Eine Privatanklage muss beim zuständigen Gericht eingebracht werden und den Anforderungen einer Anklageschrift entsprechen.
Nach § 71 Abs 3 StPO wird das Hauptverfahren aufgrund einer Privatanklage durchgeführt. Die Privatanklage ist beim zuständigen Gericht einzubringen und muss den Erfordernissen einer Anklageschrift nach § 211 StPO entsprechen.
Bereiten Sie daher den Sachverhalt, die konkrete strafbare Handlung, die Beweismittel und Ihre Berechtigung zur Privatanklage sorgfältig vor. Die passende Einordnung und die Frist sollten vor der Einbringung geprüft werden.