strafsachen.at
Vermögensdelikte

Erschleichung einer Leistung nach § 149 StGB: Schwarzfahren, Eintritt und Automatenleistung

Erschleichung einer Leistung nach § 149 StGB: Schwarzfahren, erschlichener Zutritt, Automatenleistung, Strafrahmen und Ermächtigung des Verletzten.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

1. Oktober 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

§ 149 StGB erfasst zwei unterschiedliche Konstellationen: erschlichene Beförderung oder erschlichenen Zutritt durch Täuschung über Tatsachen bei geringem Entgelt sowie eine ohne Entgelt erlangte Automatenleistung, die keine Ware ist. Bei der Automatenleistung unterscheidet das Gesetz zwischen geringem und höherem Entgelt.

Die umgangssprachliche Bezeichnung „Schwarzfahren“ beantwortet die Strafbarkeit nicht. Bei Abs. 1 muss neben dem fehlenden Entgelt eine Täuschung über Tatsachen vorliegen. Dieser Beitrag erklärt die Tatbestandsvarianten, die Strafdrohungen, die Ermächtigung des Verletzten und die Abgrenzung zu Betrug, Diebstahl und einer bloßen Entgeltforderung.

Welche Leistung ist betroffen?

Vier Ausgangslagen, eine passende Prüfung.

Wählen Sie die Situation, die Ihrem Fall am nächsten kommt. Sie erhalten die entscheidenden Prüfpunkte und einen sinnvollen nächsten Schritt.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Welche Situation liegt vor?

Für § 149 StGB werden Leistungsart, Zugang oder Beförderung, Täuschung und Entgelt gemeinsam geprüft.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Bei einer Beförderung: Entgelt, Tatsachentäuschung und konkreten Ablauf getrennt prüfen.

§ 149 Abs. 1 StGB erfasst die erschlichene Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt, wenn über Tatsachen getäuscht wurde, das festgesetzte Entgelt nicht entrichtet wurde und das Entgelt nur gering ist.

Sichern Sie Kontrollbeleg, Anzeige, Vorladung und vorhandene Unterlagen zum Fahrtverlauf. Für die Einordnung ist wichtig, welche Tatsachen dargestellt wurden und wie der Zugang zur Beförderung erfolgte.

Vertiefung: Täuschung und bloßes Nichtzahlen →
02

Beim Zutritt: Veranstaltung, festgesetztes Entgelt und Tatsachentäuschung feststellen.

§ 149 Abs. 1 StGB nennt neben der Beförderung den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung, anderen Veranstaltung oder Einrichtung. Erforderlich ist eine Täuschung über Tatsachen und ein nicht entrichtetes geringes Entgelt.

Für die Prüfung sollten Sie Eintrittskarte, Reservierung, Nachrichten, Hausregeln und den konkreten Ablauf des Zutritts zusammentragen. Die Bezeichnung des Vorfalls als „Schwarzbesuch“ ersetzt die rechtliche Prüfung nicht.

Vertiefung: Welche Leistungen § 149 erfasst →
03

Bei einem Automaten: Art der Leistung, Entgelt und die Frage einer Ware unterscheiden.

§ 149 Abs. 2 StGB betrifft eine Automatenleistung, die nicht in einer Ware besteht. Die Leistung kann für den Täter selbst oder für einen anderen erlangt worden sein. Bei geringem Entgelt gilt nach Abs. 3 eine niedrigere Strafdrohung.

Dokumentieren Sie, welche Maschine betroffen war, welche Leistung sie erbracht haben soll und wie das Entgelt berechnet wurde. Bei einer Warenabgabe ist die Einordnung nach dem Wortlaut des § 149 Abs. 2 gesondert zu prüfen.

Vertiefung: Automatenleistung und Ware →
04

Zuerst klären, ob § 149 oder ein anderer rechtlicher Ansatz den Fall beschreibt.

Eine offene Rechnung erfüllt § 149 StGB nicht automatisch. Bei Abs. 1 müssen die erschlichene Beförderung oder der erschlichene Zutritt durch Tatsachentäuschung sowie das geringe Entgelt geprüft werden. Bei Abs. 2 geht es um eine nicht in einer Ware bestehende Automatenleistung.

Ordnen Sie deshalb Leistung, Zugang, Entgelt, behauptete Täuschung und den tatsächlichen Ablauf getrennt. Erst danach lässt sich die Abgrenzung zu Betrug, Diebstahl oder einer bloßen Entgeltforderung sinnvoll vornehmen.

Vertiefung: Abgrenzung zu anderen Fragen →

Welche Leistungen erfasst § 149 StGB?

§ 149 Abs. 1 StGB erfasst die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt und den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung, anderen Veranstaltung oder Einrichtung. Die Beförderung oder der Zutritt muss durch Täuschung über Tatsachen erschlichen werden. Das festgesetzte Entgelt darf nicht entrichtet worden sein und muss nur gering sein.

§ 149 Abs. 2 StGB betrifft eine andere Konstellation. Wer sich oder einem anderen die nicht in einer Ware bestehende Leistung eines Automaten verschafft, ohne das Entgelt dafür zu entrichten, fällt nach dem Wortlaut unter diese Variante. Für geringes Entgelt sieht Abs. 3 eine eigene niedrigere Strafdrohung vor.

Die Varianten haben gemeinsame Fragen zum Entgelt und zum konkreten Ablauf. Die Art der Leistung bleibt jedoch entscheidend. Eine Beförderung, ein Eintritt und eine Automatenleistung dürfen deshalb nicht mit derselben Begründung beurteilt werden.

Warum bloßes Nichtzahlen bei Abs. 1 nicht genügt

Bei der Beförderung und beim Zutritt verlangt § 149 Abs. 1 StGB eine Täuschung über Tatsachen. Das bloße Unterlassen der Zahlung beschreibt diesen Tatbestand daher noch nicht vollständig. Zusätzlich muss geprüft werden, welche Tatsache vorgespiegelt oder anders dargestellt wurde und wie dadurch Beförderung oder Zutritt erlangt wurden.

Für die Einordnung sind der festgesetzte Preis, die Art des Zugangs, die Kommunikation und der Ablauf der Kontrolle oder des Eintritts relevant. Die Unterlagen sollten zeigen, was vor der Leistung bekannt war und welche Erklärung oder Handlung der Vorwurf als Täuschung bewertet.

Eine offene Forderung kann zivilrechtliche Fragen auslösen. Sie beantwortet für sich allein weder die Täuschungsfrage noch die Voraussetzung des geringen Entgelts. Beide Ebenen müssen getrennt geprüft werden.

Was bei einer Automatenleistung gilt

§ 149 Abs. 2 StGB bezieht sich auf eine Leistung eines Automaten, die nicht in einer Ware besteht. Erfasst ist auch die Konstellation, dass die Leistung einem anderen verschafft wird. Maßgeblich bleiben die konkrete Funktion der Maschine und die Leistung, die ohne Zahlung erlangt worden sein soll.

Das Gesetz unterscheidet bei dieser Variante nach der Höhe des Entgelts. Für die Grundvariante des Abs. 2 reicht die Strafdrohung bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätzen. Ist das Entgelt nur gering, gilt nach Abs. 3 eine Strafdrohung bis zu einem Monat oder bis zu 60 Tagessätzen.

Der Wortlaut nennt ausdrücklich eine Leistung, die nicht in einer Ware besteht. Wenn ein Automat eine körperliche Ware ausgibt, ist deshalb zuerst zu klären, ob der Sachverhalt überhaupt unter diese Automatenvariante fällt. Die technische Beschreibung allein ersetzt diese rechtliche Einordnung nicht.

Strafrahmen

Welche Rechtsfolge sieht § 149 StGB vor?

Die Variante und die Höhe des Entgelts bestimmen die gesetzliche Strafdrohung.
Variante Gesetzliche Anknüpfung Strafdrohung
Abs. 1 Erschlichene Beförderung oder erschlichener Zutritt durch Tatsachentäuschung bei geringem Entgelt Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen
Abs. 2 Nicht in einer Ware bestehende Automatenleistung ohne Entrichtung des Entgelts Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
Abs. 3 Automatenleistung nach Abs. 2 bei nur geringem Entgelt Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen

§ 149 StGB nennt für das geringe Entgelt keinen festen Eurobetrag. Die konkrete rechtliche Bewertung richtet sich nach dem Einzelfall.

Welche Rolle spielt die Ermächtigung des Verletzten?

§ 149 Abs. 4 StGB bestimmt, dass der Täter nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen ist. Die Ermächtigung ist damit eine eigene Frage des Strafverfahrens. Sie ersetzt weder die Prüfung der Tatbestandsmerkmale noch die Feststellung, welche Leistung betroffen war.

Im konkreten Fall sollten deshalb die Anzeige, die Korrespondenz und alle Angaben zur betroffenen Person oder Organisation gemeinsam betrachtet werden. Entscheidend ist, welcher Vorwurf erhoben wird und auf welche Leistung und welches Entgelt er sich bezieht.

Die Verfahrensvoraussetzung ist von einer nachträglichen Zahlung oder einer zivilrechtlichen Einigung zu unterscheiden. Eine Zahlung kann für die weitere Erledigung bedeutsam sein. Sie beantwortet die gesetzlichen Voraussetzungen des § 149 Abs. 4 StGB jedoch nicht automatisch.

Wie wird die Strafdrohung bei § 149 StGB bestimmt?

Bei Abs. 1 und Abs. 3 reicht die gesetzliche Strafdrohung bis zu einem Monat Freiheitsstrafe oder bis zu 60 Tagessätzen Geldstrafe. Bei Abs. 2 reicht sie bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe.

Die Zuordnung zum jeweiligen Absatz hängt von der Leistung und bei der Automatenleistung zusätzlich vom Entgelt ab. Die Bezeichnung als Schwarzfahren oder Automatenbetrug sagt für sich allein noch nicht, welcher Absatz geprüft werden muss.

Für die konkrete Beurteilung sind der Ablauf, die Art der Leistung, das festgesetzte Entgelt, die behauptete Täuschung und die Angaben in der Anzeige oder Vorladung zusammenzuführen. Die Strafdrohung ersetzt keine Prüfung dieser Voraussetzungen.

Wie unterscheidet sich § 149 von Betrug, Diebstahl und einer Entgeltforderung?

§ 149 StGB ist auf erschlichene Beförderung, erschlichenen Zutritt und eine bestimmte Automatenleistung zugeschnitten. Der allgemeine Betrug nach § 146 StGB stellt eine andere Vermögenskonstellation mit eigener Prüfung der Täuschung und der Vermögensverfügung dar. Aus einer offenen Zahlung folgt daher nicht automatisch ein Betrug nach § 146 StGB.

Der Diebstahl nach § 127 StGB betrifft die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Bei § 149 steht die erlangte Beförderung, der Zutritt oder die Automatenleistung im Mittelpunkt. Welche Norm einschlägig ist, hängt vom tatsächlichen Ablauf und dem konkreten Gegenstand der Handlung ab.

Eine bloße Entgeltforderung ist zunächst nach ihrem Vertrags- und Zahlungsgrund zu beurteilen. Für § 149 müssen die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Trennung der Fragen verhindert, dass eine offene Rechnung ohne weitere Prüfung als strafbare Leistungerschleichung eingeordnet wird.

Eine Kontrolle oder offene Rechnung entscheidet die Einordnung nicht allein. Bei § 149 Abs. 1 müssen Tatsachentäuschung und geringes Entgelt geprüft werden. Bei einer Automatenleistung kommt es zusätzlich darauf an, ob eine nicht in einer Ware bestehende Leistung erlangt wurde.

Rechtsnews abonnieren. Wenn Sie aktuelle Hinweise zu Strafrecht und Verfahrensfragen erhalten möchten, können Sie sich für den Brandauer Rechtsnews-Newsletter anmelden.

Häufige Fragen

Was Sie zur Erschleichung einer Leistung nach § 149 StGB wissen sollten

Ist Schwarzfahren automatisch nach § 149 StGB strafbar? +

Nein. Bei § 149 Abs. 1 StGB muss neben dem fehlenden festgesetzten Entgelt eine Beförderung durch Täuschung über Tatsachen erschlichen worden sein. Das Entgelt muss außerdem nur gering sein. Bloßes Nichtzahlen beantwortet diese Fragen nicht.

Welche Fälle nennt § 149 Abs. 1 StGB? +

Die Bestimmung nennt die erschlichene Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt sowie den erschlichenen Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung, anderen Veranstaltung oder Einrichtung. In beiden Fällen sind Tatsachentäuschung, fehlendes Entgelt und die Geringfügigkeit des Entgelts zu prüfen.

Was ist eine Automatenleistung nach § 149 Abs. 2 StGB? +

§ 149 Abs. 2 StGB betrifft eine Leistung eines Automaten, die nicht in einer Ware besteht. Die Leistung kann für den Täter selbst oder für einen anderen erlangt worden sein. Wenn das Entgelt nur gering ist, gilt die niedrigere Strafdrohung des Abs. 3.

Welche Strafe droht nach § 149 StGB? +

Für Abs. 1 und Abs. 3 sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen vor. Für Abs. 2 reicht die Strafdrohung bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätzen. Die passende Variante muss anhand des Sachverhalts bestimmt werden.

Warum ist die Ermächtigung des Verletzten wichtig? +

§ 149 Abs. 4 StGB bestimmt, dass der Täter nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen ist. Diese Voraussetzung ist von der Frage zu trennen, ob die Leistung erschlichen wurde und welcher Absatz des § 149 StGB anwendbar ist.

Was soll ich nach einer Kontrolle oder Vorladung tun? +

Sichern Sie Kontrollbeleg, Vorladung, Anzeige, Zahlungsaufforderung und alle Unterlagen zum Zugang oder Automaten. Ordnen Sie den Ablauf zeitlich und halten Sie fest, welche Tatsachen als Täuschung bewertet werden. Vor einer Erklärung sollte der konkrete Vorwurf anhand der Unterlagen geprüft werden.

Themen
erschleichung einer leistungparagraf 149schwarzfahrenautomatenleistungvermoegensdelikte

Einvernahme, Hausdurchsuchung, Anklage?

In Strafsachen zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags, in dringenden Fällen früher.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg