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Sicherstellung und Beschlagnahme im Strafverfahren: § 110 StPO, Voraussetzungen und Rückgabe

Sicherstellung nach § 110 StPO und gerichtliche Beschlagnahme nach § 115 StPO in Österreich: Voraussetzungen, Einspruch wegen Rechtsverletzung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

1. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Sicherstellung und Beschlagnahme greifen tief in Eigentums- und Vermögensrechte ein. Die Sicherstellung nach § 110 StPO ist eine vorläufige Maßnahme der Kriminalpolizei, die gerichtliche Beschlagnahme nach § 115 StPO setzt einen Beschluss voraus und hat einen konkreten Sicherungszweck. Beide Instrumente sind in der Praxis häufig und beschäftigen die Verteidigung von der ersten Amtshandlung bis zur Rückgabe.

Dieser Beitrag zeigt aus anwaltlicher Perspektive, wie Sicherstellung und Beschlagnahme abzugrenzen sind, welche Rechtsmittel zur Verfügung stehen und wie die Rückgabe nicht mehr benötigter Gegenstände durchgesetzt wird. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Wie ist Ihre Lage zur Sicherstellung?

Vier Konstellationen, ein klarer nächster Schritt.

Ob polizeiliche Sicherstellung, drohende Kontosperre, blockierte Rückgabe oder sichergestellte Daten: Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft.

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01 Frage 1

Wie ist Ihre Lage zur Sicherstellung oder Beschlagnahme?

Aus anwaltlicher Perspektive macht es einen Unterschied, ob die Polizei bereits Gegenstände mitgenommen hat, eine gerichtliche Beschlagnahme droht oder die Rückgabe blockiert wird. Wählen Sie die Situation, die auf Sie zutrifft.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Polizeiliche Sicherstellung: Bescheinigung sichern und Anfechtungslage prüfen.

Bei einer Sicherstellung nach § 110 StPO ist die Bescheinigung über die mitgenommenen Gegenstände die wichtigste Grundlage. Die Verteidigung prüft, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen und ob die Maßnahme im Verhältnis zur Tat steht. Aus anwaltlicher Perspektive ist der Einspruch wegen Rechtsverletzung das zentrale Rechtsmittel, wenn die Sicherstellung ohne ausreichende Grundlage erfolgte.

Daneben kann auf eine zügige Rückgabe nicht mehr benötigter Gegenstände hingewirkt werden. Je nach Bedeutung der Sache lohnt sich der parallele Antrag bei Staatsanwaltschaft und Gericht.

Vertiefung: Sicherstellung nach § 110 StPO →
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Gerichtliche Beschlagnahme: Sicherungszweck und Verhältnismäßigkeit prüfen.

Die gerichtliche Beschlagnahme nach § 115 StPO setzt einen gerichtlichen Beschluss und einen konkreten Sicherungszweck voraus, etwa die Sicherung von Verfall, Konfiskation oder Geldstrafe. Aus anwaltlicher Perspektive sind Bestimmtheit, Reichweite und Verhältnismäßigkeit des Beschlusses zu prüfen. Eine Beschwerde an das Oberlandesgericht ist möglich.

Sobald der Sicherungszweck wegfällt, etwa weil der zu sichernde Betrag anderweitig hinterlegt wird, ist die Aufhebung zu beantragen. Das schützt vor unnötig langer Bindung des Vermögens.

Vertiefung: Gerichtliche Beschlagnahme nach § 115 StPO →
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Rückgabe blockiert: gezielten Antrag stellen und Rechtsweg ausschöpfen.

Sobald ein sichergestellter Gegenstand für das Verfahren nicht mehr benötigt wird, ist er an den Berechtigten herauszugeben. Aus anwaltlicher Perspektive empfiehlt sich ein begründeter Antrag auf Ausfolgung, der den fehlenden Verfahrensbezug konkret darlegt. Bleibt die Behörde untätig oder wird der Antrag abgelehnt, steht der Einspruch wegen Rechtsverletzung offen.

Die Rückgabe ist nicht nur eine Service-Frage, sondern eine rechtliche Pflicht. Sie kann mit klar formulierten Anträgen wirksam durchgesetzt werden.

Vertiefung: Rückgabe und Rechtsschutz →
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Daten sichergestellt: Auswertung und Geheimhaltungsrechte im Blick behalten.

Bei sichergestellten Daten und Datenträgern ist der Schutz vertraulicher Kommunikation und berufsrechtlicher Geheimhaltungspflichten von besonderer Bedeutung. Aus anwaltlicher Perspektive ist auf die Trennung relevanter und irrelevanter Daten, auf die Möglichkeit der Versiegelung und auf die Beiziehung eines Vertreters bei der Auswertung zu achten.

Werden Daten ohne ausreichende Grundlage durchsucht oder ausgewertet, ist die Anfechtung über den Einspruch wegen Rechtsverletzung zu prüfen. Eine spätere Verwertbarkeit hängt häufig an dieser ersten Auseinandersetzung.

Vertiefung: Sichergestellte Daten und Datenträger →

Sicherstellung nach § 110 StPO

Die Sicherstellung nach § 110 StPO ist eine vorläufige Maßnahme der Kriminalpolizei. Sie dient der Beweissicherung oder der Sicherung der Verfügbarkeit von Gegenständen, die für Verfall oder Konfiskation in Betracht kommen. Anlass kann etwa eine Hausdurchsuchung sein, kann aber auch ohne Durchsuchung erfolgen, wenn der Beschuldigte den Gegenstand bei sich führt.

Über die Sicherstellung ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gegenstände aufgeführt sind. Diese Bescheinigung ist die Grundlage für jeden späteren Antrag auf Rückgabe oder für eine Anfechtung. Aus anwaltlicher Perspektive lohnt sich eine genaue Prüfung schon in der ersten Stunde nach der Maßnahme.

Die Sicherstellung ist eine vorläufige Maßnahme. Soll die Bindung über die staatsanwaltschaftlich verfügte Dauer hinaus erhalten bleiben, ist eine gerichtliche Beschlagnahme erforderlich.

Gerichtliche Beschlagnahme nach § 115 StPO

Die gerichtliche Beschlagnahme nach § 115 StPO sichert Vermögenswerte für Verfall, erweiterten Verfall, Konfiskation oder Geldstrafe. Sie setzt einen gerichtlichen Beschluss voraus, der die betroffenen Gegenstände und den Sicherungszweck konkret bezeichnet.

Der Beschluss kann mit Beschwerde an das Oberlandesgericht bekämpft werden. Aus anwaltlicher Perspektive sind insbesondere die Bestimmtheit der erfassten Gegenstände, die Reichweite gegenüber Dritten und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüfungswürdig.

Fällt der Sicherungszweck weg oder wird der zu sichernde Betrag anderweitig hinterlegt, ist die Aufhebung zu beantragen. Eine kontinuierliche Überprüfung verhindert, dass Vermögenswerte länger gebunden bleiben als notwendig.

Rückgabe und Einspruch wegen Rechtsverletzung

Sobald sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände für das Verfahren nicht mehr benötigt werden, sind sie an den Berechtigten zurückzugeben. Die Rückgabe ist eine rechtliche Pflicht, keine Ermessensentscheidung. In der Praxis bleibt sie jedoch häufig liegen, wenn kein Antrag gestellt wird.

Der Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO ist das zentrale Rechtsmittel gegen rechtswidrige Maßnahmen der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft. Aus anwaltlicher Perspektive ist er sowohl gegen die Sicherstellung selbst als auch gegen die unterbliebene Rückgabe denkbar.

Eine sorgfältige Antragsbegründung erhöht die Erfolgschancen erheblich. Sie macht den fehlenden Verfahrensbezug deutlich und benennt konkret, welche Maßnahme angefochten wird.

Sichergestellte Daten und Datenträger

Daten und Datenträger sind ein eigenes Kapitel der Sicherstellung. Sie betreffen häufig große Datenmengen, in denen sich auch vertrauliche oder berufsrechtlich geschützte Inhalte befinden. Aus anwaltlicher Perspektive ist die Trennung relevanter und irrelevanter Daten ein zentraler Punkt.

Bei berufsrechtlicher Verschwiegenheit, etwa bei Anwälten oder Ärzten, sind besondere Schutzmechanismen vorgesehen. Versiegelung und kontrollierte Auswertung schützen den Kernbereich vor unbefugtem Zugriff. Diese Möglichkeiten sind frühzeitig zu beantragen.

Wird eine Datenauswertung ohne ausreichende Grundlage durchgeführt, kann das Beweisverwertungsverbot zur Folge haben. Die Anfechtung im frühen Stadium sichert die Position der Verteidigung für die gesamte weitere Verfahrensführung.

Sicherstellung ernst nehmen. Sicherstellung und Beschlagnahme sind keine bloße Begleitmaßnahme zur Anzeige. Sie binden Vermögenswerte, greifen in die Privatsphäre ein und können das gesamte Verfahren prägen. Die Verteidigung sollte von Anfang an Voraussetzungen, Reichweite und Rechtsschutzmöglichkeiten prüfen.

Häufige Fragen

Was Sie zur Sicherstellung in Österreich wissen müssen.

Was unterscheidet Sicherstellung von Beschlagnahme? +

Die Sicherstellung nach § 110 StPO ist eine vorläufige Maßnahme der Kriminalpolizei. Die gerichtliche Beschlagnahme nach § 115 StPO setzt einen gerichtlichen Beschluss voraus und sichert Vermögenswerte für Verfall, Konfiskation oder Geldstrafe.

Welches Rechtsmittel steht gegen eine Sicherstellung offen? +

Gegen rechtswidrige Maßnahmen der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft ist der Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO vorgesehen. Gegen einen gerichtlichen Beschlagnahmebeschluss ist die Beschwerde an das Oberlandesgericht möglich.

Wann sind Gegenstände zurückzugeben? +

Sobald sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. Die Rückgabe ist eine rechtliche Pflicht und nicht von einem Antrag abhängig, ein begründeter Antrag beschleunigt sie jedoch erheblich.

Kann ein Bankkonto beschlagnahmt werden? +

Ja. Zur Sicherung von Verfall, erweitertem Verfall oder Geldstrafe können auch Bankguthaben gerichtlich beschlagnahmt werden. Der Beschluss muss den Sicherungszweck konkret benennen und ist mit Beschwerde anfechtbar.

Was passiert mit sichergestellten Daten? +

Sie werden ausgewertet, soweit dies für das Verfahren erforderlich ist. Bei berufsrechtlicher Verschwiegenheit greifen besondere Schutzmechanismen wie Versiegelung und kontrollierte Auswertung. Unzulässige Auswertungen können Beweisverwertungsverbote zur Folge haben.

Wie lange darf eine Sicherstellung dauern? +

Nur solange ein konkreter Verfahrensbezug besteht. Soll die Bindung über einen längeren Zeitraum erhalten bleiben, ist eine gerichtliche Beschlagnahme erforderlich. Fällt der Sicherungszweck weg, ist die Aufhebung zu beantragen.

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