strafsachen.at
Wirtschaftsstrafrecht

Förderungsmissbrauch nach § 153b StGB: zweckwidrige Verwendung, Einordnung zum Betrug und Strafdrohung

Förderungsmissbrauch nach § 153b StGB: die zweckwidrige Verwendung einer Förderung, die Einordnung zum Förderungsbetrug nach § 146 StGB und die gestaffelte Strafdrohung.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

1. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Öffentliche Förderungen sind an einen Zweck gebunden: Sie sollen eine bestimmte Tätigkeit, Investition oder Funktion unterstützen. Wird das Geld anders eingesetzt oder schon der Antrag mit falschen Angaben gestellt, steht rasch der Vorwurf einer Straftat im Raum. Das Gesetz unterscheidet dabei klar zwischen zwei Fällen.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, was der Förderungsmissbrauch nach § 153b StGB ist, wie er sich vom Förderungsbetrug nach § 146 StGB unterscheidet und wie sich die Strafdrohung nach der Höhe der Förderung staffelt. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Wie ist Ihre Lage bei der Förderung?

Vier Ausgangslagen, ein klarer nächster Schritt.

Ob zweckwidrige Verwendung, Vorwurf falscher Angaben oder angekündigte Prüfung: Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten eine erste Einordnung und den nächsten konkreten Schritt.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Worum geht es bei Ihnen?

Ob Förderungsmissbrauch oder Förderungsbetrug, das hängt davon ab, wann getäuscht wurde. Wählen Sie die Lage, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten eine erste Einordnung und den nächsten konkreten Schritt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Zweckwidrige Verwendung: Es kommt § 153b StGB in Betracht, nicht Betrug.

Wer eine rechtmäßig gewährte Förderung für einen anderen als den bewilligten Zweck verwendet, fällt unter den Förderungsmissbrauch nach § 153b StGB. Entscheidend ist, dass die Förderung zunächst zu Recht zuerkannt wurde und erst danach zweckwidrig eingesetzt wird. Aus anwaltlicher Perspektive ist diese Einordnung zentral, weil sie über den anwendbaren Tatbestand und die Strafdrohung entscheidet.

Wichtig ist die Höhe der betroffenen Förderung, denn die Strafdrohung ist gestaffelt. Eine frühe rechtliche Prüfung klärt, ob überhaupt eine Zweckwidrigkeit vorliegt und welche Folgen drohen.

Vertiefung: Missbrauch oder Betrug →
02

Täuschung bei der Antragstellung: Es geht um Förderungsbetrug nach § 146 StGB.

Wird die Förderung bereits durch falsche Angaben erschlichen, liegt kein Förderungsmissbrauch vor, sondern Betrug nach § 146 StGB. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt der Täuschung. Wer schon im Antrag über die Voraussetzungen täuscht, um die Förderung überhaupt zu erhalten, verwirklicht den Betrug. Aus anwaltlicher Perspektive entscheidet diese Einordnung über den Tatbestand und die mögliche Strafe.

Beim Betrug richtet sich die Strafdrohung nach der Schadenshöhe, mit eigenen Qualifikationsgrenzen. Die genaue Prüfung der Angaben und des Verfahrensablaufs steht am Anfang der Verteidigung.

Vertiefung: Missbrauch oder Betrug →
03

Prüfung angekündigt: rechtzeitig die Rechtslage klären.

Kündigt die Förderstelle eine Prüfung an, bedeutet das noch kein Strafverfahren, doch die Weichen werden jetzt gestellt. Aus anwaltlicher Perspektive ist es sinnvoll, vorab zu klären, ob eine zweckwidrige Verwendung oder eine unrichtige Angabe im Raum steht und wie sich das strafrechtlich darstellt. Eine vorbereitete und sachliche Reaktion ist besser als eine spontane.

Oft lässt sich ein Sachverhalt erklären oder ein Missverständnis ausräumen, bevor er strafrechtlich relevant wird. Eine frühe Beratung schafft Klarheit über die eigene Position.

Vertiefung: Die gestaffelte Strafdrohung →
04

Verfahren läuft bereits: die Verteidigung richtet sich nach der Aktenlage.

Ermittelt die Staatsanwaltschaft bereits, geht es um die Verteidigung im laufenden Verfahren. Aus anwaltlicher Perspektive ist der erste Schritt die Akteneinsicht, um zu klären, ob der Vorwurf als Förderungsmissbrauch oder als Betrug geführt wird und welche Höhe zugrunde gelegt wird. Diese Einordnung bestimmt die gesamte Strategie.

Auch im laufenden Verfahren gibt es Spielräume, etwa bei der Schadensgutmachung, bei der Bemessung oder bei einer diversionellen Erledigung. Welcher Weg möglich ist, hängt von den konkreten Vorwürfen ab.

Vertiefung: Missbrauch oder Betrug →

Was der Förderungsmissbrauch ist

Der Förderungsmissbrauch nach § 153b StGB erfasst die zweckwidrige Verwendung einer Förderung. Strafbar macht sich, wer eine Förderung, die ihm für einen bestimmten Zweck gewährt wurde, ganz oder teilweise zu einem anderen Zweck verwendet. Der Kern der Tat liegt also nicht in der Erlangung der Förderung, sondern in ihrer späteren missbräuchlichen Verwendung.

Voraussetzung ist, dass es sich um eine Förderung im Sinne des Gesetzes handelt. Gemeint ist eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, die ohne marktübliche Gegenleistung für eine als förderungswürdig erachtete Tätigkeit oder Funktion gewährt wird. Reine Gegenleistungen für Lieferungen oder Leistungen fallen nicht darunter.

Erforderlich ist Vorsatz. Wer die Mittel versehentlich falsch einsetzt, verwirklicht den Tatbestand nicht. Der Täter muss die zweckwidrige Verwendung also zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden.

Einordnung

Förderungsmissbrauch oder Förderungsbetrug? Der Unterschied liegt im Zeitpunkt

Beide Vorwürfe betreffen öffentliche Förderungen, doch sie setzen an verschiedenen Stellen an. Entscheidend ist, ob bei der Erlangung getäuscht oder erst die bewilligte Förderung zweckwidrig verwendet wurde.

Gegenüberstellung von Förderungsmissbrauch nach § 153b StGB und Förderungsbetrug nach § 146 StGB
Merkmal Förderungsmissbrauch § 153b StGB Förderungsbetrug § 146 StGB
Kern Tathandlung Zweckwidrige Verwendung einer gewährten Förderung Täuschung bei der Erlangung der Förderung
Zeitpunkt Zeitpunkt der Täuschung Die Förderung wurde zu Recht gewährt, der Missbrauch folgt danach Bereits im Antrag wird über die Voraussetzungen getäuscht
Maßstab Maßgebliche Grenze Höhe der zweckwidrig verwendeten Förderung Höhe des verursachten Schadens
Folge Einordnung Eigener Tatbestand mit gestaffelter Strafdrohung Allgemeiner Betrugstatbestand mit eigenen Qualifikationen

Die gestaffelte Strafdrohung des § 153b StGB

Die Strafdrohung des Förderungsmissbrauchs richtet sich nach der Höhe der betroffenen Förderung und ist in drei Stufen gegliedert.

Grundtatbestand. Der Förderungsmissbrauch ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.

Erste Qualifikation. Übersteigt die zweckwidrig verwendete Förderung 5.000 Euro, beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Zweite Qualifikation. Übersteigt die zweckwidrig verwendete Förderung 300.000 Euro, reicht die Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Die Höhe der Förderung ist damit nicht nur eine Frage des Schadens, sondern bestimmt unmittelbar den Strafrahmen. Gerade an den Grenzen von 5.000 und 300.000 Euro kommt es auf eine genaue Berechnung an.

Missbrauch und Betrug sind nicht dasselbe. Ob § 153b StGB oder § 146 StGB anwendbar ist, entscheidet sich danach, ob die Förderung zu Recht gewährt und erst danach zweckwidrig verwendet wurde oder ob schon der Antrag auf einer Täuschung beruhte. Diese Einordnung hat erhebliche Folgen für Tatbestand und Strafdrohung und sollte früh geklärt werden.

Häufige Fragen

Was Sie zum Förderungsmissbrauch in Österreich wissen müssen.

Was ist der Unterschied zwischen Förderungsmissbrauch und Förderungsbetrug? +

Der Förderungsmissbrauch nach § 153b StGB betrifft die zweckwidrige Verwendung einer rechtmäßig gewährten Förderung. Der Förderungsbetrug nach § 146 StGB liegt dagegen vor, wenn die Förderung bereits durch falsche Angaben erschlichen wurde. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt der Täuschung.

Ab welcher Höhe wird der Förderungsmissbrauch strenger bestraft? +

Die Strafdrohung ist gestaffelt. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe vor. Übersteigt die Förderung 5.000 Euro, drohen bis zu drei Jahre, übersteigt sie 300.000 Euro, reicht die Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Was zählt als Förderung im Sinne des § 153b StGB? +

Gemeint ist eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, die ohne marktübliche Gegenleistung für eine als förderungswürdig erachtete Tätigkeit oder Funktion gewährt wird. Eine bloße Bezahlung für eine Lieferung oder Leistung ist keine Förderung in diesem Sinne.

Mache ich mich schon bei einem versehentlichen Fehler strafbar? +

Nein. Der Förderungsmissbrauch setzt Vorsatz voraus, zumindest bedingten Vorsatz. Wer die Mittel versehentlich oder aus einem Missverständnis falsch einsetzt, verwirklicht den Tatbestand nicht. Die genaue Klärung des Vorsatzes ist daher zentral.

Hilft es, die Förderung zurückzuzahlen? +

Eine Rückzahlung beseitigt die bereits verwirklichte Tat nicht automatisch, kann aber als Schadensgutmachung mildernd wirken und im Einzelfall den Weg zu einer diversionellen Erledigung eröffnen. Ob und wie eine Rückzahlung sinnvoll ist, sollte mit der Verteidigung abgestimmt werden.

Was soll ich tun, wenn die Förderstelle eine Prüfung ankündigt? +

Eine angekündigte Prüfung ist noch kein Strafverfahren. Sinnvoll ist es, vorab zu klären, ob eine zweckwidrige Verwendung oder eine unrichtige Angabe im Raum steht. Eine sachlich vorbereitete Reaktion ist besser als eine spontane. Oft lässt sich ein Sachverhalt erklären, bevor er strafrechtlich relevant wird.

Themen
foerderungsmissbrauchfoerderbetrugparagraf-153bsubventionenwirtschaftsstrafrechtbetrug

Einvernahme, Hausdurchsuchung, Anklage?

In Strafsachen zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags, in dringenden Fällen früher.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg