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Rechtsmittel

Nichtöffentliche Strafverhandlung nach §§ 229 und 230 StPO

§§ 229 und 230 StPO: Wann das Gericht die Öffentlichkeit der Strafverhandlung ausschließen darf, wer den Antrag stellt und was öffentlich bleibt.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

6. September 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Die Hauptverhandlung ist nach § 228 StPO grundsätzlich öffentlich. Das Gericht darf die Öffentlichkeit nach § 229 StPO nur aus bestimmten Gründen und in dem Umfang ausschließen, der zum Schutz überwiegender Interessen erforderlich ist. Die Verkündung des Urteils bleibt stets öffentlich.

Dieser Beitrag erklärt, wann ein Ausschluss wegen öffentlicher Ordnung, nationaler Sicherheit, persönlicher oder geheimer Lebensbereiche oder zum Schutz einer Identität möglich ist. Er behandelt außerdem, wer einen Antrag stellen kann, wie der Beschluss verkündet wird und welche Personen trotz Ausschlusses im Saal bleiben dürfen. Der Beitrag grenzt diese Frage vom allgemeinen Ablauf der Hauptverhandlung und von einer Verhandlung in Abwesenheit ab. Dazu finden Sie am Ende passende weiterführende Beiträge.

Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

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01 Frage 1

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Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Den Ausschluss der Öffentlichkeit einordnen.

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Vor der Erörterung persönlicher oder geheimer Umstände kann ein teilweiser Ausschluss in Betracht kommen.

§ 229 Abs. 1 Z 2 StPO nennt den persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereich des Angeklagten, des Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten. Für die Prüfung ist genau abzugrenzen, welcher Teil der Verhandlung diese Information betrifft. Der Ausschluss kann auf diesen Abschnitt beschränkt werden, wenn ein vollständiger Ausschluss nicht erforderlich ist.

Zu den gesetzlichen Gründen →
02

Zum Schutz der Identität eines Zeugen oder Dritten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 229 Abs. 1 Z 3 StPO verweist auf die in § 162 StPO angeführten Gründe für den Identitätsschutz. Entscheidend ist daher die konkrete Gefährdungslage und die Frage, welcher Verhandlungsteil betroffen ist. Die Begründung sollte die Schutzinteressen nachvollziehbar mit dem beantragten Umfang verbinden.

Wie über den Ausschluss entschieden wird →
03

Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit ist ein eigener Ausschlussgrund.

§ 229 Abs. 1 Z 1 StPO erfasst eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit. Dieser Grund verlangt eine konkrete Einordnung der zu erwartenden Gefahr. Die Frage, ob der Ausschluss das gesamte Verfahren oder nur einen Abschnitt erfassen soll, ist ebenfalls Teil der Entscheidung.

Alle Ausschlussgründe im Überblick →
04

Auch bei nichtöffentlicher Verhandlung müssen der Ausschlussbeschluss und das Urteil öffentlich verkündet werden.

Nach § 229 Abs. 3 StPO wird der Beschluss über den Ausschluss samt Gründen in öffentlicher Sitzung verkündet. § 229 Abs. 4 StPO ordnet an, dass die Verkündung des Urteils stets öffentlich erfolgt. Nach der öffentlichen Verkündung des Ausschlussbeschlusses müssen sich die Zuhörer entfernen, soweit § 230 StPO keine geschützte Anwesenheit zulässt.

Was öffentlich bleiben muss →

Warum die Hauptverhandlung grundsätzlich öffentlich ist

§ 228 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit öffentlich ist. Öffentlichkeit ermöglicht eine Kontrolle der Strafrechtspflege und gehört zu den grundlegenden Verfahrensregeln. Der Grundsatz betrifft den Zugang von Zuhörern zur Verhandlung.

Die Öffentlichkeit hat Grenzen. Personen dürfen an der Hauptverhandlung grundsätzlich nur unbewaffnet teilnehmen. Unmündige können ausgeschlossen werden, wenn ihre Anwesenheit ihre persönliche Entwicklung gefährden würde. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sind nach § 228 Abs. 4 StPO unzulässig. Diese Regeln betreffen den Zugang und die Durchführung der Verhandlung. Der besondere Ausschluss nach § 229 StPO setzt zusätzlich einen dort genannten Grund voraus.

Welche Gründe § 229 StPO nennt

§ 229 Abs. 1 StPO erlaubt den Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit. Daneben kommt ein Ausschluss vor der Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten in Betracht. Der dritte Grund betrifft den Schutz der Identität eines Zeugen oder Dritten aus den in § 162 StPO angeführten Gründen.

Die Prüfung muss sich auf den konkreten Teil der Verhandlung beziehen. Ein schutzwürdiger Lebens- oder Geheimnisbereich kann etwa nur bei einer bestimmten Erörterung betroffen sein. Bei einer Gefährdungslage ist zu klären, wann sie eintritt und wie lange sie andauert. Diese Abgrenzung ist wichtig, weil der Ausschluss nach § 229 Abs. 2 StPO das gesamte Verfahren oder nur einen Teil umfassen darf.

Der Ausschluss ist an überwiegende schutzwürdige Interessen gebunden. Das Gericht muss daher den gesetzlichen Grund, die betroffenen Interessen und den erforderlichen Umfang zueinander in Beziehung setzen. Eine allgemeine Unannehmlichkeit oder der Wunsch nach weniger Aufmerksamkeit ersetzt diese Prüfung nicht.

§ 229 Abs. 1 StPO

Die drei gesetzlichen Ausschlussgründe

Der Anlass bestimmt, welche Schutzfrage das Gericht prüfen muss.

Gesetzliche Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit
Grund Worum es geht Abgrenzung
Öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit Eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit. Die Gefahr muss mit dem Verhandlungsteil verbunden und in ihrem Umfang eingeordnet werden.
Persönlicher Lebens- oder Geheimnisbereich Schutz vor der Erörterung persönlicher oder geheimer Umstände eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten. Zu prüfen ist, welcher Abschnitt betroffen ist und ob ein teilweiser Ausschluss genügt.
Identitätsschutz Schutz der Identität eines Zeugen oder Dritten aus den Gründen des § 162 StPO. Die konkrete Gefährdungslage und der erforderliche Umfang müssen nachvollziehbar sein.

Wer den Ausschluss beantragen kann und wer entscheidet

Der Ausschluss darf von Amts wegen erfolgen. Nach § 229 Abs. 1 StPO kann außerdem ein Beteiligter des Verfahrens oder ein Opfer einen Antrag stellen. Der Antrag sollte den gesetzlichen Grund, den betroffenen Verhandlungsteil und den beantragten Umfang klar beschreiben. Er kann das gesamte Verfahren oder nur einen bestimmten Abschnitt betreffen.

Über den Ausschluss entscheidet das Schöffengericht in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss. Das gilt auch dann, wenn die Frage erst während der Hauptverhandlung entsteht. Der Beschluss muss samt Gründen in öffentlicher Sitzung verkündet werden. Die öffentliche Verkündung macht den Inhalt der Entscheidung nachvollziehbar, bevor die Zuhörer den Saal verlassen müssen.

Gegen den Ausschlussbeschluss steht kein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zu. Diese gesetzliche Regel betrifft den Beschluss über die Öffentlichkeit. Sie beantwortet nicht, welche anderen Rechtsmittel gegen das Urteil oder gegen andere Entscheidungen im Strafverfahren offenstehen.

Welche Personen trotz Ausschlusses im Saal bleiben dürfen

Nach der öffentlichen Verkündung des Ausschlussbeschlusses müssen sich grundsätzlich alle Zuhörer entfernen. § 230 Abs. 2 StPO nimmt bestimmte Personen davon aus. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten dürfen niemals ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für die in § 48 Abs. 1 Z 5 StPO genannten Personen.

Angeklagte, Opfer, Privatbeteiligte oder Privatankläger können verlangen, dass drei Personen ihres Vertrauens Zutritt erhalten. Dieses Recht schafft eine gesetzliche Möglichkeit, auch während einer nichtöffentlichen Verhandlung Unterstützung durch Vertrauenspersonen zu behalten. Die Auswahl der Personen und die konkrete Situation im Saal sollten rechtzeitig mit dem Gericht geklärt werden.

§ 230 Abs. 2 StPO verweist außerdem sinngemäß auf § 160 Abs. 2 und 3 StPO. Für die konkrete Umsetzung ist daher der Verfahrensakt maßgeblich. Der Ausschluss der allgemeinen Öffentlichkeit bedeutet nicht, dass jede nicht am Verfahren beteiligte Person ohne weitere Prüfung anwesend bleiben darf.

Warum die Urteilsverkündung öffentlich bleibt

Die Verkündung des Urteils hat nach § 229 Abs. 4 StPO stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen. Das gilt auch, wenn die Öffentlichkeit für die Erörterung einzelner Teile oder für das gesamte übrige Verfahren ausgeschlossen war. Das Urteil wird daher in einem öffentlichen Sitzungsteil verkündet.

Auch der Ausschlussbeschluss selbst wird samt Gründen öffentlich verkündet. Danach müssen sich die Zuhörer entfernen, soweit sie nicht zu den gesetzlich geschützten Personen gehören oder eine berechtigte Vertrauensperson nach § 230 Abs. 2 StPO Zutritt erhält. Die Öffentlichkeit der Entscheidung und die nichtöffentliche Erörterung des geschützten Inhalts sind dadurch klar voneinander getrennt.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit verändert den Zugang zur Hauptverhandlung. Er ist keine Entscheidung darüber, ob der Angeklagte persönlich anwesend ist. Für diese andere Verfahrensfrage lesen Sie den Beitrag zur Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten. Den allgemeinen Ablauf einer Hauptverhandlung erklärt der Beitrag Hauptverhandlung im Strafverfahren.

Für den Antrag zählt die konkrete Schutzfrage. Beschreiben Sie, welche Information oder Person geschützt werden soll, welcher Verhandlungsteil betroffen ist und warum der beantragte Umfang erforderlich ist. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses und des Urteils bleibt davon unberührt.

FAQ

Die wichtigsten Fragen zum Ausschluss der Öffentlichkeit

Ist eine Strafverhandlung immer öffentlich? +

Die Hauptverhandlung ist nach § 228 Abs. 1 StPO grundsätzlich öffentlich. § 229 StPO erlaubt einen Ausschluss aus bestimmten Gründen, etwa zum Schutz des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches oder der Identität eines Zeugen oder Dritten. Der Ausschluss kann das gesamte Verfahren oder nur einen Teil betreffen.

Wer kann den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen? +

Der Ausschluss kann von Amts wegen erfolgen. Außerdem kann ein Beteiligter des Verfahrens oder ein Opfer einen Antrag stellen. Im Antrag sollten der gesetzliche Grund, der betroffene Verhandlungsteil und der erforderliche Umfang nachvollziehbar beschrieben werden.

Muss die Öffentlichkeit immer vollständig ausgeschlossen werden? +

Nein. Nach § 229 Abs. 2 StPO kann der Ausschluss das gesamte Verfahren oder nur einen Teil umfassen. Maßgeblich ist, welcher Umfang zum Schutz der überwiegenden schutzwürdigen Interessen geboten ist. Ein einzelner Abschnitt kann daher genügen.

Wer entscheidet über den Ausschluss? +

Über den Ausschluss entscheidet das Schöffengericht in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss. Der Beschluss wird samt Gründen in öffentlicher Sitzung verkündet. Gegen diesen Beschluss steht kein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zu.

Bleibt die Urteilsverkündung öffentlich? +

Ja. § 229 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die Verkündung des Urteils stets in öffentlicher Sitzung erfolgt. Nach der öffentlichen Verkündung des Ausschlussbeschlusses müssen sich die Zuhörer grundsätzlich entfernen. Für bestimmte Personen und bis zu drei Vertrauenspersonen gelten die Ausnahmen des § 230 Abs. 2 StPO.

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