Selbstanzeige geplant: Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit entscheiden über die Straffreiheit.
Die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit, doch sie wirkt nur unter strengen Voraussetzungen. Die Verfehlung muss dargelegt, die bedeutsamen Umstände müssen offengelegt und die verkürzten Abgaben rechtzeitig entrichtet werden. Aus anwaltlicher Perspektive ist die größte Gefahr die unvollständige Selbstanzeige, denn sie schützt nur insoweit, als offengelegt wurde. Was fehlt, bleibt strafbar.
Deshalb sollte eine Selbstanzeige sorgfältig vorbereitet und in einem Zug eingebracht werden. Eile besteht, sobald eine Entdeckung oder Prüfung droht, denn danach ist eine strafbefreiende Wirkung nicht mehr möglich.