Zweckwidrige Verwendung: Es kommt § 153b StGB in Betracht, nicht Betrug.
Wer eine rechtmäßig gewährte Förderung für einen anderen als den bewilligten Zweck verwendet, fällt unter den Förderungsmissbrauch nach § 153b StGB. Entscheidend ist, dass die Förderung zunächst zu Recht zuerkannt wurde und erst danach zweckwidrig eingesetzt wird. Aus anwaltlicher Perspektive ist diese Einordnung zentral, weil sie über den anwendbaren Tatbestand und die Strafdrohung entscheidet.
Wichtig ist die Höhe der betroffenen Förderung, denn die Strafdrohung ist gestaffelt. Eine frühe rechtliche Prüfung klärt, ob überhaupt eine Zweckwidrigkeit vorliegt und welche Folgen drohen.