strafsachen.at
Rechtsmittel

Privatanklage in Österreich: Antrag, Ablauf und Kosten

Privatanklage in Österreich: § 71 StPO, Einbringung beim Gericht, Ausforschung bei Online-Ehrdelikten, Reaktion auf die Zustellung und Kosten nach § 390 StPO.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

8. September 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine Privatanklage ist in Österreich der gerichtliche Weg für bestimmte Straftaten, die nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden. Das Opfer muss das Verfahren selbst durch eine formgerechte Anklage in Gang setzen und die weitere Verfahrensführung aktiv verfolgen.

Dieser Beitrag erklärt die Einbringung nach § 71 StPO, die besondere Ausforschung bei bestimmten Online-Ehrverletzungen, die Reaktion auf eine zugestellte Privatanklage und das Kostenrisiko nach § 390 StPO. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Welche Situation liegt vor?

Der erste Schritt hängt von Ihrer Rolle ab.

Wählen Sie die Situation, die Ihrem Fall am nächsten kommt. Sie erhalten eine erste rechtliche Einordnung und konkrete Punkte für die weitere Prüfung.

Sie kennen Ihren nächsten Schritt bereits? Senden Sie direkt eine Anfrage.

01 Frage 1

Welche Situation betrifft Sie?

Die richtige Einordnung hängt davon ab, ob Sie selbst eine Privatanklage einbringen wollen oder ob gegen Sie eine solche Anklage erhoben wurde.

Alle Wege im Überblick

Welche Situation liegt vor?

01

Eine Privatanklage muss beim zuständigen Gericht eingebracht werden und den Anforderungen einer Anklageschrift entsprechen.

Nach § 71 Abs 3 StPO wird das Hauptverfahren aufgrund einer Privatanklage durchgeführt. Die Privatanklage ist beim zuständigen Gericht einzubringen und muss den Erfordernissen einer Anklageschrift nach § 211 StPO entsprechen.

Bereiten Sie daher den Sachverhalt, die konkrete strafbare Handlung, die Beweismittel und Ihre Berechtigung zur Privatanklage sorgfältig vor. Die passende Einordnung und die Frist sollten vor der Einbringung geprüft werden.

Mehr zur Einbringung →
02

Bei bestimmten Online-Ehrverletzungen kann zuerst ein gerichtlicher Antrag zur Ausforschung des Beschuldigten möglich sein.

§ 71 Abs 1 und 2 StPO sehen für üble Nachrede, den Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung und Beleidigung über Telekommunikation oder ein Computersystem eine besondere Möglichkeit vor. Das Opfer kann beim Gericht einen Antrag auf bestimmte Anordnungen zur Ausforschung stellen.

Der Antrag muss den Anforderungen eines Beweisantrags entsprechen. Wird die Person ausgeforscht, beginnt für die Privatanklage eine eigene Frist von sechs Wochen ab der Auskunftserteilung. Diese Frist sollte anhand der gerichtlichen Mitteilung genau geprüft werden.

Mehr zur Ausforschung →
03

Nach einer Zustellung sollten Sie die Anklage, Beweismittel und Fristen sofort prüfen lassen.

Das Gericht stellt die Privatanklage dem Angeklagten zu. Bei einer verspäteten Privatanklage hat das Gericht sie mit Beschluss zurückzuweisen. Im Übrigen erhält der Angeklagte Gelegenheit, sich binnen 14 Tagen zu äußern, bevor das Gericht über das weitere Vorgehen entscheidet.

Wer zur Hauptverhandlung nicht erscheint oder erforderliche Anträge nicht stellt, kann nach § 71 Abs 7 StPO als auf die Verfolgung verzichtend behandelt werden. Eine gerichtliche Zustellung sollte daher nicht unbeachtet bleiben.

Mehr zur Reaktion →
04

Vor der Einbringung muss feststehen, dass die behauptete Tat als Privatanklagedelikt verfolgt wird.

§ 117 StGB enthält für Ehrdelikte die Anknüpfung daran, ob die Verfolgung vom Verlangen der verletzten Person abhängt. § 71 StPO regelt daran anschließend die Privatanklage. Die konkrete Tat und ihr gesetzlicher Verfolgungsweg müssen deshalb vor der Einbringung geprüft werden.

Dieser Beitrag behandelt die formale Führung der Privatanklage. Fragen zu anderen Verfahrenswegen gehören in eine gesonderte Prüfung. Eine Anklage sollte erst eingebracht werden, wenn die Einordnung als Privatanklagedelikt und die eigene Berechtigung feststehen.

Mehr zur formalen Vorprüfung →

Wie wird eine Privatanklage eingebracht?

§ 71 Abs 3 StPO ordnet an, dass das Hauptverfahren aufgrund einer Privatanklage stattfindet. Die Anklage ist beim zuständigen Gericht einzubringen und muss den Erfordernissen einer Anklageschrift nach § 211 StPO entsprechen. Eine formlose Schilderung des Ärgers oder eine bloße Anzeige bei der Polizei ersetzt die Privatanklage daher nicht.

In der Anklage müssen der relevante Lebenssachverhalt und die behauptete strafbare Handlung nachvollziehbar dargestellt werden. Die verfügbaren Beweismittel und die Berechtigung zur Privatanklage gehören in die Vorbereitung. Soweit die Berechtigung oder privatrechtliche Ansprüche nicht offensichtlich sind, sind sie in der Begründung darzulegen.

Vor der Einbringung sollte außerdem feststehen, welches Gericht zuständig ist und ob tatsächlich ein Privatanklagedelikt vorliegt. § 117 StGB enthält für bestimmte Ehrdelikte Sonderregeln. Eine falsche Verfahrensart kann dazu führen, dass der gewählte Weg nicht weiterführt.

Was gilt, wenn der Beschuldigte unbekannt ist?

Ein Ermittlungsverfahren findet bei Privatanklagedelikten grundsätzlich nicht statt. Für bestimmte Fälle der üblen Nachrede, des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung und der Beleidigung gibt es bei einer Tat über Telekommunikation oder ein Computersystem eine eng begrenzte Ausnahme zur Ausforschung des Beschuldigten.

Das Opfer kann beim dafür zuständigen Gericht einen Antrag auf die in § 71 Abs 1 StPO genannten Anordnungen stellen. Dieser Antrag muss den Anforderungen eines Beweisantrags nach § 55 StPO entsprechen. Die Berechtigung des Opfers zur Antragstellung ist zu begründen, soweit sie nicht offensichtlich ist. Das Gericht entscheidet nach den dafür geltenden Voraussetzungen.

Wird der Beschuldigte ausgeforscht, stellt das Gericht ihm den Beschluss zu. Nach Rechtskraft wird das übertragene Ergebnis dem Opfer mitgeteilt. Eine Privatanklage ist in diesem Sonderfall binnen sechs Wochen ab der Auskunftserteilung einzubringen. Das Datum und der genaue Inhalt der Mitteilung sind deshalb beweissicher festzuhalten.

Verfahrenswahl

Privatanklage oder Ermächtigungsfall?

Die Rolle des Opfers und der Bezug zur Tat bestimmen, wer das Verfahren betreibt.

Vergleich der wichtigsten Verfahrenswege
Prüfpunkt Privatanklage Sonderfall nach § 117 StGB
Wer bringt das Verfahren in Gang? Das Opfer als Privatankläger Staatsanwaltschaft mit gesetzlich erforderlicher Ermächtigung oder von Amts wegen
Ermittlungsverfahren Grundsätzlich keines Je nach gesetzlicher Einordnung durch die Staatsanwaltschaft möglich
Rechtsgrundlage § 71 StPO § 117 Abs 1 bis 4 StGB und § 71 Abs 4 StPO
Worauf achten? Zuständiges Gericht, Anklageinhalt und Frist Ermächtigung, Tatbezug und richtiger Verfahrensweg

Was tun nach einer zugestellten Privatanklage?

Das Gericht stellt die Privatanklage dem Angeklagten und den Haftungsbeteiligten zu. Nach § 71 Abs 5 StPO ist eine verspätete Privatanklage mit Beschluss zurückzuweisen. Im Übrigen werden die Empfänger darüber informiert, dass sie sich binnen 14 Tagen äußern können. Danach ist grundsätzlich die Hauptverhandlung anzuberaumen, sofern das Gericht das Verfahren nicht aus einem gesetzlichen Grund anders beendet.

Für die Verteidigung ist die Zustellung der Ausgangspunkt für eine genaue Prüfung: Welche Tat wird behauptet? Welche Beweismittel werden genannt? Ist die Anklage schlüssig und rechtzeitig? Welche Einwendungen und Beweisanträge sind erforderlich? Diese Fragen sollten anhand der vollständigen Gerichtsunterlagen beantwortet werden.

Der Privatankläger muss das Verfahren auch in der Hauptverhandlung betreiben. Erscheint er nicht oder stellt er die erforderlichen Anträge nicht, wird nach § 71 Abs 7 StPO angenommen, dass er auf die Verfolgung verzichtet hat. Das Verfahren ist dann durch Beschluss einzustellen.

Wer trägt die Kosten der Privatanklage?

§ 390 Abs 1 StPO enthält eine besondere Kostenregel für Verfahren, die auf Begehren eines Privatanklägers stattfinden. Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet, trägt der Bund die Kosten grundsätzlich. Soweit das Verfahren aber auf dem Begehren eines Privatanklägers beruht, sind diesem in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung die infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten aufzuerlegen.

Bei mehreren Privatanklägern unterscheidet § 390 Abs 2 StPO danach, ob sie wegen derselben Handlung die Bestrafung derselben Person oder wegen verschiedener Handlungen beziehungsweise Personen begehrt haben. Je nach Konstellation kann eine Haftung zur ungeteilten Hand oder eine Aufteilung nach besonderen und gemeinsamen Kosten eintreten.

Die Kostenfolge lässt sich daher nicht seriös als pauschaler Betrag angeben. Sie hängt unter anderem vom Verfahrensverlauf, von den Instanzen und vom konkreten Einschreiten ab. Vor der Privatanklage sollte neben der Erfolgsaussicht auch das Kostenrisiko der eigenen Anträge und der möglichen Rechtsmittel eingeordnet werden.

Welche formale Vorprüfung ist nach § 117 StGB nötig?

§ 117 Abs 1 StGB ordnet für strafbare Handlungen gegen die Ehre grundsätzlich an, dass sie nur auf Verlangen der in ihrer Ehre verletzten Person verfolgt werden. Die Norm enthält daneben besondere Konstellationen. Für die Privatanklage ist deshalb zuerst zu prüfen, ob die behauptete Tat in den Bereich fällt, den § 71 StPO als Privatanklage behandelt.

Die Prüfung richtet sich nach der konkreten Tathandlung, der betroffenen Person und dem gesetzlichen Verfolgungsweg. Eine allgemeine Bezeichnung als Beleidigung oder Ehrverletzung reicht für die Verfahrenswahl nicht aus. Die Anklageberechtigung ist nach § 71 Abs 3 StPO zu begründen, soweit sie nicht offensichtlich ist.

Dieser Beitrag grenzt die formale Einleitung und Führung der Privatanklage ab. Die Prüfung anderer Verfahrenswege ist davon zu trennen. So bleibt klar, welche Angaben in die Privatanklage gehören und welche Frage vor ihrer Einbringung noch offen ist.

Fristen und Kosten vor der Einbringung prüfen. Eine Privatanklage ist ein gerichtliches Verfahren mit eigenen Anforderungen. Die Anklage muss beim zuständigen Gericht eingebracht werden, der Inhalt muss den Anforderungen einer Anklageschrift entsprechen und das Kostenrisiko nach § 390 StPO sollte vorab eingeordnet werden.

Rechtsgrundlagen im RIS

Die maßgeblichen Gesetzestexte finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes: § 71 StPO zur Privatanklage, § 390 StPO zu den Kosten und § 117 StGB zur Berechtigung zur Anklage. Für die Anforderungen an eine Anklageschrift ist außerdem § 211 StPO relevant.

Häufige Fragen

Was ist bei einer Privatanklage wichtig?

Wo muss ich eine Privatanklage einbringen? +

Die Privatanklage ist nach § 71 Abs 3 StPO beim zuständigen Gericht einzubringen. Sie muss den Erfordernissen einer Anklageschrift nach § 211 StPO entsprechen. Zuständigkeit und Inhalt sollten vor der Einbringung geprüft werden.

Gibt es bei einer Privatanklage ein Ermittlungsverfahren? +

Grundsätzlich findet bei Privatanklagedelikten kein Ermittlungsverfahren statt. Für bestimmte über Telekommunikation oder Computersysteme begangene Ehrdelikte ermöglicht § 71 Abs 1 und 2 StPO eine eng begrenzte gerichtliche Ausforschung des Beschuldigten.

Was passiert bei einer verspäteten Privatanklage? +

Eine verspätete Privatanklage ist nach § 71 Abs 5 StPO mit Beschluss zurückzuweisen. Bei einer gerichtlichen Zustellung sollten Sie deshalb das Zustelldatum und alle Fristen sofort sichern und prüfen lassen.

Muss ich die Kosten einer Privatanklage bezahlen? +

§ 390 StPO enthält eine besondere Kostenregel. Bei einem Verfahren auf Begehren eines Privatanklägers können ihm die infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten auferlegt werden. Die konkrete Kostenfolge hängt vom Verlauf und den Anträgen ab.

Was ist der Unterschied zwischen Privatanklage und Ermächtigung? +

Bei der Privatanklage verfolgt das Opfer die Tat grundsätzlich selbst. § 117 StGB sieht für bestimmte Ehrdelikte gegen Amtspersonen, Behörden oder bei bestimmten gruppenbezogenen Beleidigungen eine Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft mit Ermächtigung beziehungsweise eine Verfolgung von Amts wegen vor. Die Tatkonstellation entscheidet.

Themen
privatanklagestpo-71stpo-390stgb-117strafverfahrenkosten

Einvernahme, Hausdurchsuchung, Anklage?

In Strafsachen zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags, in dringenden Fällen früher.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg