Nach der öffentlichen Verkündung des Ausschlussbeschlusses müssen sich grundsätzlich alle Zuhörer entfernen. § 230 Abs. 2 StPO nimmt bestimmte Personen davon aus. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten dürfen niemals ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für die in § 48 Abs. 1 Z 5 StPO genannten Personen.
Angeklagte, Opfer, Privatbeteiligte oder Privatankläger können verlangen, dass drei Personen ihres Vertrauens Zutritt erhalten. Dieses Recht schafft eine gesetzliche Möglichkeit, auch während einer nichtöffentlichen Verhandlung Unterstützung durch Vertrauenspersonen zu behalten. Die Auswahl der Personen und die konkrete Situation im Saal sollten rechtzeitig mit dem Gericht geklärt werden.
§ 230 Abs. 2 StPO verweist außerdem sinngemäß auf § 160 Abs. 2 und 3 StPO. Für die konkrete Umsetzung ist daher der Verfahrensakt maßgeblich. Der Ausschluss der allgemeinen Öffentlichkeit bedeutet nicht, dass jede nicht am Verfahren beteiligte Person ohne weitere Prüfung anwesend bleiben darf.