strafsachen.at
Wirtschaftsstrafrecht

Steuerhinterziehung und Selbstanzeige: Abgabenhinterziehung und der Weg zurück nach dem FinStrG

Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG und die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG: Voraussetzungen, Abgabenerhöhung und die Grenze zur gerichtlichen Zuständigkeit.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

1. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine nicht erklärte Einnahme, ein vergessenes Auslandskonto, eine zu hoch angesetzte Betriebsausgabe: Steuerliche Verfehlungen entstehen oft schleichend und holen Betroffene Jahre später ein. Das Finanzstrafgesetz kennt mit der Selbstanzeige aber einen Weg zurück in die Steuerehrlichkeit, der unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit bringt.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wann eine Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG vorliegt, welche Voraussetzungen die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG hat und ab welcher Höhe das Gericht statt der Finanzstrafbehörde zuständig wird. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Wie ist Ihre steuerstrafrechtliche Lage?

Vier Ausgangslagen, ein klarer nächster Schritt.

Ob geplante Selbstanzeige, angekündigte Prüfung oder laufendes Verfahren: Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten eine erste Einordnung und den nächsten konkreten Schritt.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Worum geht es bei Ihnen?

Eine Selbstanzeige wirkt nur, wenn sie rechtzeitig und vollständig ist. Wählen Sie die Lage, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten eine erste Einordnung und den nächsten konkreten Schritt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Selbstanzeige geplant: Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit entscheiden über die Straffreiheit.

Die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit, doch sie wirkt nur unter strengen Voraussetzungen. Die Verfehlung muss dargelegt, die bedeutsamen Umstände müssen offengelegt und die verkürzten Abgaben rechtzeitig entrichtet werden. Aus anwaltlicher Perspektive ist die größte Gefahr die unvollständige Selbstanzeige, denn sie schützt nur insoweit, als offengelegt wurde. Was fehlt, bleibt strafbar.

Deshalb sollte eine Selbstanzeige sorgfältig vorbereitet und in einem Zug eingebracht werden. Eile besteht, sobald eine Entdeckung oder Prüfung droht, denn danach ist eine strafbefreiende Wirkung nicht mehr möglich.

Vertiefung: Die Voraussetzungen der Selbstanzeige →
02

Prüfung angekündigt: eine Selbstanzeige ist nur noch bis zum Prüfungsbeginn möglich.

Ist eine finanzbehördliche Prüfung bereits angekündigt, bleibt für eine Selbstanzeige nur ein enges Zeitfenster. Sie muss spätestens zu Beginn der Amtshandlung erstattet werden, danach ist die strafbefreiende Wirkung ausgeschlossen. Aus anwaltlicher Perspektive ist hier rasches und überlegtes Handeln gefragt, weil die Selbstanzeige zugleich vollständig sein muss.

Wird die Selbstanzeige anlässlich einer Prüfung erstattet, fällt zusätzlich eine Abgabenerhöhung an, die sich nach der Höhe des Mehrbetrags richtet. Die genaue Vorbereitung entscheidet, ob die Straffreiheit greift.

Vertiefung: Die Abgabenerhöhung bei Prüfung →
03

Verfahren läuft bereits: die Verteidigung richtet sich nach der Aktenlage.

Ermittelt die Finanzstrafbehörde oder das Gericht bereits gegen Sie, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige in der Regel nicht mehr möglich, weil die Tat als entdeckt gilt. Jetzt geht es um die Verteidigung im laufenden Verfahren. Aus anwaltlicher Perspektive ist der erste Schritt die Akteneinsicht, um die Beweislage und die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags zu klären.

Auch im laufenden Verfahren gibt es Spielräume, etwa bei der Bemessung, bei der Schadensgutmachung oder bei einer verfahrensbeendenden Erledigung. Die Strategie hängt von den konkreten Vorwürfen ab.

Vertiefung: Finanzamt oder Gericht →
04

Zuständigkeit unklar: die Höhe des Verkürzungsbetrags entscheidet über Finanzamt oder Gericht.

Ob die Finanzstrafbehörde oder das Gericht zuständig ist, hängt vom strafbestimmenden Wertbetrag ab. Übersteigt er bei der Abgabenhinterziehung 150.000 Euro, ist das Gericht zuständig, bei bestimmten Zollvergehen liegt die Grenze bei 75.000 Euro. Aus anwaltlicher Perspektive hat diese Einordnung große Bedeutung, weil das gerichtliche Finanzstrafverfahren andere Folgen hat als das verwaltungsbehördliche.

Die Berechnung des Wertbetrags ist oft komplex, weil mehrere Abgabenarten und Zeiträume zusammenkommen. Eine genaue Prüfung steht am Anfang jeder Einschätzung.

Vertiefung: Finanzamt oder Gericht →

Wann eine Abgabenhinterziehung vorliegt

Die Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG ist das zentrale Finanzvergehen. Strafbar macht sich, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Das geschieht etwa durch unrichtige Steuererklärungen, durch das Verschweigen von Einnahmen oder durch das Geltendmachen nicht bestehender Ausgaben.

Entscheidend ist der Vorsatz. Wer nur fahrlässig handelt, kann sich nach anderen Bestimmungen strafbar machen, doch die Abgabenhinterziehung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. Der Täter muss die Verkürzung also ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden.

Die Strafdrohung knüpft an den strafbestimmenden Wertbetrag an, also an die Höhe der verkürzten Abgabe. Dieser Betrag bestimmt nicht nur die mögliche Geldstrafe, sondern auch, ob die Finanzstrafbehörde oder das Gericht zuständig ist.

Die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG

Die Selbstanzeige ist der wichtigste Weg, eine bereits begangene Abgabenhinterziehung straffrei zu bereinigen. Sie wirkt aber nur, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind.

Darlegung der Verfehlung. Die Verfehlung muss gegenüber der Behörde dargelegt werden. Es genügt nicht, pauschal auf Fehler hinzuweisen, der Sachverhalt muss erkennbar werden.

Offenlegung der bedeutsamen Umstände. Die für die Abgabenberechnung wesentlichen Umstände müssen offengelegt werden, damit die Behörde die richtige Abgabe festsetzen kann.

Rechtzeitige Schadensgutmachung. Die verkürzten Abgaben müssen tatsächlich und fristgerecht entrichtet werden. Ohne Zahlung bleibt die Selbstanzeige wirkungslos.

Rechtzeitigkeit. Die Selbstanzeige muss erfolgen, bevor die Tat entdeckt ist und spätestens zu Beginn einer Prüfung. Wer zu spät kommt, kann keine Straffreiheit mehr erlangen.

Abgabenerhöhung

Die Abgabenerhöhung bei Selbstanzeige anlässlich einer Prüfung

Wird die Selbstanzeige erst anlässlich einer finanzbehördlichen Prüfung erstattet, ist nach § 29 Abs 6 FinStrG zusätzlich eine Abgabenerhöhung zu entrichten. Sie ist nach der Höhe des Mehrbetrags gestaffelt.

Gestaffelte Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG bei einer Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Prüfung
Mehrbetrag (Summe) Zuschlag Bedeutung
Bis 33.000 Euro 5 Prozent Geringster Zuschlag bei kleineren Verkürzungen.
Über 33.000 bis 100.000 Euro 15 Prozent Mittlerer Bereich der Staffelung.
Über 100.000 bis 250.000 Euro 20 Prozent Deutlich erhöhter Zuschlag.
Über 250.000 Euro 30 Prozent Höchster Zuschlag bei großen Verkürzungen.

Finanzamt oder Gericht

Ob die Finanzstrafbehörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren oder das Gericht im gerichtlichen Finanzstrafverfahren zuständig ist, richtet sich nach dem strafbestimmenden Wertbetrag. Maßgeblich ist § 53 FinStrG.

Bei der Abgabenhinterziehung und den meisten anderen Finanzvergehen ist das Gericht zuständig, wenn der strafbestimmende Wertbetrag 150.000 Euro übersteigt. Bei bestimmten Zoll- und Eingangsabgabenvergehen liegt die Grenze bei 75.000 Euro. Unterhalb dieser Grenzen bleibt es bei der Finanzstrafbehörde.

Die Einordnung hat Gewicht, weil das gerichtliche Verfahren strengere Folgen vorsieht, bis hin zu Freiheitsstrafen. Die Berechnung des Wertbetrags kann komplex sein, weil mehrere Abgabenarten und Veranlagungszeiträume zusammenzurechnen sind.

Die unvollständige Selbstanzeige ist die häufigste Falle. Eine Selbstanzeige schützt nur insoweit, als offengelegt wurde. Wer Teile verschweigt oder zu spät kommt, riskiert, dass die strafbefreiende Wirkung ganz oder teilweise entfällt. Lassen Sie eine Selbstanzeige daher vor der Einbringung sorgfältig prüfen.

Häufige Fragen

Was Sie zu Steuerhinterziehung und Selbstanzeige in Österreich wissen müssen.

Macht eine Selbstanzeige immer straffrei? +

Nein. Die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG wirkt nur, wenn die Verfehlung dargelegt, die bedeutsamen Umstände offengelegt und die verkürzten Abgaben rechtzeitig entrichtet werden. Außerdem muss sie rechtzeitig erfolgen, also bevor die Tat entdeckt ist und spätestens zu Beginn einer Prüfung. Fehlt eine Voraussetzung, bleibt die Tat strafbar.

Bis wann kann ich eine Selbstanzeige erstatten? +

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur möglich, solange die Tat nicht entdeckt ist. Ist eine finanzbehördliche Prüfung angekündigt, muss die Selbstanzeige spätestens zu Beginn der Amtshandlung erstattet werden. Danach ist die strafbefreiende Wirkung ausgeschlossen.

Was kostet eine Selbstanzeige zusätzlich? +

Wird die Selbstanzeige anlässlich einer Prüfung erstattet, ist nach § 29 Abs 6 FinStrG eine gestaffelte Abgabenerhöhung zu entrichten. Sie beträgt je nach Höhe des Mehrbetrags 5, 15, 20 oder 30 Prozent. Außerhalb einer Prüfung fällt diese Erhöhung nicht an.

Ab welchem Betrag ist das Gericht zuständig? +

Bei der Abgabenhinterziehung ist das Gericht zuständig, wenn der strafbestimmende Wertbetrag 150.000 Euro übersteigt. Bei bestimmten Zoll- und Eingangsabgabenvergehen liegt die Grenze bei 75.000 Euro. Darunter führt die Finanzstrafbehörde das Verfahren.

Reicht für eine Abgabenhinterziehung schon Fahrlässigkeit? +

Nein. Die Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG setzt Vorsatz voraus, zumindest bedingten Vorsatz. Wer die Verkürzung lediglich fahrlässig herbeiführt, kann nach anderen Bestimmungen belangt werden, erfüllt aber nicht den Tatbestand der Abgabenhinterziehung.

Kann ich die Selbstanzeige auch für frühere Jahre nutzen? +

Ja, eine Selbstanzeige kann mehrere Zeiträume umfassen. Sie muss aber für jeden offengelegten Zeitraum vollständig sein, weil sie nur insoweit schützt, als offengelegt wurde. Gerade bei mehreren Jahren ist die vollständige und richtige Darstellung entscheidend.

Themen
steuerhinterziehungselbstanzeigefinstrgabgabenhinterziehungfinanzstrafrechtabgabenerhoehung

Einvernahme, Hausdurchsuchung, Anklage?

In Strafsachen zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags, in dringenden Fällen früher.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg