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Vermögensdelikte

Hehlerei nach § 164 StGB: Verbergen, Verhandeln, An-sich-Bringen

Hehlerei nach § 164 StGB: drei Tatvarianten (Verbergen, An-sich-Bringen, Verhandeln oder Mitwirken am Absatz), Vortat als Vermögensdelikt, Vorsatzfrage.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

2. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Hehlerei nach § 164 StGB sanktioniert das Verbergen, An-sich-Bringen und Verhandeln oder Mitwirken am Absatz einer durch ein Vermögensdelikt eines anderen erlangten Sache. Sie schützt das Eigentum und die Bemühungen der Strafrechtspflege, deliktisch erlangte Gegenstände aus dem Verkehr zu ziehen.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive Tatvarianten, Voraussetzungen der Vortat, Vorsatz, gewerbsmäßige Begehung sowie Strafdrohung und Wertgrenzen. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Wie ist Ihre Lage zum Vorwurf der Hehlerei?

Vier Konstellationen, ein klarer nächster Schritt.

Ob Online-Plattform-Kauf, Verkaufshilfe für einen Bekannten, Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit oder bestrittener Vorsatz: Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft.

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01 Frage 1

Wie ist Ihre Lage zum Vorwurf der Hehlerei?

Aus anwaltlicher Perspektive bestimmt die genaue Konstellation den nächsten Schritt. Wählen Sie die Situation, die auf Sie zutrifft.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Online-Plattform-Kauf: Erwerbsumstände und Sorgfaltsmaßstab dokumentieren.

Käufe über Online-Plattformen sind im täglichen Leben üblich. Aus anwaltlicher Perspektive ist die zentrale Frage, ob der Käufer aufgrund der Erwerbsumstände den deliktischen Ursprung der Ware kannte oder zumindest ernsthaft für möglich hielt. Auffällige Preise, fehlende Originalverpackung oder ungewöhnliche Übergabemodalitäten sind Indizien, die im Strafverfahren herangezogen werden.

Die Verteidigung sollte die Erwerbsumstände, Anbieterprofile, Preisvergleiche und Kommunikation systematisch dokumentieren und damit den subjektiven Tatbestand der Hehlerei in Frage stellen.

Vertiefung: Tatvarianten und Vorsatz →
02

Hilfe beim Verkauf: Mitwirkung am Absatz und subjektive Komponente prüfen.

Die Variante des Verhandelns oder Mitwirkens am Absatz erfasst auch das Helfen beim Verkauf für eine andere Person. Aus anwaltlicher Perspektive ist zu prüfen, ob der Helfer von der deliktischen Herkunft der Sache wusste oder zumindest ernsthaft mit ihr rechnete und sich damit abfand.

Eine reine Gefälligkeit ohne Kenntnis der Vortat erfüllt den Tatbestand nicht. Die Einordnung zwischen unverdächtiger Hilfe und strafbarer Mitwirkung ist eine Frage des konkreten Wissensstands des Helfers.

Vertiefung: Tatvarianten und Vorsatz →
03

Gewerbsmäßige Hehlerei: Wiederholungsstruktur und Einkommensbezug prüfen.

Die gewerbsmäßige Begehung der Hehlerei setzt voraus, dass der Täter die Absicht hat, sich durch wiederkehrende Begehung der Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen. Aus anwaltlicher Perspektive ist die wirtschaftliche Struktur der vorgeworfenen Geschäfte zu prüfen, ebenso wie die Anzahl und Regelmäßigkeit der Vorgänge.

Vereinzelte Geschäfte, auch wenn sie wiederholt vorkommen, begründen nicht zwangsläufig Gewerbsmäßigkeit. Der subjektive Wille zur Einkommensquelle muss eigenständig festgestellt werden.

Vertiefung: Strafdrohung und Wertgrenzen →
04

Vorsatz bestritten: Kenntnis von der Vortat als entscheidende Frage.

Hehlerei verlangt Vorsatz hinsichtlich der deliktischen Herkunft der Sache. Aus anwaltlicher Perspektive ist die zentrale Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich Kenntnis von der Vortat hatte oder zumindest ernsthaft mit ihr rechnete und sich damit abfand. Indizien wie Preis, Übergabeort, Verhalten des Veräußerers und Erfahrung des Beschuldigten werden im Strafverfahren herangezogen.

Die Verteidigung sollte diese Indizien einordnen und plausibilisieren, dass eine andere Erklärung für den Erwerb möglich war. Eine bloße Bestreitung reicht in der Praxis nicht aus.

Vertiefung: Tatvarianten und Vorsatz →

Drei Tatvarianten und Vorsatz

§ 164 StGB unterscheidet drei Tatvarianten. Verbergen meint das Vorenthalten der Sache vor dem rechtmäßigen Zugriff, An-sich-Bringen umfasst den Erwerb in den eigenen Gewahrsam und Verhandeln oder Mitwirken am Absatz erfasst die Förderung des Weiterverkaufs durch den Vortäter oder einen Dritten.

Vortat muss ein gegen fremdes Vermögen gerichtetes Delikt sein, etwa Diebstahl, Raub, Veruntreuung oder Betrug. Die genaue rechtliche Einordnung der Vortat muss nicht zwingend bekannt sein, der Täter muss aber die wesentlichen Umstände des deliktischen Ursprungs kennen oder zumindest ernsthaft für möglich halten und sich damit abfinden.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die subjektive Tatseite, also der Vorsatz hinsichtlich der deliktischen Herkunft, häufig der entscheidende Verteidigungspunkt. Der Vorsatz muss zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen, nachträgliches Wissen genügt nicht.

Gewerbsmäßige Hehlerei

Gewerbsmäßige Hehlerei liegt vor, wenn der Täter die Hehlerei in der Absicht begeht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Diese Qualifikation ist im Strafverfahren häufig der entscheidende Hebel für eine deutlich höhere Strafdrohung.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Gewerbsmäßigkeit kein bloßer Mengenbegriff. Auch wiederholte Geschäfte können ohne den subjektiven Willen zur Einkommensquelle den Tatbestand nicht erfüllen. Eine sorgfältige Aufarbeitung der wirtschaftlichen Struktur der vorgeworfenen Geschäfte ist daher eigenständige Verteidigungsaufgabe.

Indizien wie die Zahl der Geschäfte, ihre zeitliche Verteilung, der Anteil am Lebensunterhalt und Vorerfahrungen werden herangezogen, sind aber nicht zwingend. Der Wille zur Einkommensquelle muss aus den Gesamtumständen plausibel sein.

Strafdrohung und Wertgrenzen

Der Grundtatbestand des § 164 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Übersteigt der Wert der gehehlten Sache 5.000 Euro, beträgt die Strafdrohung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Bei einem Wert über 300.000 Euro oder bei gewerbsmäßiger Begehung kann die Strafdrohung deutlich höher liegen.

Diese Wertgrenzen knüpfen an den objektiven Wert der gehehlten Sache an. Aus anwaltlicher Perspektive ist die Bewertung daher ein eigener Streitpunkt. Listenpreise, Marktwerte und Zustand der Sache spielen eine Rolle.

Bei mehreren Hehlereihandlungen ist zu prüfen, ob die Werte zusammenzurechnen sind und ob ein einheitlicher Vorsatz vorliegt. Die Bündelung mehrerer Vorgänge zu einem qualifizierten Gesamttatbestand ist nicht selbstverständlich und muss begründet werden.

Vorsatz, Vortat und Wert sind die drei Prüfsäulen. Bei § 164 StGB entscheiden Kenntnis der deliktischen Herkunft, die Art der Vortat und der Wert der gehehlten Sache über Strafbarkeit und Strafmaß. Eine systematische Aufarbeitung aller drei Ebenen ist die wichtigste Grundlage der Verteidigung.

Häufige Fragen

Was Sie zu § 164 StGB wissen müssen.

Was ist Hehlerei nach § 164 StGB? +

Hehlerei erfasst das Verbergen, An-sich-Bringen und Verhandeln oder Mitwirken am Absatz einer durch ein Vermögensdelikt eines anderen erlangten Sache. Vortat muss ein gegen fremdes Vermögen gerichtetes Delikt sein.

Welcher Vorsatz wird verlangt? +

Der Täter muss den deliktischen Ursprung der Sache zum Zeitpunkt der Tathandlung kennen oder zumindest ernsthaft für möglich halten und sich damit abfinden. Nachträgliches Wissen genügt nicht.

Welche Strafe droht bei Hehlerei? +

Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Bei einem Wert über 5.000 Euro steigt die Strafdrohung auf bis zu drei Jahre, bei einem Wert über 300.000 Euro oder gewerbsmäßiger Begehung deutlich höher.

Was bedeutet gewerbsmäßige Hehlerei? +

Gewerbsmäßig handelt, wer die Hehlerei in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Es genügt nicht jede Wiederholung, der subjektive Wille zur Einkommensquelle muss feststehen.

Ist der Kauf auf einer Online-Plattform automatisch Hehlerei? +

Nein. Der Kauf auf einer Plattform ist nicht per se strafbar. Strafbar wird er erst, wenn der Käufer die deliktische Herkunft kannte oder ernsthaft für möglich hielt. Auffällige Preise oder Umstände sind Indizien, kein Beweis.

Was tun bei einer Hausdurchsuchung wegen Hehlerei? +

Aussagen zur Sache sollten ohne anwaltliche Begleitung unterlassen werden. Die Polizei darf zwar durchsuchen, der Beschuldigte hat aber das Recht zu schweigen. Eine möglichst frühe anwaltliche Beratung ist sinnvoll.

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Einvernahme, Hausdurchsuchung, Anklage?

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