Der Fristsetzungsantrag setzt voraus, dass ein Gericht mit einer Verfahrenshandlung säumig ist. § 91 Abs. 1 GOG nennt als Beispiele die Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Ausfertigung einer Entscheidung. Der Antrag muss daher erkennen lassen, welche Handlung das Gericht noch vornehmen soll.
Ein allgemein langsames Verfahren beschreibt die Sorge, zeigt aber allein noch nicht, welche gerichtliche Aufgabe aussteht. Ordnen Sie den letzten dokumentierten Schritt, die offene Handlung und den betroffenen Antrag oder Verfahrensabschnitt ein. Die gesetzliche Voraussetzung der Säumnis bleibt eine Beurteilung des konkreten Akts.
Der Beitrag betrifft einen nicht inhaftierten Angeklagten. Eine Haft ist im Wortlaut des § 91 GOG keine Voraussetzung. Die Vorschrift verlangt Parteistellung und eine säumige gerichtliche Verfahrenshandlung. § 6 StPO beschreibt das Recht des Beschuldigten, am Verfahren mitzuwirken und gehört zu werden. Die konkrete Verfahrensstellung sollte die Verteidigung anhand des Akts prüfen.