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von Brandauer RA
Vermögensdelikte

Betrug nach § 146 StGB: Anzeige, Strafdrohung und die ersten Schritte

Betrug nach § 146 StGB: Tatbestand, Wertgrenzen 5.000 und 300.000 Euro, schwerer und gewerbsmäßiger Betrug, tätige Reue und erste Schritte für Beschuldigte und Geschädigte.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

9. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Betrug ist eines der häufigsten Vermögensdelikte. Vom missglückten Online-Kauf über das geplatzte Geschäft bis zum aufwendigen Anlagebetrug reicht die Bandbreite. Für Beschuldigte stellt sich die Frage, ob aus einem gescheiterten Geschäft tatsächlich eine Straftat wird. Geschädigte wollen wissen, wie sie zu ihrem Geld kommen und ob eine Anzeige sinnvoll ist.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, was Betrug nach § 146 StGB ausmacht, wie sich die Strafdrohung mit der Schadenshöhe steigert, wann schwerer oder gewerbsmäßiger Betrug vorliegt und welche Rolle die tätige Reue spielt. Er richtet sich an Beschuldigte und Geschädigte gleichermaßen. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

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Die richtigen Schritte unterscheiden sich danach, ob Sie beschuldigt oder geschädigt sind. Wählen Sie Ihre Lage, Sie erhalten die wichtigsten Punkte und den nächsten konkreten Schritt.

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01 Frage 1

Worum geht es bei Ihnen?

Die richtigen Schritte unterscheiden sich danach, ob Sie wegen Betrugs beschuldigt werden oder ob Sie selbst geschädigt wurden. Wählen Sie Ihre Lage, Sie erhalten die wichtigsten Punkte und den nächsten konkreten Schritt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Als Beschuldigter: vor der Einvernahme beraten lassen, nichts vorschnell zugeben.

Wer wegen Betrugs beschuldigt wird, sollte vor der ersten Einvernahme anwaltlichen Rat einholen. Betrug setzt nach § 146 StGB einen Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung und eine Täuschung voraus. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist oft eine Frage des Einzelfalls, gerade bei Geschäften, die wirtschaftlich gescheitert sind. Aus anwaltlicher Perspektive ist es entscheidend, nicht ohne Aktenkenntnis zur Sache auszusagen.

Sie haben das Recht zu schweigen und das Recht auf einen Verteidiger. Eine spontane Erklärung, mit der Sie sich entlasten wollen, kann unbeabsichtigt belastend wirken. Lassen Sie zuerst Akteneinsicht nehmen und die Beweislage prüfen.

Vertiefung: Der Tatbestand des Betrugs →
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Als Geschädigter: Anzeige erstatten, Beweise sichern, Privatbeteiligung prüfen.

Wer betrogen wurde, kann bei Polizei oder Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten. Wichtig ist, alle Beweise zu sichern: Verträge, Nachrichten, Überweisungsbelege, Inserate. Als Geschädigter können Sie sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen und Ihren Schaden geltend machen. Aus anwaltlicher Perspektive lohnt es sich, die Ansprüche von Anfang an klar zu dokumentieren.

Bedenken Sie, dass nicht jede unerfüllte Vereinbarung ein Betrug ist. Strafbar ist nur die vorsätzliche Täuschung mit Bereicherungsvorsatz. Bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten ist häufig der Zivilrechtsweg der bessere Weg.

Vertiefung: Anzeige und Privatbeteiligung →
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Tätige Reue: vollständige Schadensgutmachung kann Straffreiheit bringen.

Bei Betrug und anderen Vermögensdelikten ohne Gewalt kann tätige Reue nach § 167 StGB zur Straflosigkeit führen. Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte den gesamten Schaden freiwillig gutmacht, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfährt. Aus anwaltlicher Perspektive ist hier die richtige Reihenfolge und vollständige Gutmachung entscheidend.

Auch eine Gutmachung auf Drängen des Geschädigten ist möglich, solange sie rechtzeitig und vollständig erfolgt. Eine bloße Teilzahlung genügt nicht. Lassen Sie vor jedem Schritt prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie die Gutmachung dokumentiert wird.

Vertiefung: Tätige Reue nach § 167 →
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Schadenshöhe bestimmt die Strafdrohung: Wertgrenzen 5.000 und 300.000 Euro.

Die Strafdrohung beim Betrug hängt maßgeblich von der Schadenshöhe ab. Der Grundtatbestand des § 146 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis sechs Monaten oder Geldstrafe bedroht. Übersteigt der Schaden 5.000 Euro, liegt schwerer Betrug nach § 147 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei einem Schaden über 300.000 Euro reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren.

Hinzu kommen Qualifikationen, etwa der gewerbsmäßige Betrug nach § 148 StGB oder die Verwendung falscher Beweismittel oder Urkunden. Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Schadensberechnung und die Frage der Qualifikation oft der entscheidende Hebel.

Vertiefung: Wertgrenzen und Qualifikationen →

Was Betrug nach § 146 StGB ausmacht

Betrug setzt nach § 146 StGB eine bestimmte Kette von Voraussetzungen voraus, die alle erfüllt sein müssen.

Täuschung über Tatsachen. Der Täter erweckt durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen falschen Eindruck. Reine Werturteile oder Versprechen über die Zukunft genügen nur, wenn sie einen Tatsachenkern haben, etwa die innere Tatsache, zahlen zu wollen.

Irrtum und Vermögensverfügung. Das Opfer wird durch die Täuschung in einen Irrtum versetzt und nimmt deshalb eine Handlung vor, die sein Vermögen schädigt, etwa eine Zahlung oder Warenübergabe.

Vermögensschaden. Durch diese Verfügung tritt ein Schaden ein. Schon eine wirtschaftlich nachteilige Position kann genügen.

Bereicherungsvorsatz. Der Täter muss mit dem Vorsatz handeln, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Fehlt dieser Vorsatz, liegt kein Betrug vor. Genau hier verläuft oft die Grenze zwischen einem strafbaren Betrug und einem bloß zivilrechtlichen Streit.

Wertgrenzen, schwerer und gewerbsmäßiger Betrug

Die Strafdrohung steigt mit der Höhe des Schadens und mit besonderen Begehungsformen.

Grundtatbestand (§ 146). Betrug ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.

Schwerer Betrug (§ 147). Übersteigt der Schaden 5.000 Euro, steigt die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Dasselbe gilt bei bestimmten Qualifikationen, etwa der Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, falscher Beweismittel oder unbarer Zahlungsmittel. Bei einem Schaden über 300.000 Euro reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren.

Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148). Wer Betrug gewerbsmäßig begeht, also in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, bei Gewerbsmäßigkeit in Bezug auf schweren Betrug von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Schadensberechnung oft entscheidend. Ob eine Wertgrenze überschritten ist und ob Gewerbsmäßigkeit tatsächlich vorliegt, ist regelmäßig der zentrale Streitpunkt.

Tätige Reue: der Weg zur Straffreiheit

Bei Betrug und anderen Vermögensdelikten ohne Gewalt eröffnet § 167 StGB die Möglichkeit, durch tätige Reue straffrei zu werden.

Vollständige Gutmachung. Der Beschuldigte muss den gesamten aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmachen. Eine bloße Teilzahlung reicht nicht aus.

Rechtzeitigkeit. Die Gutmachung muss erfolgen, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfährt. Wer erst nach Bekanntwerden zahlt, kann sich nicht mehr auf tätige Reue berufen.

Freiwilligkeit. Die Gutmachung muss freiwillig sein. Eine Gutmachung auf Drängen des Geschädigten ist aber ausdrücklich zulässig, solange sie rechtzeitig und vollständig ist.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die tätige Reue ein wirksames Instrument, das aber präzise umgesetzt werden muss. Reihenfolge, Vollständigkeit und Dokumentation entscheiden über den Erfolg.

Wenn Sie selbst betrogen wurden

Geschädigte haben mehrere Möglichkeiten, ihre Interessen zu wahren.

Anzeige. Sie können bei jeder Polizeidienststelle oder bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten. Je besser die Beweise dokumentiert sind, desto eher kann ein Verfahren erfolgreich geführt werden.

Beweise sichern. Bewahren Sie Verträge, Nachrichten, Inserate, Überweisungsbelege und sonstige Unterlagen auf. Screenshots und vollständige Kommunikationsverläufe sind oft entscheidend.

Privatbeteiligung. Als Geschädigter können Sie sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen und Ihren Schaden geltend machen. Spricht das Gericht den Angeklagten schuldig, kann es im Strafurteil auch über Ihre Ansprüche entscheiden.

Bedenken Sie aber: Nicht jede unerfüllte Vereinbarung ist ein Betrug. Fehlt der Bereicherungsvorsatz, handelt es sich um einen zivilrechtlichen Streit, der über das Zivilgericht zu klären ist.

Die häufigsten Fehler beim Vorwurf des Betrugs. Als Beschuldigter ohne Akteneinsicht zur Sache aussagen, in der Annahme, sich leicht entlasten zu können. Die Möglichkeit der tätigen Reue zu spät oder nur teilweise nutzen. Als Geschädigter zu lange warten und Beweise verlieren. In allen Fällen gilt: Eine frühe, klare Strategie ist wertvoller als jede spontane Reaktion.

Häufige Fragen

Was Sie zum Betrug in Österreich wissen müssen.

Ist jedes geplatzte Geschäft ein Betrug? +

Nein. Betrug setzt eine vorsätzliche Täuschung und den Vorsatz voraus, sich unrechtmäßig zu bereichern. Wer ein Geschäft eingeht und es später nicht erfüllen kann, begeht nicht automatisch einen Betrug. Fehlt der Bereicherungsvorsatz, handelt es sich um einen zivilrechtlichen Streit. Die Abgrenzung ist oft schwierig und hängt vom Einzelfall ab.

Ab welchem Schaden wird Betrug schwerer bestraft? +

Übersteigt der Schaden 5.000 Euro, liegt schwerer Betrug nach § 147 StGB mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren vor. Bei einem Schaden über 300.000 Euro reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren. Unterhalb von 5.000 Euro gilt der Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe, sofern keine andere Qualifikation greift.

Kann ich durch Rückzahlung straffrei werden? +

Bei Betrug ist tätige Reue nach § 167 StGB möglich. Dafür müssen Sie den gesamten Schaden freiwillig und vollständig gutmachen, bevor die Behörde von Ihrem Verschulden erfährt. Eine Teilzahlung oder eine Zahlung nach Bekanntwerden genügt nicht. Wegen der strengen Voraussetzungen sollten Sie die Schritte vorab anwaltlich prüfen lassen.

Was ist gewerbsmäßiger Betrug? +

Gewerbsmäßig handelt, wer Betrug in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Das erhöht die Strafdrohung deutlich, auf bis zu drei Jahre und bei Bezug auf schweren Betrug auf sechs Monate bis fünf Jahre. Ob Gewerbsmäßigkeit vorliegt, ist häufig der zentrale Streitpunkt im Verfahren.

Soll ich als Geschädigter Anzeige erstatten? +

Eine Anzeige ist sinnvoll, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Täuschung mit Bereicherungsvorsatz bestehen und Sie Ihre Beweise sichern können. Als Privatbeteiligter können Sie Ihren Schaden im Strafverfahren geltend machen. Geht es dagegen um einen bloß zivilrechtlichen Streit ohne Vorsatz, ist meist der Zivilrechtsweg der bessere Weg.

Was sollte ich als Beschuldigter zuerst tun? +

Sagen Sie zur Sache nichts aus, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt und Akteneinsicht genommen haben. Sie haben das Recht zu schweigen und das Recht auf einen Verteidiger. Sichern Sie zugleich alle Unterlagen zum betreffenden Geschäft. Eine vorschnelle Erklärung, mit der Sie sich entlasten wollen, kann unbeabsichtigt belastend wirken.

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