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Untätiges Strafgericht: Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG

Wenn ein Strafgericht eine konkrete Verfahrenshandlung nicht setzt, kann § 91 GOG einen Fristsetzungsantrag ermöglichen. Voraussetzungen, Weg und Fristen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

12. Oktober 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wenn ein Strafgericht eine bestimmte Verfahrenshandlung nicht vornimmt, kann eine Partei nach § 91 GOG beantragen, dass der übergeordnete Gerichtshof dem Gericht eine angemessene Frist setzt. Der Antrag wird beim Gericht eingebracht, dessen Verfahrenshandlung aussteht.

Für einen nicht inhaftierten Angeklagten kommt es auf den konkreten Verfahrensstand und die offene Handlung an. Das Gesetz nennt keine einheitliche Wartezeit. Ein Fristsetzungsantrag entscheidet weder über Schuld noch über den Inhalt des Strafverfahrens.

Schnelle Einordnung

Welche Verfahrenshandlung wartet noch?

Ordnen Sie zuerst die konkrete Aufgabe des Gerichts ein. Die Auswahl ersetzt weder die Prüfung des Akts noch die Beurteilung, ob das Gericht bereits säumig ist.

Sie möchten den offenen Verfahrensschritt besprechen?

01 Frage 1

Was steht beim Gericht noch aus?

Entscheidend ist eine bestimmte Verfahrenshandlung, nicht allein das Gefühl, dass sich das gesamte Verfahren hinzieht.

Überblick

Offene gerichtliche Handlung einordnen

01

Den ausstehenden Termin und den letzten gerichtlichen Schritt feststellen.

§ 91 GOG nennt die Anberaumung und Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung ausdrücklich als mögliche Verfahrenshandlungen. Halten Sie fest, seit wann ein Termin oder die Fortsetzung aussteht und was zuletzt im Akt dazu vermerkt wurde. Erst die Aktenlage zeigt, ob das Gericht bereits säumig ist.

Verfahrenshandlung und Säumnis prüfen →
02

Das noch offene Gutachten oder die gerichtliche Beweisaufnahme genau bezeichnen.

Das Gesetz nennt die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beispiel. Benennen Sie, welcher Auftrag, welches Gutachten oder welche konkrete Beweisaufnahme noch fehlt und wann sie veranlasst wurde. Die Einordnung hängt davon ab, was das Gericht bereits getan hat und welche Handlung tatsächlich aussteht.

Angaben für den Antrag zusammenstellen →
03

Die noch auszufertigende oder zu treffende Entscheidung konkretisieren.

§ 91 GOG führt auch die Ausfertigung einer Entscheidung als Beispiel an. Unterscheiden Sie, ob eine Entscheidung noch nicht erlassen oder eine bereits getroffene Entscheidung noch nicht ausgefertigt ist. Nennen Sie den betreffenden Antrag oder Verfahrensschritt und den letzten dokumentierten Stand.

Einbringungsweg nachlesen →
04

Zuerst klären, wer die ausstehende Handlung vornehmen muss.

§ 91 GOG betrifft die Säumnis eines Gerichts bei einer Verfahrenshandlung. Wenn die Staatsanwaltschaft noch ermittelt oder über einen Schritt entscheidet, passt diese Vorschrift nicht unmittelbar zu dieser Handlung. Klären Sie anhand des Akts, bei welcher Stelle das Verfahren liegt und wer für den nächsten Schritt zuständig ist.

Gericht und Staatsanwaltschaft abgrenzen →

§ 91 GOG knüpft an eine konkrete Gerichtsaufgabe an

Der Fristsetzungsantrag setzt voraus, dass ein Gericht mit einer Verfahrenshandlung säumig ist. § 91 Abs. 1 GOG nennt als Beispiele die Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Ausfertigung einer Entscheidung. Der Antrag muss daher erkennen lassen, welche Handlung das Gericht noch vornehmen soll.

Ein allgemein langsames Verfahren beschreibt die Sorge, zeigt aber allein noch nicht, welche gerichtliche Aufgabe aussteht. Ordnen Sie den letzten dokumentierten Schritt, die offene Handlung und den betroffenen Antrag oder Verfahrensabschnitt ein. Die gesetzliche Voraussetzung der Säumnis bleibt eine Beurteilung des konkreten Akts.

Der Beitrag betrifft einen nicht inhaftierten Angeklagten. Eine Haft ist im Wortlaut des § 91 GOG keine Voraussetzung. Die Vorschrift verlangt Parteistellung und eine säumige gerichtliche Verfahrenshandlung. § 6 StPO beschreibt das Recht des Beschuldigten, am Verfahren mitzuwirken und gehört zu werden. Die konkrete Verfahrensstellung sollte die Verteidigung anhand des Akts prüfen.

Diese Angaben helfen bei der Prüfung des Antrags

Für die anwaltliche Prüfung sind Gericht, Aktenzeichen, die genaue Verfahrenshandlung und der bisherige Ablauf wichtig. Halten Sie fest, wann das Gericht zuletzt tätig war, welche Anträge oder Aufträge offen sind und welche Auskünfte dazu vorliegen. Diese Angaben machen den Stillstand nachvollziehbar. § 91 GOG zählt sie nicht als starre Formvorschriften auf.

Berufliche oder wirtschaftliche Folgen können in der Darstellung des Einzelfalls wichtig sein. Sie ersetzen weder die Parteistellung noch den Nachweis der ausstehenden gerichtlichen Handlung und führen nicht automatisch zu einer bestimmten Frist. Bewahren Sie dazu nur Unterlagen auf, die für die konkrete Verfahrensfrage erheblich sind. Eine frühere schriftliche Nachfrage kann den zeitlichen Ablauf dokumentieren; § 91 GOG nennt sie nicht als eigene Vorbedingung.

Der Antrag wird beim säumigen Gericht eingebracht

Die Partei stellt den Antrag beim Gericht, das die Verfahrenshandlung noch vornehmen soll. Adressiert ist er an den übergeordneten Gerichtshof, der dem Gericht eine angemessene Frist setzen soll. Außer im Fall des § 91 Abs. 2 GOG legt das Gericht den Antrag mit seiner Stellungnahme sofort dem übergeordneten Gericht vor. § 91 beschreibt damit keinen direkten Erstantrag an den übergeordneten Gerichtshof.

Der Antrag sollte die offene Handlung präzise benennen und erklären, woran sich die Säumnis im Akt zeigt. Der übergeordnete Gerichtshof setzt eine Frist für die Verfahrenshandlung. Er entscheidet dadurch nicht über die Schuldfrage, die Beweiskraft einzelner Beweismittel oder den Ausgang des Strafverfahrens.

Die Vier-Wochen-Regel und die Erklärung binnen 14 Tagen

Führt das Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags durch und verständigt es die Partei, gilt der Antrag als zurückgezogen. Die Partei kann ihn aufrechterhalten, wenn sie binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung ausdrücklich erklärt, dass sie am Antrag festhält. Maßgeblich sind also die vollständige Durchführung der genannten Handlungen und die Verständigung der Partei.

Die 14 Tage sind keine allgemeine Frist für die Einbringung des Fristsetzungsantrags. Sie betreffen die Reaktion auf eine Verständigung, nachdem das Gericht die beantragten Handlungen binnen vier Wochen vorgenommen hat. Lassen Sie eine solche Zustellung umgehend prüfen, damit die Erklärung rechtzeitig vorbereitet werden kann.

Der OGH hat § 91 GOG auch in einem Strafverfahren behandelt

In einer Entscheidung zu verzögerter gerichtlicher Prüfung und Rückgabe sichergestellter Datenträger hielt der OGH fest, dass die Betroffenen nicht behauptet hatten, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs. 1 GOG gestellt zu haben. Der Gerichtshof bezeichnete einen solchen Antrag in diesem konkreten Zusammenhang als wirksamen und ausreichenden Rechtsbehelf, um eine unangemessene Verzögerung zu verhindern. OGH, 14 Os 86/24i vom 13. Mai 2025, Rz 12.

Diese Aussage betrifft den dortigen Verfahrensablauf. Sie legt keine allgemeine Mindestdauer fest und verspricht nicht, dass jeder Antrag erfolgreich ist. Entscheidend bleiben die konkrete gerichtliche Handlung, die Parteistellung und die Frage, ob das Gericht damit säumig ist.

Der übergeordnete Gerichtshof entscheidet beschleunigt

Über den Antrag entscheidet nach § 91 Abs. 3 GOG ein Senat aus drei Berufsrichtern mit besonderer Beschleunigung. Liegt keine Säumnis des Gerichts vor, ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Vorschrift sieht damit eine Prüfung des Verfahrensfortgangs vor, keinen Rechtszug gegen eine inhaltliche Entscheidung.

Ein Antrag sollte deshalb auf die bestimmte, noch ausstehende Handlung zugeschnitten sein. Eine allgemeine Kritik an der Beweiswürdigung oder am bisherigen Verfahren ersetzt diese Darlegung nicht. Vor der Einbringung ist zu klären, welche Handlung der zuständige Gerichtshof innerhalb einer angemessenen Frist anordnen soll.

Gerichtliche Verzögerung und Ermittlungen der Staatsanwaltschaft trennen

§ 91 GOG spricht von der Säumnis eines Gerichts bei einer Verfahrenshandlung. Liegt der nächste Schritt noch bei der Staatsanwaltschaft, beschreibt diese Bestimmung keine Fristsetzung für deren Ermittlungstätigkeit. Klären Sie daher zuerst anhand der Akte, bei welcher Stelle die Sache liegt und welche konkrete Aufgabe noch offen ist.

Geht es um den Inhalt oder den Stand der Akten, hilft eine gesonderte Prüfung des Akteneinsichtsrechts. Für den Ablauf einer gerichtlichen Verhandlung gelten wiederum eigene Verteidigungsrechte. Die passenden Bestandsbeiträge behandeln Akteneinsicht nach § 51 StPO und den Ablauf der Hauptverhandlung.

Häufige Fragen

Fristsetzungsantrag in der Strafsache

Kann ein nicht inhaftierter Angeklagter einen Fristsetzungsantrag stellen? +

§ 91 GOG macht eine Inhaftierung nicht zur Voraussetzung. Er verlangt, dass eine Partei eine konkrete säumige gerichtliche Verfahrenshandlung bezeichnet. Die formelle Verfahrensstellung und die Zuständigkeit für die offene Handlung sind am konkreten Akt zu prüfen.

Wie viele Monate muss ich vor dem Antrag abwarten? +

§ 91 GOG legt keine einheitliche Mindestwartezeit fest. Ob das Gericht säumig ist, hängt von der konkreten Verfahrenshandlung und dem Aktenstand ab. Eine feste Monatszahl lässt sich aus der Vorschrift nicht ableiten.

Wo wird der Antrag eingebracht? +

Die Partei bringt ihn beim Gericht ein, dessen Verfahrenshandlung aussteht. Der Antrag ist an den übergeordneten Gerichtshof gerichtet; das untergeordnete Gericht legt ihn grundsätzlich sofort mit seiner Stellungnahme vor.

Was bedeuten vier Wochen und 14 Tage? +

Wenn das Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen erledigt und die Partei verständigt, gilt der Antrag als zurückgezogen. Nach Zustellung dieser Verständigung hat die Partei 14 Tage, um ausdrücklich zu erklären, dass sie am Antrag festhält. Diese 14 Tage sind keine Einbringungsfrist.

Garantiert der Antrag eine rasche Entscheidung in der Sache? +

Nein. Der übergeordnete Gerichtshof kann eine angemessene Frist für eine bestimmte Verfahrenshandlung setzen. Liegt keine Säumnis vor, weist er den Antrag ab. Über Schuld und Ausgang des Strafverfahrens entscheidet das Verfahren selbst.

Gilt § 91 GOG auch für eine Verzögerung bei der Staatsanwaltschaft? +

Der Wortlaut betrifft die Säumnis eines Gerichts bei einer Verfahrenshandlung. Wenn die offene Tätigkeit noch der Staatsanwaltschaft obliegt, muss die passende rechtliche Möglichkeit gesondert geprüft werden.

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Fristsetzungsantrag§ 91 GOGVerfahrensverzögerungStrafverfahrenBeschuldigtenrechte

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