Original konkret bezeichnen und Herausgabe mit dem Beweiszweck begründen.
Prüfen Sie zuerst die Bescheinigung über die Sicherstellung und bezeichnen Sie jede Unterlage genau. Für die Herausgabe ist entscheidend, ob das Original für die weitere Beweisführung noch gebraucht wird. § 110 Abs. 4 StPO verlangt bei Beweisstücken die Aufhebung, sobald der Beweiszweck durch Aufnahmen oder Kopien erfüllt werden kann, sofern das Original voraussichtlich nicht in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen werden muss.
Beantragen Sie die Ausfolgung schriftlich und legen Sie dar, welchen praktischen Nachteil die weitere Verwahrung verursacht. Eine Ersatzkopie kann angeboten werden, wenn sie den Beweiszweck vollständig wahrt.