Bei einer Beförderung: Entgelt, Tatsachentäuschung und konkreten Ablauf getrennt prüfen.
§ 149 Abs. 1 StGB erfasst die erschlichene Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt, wenn über Tatsachen getäuscht wurde, das festgesetzte Entgelt nicht entrichtet wurde und das Entgelt nur gering ist.
Sichern Sie Kontrollbeleg, Anzeige, Vorladung und vorhandene Unterlagen zum Fahrtverlauf. Für die Einordnung ist wichtig, welche Tatsachen dargestellt wurden und wie der Zugang zur Beförderung erfolgte.