Bei einer Körperverletzung entscheidet die medizinische Einordnung oft über den Strafrahmen. Aus einer einfachen Körperverletzung nach § 83 StGB kann eine schwere Körperverletzung nach § 84 StGB werden, wenn die Folgen länger dauern, an sich schwer sind oder besondere Umstände hinzukommen.
Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, worauf es bei Verletzungsdauer, Befunden, Sachverständigengutachten und Dauerfolgen ankommt. Er grenzt § 84 StGB vom Grunddelikt nach § 83 StGB und von besonders schweren Folgen nach § 85 StGB ab. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um Beratung im Einzelfall.