu erwartende Strafe.

Schon dieser Anknüpfungspunkt zeigt, warum die rechtliche Einordnung so wichtig ist. Wird etwa eine Körperverletzung als schwere Körperverletzung qualifiziert, ändert sich die angedrohte Höchststrafe und damit unter Umständen auch die Verjährungsfrist. Aus anwaltlicher Perspektive ist die Frage der Frist deshalb nie losgelöst von der Frage der zutreffenden Subsumtion zu beantworten.

Für Verwaltungsstrafsachen und für das Finanzstrafrecht gelten eigene Verjährungsregeln außerhalb des Strafgesetzbuchs. Hier geht es um die gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch.

Beginn und Lauf der Frist

Beginn. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 StGB). Bei Dauerdelikten läuft die Frist daher erst ab dem Ende des strafbaren Zustands.

Ablaufhemmung bei späterem Erfolg. Gehört zum Tatbild ein Erfolg, der erst später eintritt, so endet die Frist nicht vor einer bestimmten Zeit nach dem Erfolgseintritt (§ 58 Abs 1 StGB). Damit wird verhindert, dass eine Tat verjährt, bevor ihre Folgen überhaupt feststehen.

Verlängerung durch eine weitere Tat. Begeht der Täter während der Verjährungsfrist eine weitere mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Frist abgelaufen ist (§ 58 Abs 2 StGB).

Anlaufhemmung bei jungen Opfern. Bei bestimmten Taten gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit und gegen die sexuelle Integrität wird die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§ 58 Abs 3 Z 3 StGB). Außerdem werden bestimmte Zeiten, etwa solche eines anhängigen Verfahrens, nicht eingerechnet.

Delikte, die nicht verjähren

Nicht jede Straftat verjährt. Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bedroht sind, verjähren nicht (§ 57 Abs 1 StGB). Dazu zählt etwa der Mord nach § 75 StGB. Für solche Taten besteht keine zeitliche Grenze der Verfolgbarkeit.

Diese Unverjährbarkeit schwerster Delikte ist Ausdruck einer gesetzgeberischen Wertung: Bei Taten von höchstem Unrechtsgehalt soll der bloße Zeitablauf die Verfolgung nicht ausschließen. Für die übrigen Delikte bleibt es bei der nach der Strafdrohung gestaffelten Frist.

Die Verjährungsfrist lässt sich nicht überschlägig aus dem Tatzeitpunkt ablesen. Ob eine Tat verjährt ist, hängt von der genauen rechtlichen Einordnung, vom Zeitpunkt eines etwaigen Erfolgseintritts und von möglichen Hemmungen ab. Bevor Sie von einer Verjährung ausgehen, sollten Sie die Frist im konkreten Fall sorgfältig prüfen lassen.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Von der Verfolgungsverjährung streng zu unterscheiden ist die Vollstreckungsverjährung (§ 59 StGB). Sie betrifft nicht mehr die Frage, ob die Tat verfolgt werden darf, sondern die Frage, ob eine bereits rechtskräftig verhängte Strafe noch vollzogen werden darf.

Während die Verfolgungsverjährung also vor der rechtskräftigen Verurteilung ansetzt, kommt die Vollstreckungsverjährung erst danach zum Tragen. Auch sie kennt eigene, nach der verhängten Strafe gestaffelte Fristen. Wer wegen einer rechtskräftigen Verurteilung Fragen zur Vollstreckung hat, sollte daher gezielt diese Frist prüfen lassen und nicht mit der Verfolgungsverjährung verwechseln.

Ergänzend ist zu beachten, dass die Tilgung einer Verurteilung im Strafregister noch einmal eine andere Frage ist. Sie betrifft die spätere Löschung einer rechtskräftigen Verurteilung aus dem Strafregister und ist Gegenstand eines eigenen Beitrags.

Häufige Fragen

Was bei der Verjährung im Strafrecht gilt.

Wann verjährt eine Straftat in Österreich? +

Die Verfolgungsverjährungsfrist richtet sich nach der gesetzlich angedrohten Höchststrafe (§ 57 Abs 3 StGB) und reicht von einem Jahr bei geringer Strafdrohung über drei, fünf und zehn Jahre bis zu zwanzig Jahren bei einer Strafdrohung von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe. Maßgeblich ist die abstrakte Strafdrohung des Tatbestands, nicht die im Einzelfall erwartete Strafe.

Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen? +

Die Frist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 StGB). Gehört ein Erfolg zum Tatbild, der erst später eintritt, endet die Frist nicht vor einer bestimmten Zeit nach dem Erfolgseintritt (§ 58 Abs 1 StGB).

Gibt es Straftaten, die nie verjähren? +

Ja. Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bedroht sind, verjähren nicht (§ 57 Abs 1 StGB). Dazu zählt etwa der Mord nach § 75 StGB.

Kann sich die Verjährung verlängern oder verschieben? +

Ja. Die Frist kann gehemmt oder verlängert werden, etwa durch den späteren Eintritt eines zum Tatbild gehörenden Erfolges (§ 58 Abs 1 StGB) oder durch eine während der Frist begangene weitere Tat (§ 58 Abs 2 StGB). Bei bestimmten Taten gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit und gegen die sexuelle Integrität wird zudem die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers nicht eingerechnet (§ 58 Abs 3 Z 3 StGB).

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